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anging, so war dieß, wie man (u) vorgiebt, nicht das sechzehende seiner Regierung, sondern der dritte Monat des fiebenzehenden. Darauf man antwortet, es sen nichts Seltenes, daß man Charten und Acten wahrnehme, die vor dem Ausschreiben Rarls 9. datirt sind nach der Berechnung, welche wir heut zu Tage beobachten. Man trift in der Geschichte von (v) Gerberoy und in der von (w) Harcourt unterschiedliche Stücke an, worinnen das Jahr den ersten Jänner anfängt. Unter den Regierungen Karls 7. und Ludwigs 11. müßte man nothwendig auf die Verordnungen, Aust schreiben und Erklärungen, welche im Parlement kund gemacht worden, die Clauful fegen: Lecta et publicata, requirente (confentiente vel audito) procuratore generali regis.

S. 247.

In den offnen Die offnen Briefe Ludwigs 11. schliessen auf verschiedene Weise. Einige Briefen Lud: melden (Q) das Siegel und die Zeugen an; die andern thun deren keine (R) Mel wigs 11. dung. Eben dieser König meldet die Unterzeichnung an, welche mit seiner eignen Hand gemacht worden, und sein Siegel in dem (†). Originaldiplom, kraft dessen er der Kirche der Abten zu St. Denys die Einkünfte vom Zoll der kleinen Brücke zu Paris, die Zinse von Weißen und anderm Getraide, den Palast zu St. Ouen und die Befreyung von den Siegelund Kanzleygebühren schenkte. Dieses von einem Ges heimschreiber gegengesiegelte Diplom, das mit grünem Wachs nebst grün und rothseiz denen Schnüren gesiegelt ist, schlieffet mit diesen Formeln: "Und damit dieses fest "und allezeit unverbrüchlich bleibe, so haben wir diesen gegenwärtigen Brief, eigen "händig unterzeichnet und unser Siegel beyfügen lassen, mit Vorbehalt unserer und "eines jeden andern Gerechtsamen in allen Stücken. Gegeben zu Plesseys im Parc"les-Tours, im Christmonat, im Jahr des Heils eintausend vierhundert zwey und "achtzig, und unfrer Regierung im zwen und zwanzigsten. Loys. Auf dem Um.. "fchlage: Durch den König, ROBERT, mit dem Handzeichen. VISA." Der Brief,

(u) Mercure ibid.
et 1266.

(m) Tom. 3. pag. 424. t. 4. p. 1476.

"rung im 4. fic fignatum fupra plicam: Durch "den König, den Grafen von Comminge, "den Admiral. Hrn. Jean Baptiste und ans "dere Anwesende. LE PREVOST. Collatio "facta eft cum originali."

(v) Pag. 351.
(r) Archives de l'abb. de S. Denis.
(0) Derjenige Brief, vermittelst deffen
Ludwig 11. Harln von Melun zu feihem
Verweser zu Paris und in Isle de brance
einfeßet, schlieffet also: "Und (v) weil man
"von unserm gegenwärtigen Briefe in unter:
"schiedlichen Orten Abschriften zu machen
"hat, so wollen wir, daß dem vidimus der
"felben, das unter königlichen Siegel ge:
"macht worden, völliger Glaube beyacmes
"sen werde, wie diesem Original. Zum Zeugs
"niß dessen haben wir unser Siegel diefem
"gegenwärtigen besagten Briefe beyfügen
"Taffen. Gegeben zu Paris den 8. März im
"Jahr des Heils 1464. und unserer Diegies

(v) Hift, de Paris, t. 5. p. 275.

1

(R) Die Verordnung eben dieses Fürsten, wegen der Wählung der Bedienten des Pars lements per fcrutinium schlieffet mit diesen Formeln: "Denn (w) dieß ist unser Wille "und Belieben, daß es geschehe. Gegeben "zu Paris den 12. des Wintermonats, im "Jahr des Heils 1465. und unsrer Regies "rung im 4. fic fignatum: Durch den König "in seinem Rath. ROLAND." (w) Ibid. p. 363.

