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Belagerte im Jahr 1224. so sette er zu seinen Zeitangaben: In (m) obfidione Rupellæ.

S.. 151.

9.

Obschon Ludwig 9. welcher den 25. April 1215. geboren worden, seinem Va· Zeitangaben ter den 8. des Wintermonats 1226. gefolget war, und zu Rheims den 29. eben in den Diplos dieses Monats gekrönet worden, so wurde er doch nicht eher als den 25. April 1236. men Ludwigs für volljährig erkläret. Er datirte seine Diplome nach der alten Berechnung, wie man aus (A) einem Muster des Hrn. Mabillon fiehet, das vom ersten Jahr der Regierung und dem Monat Hornung 1226. das ist 1227. nach unsrer Weise das Jahr anzufangen, datirt ist. Daß solches zur Zeit des . Ludwigs zu Ostern an gefangen habe, ist ein Stück aus einer ungezweifelten Zeitkunde, welches unterschied lichen Schriftstellern unbekannt gewesen, die darüber (B) in erhebliche Fehler ge rathen

(m) Lobin. hift. de Paris. t. 3. pag. 82. (2) Datum (z) Parifius anno Dominice In. carnationis MCC. vicefimo fexto, menfe Februarii, regni noftri anno primo, aftantibus in Palatio noftro quorum nomina fuppofita funt et figna. Dapifero nullo. Signum Roberti Buticularii. Signum Bartholomei Camerarii. Signum Mathei Conftabularii. Data per ma num Garini (LUDOVICUS) Silvanectenfis epifcopi Cancellarii.

(B) "Unter (a) den Gründen, die man "angeführet hat, um eine der vornehmsten "Urkunden verdächtig zu machen, auf welche. "sich die Freyheiten (der Kirche von St.Ger: "main des Pres) gründen, hat man vorges "bracht, die Zeitangabe derselben sey nicht. "richtig. Denn diese Acte, welche, die Be. "stätigung des Ludwigs über einen schieds: "richterlichen Ausspruch enthält, der zwi. "schen einem Bischoff von Parts und dem "Abt zu St. Germain des Pres gefället "worden, ist datirt von Macon im Jahr "1270. im Monat April. Wenn man in Wenn man in "zwischen etlichen berühmten Geschichtschreis "bern beypflichtet, so konnte der 5. Ludwig "zu dieser Zeit nicht zu Macon seyn, dieweil 'er seit dem Jahr 1269. nach Africa gerei

37

(z) De re diplom. pag. 433. Diplom. 9ter Th.

"fet gewesen, und auch auf dieser Reise ver
"storben ist.

,

"eigt (herr Robert Quatrematres) erstlich,
Um diese Schwierigkeit aufzulösen, so
daß der H. Ludvig zu Macon gewesen seyn
"müsse zu der Zeit, die in dieser Zeitangabe
"gemeldet werde, und daß er erst drittchals
"Menat hernach nach Ajica sich begeben
"habe. Er zeiget darauf, wenn die Ucten
"der Geschichte zuwider liefen, so müsse man
"die Acten und nicht die Geschichtunde zur
"Richtschnur der Wahrheit annehmen.

"Er behauptet aber noch überdieß, die
"Zeitangabe der erwähnten Acte treffe voll
"kommen mit dem überein, was die alten
"Geschichtschreiber melden, welche die Ges
'schichte derselben Zeit aufgezeichnet haben.
"Denn er behauptet, diese Geschichtschreiber
"hätten das Jahr nicht mit dem ersten Janner
"angefangen, wie man jgo thut, sondern
"mit dem Ostertage: und dieß vorausgesegt,
"zeigt er, daß da der . Ludwig von Paris
H.
"abgereiset sey im Märzmonat des Jahrs
"1269. so habe er im Monat April, kurz
"nach dem Osterfest, da das Jahr 1270. an:
"ging, zu Macon seyn müssen, und sich nicht

"cher

(a) Journal des Sav. du lundi 2. juillet 1668.

