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In den Di

S. 178.

Philipp 5. der lange genannt, schrieb sich nach dem Tode Ludwigs Hurin plomen Phi einen Sohn des Königs von Frankreich, der die Königreiche von Frankreich und lipps 5. oder von Navarra verwaltet. Philippus regis Francorum filius regens regna des langen, und Karls 4. Francie et Navarre, dilectis, etc. falutem et dilectionem. Da er König oder des geworden, so nahm er den Titul rex Francie öfterer an als rex Francorum. fchönen. Rarl 4. der schöne genannt, hielt es eben also. Beyde nennten sich Könige von Navarra, weil sie (n) Vormünder der Erbinn dieses Königreichs waren. Rarl stellte im Jahr 1324 einen Brtef für den Herzog von Bretagne aus, der also ans fångt: Karolus Dei gratia Francie et Navarre rex, notum facimus univerfis

nos, etc.

S. 179.

In den Dis Philipp 6. genannt von Valois, verordnete den Hofrichter von Paris zum plomen Phi: Erhalter der Universität dieser Stadt vermittelst eines Briefes, dessen Ueberschrift lipps 6. von also lautet: Philippus Dei gratia Francorum Rex, Præpofito noftro Parifienfi, Balois. aut ejus locum tenenti, falutem. Ein Befehl, welchen er an die Rechenfammer richtete im Jahr 1348 fängt mit dieser Formul an: "Wir Philipp von GOttes "Gnaden Rönig von Frankreich entbieten unfern lieben getreuen bey unserer "Rentkammer zu Paris unfern geneigen Gruß; thun euch kund, etc." Man kieset eben diese Ueberschrift vor dem offnen Brief vom Jahr 1339, in welchem er erkläret, daß die Rentkammer, ohne (o) zu dem großen Siegel Zuflucht zu nehmen, bis auf Allerheiligen unterschiedliche Gnadenerweisungen ertheilen tónute, welche einzig und allein von der königlichen Gewalt abhingen.

In den Dis plomen Jo hannes 2.

S. 180.

Johannes 2. schreibt sich in seinen französisch abgefaßten Briefe Rönig von Frankreich. "Wir Johannes von GOttes Gnaden Rönig von Frankreich "thun kund." Dieß ist der Unfang des Freyheitsbriefes, welchen er ) im Jahr 1360 den Einwohnern zu Montreuil ben Vincennes ertheilte. Aber in seinen Lateinischen Diplomen titulirt er sich einen König der Franzosen: Johannes Dei gratia Francorum Rex, AD PERPETUAM REI MEMORIAM. Dergleichen ift die Anfangsformul des Bestätigungsbriefes, welcher der Abtey (q) zu St. Denys im Jahr 1353 verwilliget worden, und desjenigen, welcher dem Stadtschultheisen und den Schöppen der Stadt Lisle im Jahr 135o ertheilet worden. Da Johans nes nur noch Herzog der Vormandie war, so legte ihm Philipp von Valois, fein Vater, den Titul eines Verwefers des Königs ben. Man hat einen Brief vom 19. des Weinmonats 1345, der diesen Titul enthält: "Johannes (r) ältester 'Sohn und Verweser des Rönigs von Frankreich, Herzog der Normandie "und (A) VILLEHARDOUIN, P. 89. (0) PASQUIER, I. 2. chap. 5. p. 64. (p) Ordonn. tom. 4. p. 240. (a) Ibid. p. 137. et tom. 2. p. 399. (t) Trefor des chartes, regiftr. 84. piece 384

