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"schaft von Foir u. a. m. wo man noch öfterer von der Geburt als von der Mënsch: "werdung datirte. In andern Gegenden bediente man sich ohne Unterschied zweer "Zeitangaben, obschon die von der Menschwerdung darinnen üblicher war. Endlich "trift man einige Zeitangaben von der Menschwerdung an, welche von der Gr: "burt an gezählet werden müssen, und einige andere von der Geburt, welche von "der Menschwerdung angefangen werden müssen." Das Codicill Rogers 2. des Vicomte von Beziers ist (f) vom Donnerstag den 17. März des Jahrs 1193 von der Geburt JEsu Christi datirt. Man muß inzwischen dasselbe von der Menschwerdung an zählen: also gehört das Codicill zum Jahr. 1194. In Spanien zählte man das Jahr vom Weihnachttage oder vielmehr vom ersten Jänner. Denn das Diplom des Königs Alphons für die Abtey zu St. Denys ist vom 4. vor den Nonis januarii des Jagts 1194 der spanischen Jahrzahl nach, oder vom 2. Jänner 1156 der christlichen Jahrzahl nach. Nun aber würde diese Zeitangabe auf das Jahr 1157 treffen, wenn das Jahr im März anfing. Die Zeitangabe vom Jahr der Gnaden komt auf unterschiedlichen Charten dieses Jahrhunderts zum Vorschein. Der Ursprung der, Manifeste steiger auch nicht höher hinauf. Ihr Name rühret daher, weil diese Gattungen von Schriften mit Manifeftum fit omnibus etc. anfingen.

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Formeln der Isabellen, der Gemahlinn des Johannes ohne Land, Theobalds 5. Königs von Navarra und der la teinischen Könige in Jerusalem, §.

126.

Formeln Balduins 2. Königs in Cons
stantinopel, §. 127.

Formeln Karls von Anjou, Königs in
Sicilien, $. 128.

Formeln der Herzoge von Burgund,
§. 129.

Formeln der Herzoge von Bretagne, §. 130.

Formeln der Grafen von Toulouse, §. 131.

Anfangsformeln in den Diplomen der deutschen Kaiser und Fürsten der Könige in Spanien, Sicilien, Engs land und Echottland, §. 132::138. Titel und Formeln in den Diplomen Friedrichs 2. S.132.

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Zeitangaben, Namenszüge und Namen

der hohen Bedienten in den Diplo men Philipps 4. §. 153.

VIII. Unterschriften und Zeitangaben der deutschen Kaiser und Könige von Spanien, S. 154 157.

IX.

X.

Zeitangaben in ihren Diplomen, S. 149. XI.
Zeitangaben in den Urkunden Ludwigs 8.

§. 150.

Seitangaben in den Diplomen Ludwigs 9. $.151.

Zeitangaben in den Diplomen Philipps 3. $.152.

Zeitangaben von verschiedenen Jahrters minen in den Diplomen Friedrichs 2. §. 154.

Zeitangaben in den Diplomen Philipps, Otto 4. Wilhelms von Holland u. a. $.155.

In den Diplomen Rudolphs von Hab: spurg, §. 156.

In den Diplomen Adolphs, S. 157.

Unterzeichnungen und Zeitangaben in den Diplomen der Könige von Spanien, Sicilien, England u. a. m. § 158:: 163.

In den Diplomen der Könige von Spa: nien, S.158.

In den Diplomen des Königs Johannes ohne Land, §. 159.

In den Diplomen Heinrichs 8. §. 160. In den Diplomen Eduards, §. 161. In den Diplomen der Könige von Schottland, §. 162.

In den Acten Wilhelms von Holland, der Dauphins von Viennois, der Herzoge von Burgund, Lothringen, und Grafen von Toulouse, §. 163. Formeln in den Charten der Herren und Privatpersonen, S. 164169. Große Mannichfaltigkeit derselben, §. 164. Drohungsformeln in denselben, §. 165. Sinnbilder der Belehnung, §. 166. Sonderbare Clauseln in denselben, §. 167.

Dreyfache Weise bie Acten zu genehmis gen, S. 168.

Verfahren bey Eröffnung der Teftamente, §. 169.

Anmeldungen bes Siegels, der Unters zeichnungen und der Zeugen auf den Privatcharten, §. 170, 171.

Sind selten beysammen anzutreffen, S.

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XII. Formeln der Zeitangaben. Verschiedes

ner Anfang des Jahrs, §. 172::176. Verschiedener Anfang des Jahrs in Ita lien und Frankreich, §. 172. Zeitangaben auf den Charten der unab: hängigen Fürsten, § 173. Zeitangaben auf den Charten des Für:

S. 118.

stenthums Orange und der Nor:
mandie, §. 174.

Zeitangaben auf den Privatcharten
Walschlands und Spaniens, S. 175.
Zeitangaben auf den Privatcharten
Deutschlands und Englands, S.
176.