R

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rathen find. Die Verordnung des H. Ludwigs für die Kirchen und wider die K& her des Landes Languedok, führet weder die Unterzeichnungen der hohen Bedienten, noch die Zeitangabe von seiner Regierung: Actum (n) anno gratie millefimo ducentefimo vicefimo octavo, menfe aprilis. Die Verordnung eben dieses Kd

(n) Ordonn. du Louvre, t. 1. p. 52.

"eher zu Schiffe begeben, als zu Anfang des "folgenden Heumonats.

"Er gestehet, daß einige neuere Schrift: "steller berichtet hätten, daß der H. Ludz "wig im Jahr 1269. zu Schiffe gegangen. "Er antwortet aber, es habe sie das betro: "gen, daß fie nicht beobachtet hätten, daß "das Jahr zu felbiger Zeit den Ostertag an: gegangen sey, oder weil sie denjenigen Tag, "an welchem der .Ludwig von Paris ab: "gereiset, mit dem Tage feiner Einschiffung vermenget hätten."

Die Etablissemens des H. Ludwigs, des ren wir schon gedacht haben, besagen vorn an, fie wären im Jahr 1270. bey völliger Vers Sammlung des Parlements kund gemacht worden. Unterschiedliche Gelehrte haben diese Zeitangabe mit dem nicht vereinigen tönnen, was Wilhelm von 17angis geschrie: ben, daß der H.Ludwig von Aignemortes jur Reise nach Africa abgegangen fen den Dienstag nach dem Fest des H. Perri und Pauli im Jahr 1269. Daraus folget, daß er diese Verordnungnicht habe im Jahr 1270. Fund machen können. Der berüchtigte P. Harduin hat daher geschlossen, es sey dieß von einem Betrüger aufgefeßet worden: Fi crum (b) præfertim ad conciliandam fidem Codici Juftinianco, Digeftis et Decreto Gratiani, quæ in hoc opere fæpe citantur.

Man hat "(c) aber dargethan, daß es bey "dem Tangis ein Schler sey, und daß der "Ludwig ohnmöglich von Agnesmotre abgegangen seyn könne, um nach Tunis zu "reisen den Dienstag nach dem Feste St. Pe "tri des Jahrs 1269, weil unterschiedliche "Charten angetroffen werden, welche bewei:

(b) Mf. 6216. Biblioth. reg. pag. 318. mai. 1706.

nigs

"fen, daß der 3. Ludwig im folgenden März "monat ében desselben Jahrs noch zu Vin: "cennes gewesen sey. Denn man weiß, daß "damals die Jahre mit Ostern angingen, es "sich allezeit zugetragen, daß es mit dem "Märzmonat sich geendiget; und da das Jahr "1270. den 13. April anging, welches der "Ostertag war, so war der vorhergehende "Monat März ganz in dem Jahr 1269.

"Da der König von Vincennes abgereiset "war, so wandte er sich nach Villeneuve-le"Roi bey Sens, allwo er eine Charte Lude "wigs des frommen bestätigte, die zu Aachen "gegeben war. Der Auszug der Charte des ". Ludwigs ist von eben dem Monat März "1269.

"In eben diesem Monat befand er sich zu "Vezelay, wo er der Abtey von St. Denys "alle Güter frey machte, die sie damals bez "faß, und diejenigen, welche sie noch erwers "ben wirde. Die Charte wird von Doublet "fol. 910.911. angeführt. Darauf gieng er "nach Clunt, allwo er den 13. Aprit sein "Osterfest feyerte, welches der erste Tag des "Jahrs 1270. war. Von Cluni begab er sich nach Aiguesmortes, wo er sich beyna: "he zween Monate aufhielt, und den heilis "gen Abend von St. Petri und Pauli gieng er "zu Schiffe, um nach Tunis überzufahren, "allwo er den 25. August starb.

