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S. 210.

Es giebt unterschiedliche königliche Verordnungen und Briefe, die den Namen Fortsegung. des Königs Johannes führen, und von Paris datirt sind zu einer Zeit, von der es gewiß ist, daß er sich nicht daselbst befunden habe, als, da er zu Bourdeaux oder in England gefangen war. Soll man deßwegen diese Stücke als untergeschobne verwerfen? Gewißlich nicht: "Sie (y) befinden sich in königlichen Protocollen, die 'wegen ihres Alterthums hoch zu achten und seit der Regierung des Königs Johans "nes sorgfältig aufbehalten worden, unter dem sie geschrieben worden: überdieß "giebt es einige dieser Stücke, welches Gesetze sind, die überhaupt fürs ganze Kös "nigreich gemacht worden; so daß es nicht möglich ist zu vermuthen, daß jemand zu gleicher Zeit einen Vortheil daben gehabt hätte, welcher ihn hätte verbinden "können, ein Gefeß zu unterschieben, welches von dem Fürsten nicht hergerühret, "und Verwegenheit genug um sich zu erkühnen es zu unternehmen, wie auch die "nöthigen bequemen Umstände, um es glücklich auszuführen, und solches den königs "lichen Protocollen einverleiben zu lassen." Hr. Secousse, welcher diese Stücke, welche dem ersten Anschein nach untergeschoben zu seyn scheinen, demohnerachtet für ganz richtig hält, erkläret sehr geschickt, wie es habe zugehen können, daß sie Merks maale führten, die solche für falsch ansehen lassen. Wir haben in unserm 6. Theil (i) die Schlußfolge aus diesen Anmerkungen dieses gelehrten Akademisten vorgebracht. Wir sehen noch hinzu, daß es (a) zwey Diplome vom König Johannes gebe, welche vom Monat Jänner 1350 nach der Gewohnheit Frankreichs, fecundum ufum Francie, datirt sind, das ist so, daß man das Jahr mit Ostern anfange.

"

S. 211.

Rarl 5. der weise genannt, der älteste Prinz des Königs Johannes, folgte 1x. Zeichen auf ihn den 8. April 1364, und wurde zu Rheims den 19. May gekrönet. Die der Zeit und Verordnung, welche er wegen seines eigenthümlichen Landes Dauphinee machte, Schlußfor war () mit seiner eignen Hand unterzeichnet. Seine andern Acten sind gemei: meln in den königlichen niglich durch die Geheimschreiber unterzeichnet, und von der Regierung, vom Jahr Briefen und vom Monat datirt, wenn der Tag (R) ausgedruckt oder nicht ausgedruckt war. Karls des 5. Der und 6. und

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auf den Char: Derjenige Brief, welchen er wegen des Werthes der Münzen ausgab, ist also datirt: ten verschie "Gegeben zu Paris den 14. des Weinmonats im Jahr des Heils unsers HErrn dener Herzo: "1367. und unsrer Regierung im vierten. Durch den Rath in der Rentkammer., ge. Auf den "J. TABARI. 3reen Geheimschreiber oder Notarien unterzeichnen bisweilen die. Karls des 5. offnen Briefe Karls 5. Wir haben den Beweis davon in demjenigen, welcher

Charten

oder des

weisen.

den Einwohnern zu Jvry bey Paris einige Freyheiten verleihet. Es schließet ders felbe also: "Gegeben zu Melun im Jahr des Heils MCCCLXXIIII. und unserer 'Regierung im eilften im Wintermonat. Durch den König in seiner Requeţen "fammer. P. BRIEL, BLONDEL." Die Unterschrift des Geheimschreibers. stehet auf dem Umschlage. Die Gegenwart des Beichtwaters wird bisweilen zu Ende der Diplomen Rarls 5. angemeldet. Der königliche Schußbrief für die Benedictiner zu St. Maur les Fosses ist unterzeichnet: Per (6) regem, confeffore prefente. FERRICUS. Den 22. August 1367 ertheilte eben dieser Fürst einen Brief das Dauphinee betreffend, bey dessen Beschluß stehet: Sic (c) Signatum: PER REGEM Dalphinum in fuo confilio: HENRICUS CLERICI. Refcripta fuit fub data menfe februarii, anno 67, propter correctionem et additionem iftorum verborum: Ac etiam conftituendis et creandis. Bisweilen wird beym Beschluß der königlichen Briefe gemeldet, die Abschriften, die man davon nehmen würde, sollten so gültig seyn als (S) die Urschrift.