Urkunden die:

ie mehresten diplomatischen Formeln und Gebräuche des vorhergehenden Jahr:1. Vorläufige hunderts, behaupten sich zum Theil noch in diesem. Nach der Regierung des Anmerkuns .Ludwigs fangen die Diplomien an eine neue Gestalt zu gewinnen; nach gen über die Philipp dem schönen aber ist die Veränderung allgemein. Ueberhaupt führen dieses Jahrhun feyerlichsten Diplomen des 13. Jahrhunderts noch die Anrufung des Namens GOt: derts. Drey: tes, J. Christi und der heiligen Dreyeinigkeit, die christliche Jahrzahl, das Jahr des erley Gattun Königs, dessen Namenszug, die Gegenwart der vier hohen Bedienten, und sind mit gen von Dis plomen zu einem Siegel nebst dem Gegenfiegel versehen. Die nicht so feyerlichen weisen weder gleicher Zeit. Anrufung noch Namenszug, noch die Gegenwart der hohen Kronbedienten auf, son: dern nur das Jahr JEsu Chrifti, den Monat und das Siegel, welches allein die Stelle aller andern Merkmaale der Glaubwürdigkeit vertritt. Zwischen diesen beyden Gattungen von Charten befindet sich eine Mittelgattung, welche gewisse Gebräus che von den feyerlichsten entlehnen, oder deren einige weglassen, als die Anrufung, die Gegenwart der hohen Bedienten, das Jahr der Regierung, den Namenszug. Es würde etwas ganz unbilliges fenn, wenn man die feyerlichsten Diplome und Acten für alle andere zur Regel und Muster annehmen, und sie alle über einen Leisten ge: schlagen wissen wollte, wo sie anders nicht für unecht gehalten werden sollen.

S. 119.

Den größten Theil dieses Jahrhunderts hindurch, war die Kanzlerstelle von Zustand der Frankreich erlediget; es waren jedoch Bediente vorhanden, welche das Amt eines Kanzley in Frankreich. Kanzlers versahen, ohne den Namen desselben zu führen. Eine der ersten Charten, worinnen Bruder Guerin, ein Ritter von dem Johanniterorden von Jerusalem, die Aemter eines Vicekanzlers verrichtet hat, ist diejenige, kraft deren Philipp August (9) die Einführung der Gemeinheit zu Senlis bestätiget hat. Diese Charte ist datirt von Pont an der Rone im Jahr 1201. im 22. Jahr der Regierung Philipps, von dem 1. des Wintermonats 1179. an zu rechnen, da dieser Fürst zu Rheims gesalbet, und von seinem Vater zum Mitregenten angenommen worden. Bruder Guerin war im Jahr 1223. von Ludwig 8. zum wirklichen Kanzler er: nennet worden, und legte das Amt im Jahr 1227. nieder. Die Kanzlerstelle stund Die ganze Zeit der Regierung Ludwigs 9. ledig. Man hat (h) einen Brief von diesem

(g) Gall. Chrift. tom. X. Inftrum. col. 451.

Diplom. 9ter Th.

(h) Ibid. tom. 7. Instrum. col.

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Titel der Köz

diesem heiligen Könige, welcher in eben diesem Jahr gegeben ist, der meldet, die Kanzlerstelle wäre erlediget gewesen. In einer Urkunde vom Jahr 1271. wird Pe ter Barber, ein Archidiaconus von Chartres, Kanzler genennet. Im Jahr 1282. führte Magister Perer Chalon, Dechant zu St. Martin in Tours, das Siegel Philipps des kühnén. Wilhelm Crespy, Dechant zu St. Agnan in Orleans, wurde Kanzler bey Philipp dem stönen seit 1293. bis 1296. Die andern Kanz Jer dieses Fürsten varen Pierre Flotte u. a. m. deren Namen man in den verschiede nen Verzeichnissen der Kanzler und der Siegelbewahrer von Frankreich sehen kann. Die Würde des Kanzlers war damals mit der eines Siegelbewahrers einerley. Seit der Regierung Philipps des schönen, welcher im Jahr 1314. gestorben, geschie: het der hohen Kronbedienten keiner Meldung in der Unterschrift der Diplomen unsrer Könige,