"Der H. Ludwig ist also beynahe noch "drey Monate im Jahr 1270. in Frankreich "gewesen. Also kann man an dem nicht zweis "feln, was in der Vorrede dieser Etabliffe. "mens stehet, daß der rechtschaffne St. Lude wig folche im Jahr des Heils 1270. gemacht und verordnet habe.,,

(s) Journal des Sayans du lundi 17

nigs wider die Juden und den Wucher, füget die Anzeige des Orts bey: Actum apud Melcdunum anno Domini MCC. XXXIII. menfe decembri.

S. 152.

1

3.

Philipp 3. wurde im Lager zum Könige gekrönet, alsbald nach dem Tode sei Zeitangaben nies Vaters des heiligen Ludwigs den 25. August 1270. Man hat weiter oben ge men Philipps in den Diplo sehen, daß er nach der Zeitangabe gewisser Diplomen das Jahr seiner Regierung, die Namen der hohen Kronbedienten, und seinen Namenszug habe anzeichnen laffen. Die Einrichtung des Briefes, durch welchen er seinen Bruder zum Regenten des Königs reichs einsehet, ist verschieden. Derselbe ist blos vom Orte, vom Tage und vom Jahre datirt: Actum (0) in Caftris juxta Cartaginem die jovis poft feftum fancti Remigii anno Domini MCCLXX. Man erblicket hier und in den im Pars lement gemachten Verordnungen weder die Namen der Bedienten noch die Zeitangabe der Regierung. Der Brief oder der Befehl, welchen er dem Parlement (C) auf Marid Himmelfarth, der Lombarden, der Caorciner und anderer Wechsler, we:

(0) Ibid. p. 295.

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(C),Seitdem (d) unsre Könige ihre Par:,,nen Bericht an seine Kammer abstattete. lemente eingeführt hatten, um ihren Un: Die Formul dieser Urtheile war diese: Vi,,terthanen Gerechtigkeit zu verschaffen, sofa inquefta et diligenter infpecta etc. pronun,,theilten sie solche in verschiedene Kammern,ciatum fuit per curiæ judicium etc. Es gab ,,und Gesellschaften ein, nach dem Unter: schiede und der Natur der Streithändel. ,,Diejenigen, welche durch Vertheidigungs; reden beygeleget werden konnten, wurden ,,vor der chambre des plaits, welches die ,,große Kammer ist, entschieden, die andern

noch andere Urtel, welche Confilia hiessen,
welche in gewissen Fristen bestunden, die
man den Parthien feste, um in ihren Streit:
sachen Nachricht gnug einzuziehen, welche
noch nicht so beschaffen waren, daß sie ente
schieden werden konnten, samt dem gegeb

,,in den chambres des enquetes. Die Urtheinen Rathe ihres Sachwalters. Die Fore

mul dieser Aussprüche lautete also: Dies
confilii affignata eft tali, fuper tali lite, aế
aliud Parlamentum proximum aut ad alios
dies Trecenfes, etc. Daher komt die Eins

,,le, welche in diesen hohen Gerichtshöfen
gesprochen wurden, waren verschieden.
Denn einige wurden arrets, arrefta genannt,
welches diejenigen waren, welche öffentlich
,,von den Richtern auf die Vertheidigungsrichtung, daß die zum confilio und zune
,,reden des Sachwalter gefället wurden, deschriftlichen Aufsaß aufgeschobnen Händel
ren Formul folgende war: Quibus rationi- pronunciirt und producirt werden. Endlich
,,bus utriusque partis hinc inde auditis, dictum gab es noch andere Urtel, bie præcepta oder
,,fuit per arreftum curiæ, etc. die andern wur: ,,mandata hießen, welches Befehle waren,
,,den judicia genennet, oder richterliche Aus: so von den Richtern des Parlements den
sprüche; und dieß waren diejenigen, wel:,,Baillis, den Seneschalls und andern Uns
che bey einem schriftlich geführten Streit: terrichtern zugeschicket wurden, in welchen
handel auf diejenigen gerichtlichen Unter ihnen auferlegt war, die im Parlement ges
fuchungen gesprochen wurden, welche von,machten Verordnungen bey ihren Gerichts:
einem der Richter, die hierzu bevollmäch: tagen zu beobachten und kund zu machen,
tiget worden, angestellet wurden, der sei:,oder die gerichtlichen Untersuchungen, die