S. 212.

Auf den Rarl 6. folgte seinem Vater den 16. des Herbstmonats 1380 ohngefähr im offnen Brie 12. Jahr seines Alters, und wurde zu Rheims den 4. des folgenden Wintermonats fen Karls 6. gesalbet. Währender seiner Minderjährigkeit verwaltete Ludwig, Herzog von Anjou, die Regierung des Königreichs als Regente. Der offne Brief, welchen er ausfertigen ließ, ist in diesen Ausdrücken datirt und unterschrieben: "Gegeben (d) zu Paris den 14. des Weinmonats im Jahr des Heils eintausend dreyhundert und achtzig, durch den Herrn Regenten. J. DE REMIS. oder gegeben zu "Paris, im Jahr des Heils eintausend dreyhundert und achtzig im Weinmonat: "übri:

دو

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(b) Ordonn. tom. 4. p. 531.
geben, welcher wegen der Vereinigung von
Chauni mit dem Eigenthum der Krone aus
gegeben worden: Datum (d) Nòviomi XXVII.
die menfis marcii anno Domini CCC feptua-
gefimo octavo, et regni noftri quinto decimo.
Per Regem. P. de Corbie.

(S) Rarl 5. druckt sich in einem Briefe,
welcher die Aufhebung der neuen eingeführ:
ten Zölle betrift, also aus: "Wir (e) wollen
"und befehlen, daß dem vidimus oder der
"Handschrift desselben, die mit unserm Ge:
"richtssiegel von Paris gesiegelt worden, eben

(d) Ordenn. tom. 6. p. 384.

Ibid. t. 5. p. 64. (b) Ibid. t. 6. p. 521.

"die Glaubwürdigkeit beygemessen werde als "der Urschrift derselben. Gegeben zu Paris "den 17ten des Brachmonats im Jahr des "Heils MCCCLXXI. und unserer Regierung "im 8ten. War übrigens also unterzeichnet. "Also von der Zeitangabe vom 4. des Christ: "monats im Jahr sieben und sechzig unter: "zeichnet. Durch den König. TOURNEUR "und besiegelt: und auf euren Befehl, nebst "der Clauful, daß das vidimus der Urschrift "gleich gelte. In mehrern Abschriften. "DONHEN.

(e) Ibid. p. 405.

"übrigens mit Vorbehalt des Rechts des Herrn, und eines jeden andern.
"Durch den Herrn den Regenten, den gegenwärtigen Herrn von Chateaux-+
"Fromont. FRERON." Die Schlußformeln des offnen Briefes Karls
des 6ten thun oft der (T) Fürsten und Herren Meldung, die im Rathe zugegen
gewesen. Diejenigen, woraus er bestund, werden mit Stillschweigen übergangen
in demjenigen Schreiben, in welchem der König erkläret, daß das französische
Verin nicht zu dem Herzogthum der Normandie gehdre: "Gegeben (e) zu
"Melun den 21. des Brachmonats, im Jahr des Heils eintausend drenhundert
"zwen und achtzig, und im zweyten unsrer Regierung. Und auf dem Um
"Schlag stehen diese Worte: Durch den König in seinem angeordneten Rache.
"CH. BLANCHET." nebst dem Handzeichen und gesiegelt mit dem
großen Siegel von gelbem Wachs mit einem doppelten Striefen.

S. 213.

Wir merken an, daß man beym Beschluß einer großen Menze königlicher Mancherley Briefe, hauptsächlich seit der Mitte dieses Jahrhunderts, folgende Formeln lese: Schlußfor De mandato Confilii. Vifa per Gentes Compotorum Lecta in fede. Vifa, meln in den lecta et correcta per Dominos magni Confilii et Parlamenti Reg. ad hoc toniglichen Briefen seit deputatos. Si placet. Contentor. Vidi de Contentor. Multiplicata. Tri- der Mitte plicata. Nihil pro Sigillo. Solut. Huc usque, Scriptor. etc. Collatio dieses Jahr: facta eft. Collatio facta fuit cum originali, etc. hunderts.

S. 214.

Die Briefe der Herzoge von Bretagne schließen wie unserer Könige ihre: In den Brie: "Gegeben (f) in unsrer Stadt Vennes unter unserm Siegel den lehten des Heus fen der Her. "monats im Jahr 1391. Durch den Herzog in feinem Rathe, da ihr, Bischoff loge von "zu Dol, der Vicomte von Rohan, Wilhelm Eder, Magißter Wilhelm von. Bretagne. "St. Andred und unterschiedliche andere zugegen waren. M. LOUET." Die Personen des Raths des Herzogs werden nicht allezeit genennet. Man zeigt blos den Kanzler und die Räthe überhaupt in diesen Formeln an: Durch den Rath, bey welchem ihr und die andern zugegen waret, oder in eurer und anderer Gegenwart, oder durch den Herzog, auf euren Bericht u. a. m. $.215.

32

(e) Ordonn. t. 6. p. 659. (f) MORICE mem. de l'hift. de Bret. t. 2. col. 576.