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"und von Guienne, Graf von Poitiers, von Anjou und von Maine." Ja der neuen Sammlung der Verordnungen unsrer Könige vom dritten Stamm giebt es deren unterschiedliche, die im Staatsrath genehmiget worden, und den Litul Johannes 2. führen, ob er gleich abwesend war. Seit der Gefangennehmung Dieses Herrn durch die Engländer bis zu seiner Erledigung, das ist, seit dem 19. des Herbstmenats 1356 bis zum 27. des Weinmonats 1360 seßte man den Namen seines ältesten Sohnes Rarls, des Herzogs der Normandie, vorn vor die königlichen Briefe; "es sey nun (s), daß er die Würde eines Verwesers des Königs oder "eines Regenten erlangt gehabt. Franz Duchesne hat in seiner Geschichte der "Ranzler von Frankreich im Gegentheil behauptet, von dem Tage der Gefangens "nehmung des Königs bis auf denjenigen, da Karl, dessen Sohn, den Titul eines "Regenten augenommen, wären die Briefe allezeit im Namen des Königs ausge: "fertiget worden, wie es bewiesen wird, sagt er, aus einem Briefe vom 15. des "Brachmonats 1357. Er hat sich jedoch geirret: denn dieser Brief, welcher sich "in dem Memorial C in der Rentkammer zu Paris. fol. 178. verso befindet, ist "titulirt im Namen Rarls, des Verwesers des Königs von Frankreich." Man trift einen (T) königlichen Brief an, welcher den 2. des Weinmonats 1356 ausgefertiget worden, drey Tage nach der Ankunft Karls zu Paris, in welchem er vern den Titul eines Verwesers des Königs von Frankreich annimt, damit er von (U) seinem Vater einige Zeit vor dem Treffen zu Poitiers war versehen worden. Währender ganzen Zeit, da er das Königreich) verwaltete, als Verweser des Königs oder als Regente entweder unter seines Vaters Gefangenschaft oder auch in der folgenden Zeit, da der König Johannes eine Reise nach Avignon vornahm, oder Da er wieder nach England kehrte, wurde der Name des Königs vor die mehresten königlichen Schreiben nicht gesetzt; sondern man sehte seines Sohnes Namen an Dessen Stelle laut dieser Formul: "Karl, (t) ältester Sohn und Verweser des "Königs von Frankreich, Herzog der Normandie und Dauphin von Viennois." Seitdem er den Titul eines Regenten angenommen hatte, so setzte er zu Anfang sei1 2

ner

(5) Preface fur le 3. voi. des Ordonn. pag. CXVI. (t) Ordonn. t. 3. p.86. fq.

(T) Dieser Brief vom 2. des Weinmonats 1356. vor welchen Karl, Herzog der Zormandie, vorn den Titul eines Verwesers des Königs von Frankreich annimt, zeigt, daß sich Froissard geirret habe, wenn er geschrie: ben hat, dieser Fürst habe den Titul eines Regenten angenommen, so bald als er zu Paris angelanget gewesen nach der Gefan: gennehmung seines Vaters. Der zweyte Fortscher des angis vergehet sich auf eine doppelte Weise, wenn er sagt, der Titul eines Regenten sey damals von den drey Etänden des Königreichs Rarln übertragen worden. Denn den 2. des Weinmonats 1356

waren keine Stände versammlet. Es ist wahr, daß diejenigen, welche Stimmen haben, den 17. eben dieses Monats zusammen beru fen gewesen, aber der Herzog der Normandie trennte sie, ohne daß sie einen Entschluß gefasset gehabt, weil sie ihm befehlen wollten.

(u) Dieß wird durch zwo Acten bewiesen, deren Ueberschrift also lautet: Rarl (k), "ältester Sohn und Verweser des Königs von "Frankreich, Dauphin von Viennois, Graf "von Poitiers." Die erste diefer Acten ist datirt, Deyville bey Rouen im Brachmoz nat; und die zweyté von Val de Reyil im Herbstmonat 1355.

(k) Trefor des chartes, registr. 84. pieces 384. 281.

In den Dis plomen Karls 5.

ner Acten: "Karl, (u) ältester Sohn des Königs, Regent des Königreichs Frank "reich, Herzog der Formandie, u. f. w.