(d) Du CANGE fur l'hift, de S. Louis differt. 2. p. 143.

an

2

gen, zuschickte, ist also datirt: Factum fuit (p) hoc ftatutum Parifius in Parlas mento Affumptionis beate Marie Virginis, anno Domini millefimo ducente fimo feptuagefimo quarto. Die Zeitangabe der Verordnung eben dieses Königes, die Freymachung der Güter betreffend, wird in diesen Ausdrücken angezeigt: Premiffa (4) ordinat o facta Pariliis in Parlamento omnium fanctorum, poft nativitatem Domini, anno millefimo ducentefimo feptuagefimo quinto.

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Zeitangaben Philipp 4. folgte Philippen dem kühnen, seinem Vater, im Weinmonat Namenszüge des Jahrs, 1285. und ließ sich zu Rheims den 6 Jänner, 1285. alten Stils, das und Namen ist im Jahr 1286. salben. Nach dem Beyspiel seiner Vorfahren lässet er seinen Naz der hohen Be menszug und die Namen seiner hohen Bedienten in seinen feyerlichsten Diplomen bey: bienten in den fügen. Wir treffen gewisse Beweise davon an in der Originalcharte über die Stif tung des Klosters der Carmeliter auf dem Plaze Maubert im Jahr 1309, in dems jenigen Briefe (D), durch welchen er die Gewohnheiten und Freyheiten der Stadt Bourges

Diplomen

Philipps 4.

geben, die bestimmet gewesen, die Bittschrif ten zu vernehmen. Eine vom Jahr 1291. die aus einem Protocoll der Kanzley von Frankreich cap. 61. genommen ist, lautet also: Per totum Parlamentum pro requestis audiendis qualibet die fedeant tres perfonæ de confilio noftro, etc.

(D) Præfentem (f) paginam figilli auctoritate et regii nominis charactere inferius anno. tato præcipimus confirmari. Actum Parifiis anno Dominicæ Incarnationis MCCXCIII. men

(p) Ibid. p. 300. (4) Ordon. t. I. p. 305.
,,an fie gerichtet oder wieder zurück geschickt
,,worden, anzustellen, und überhaupt alles,
was ihnen von den Parlementsrichtern an
befohlen war, zu veranstalten. Die For:
mul dieser Urtel lautete also: Injunctum eft
Ballivo tali, etc. Es gab noch andere Ge
,,richtshandel, welche von den andern nicht
abhingen, und welche durch blose Vorstel:
,,lungen oder Bittschriften beygelegt werden.
,,konnten. Welches Veranlassung gab, die
,chambre des requêtes anzulegen, die aus
einer gewissen Anzahl von Räthen bestehet,
,,daraus der König zween heraus nahm,
,,welche unter dem Gefolge des Hofes sich
,,befinden mußten. Diese, davon einer ein
,,Geistlicher, und der andere ein Laye war,
wurden pourfuivant le roi genennet, und
waren verbunden, jeden Tag zu den gewöhn
, lichen Stunden an einem gemeinem Orte
,,sich zu befinden, und Sigung zu halten,
,,um die Bittschriften zu vernehmen, welche
,,ihnen überreichhet wurden."

Die (e) alten Verordnungen, welche die
Einführung der Parlementer betreffen, be
weisen völlig, daß es abgeordnete Richter ges

(e) Ibid. p. 147.
65,

fe Februario, regni vero noftri anno nono, aftantibus in Palatio noftro quorum nomina fuppofita funt et figna. Dapifero nullo. Si. gnum Joannis Baticularii. Signum Roberti Camerarii. Signum Radulphi Conftabularii.

Data vacante (PHILIPPUS) cancellaria,

Diese Charte ist mit grünem Wachs gefie gelt, mit grün und roth seidenen Schnüren. Das Siegel ftellet auf einer Seite das Bilds nig Philipps des schönen, und auf der ans dern Lilienblüten ohne Zahl dar.