Brief, welchen Ludwig an den Pabst Pius 2. schrieb, ist also datirt: Datum Turonis fub magno figillo noftro die 27. menfis novembris an. 1461. et regni noftri I. Sic fignata: PER REGEM in fuo confilio VENONI SOLLO T. Im Jahr 1481. erfuhr der König, daß einige Personen, und unter andern Maris milian, Herzog von Oesterreich, feine Unterzeichnung nachmachten, und berathe schlagte sich mit seinem Rath über die Maaßregeln, welche man zu nehmen habe, den Nachtheilen dieser Nachahmung zu begegnen. Es wurde verordnet, daß die (y) Fis nanzbriefe, als Schenkungen, Ueberlieferungen, Deraufferungen, Be freyungen der Güter, Quittungen, Registraturen u. d. gl. die mit der Hand des Königs unterzeichnet worden, von einem der beyden Geheimschreiber, die zur Uns terzeichnung dieser Gattung Briefe bestimmt worden, gegengezeichnet werden sollten. Eben diese Vorsicht brauchte man in Ansehung derer, welche der König an verschiede: ne Personen seines Reiches schrieb. Weiter wurde beschlossen, daß die geschloßnen Briefe, welche der König an den Pabst, an die Könige und Fürsten schrieb, ausser der Gegenzeichnung des Geheimschreibers mit dem geheimen Infiegel besiegelt werden sollten, so wie es von Alters her gewöhnlich gewesen, welches Siegel nicht so leicht nachzumachen ist. Zur Zeit Ludwigs 11. und auch vorher sichet man keine Sendschreiben mit der Zeitangabe des Jahrs. Die freundschaftlichen Schreiben fingen gemeiniglich mit dieser Formul an: Ich empfehle mich Dero guten Ges wogenbeir,

S. 248.

Rarl 8. bestätigte die von ihm mit der Bedienung eines Ritters der Leibwache Inden offner zu Paris an Johann von Harlay und Johann le Bouteiller gemachte Schen: Briefen kung durch einen offnen Brief, der also datirt und unterzeichnet ist: "Gegeben (z) zu Karls 8. "Montils-les-Tours den 22. des Christmonass im Jahr des Heils 1496, und "unsrer Regierung im 16. fic fignatum fupra plicam: Durch den Rönig. Der "Hr. Cardinal von Lügelburg in eurer, des Herrn Jean de la Vacquerie Rit: "ters, und des Herrn Robert Thiboußt, des Vorsitzers im Parlementshof, und "anderer Gegenwart. LE MOINE." Man hat einen Brief (a) von Karin 8. der zu Toulouse gegeben ist "den 3. des Heumonats im Jahr des Heils 1484. und seiner "Regierung im 1." Also unterzeichnet durch den Rath. DANIEL. Die Eintra gung dieses Briefes geschahe auf folgende Weise: Lecta, publicata et registrata Tolofæ in Parlamento quinta die julii MCCCCLXXXIV. G. DE LA MAR CHE. "Man (b) trift in dem Archiv der Domkirche zu Montauban ein königlis "ches Schreiben von Karln 8. an fü‹ das Capitul zu Sr. Stephan in Tescou-lez'Montauban nebst folgender Zeitangabe: Datum Tololæ die XXV. menfis Septembris anno Domini MCCCCLXXXIV regni vero noftri fecundo. Per Confilium. G. DE LA MARCHE." Caseneuve, welcher diesen Brief bes Cc 2 Faunt

(a) CA

(6) VAISSETTE, hift. de

(1) De re diplom. p. 621. (3) Hift. de Paris, t. 5. p. 278.
SENEUVE, franc-alleu,
, pag. 128. et fuiy,
Langued. t. 5. not, p. 625. fq.

In den offnen
Briefen

Ludwigs 12.

kannt gemacht, hat daraus geschlossen, Karl 8. wäre zu den Zeiten seiner Zeitanga:
be zu Toulouse gewesen, und lässet keinen Zweifel hierinnen übrig Inzwischen
“scheinet (c) es nicht möglich zu seyn, daß der König Karl 8. zu Toulouse gewe:
"fen sey den 3. des Heumonats und den 25. des Herbstmonats im Jahr 1484. Man
"ersiehet in der That aus der (d) Erklärung, welche Hr. Lancelot über die erstern
"Jahre der Regierung dieses Fürsten ertheilet hat, daß er seinen Einzug zu Paris
Montags den 5. des Heumonats in diesem Jahr gehalten; und er seßet hinzu, er habe
#den Brachmonat und August, und einen Theil des folgenden Herbstmonats zu Pa
ris, oder in dasigen Gegenden zugebracht zu Ende des Herbstmonats, den 1. und
"2. des Weinmonats sey er zu Montargis gewesen. Aus diesen Anmerkungen muß
"man schliessen, der König Karl 8. fey in dem Brach-und Herbstmonat des Jahrs
#1484. nicht zu Toulouse gewesen, und der Brief, dessen man vorhin gedacht, wel:
"her auf die Gedanken bringen könnte, als habe er diese Reise gethan, sen auf der
"Kanzley, welche nahe bey dem Parlement zu Toulouse sich befand, in Abwesenheit
"des Königs ausgefertiget worden. Es ist auch der Name derer, welche dem Rath
"des Königs beywohnten, darinnen nicht angemerkt, wie in den andern offnen Bries
"fen, und stehet nur dafelbft Per Confilium; das ist, durch diejenigen, welche den
"Kanzleyrath des Parlements zu Toulouse ausgemacht haben." Es giebt also fd:
nigliche Briefe, die von einem Ort datirt sind, wo der König nicht seyn konnte.
Derjenige, welchen Karl 8. für das freye Erblehn von Languedok ertheilte, schlief-
fet mit folgenden Formeln: "Denn dieß ist unser Wille, ohnerachtet u. f w Gege:
"ben zu Molins den 28. des Christmonats, im Jahr des Heils eintausend vierhuns
'dert und neunzig, und unsers Reichs im achten. Durch den König in Gegen:
"wart des Herrn Herzogs von Bourbon, der Grafen von Montpensier, von
"Vendosme, u. 4. m. PRIMAUDAYE."