S. 181.

Da dieser Fürst seinem Vater in der Regierung gefolget war, so nahm er vorn vor seinen französisch geschriebnen Briefen den Titul eines Königs von Frankreich an, und behielt den eines Königs der Franzosen in seinen lateinischen Diplomen ben, wie man aus dem berüchtigten Ausschreiben wegen der Volljährigkeit unsrer Könige mit dem angehenden vierzehenden Jahr ersiehet. Man nahm davon etliche (V) Abschriften, deren eine mit dem großen Siegel besiegelt in dem Archiv der Abren zu St. Denys beygelegt worden. Von diesem kostbaren Original haben wir den Anfang und das Ende dieses Gesetzes auf der (W) 100. und lehten Tafel dieser Abhandlung abstechen lassen. Man bemerket, daß unter der Regierung Karls 5. hauptsächlich seit 1369. der Eingang (v) seiner Briefe oft prächtig und

(u) Ordonn. tom. 3. pag. 212.
pag. 257. fq.

(V) Man verwahret deren zwo in dem (1)
Archiv außer der Urschrift unter der Numer
6. in dem Fach) Regences und majorité des
rois. "Die erste Zeile der ersten von diesen
"beyden Abschriften ist mit großen Buchsta:
"ben geschrieben, deren Züge aus einer Gat
"tung von Vierecken bestehen. Der erste
"Schenkel des ersten Buchstabs vom Wort
"KAROLUS ist blau mit göldenen Lilien be
"streuet mit einer Krone oben drüber. Auf
"dem Rücken des ersten Originals stehet
"Duplicata. Die erste Zeile des dritten
Originals ist auch mit großen Buchstaben
"geschrieben. Die vom ersten Wort sind wie
"ein Schachbret eingerichtet, und die von
"den andern find entweder mit Punkten aus:
geziert oder bestehen aus Arten von Rauten
"oder andern Figuren. Einige dieser Wörter
"find mit einer flügigen Materie geschrieben,
"die ins Gelbe fällt. Die beyden Schenkel
"des ersten Buchstabs im Wort KAROLUS
"find blau mit goldenen Lilien bestreuet, und
"der andere hat eine göldene Krone über
"fich)."

redz

(v) Man sehe den sten Band der Ordonn.

Ne autem

ctum celeriter attingant, fincere diligi, et
primogenitos maxime, magnis donis et altis
honoribus decorari Reipublice etc.
noftra prefens lex vel conftitutio deinceps in
difceptationis materiam deducatur, fed fi qua
fuper ipfa pretenderetur ignorantia, craffa dici
debeat et fupina, volumus et decernimus ean-
dem folenniter publicandam, et in archivis
cartarum noftrarum ad perpetuam memoriam,
redigendam. Datum in caftro noftro Nemoris
Vicenarum, menfe Augufti anno ab Incarnat.
Domini millefimo trecentefimo feptuagefimo
quarto, regni vero undecimo.

Per Rem in confilio fuo

P. BLANCHET.
Duplicata.

Die Eintragung dieses Ausschreibens ing Gefeßbuch, die besonders auf ein Pergamen geschrieben ist, fängt sich also an: Hec lex feu conftitutio regia publicata fuit in Parlamento Domini noftri Regis, ipfo prefente, et juftitiam fuam tenente, XXI. die maii, anno Domini MCCCLXXV. regnique fui duodecimo. Das Uebrige lautet wie im P. Felibien, p. CXXXIII.

(W) Unser Muster enthält dieses: KA- Diese Eintragung ins Gesegbuch ist unters

ROLUS DEI GRACIA FRANCORUM REX.
AD PERPETUAM REI MEMORIAM, Filios
Regum per parentes educari et erudiri debere,
ut Deum timeant, virtutum ac virium profe.

(1) SECOUSSE, ordonn. des rois,

zeichnet VILLELMUS, welches der Name des Schreibers ist Das Siegel von grünem Wachs mit roth und grunseidenen Schnüren hangt an dem Ausschreiben, vol. 6. p. 26.

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