S. 120.

Obschon Philipp Augußt sich einen König (M) von Frankreich schreibt, so nige von nahmen doch Ludwig 8. und 9. Philipp 3. und 4. Ludwig 10. Philipp 5. und Frankreich Karl 4. in unterschiedlichen lateinischen Acten den alten Titul eines Königs der Frans nungen in ih 30sen wieder an. Ihre Nachfolger hielten es ebenfalls so; jedoch hielten sie sich an ren Ver: den Titul eines Königs von Frankreich in ihren Diplomen, die in der Landsprache mächtnissen. abgefasset worden. Man liefet in der Table chronologique des ordonnances

und Verord:

faides par les Rois de France de la troifieme race, daß diese Monarchen bis weilen in ihren legten Willenserklärungen Verordnungen gemacht haben. "Derglei "chen ist die (i) von Philipp August, welche zu Paris im Jahr 1190. gemacht "worden, wobey man eine Anmerkung gemacht zur Erinnerung, daß man solche nicht "mit seinem Vermächtniß vom Jahr 222. vermengen solle, in welcher man auch "aumerket, daß Joly und Hr. du Cange bey Anführung einiger Artikel aus dieser "Verordnung vom Jahr 1190. eben so wenig, als Chopin gewußt hätten, daß sel"bige in Gestalt eines Testaments abgefaffet worden. Der H. Ludwig har in "einer Verordnung, den Wucher betreffend, welche vom Jahr 1256. oder 1257. ist, "gelagt, er wolle daß solche, falls er auch stürbe, als sein letzter Wille vollzogen "werden solle. Philipp der lange, verordnet in feinem Vermächtniß, daß zu Con"flans-lez-Larrieres den 26. August 1321 gemacht worden, daß die neuen Canin"chengårten zerstöret werden sollten. Rail 5. bestätigte vermittelst seines zu Melun "im Weinmonat 1374. aufgeschten legten Willens die Verordnung, welche er im vorhergegangnen Augustmonat gemacht hatte, die Volljährigkeit der Könige auf vier"sehen Jahr fest zu sehen."

$.121.

Journal des Sav. du lundi 17. mai (M) Im Wintermonat 1211. ertheilte dies fer Herr den Münzarbeitern einen Freyheits brief, worinnen er sich also titulirt; Philip

1706.

pus Rex Franciæ falutem in Domino. In feis nen andern Berordnungen nennet er fid), Rex Francorum,

S. 121.

Ludwig 3. mit dem Zunamen der Löwe, ein Sohn Philipps Augusts, be Titul des Kö: stätigte als Graf von Arrois die Freyheiten der Stadt St. Omer in einem Schreiz nigs Ludwigs ben vom Jahr 1211. das in Gegenwart der hohen Bedienten ausgegeben worden, 8. des Löwen. worinnen er keinen andern als diesen Titul annimt: Ludovicus Domini Regis Francorum Primogenitus. Er fångt seine Diplome mit dieser Formul an: In (f) nomine fanctæ et individuæ Trinitatis, amen. Ludovicus Dei gratia Francorum Rex. Noverint univerfi etc. Noverint univerfi etc. Er läsfet die Anrufung in seinen nicht so feyerlichen Acten hinweg: Ludovicus (1) Dei gratia Francorum Rex. Noverint univerfiprefentes pariter et futuri, etc. Eben dieser Fürst nimt den Titul eines Königs von Frankreich an in der Verordnung, welche er im Jahr 1223. ausgab, die Juden betreffend: Ludovicus (m) Dei gratia Franciæ Rex, amnibus, ad quos litteræ prefentes pervenerint, falutem. Er schreibt sich in seinen andery Werordnungen einen König der Franzosen.

S. 122.

Ludwig 9. der heiligste und gerechreste, welcher je die Krone getragen, Titul und Anwie Hr. Bossuet sich ausdrucket, fångt ordentlicher Weise seine Diplome mit der An- fangsformeln rufung der H. Dreneinigkeit in großen Buchstaben an: In nomine (n) fancte et Ludwigs 9. individue Trinitatis. Amen. Ludovicus Dei gratia Francorum Rex: No- des heiligen. verint universi prefentes pariter et futuri quod, etc.__ Zum öftern redet er von

t

sich selbst in der vielfachen Zahl, dem alten Gebrauch zu Folge: Ludovicus Dei gratia Francorum Rex: Notum facimus, quod nos, etc. Er nimt den Ti tul eines Königs von Frankreich an, in dem Briefe (N) vom Monat April 1250. welcher unterschiedliche Einrichtungen wegen Languedok enthält; jedoch titulirt er sich in seinen mehresten Verordnungen und andern Diplomen: Ludovicus Dei gratia Francorum Rex, und lässet die Anrufung weg. Die Anfangsformul seiner Etablissemens (D) ist in diesen Ausdrücken abgefasset: "Ludwig (0) König von D 2

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"Srant:

(m) Ordon. du Louvre (0) Ordon. du Louvre,

Manuscript des Hrn. Daguesseau. Solche
ist nach dem Tode des H. Ludwigs von einer
dritten Person hinzu gethan worden, und
fängt mit diesen Worten an: L'an de grace
1270. li bons Roys fit et ordena ces establiffe-
mens, d. i. der rechtschaffne König Lud-
wig machte und verordnete diese Einrichs
tungen un Jahr des Heils 1270, "Einige

(x)

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