(T) Datum (f) Parifius die 19. novemb.rung im zweyten. Also unterzeichnet: anno Domini millefimo trecentefimo octoge. fimo et regni noftri primo. PER REGEM in fuo magno Confilio, in quo Domini Duces Andegavenfis, Burgundie et Borbonii, Comes Augi, et plures alii erant. J. DE SANCTIS. ,,Gegeben zu (g) Senlis den 30. des Weins ,,monats im Jahr des Heils eintausend drey: ,,hundert ein und achtzig und unserer Regie:

(f) Ordonn. tom. 6. pag. 529.

Durch den Röntg in seinem Rathe, bey welchem die Herren Herzoge von An, ou und Burgund, der Erzbischoff von Tours, die Bischöffe von Laon und Bay,,eulr, der Herr von Lebret, Herr Peter ,,von Bournesiau, Magister Philipp von "Molins und unterschiedliche andere zugegen waren. L. BLANCHET.,,

*

(g) Ibid. p. 626.

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$ 215.

In den Acten Johannes, der Dauphin von Vienne und Graf von Albon, (U) datirt von der der Dauphins Menschwerdung, obschon die Zettangabe von der Geburt im Dauphinee gemeiner war, von Bienne. und füget eine Menge Zeugen bey. Die Acte, Kraft welcher der Dauphin Humbert 1. die Herrschaft Vinfobres Wilhelmen von Plaisian, einem Ritter in Gesetzen, miles legum Doctor, zur Lehn gab, stellet eine (W) merkwürdige Zeitangabe dar. Es ist die vom Sonntage, Carnis privii novi, welche die Zeit zu bestimmen dienet, da dasjenige, was man Carnis privium novum et verus heißet, anfing; das ist den Anfang der Fasten, welcher in den vergangen Jahrhunderten (X) nicht immer einers Ley geblieben.

(U) Datum (h) Cufelli Lugdunenfis Diœce. fis, in domo Guiotti Malabaille, die fecunda menfis februarii, anno ab Incarnatione Domini millefimo trecentefimo quinto decimo, prefentibus teftibus D. Guidone Domino Tullini, Do. mino Guidone de Grolea, Domino de Neyrieu, Domino Petro Aynardi, Domino Mota, Domino Stephano de Poypia Militibus, Guidone de Albafpina Canonico etc.

(W) Datum (i) et actum apud Albenacium, in domo hofpitalis beati Anthonii, in aula fupra vicum, anno Domini MCCCII. in dict. I. in die dominica Carnis privii novi, decima feptima die menfis februarii, pontifica tus D. Bonifacii Papæ octavi anno nono, pre. fentibus domino Hugone Adhemarii domino de Montilio et de Garda, Almando de Podio Rellianæ domino Guidone de Meolano cano. nico Ebredunenfi. Die 1. Indiction und der Sonntag carnis privii, welchen wir den fetten Sonntag nennen, welcher auf den 17. Hor: nung fällt, gehören zum Jahr 1303.. Also ist ein Fehler in der Zeitangabe, wobey man eine Einheit vergessen hat.

(*) "Vor Zeiten (k) war dieselbe in der "lateinischen Kirche auf eine Zeit von sechs "Wochen eingeschränkt, daß sie von Quadra"gefimæ biß auf den Ostertag daurete, wel: "ches bey Ausnehmung der Sonntage nicht "mehr als sechs und dreyfig Fasttage aus: "machte. Die Fastenzeit ging eigentlich mit "demjenigen Sonntage an, welcher deswe: "gen Carnis privium vetus hieß. Nachge: "bends glaubte man, diese Zeit wäre für die

(b) Hift. de Dauphiné, t. 1. p. 32.

S. 216.

"Einführung der Fasten nicht hinreichend, "als welche vierzig völlige Tage erfodere.. "Um solchem abzuhelfen nahm man vier Tage "von derjenigen Woche dazu, welche vor dem "Sonntage Quadragefima vorher ging. Es "beobachteten jedoch dieses nicht alle Kir: "chen: einige als die meilandische, wollten "diese Veränderung nicht annehmen, welche "dennoch von den mehresten Kirchen seit dem "9. Jahrhundert beobachtet worden. Da "man aber das Wort Carnis privium auf die "ganze Woche ziehet, so ist der Sonntag, "welcher der erste Tag in derselben ist, Car. "nis privium novum genennet worden', wie "Diejenige Acte es beweiset, daraus wir eis "nen Auszug machen. Eben diese Zeitans "gabe, welche in unterschiedlichen andern "Acten angetroffen wird, muß auf diese "Weise verstanden werden. Die Griechen, "welche den Sonnabend nicht fasteten, stie: "gen aus eben dem Grunde um eine Woche "weiter zurück um die vierzig Tage voll ma: "chen zu können. Carnis privium fing bey ih "nen mit Sexagefimæ an. Einige Kirchen "gingen noch weiter hinaus, nämlich bis auf "Septuagefimæ, um auch die Donnerstage zu "ersegen, an welchen sie die Fasten eben so "wie des Sonnabends und Sonntags ein: "stellten. Diese Erklärung wird durch die "Berechnung der Jahre vollkommen befiâtis "get, welche den Tag bestimmet, da die Fa: "ten in demjenigen Jahr anaing, in welchem "diese Acte genehmiget worden. Der fette "Sonntag, wie er in unsern Kalendern anges "zeich

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§. 216.