St. 249.

Ludwig 12. unterzeichnete bisweilen seine offnen Briefe mit seiner eignen Hand. Derjenige, den er zum Besten der Susanna von Bourbon, wegen der Nachfolge des Herzogthums von Bourbonnois ertheilte, (e) ist vom Jahr 1498. und vom Monat May ohne Beniemung des Tages datirt. Man lieset zu Ende: Sic fignatum fub plica: Loys. Et fuper plicam: ROBERTET. Eben dieser Fürst meldet selber seine Unterschrift in dem Schußbriefe an, den er der Stadt Boulogne in Wälschland verwilligte: In quorum omnium fidem et robur præfentes literas manu nostra fubfcripfimus, et figilli noftri appenfione muniri jussimus. Datum Romaniæ die ultima menfis junii, anno Domini millefimo quingentefimo decimo primo, et regni noftri decimo quarto. Loys. ROBERTET. Ludwig verordnete, daß künftighin die Auffäße der Notarien, wel: the vorher auf besondere Blätter gefeßt wurden, in die Protocolle eingetragen werden follten. Hierdurch erneuerte er nur die Verordning Philipps des schönen. Die

(c) Ibid.
(b) Mem. de l'acidem, des Belles Lettr. t. 8. p. 218. fq.
genealog, de la mail. de Fr. tom. 3. p. 139.

Art

(e) Hift.

Art und Weise, nach welcher Ludwig 12. die Freyheitsbriefe bestätigte, welche sechs von ihren Vorfahren der Abtey zu St. Denys verwilliget hatten, ist etwas fonderbas res Weil die sechs Charten aneinander geleimet und gehänget waren, so ließ er sein Gegenfiegel bey der Zusammenfügung einer jeglichen bendrucken und sein Siegel unten an den Bestätigungsbrief fezen welcher also schließet: Quod (f) ut firmum et sta bile perpetuis duret temporibus has fex cartas concolatas et fimul junctas fub contrafigillo noftro ab utroque fine junctarum appofito, figilli noftrimagni munimine roborari fecimus, jure noftro in cæteris et quolibet alieno in omnibus femper falvo. Datum apud eundem fanctum Dionyf. mense julii, anno Domini 1498. et regni nostri primo. Es ist nichts außerordentliches, daß man etliche Ausfertigungen (g) von einer und eben derselben Verordnung oder von einem und eben demselben Ausschreiben wahrnimt, die zu verschiedenen Zeiten, unter einerley Zeitangabe ausgegeben worden.

S. 250.

Johannes 3. der gútige genannt, Herzog von Bretagne, meldet fein kleines In den BrieSiegel in Abwesenheit des großen in demjenigen Briefe an, welchen er für das Capiz fen Johannes ful unsrer lieben Frauen zu Fulgoer ausgab. "Zum (h) Zeugniß dessen haben wir 3. des Her zogs von Bre: "diesen gegenwärtigen Brief mit unserm Petschaft siegeln laffen, in Abwesenheit unsrer tagne. "Kanzleyfiegel, mit seidenen Schnüren und grünem Wachs. Gegeben am bemeldren "Orte von Folgoer den 27. April im Jahr des Heils 1426. Durch den Herzog, "auf seinen Befehl und in seinem Rath, dem der Abt zu Sr. Mahe, der Admiral, #der Herr von Raer, Herr Johann von Rermellec, Peter Jverre und andere bey: "gewohnet. Unterzeichnet, Co AYNON." Die Urkunde über die Stiftung des Ca: pituls zu Lamballe durch eben diesen Fürften thut des großen Siegels Meldung: "Zum (i) beständigen Zeugniß aller obbenannten Dinge haben wir diesen gegenwärti"gen Brief mit unserm großen Siegel besiegeln lassen mit seidenen Schnüren und "grüner Seide, den 9. des Christmonats im Jahr des Heils 1435. durch den Herzog, "'u. f. 10."