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Bourges bestätigte. (E) und in demjenigen, welchen er den PP. Côlestinern zu Ams bert im Kirchensprengel zu Orleans zu gut ausgab. Inzwischen glaubt Herr Mas billon, daß man unter den Königen, den Nachfolgern des S. Ludwigs, der Krons bedienten keiner Meldung mehr gethan, noch von den Namenszügen in den königlichen Briefen Gebrauch gemacht habe: Itaque (r) poft fanctum Ludovicum defiit ufus monogrammatum atque fubfcriptionis iftorum Officialium. Dieß ist ein Versehen von vielen Folgen, das in dem Wörterbuche (8) des Herrn du Cange angenommen worden, das man aber dem P. Mabillon um fo viel leichter übersehen muß, da er seine Untersuchungen nicht über die Regierung des H. Ludwigs hinaus erstrecket hatte. Uebrigens find die sehr zahlreichen Charten und Verordnungen Phil lipps 4. des schönen genannt, nur durch sein Siegel bekräftiget und schließen mit der Zeitangabe ohne die scheinbaren Unterzeichnungen der hohen Bedienten und ohne den Namenszug oder königliches eigenhändiges Zeichen. Die das Parlement betreffende Verordnung schließet also: Actum (t) Parif, in Parlamento quod, incipit in tribus hebdomadis poft feftum omnium fanctorum, anno Domini,millefimo ducentefimo nonagefimo primo. Die Verordnung des Inhalts, daß die Kåger durch die weltlichen Richter gestraft werden sollten ist folgender Gestalt datirt: Da tum (u) anno Domini millefimo ducentefimo nonagefimo octavo, in octavis nativitatis beatæ Mariæ virginis, præfentibus ad hoc archiepifcopo Narbo nenfi, Altiffiodorenfi, Conftantienfi et Carcaffonenfi epifcopis. Der den Bis schöffen der Tormandie gegen die Unterdrückungen der Baillis und Vicomtes zuges standne Brief, führet folgende Zeitangabe: Actum (v) in abbatia Longi campi die jovis poft Brandones, anno Domini millefimo ducentefimo nonagefimo nono. Das an den Prevot zu Paris gerichtete Gebot wegen Einziehung der Ane zahl der Gerichtsdiener im Chateler endiget sich mit dieser Formul: Actum (w) Parifius die martis poft Dominicam qua cantatur Judica me, anno Domini mil. lefimo trecentefimo.

(r) De re diplom. pag. 123.
pag. 322.

(u) Ibid. p. 331.

R 3

S. 154.

(t) Ordonn. t. I. (m) Ibid. p. 337.

(8) Tom. 2. col; 136.
(v) Ibid. p. 335.
CANCELLARIA. Unterzeichnet, GUY

(E) Die Charte, vermittelst welcher Phi lipp der schöne die Côlestiner zu Ambert ausstattet, schlieset mit diesen Formeln: Quod ut perpetue ftabilitatis robur obtineat, prefen tem paginam figilli noftri impreffione, regiique caractere nominis inferius defignato feci. mus communiri. Actum in abbatia fancti Dionyfii in Francia anno incarnati Verbi mille fimo trecentefimo tertio decimo, regni vero noftri vicefimo octavo, menfe octobii aftanti bus in Palatio noftro quorum nomina fuppo fita funt et figna. Dapifero nullo. S. Gui donis Buticularii. S. Ludovici Camefarij. S. Gakerii conítabularii. DATA VACANTE

DE BEAUVES.

Die Namen der drey hohen Bedientent find hier einerley mit denen, welche man auf der Charte der Stiftung der PP. Carmeli ter des Plages Maubert liefet. Der Côles ftiner zu Ambert ihre, die von dem Original genommen ist, ist uns vom weyland Herrn Verninac, Bibliothekar zu Orleans mitge: theilt worden. Nach Philipp dem schönent, welcher den 29. des Wintermonats 1314. verstorben, entdecken wir keine Spur eines Namenszuges in den Diplomen unster Kös nige.

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