Der Brief des Ludes des Herzogs von Burgund, des Grafen von Artois In den Brie: wegen der Verbindung seiner Nachkommen zur Beschwörung der Bestätigung der fen der her: Freyheitsbriefe der Stadt Dijon bey der Besignehmung des Herzogthums, führet fol: joge von Burgund. gende Zeitangabe: "Zum Zeugniß dessen (g) haben wir unser großes Siegel zu dies "fem gegenwärtigen Briefe sezen laffen. Geschehen und gegeben auf unserm Schloß "Monbart, den Freytag nach dem Festtage des H. Apostels Bartholomåus, im "Jahr des Heils ein tausend drey hundert vier und dreyfig.' Die Erklärung eben dieses Fürsten, welche die Gerichtsbarkeit des Stadtschultheisen zu Dijon betrift, ist also datirt: "Gegeben zu (h) Dijon den Sonnabend als den ersten April, im Jahr "des Heils eintausend dreyhundert vier uud dreyfig unter unserm kleinen Siegel, zum "Zeugniß der Wahrheit Man nimt hier weder Zeugen, noch Unterzeichnungen der Geheimschreiber auf Befehl des Herzogs wahr Jedoch bringt Philipp de Rouvre der 1. dieses Namens, in welchem die königliche Linie der Herzoge von Burgund vom ersten Stamm erloschen, eine Menge Zeugen an, und läffer seinen Brief durch einen Geheimschreiber oder Kanzler unterzeichnen, wodurch die Freyheiten der Stadt Dijon (Y) bestätiget wurden. Im Jahr 1393. gab Philipp der kühne, Herzog von Burgund, ein Schreiben aus, auf dessen Umschlag geschrieben war: "Durch den "Herrn Herzog, da ihr, der Herr von Coucy, der Marschall von Burgund, der Herr "von Chazevan und unterschiedliche andere zugegen waret. Unterzeichnet, DAN"SEL." Die Herzoge von Lothringen und Bar bringen Formeln an, die bey nahe. der Herzoge ihren gleich find. Der Brief Karls, des Herzogs von Lothringen wegen der auf 14. Jahre gesezten Volljährigkeit wurde aufgefest den Donnerstag 3 3

(h) Ibid.

(g) PERARD, P-353.
"zeichnet wird, komt mit demjenigen vollkom:
"men überein, welcher mit Carnis privium no-
"vum angemeldet wird, der Berechnung nach
'den neuen Monden und dem Sonnencirkul
"'zu Folge. Man kann vermöge diefer Re:
"gul die Zeitangabe dieser Acte sicher beftim
"men: man ersichet daraus, daß der fette
"Sonntag dieses Jahrs gerade den 17. Hor:
"nung, das ist Die Dominica Carnis privit
"novi gefallen fey. Diese Art von Zeitanga:
"ben wird in unterschiedlichen andern Urkun
"den angebracht. Man hat einen Pachtbrief
"über die Fischerey zu Voiron vom Jahr
1386, deffen Zeitangabe also lautet: Die
"una in craftinum Carnis privii novi, quæ eft
"quinta menfis martii. Man druckt solches
"bisweilen mit diesen Wrrten aus, Inter duo
•Car is privia.

V)
Y) "Geschehen (1) und gegeben in der

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"Kirche zu St. Benigni in Dijon in Gegene
"wart unserer geliebtesten und hoch zu fürch
"tenden Frau und Mutter, der Königinn;
"des hochwürdigen Vaters in Gott, des Erzs
"bischoffes zu 2 sanz, des Bischoffes zu Chas
"lon; unserer geliebten und getreuen Bets
"tern, des Grafen von Montbeliart; des
"Herrn Jacob von Vienne, Herrn auf Lous
"ey; des Herrn Hugo von Vienne, Herrn
"auf St. Georg; des Herrn Odo von Grans
"cey; Herrn auf Pierrepont; des Herrn von
"Couches; des Herrn von Soubernon; des
"Heren Philibert von Espinace; des Herrn
Hugo von Montgen; des Herrn Johann
"von Cusanre, Ritter und anderer mehr:
"den 26. Jänner, im Jahr des Heils ein
"tausend dreyhundert neun und funfzig. Uns
"terzeichner; durch den Herrn den Herzog in
"Gegenwart obbenannter, PHILIBERT?"

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