S. 251.

Der Freundschaftsvertrag des Herrn und der Frau von Beaufeu mit dem Herzog In den Acten von Lothringen wird mit folgenden Formeln beschlossen: "Wir versprechen (k und der Herzoge "schwören bey der Treue und mit einem körperlichen Eid,bey unfrer Ehre und aufs Wort ei: von Lothrin"nes Prinzes und einer Prinzeßum alles, was in gegenwärtigen Brief enthalten unver aen, Anjou, undBurgund. "brüchlich zu beobachten, zu halten und zu erfüllen ohne jemals auf irgend einige Weise "etwas zu ändern noch dawider zu handeln, welchen wir zu Bezeugung der Wahrheit "mit unfrer Hand unterzeichnet und mit dem Siegel imfers Wappenfiegels siegeln lass "fen. Gegeben zu Bois Malesherbes den 23. des Herbstmonats im Jahr 14941 Cc 3

"Un:

(f) DOUBLET, pag. 1140.1141.
(g) Mem. de l'hift. de Bretagne, t. 3.
pag. 1087. (b) ibid. tom, 2.
col. 1190.
(i) Ibid, col. 1287-
(f) CALMET preuv. de l'hift. de Lorraine, col. CCXCV.

meld. der Un:

"Unterzeichnet unter dem Umschlage. PIERRE ET ANNE DE FRANCE. "Und über dem Umschlage. DAMOND, nebst dem Handzeichen. Und mit "'zweyen Siegeln von rothem Wachs besiegelt" Renatus, König von Jeru falem und von Sicilien, Herzog von Anjou und Lothringen meldet gleichfalls sein Siegel und seine Unterzeichnung an: “Und (1) damit dieses auf beständig fest und "dauerhaft fen, so haben wir diesen gegenwärtigen Brief mit unsrer Hand unterzeich "net und darauf unser Siegel segen lassen. Gegeben auf unserm Schloß zu Angers "den 26. März, im Jahr des Heils 1452. Unterzeichnet unter dem Umschlage "Kenatus. Und über dem gedachten Umschlage: Durch den König in seinem "großen Rath, in welchem der Graf von Vaudemont, Friedrich, Herr von Lo"thringen u. s. w. nebst noch mehrern zugegen waren. Unterzeichner, TOURNEVILLE, und mit dem Siegel des obgedachten Rönigs Renatus auf "rothes Wachs gesiegelt, das an einer roth, grün, und blau seidenen Schnur "angehånger worden." Der Brief in welchem Philipp der gütige, Herzog von Burgund dem Stadtschultheisen zu Dijon verb etet den Titul eines Vicomte anzu nehmen, führet nur die Unterschrift des Geheimschreibers nebst der Zeitangabe, welche folgende Formul vor sich her hat: "Einiger (m) erschlichenen, erlangten oder noch zu. erlangenden Briefe, so diesem zuwider, ohnerachtet. Geschehen in unsrer Stadt "Ryssel den 11. April, im Jahr des Heils 1445. vor Ostern. Unterzeichnet: "Durch den Herrn Herzog, auf Bericht des Raths. N. LE BOURGOIGNON."

S. 252.

IV. Schluß: Der Kaiser Immanuel Paläologus meldet seine Unterzeichnung mit rother form. in den Charten von Dinte, und sein gölden Siegel an, und datirt von der Geburt unsers Herrn und von Port. Catil. der Indiction: Er (n) ut in his omnibus vera et indubitata fides adhibeatur, England und hoc noftrum patens fieri fecimus imperiale, programma, fubscriptione proSchottl. An: prie manus, græcis et verbis, litteris de rubeo, ut noftri imperii moris eft; et noftro aureo pendenti figillo græcis litteris defuper fculpto, munimine terzeich. des Siegels und roboratum. Datum Parifiis anno dominice nativitatis MCCCCII. die XX. Zeitangab. in novembris indictione X. Man nimt hier wahr, daß die chriftliche Jahrzahl bey den öffnen den Griechen gebrauchet worden. Es ist solche gemeiniglich in den Morgenländern Briefen Im und in Griechenland erst seit der von Mahomech 2, im Jahr 145 3. geschehenen Eromanuels Pa berung von Constantinopel gebraucht worden. läologus.

In den Frey: heitsbriefen Sigismunds.

S. 253.

Der Kaiser Sigismund bedrohet in dem Freyheitsbriefe, welchen er der Abtey Quedlinburg verwilligte, diejenigen mit seiner Ungnade, und strafet sie um eine Gelds buse von tausend Mark feinen Goldes, welche sich seiner Verwilligung widersehen wür den, die mit dem Siegel der kaiserlichen Majestät bezeuget worden: Præfentium (0)

(1) Ibid. col. CCXIV.

fub

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