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In den Diplo
men einiger
Könige in
Hungarn,
Spanien,
England,u. a.

datirt, unterzeichnet und lässet seine offnen Briefe auf diese Weise gegenzeichnen: Datum in civitate noftra Vienna Auftriæ die XXI. menfis febr. anno Domini MDLXV. regnorum noftrorum, Romani III. Hungariæ 11. Bohemiæ vero. XVII. MAXIMILIANUS. Ad mandatum facræ Cæfareæ majeftatis proprium. HALLER,

S. 279.

Uladislas, König von Hungarn, meldet sein grosses Siegel in diesen Ausdrücken an: in quorum omnium fidem firmitatemque perpetuam, præfentes litteras fieri, figillique nostri majoris, quo tanquam Hungariæ et Bohemiæ rex utimur, appenfione juflimus communiri. Datum Budæ, die fanctæ Cordulæ virginis, anno Domini MDVII. regni noftri Hungariæ XVIII. Bohemiæ vero XXXVII. Ludwig, König von Hungarn, unterschreibet nach der Zeitangabe eines Diploms vom Jahr 1525. also: LUDOVICUS REX MANU PROPRIA. Ferdinand bedienet sich eben dieser Formul bey der Unterschrift: Datum Olmuz die mercurii post feftum Pafchæ, hoc eft, XXIV. menfis aprilis an. Domini MDXXVII. regnorum autem noftrorum Bohemiæ et Ungariæ I. FERDINANDUS REX MANU PROPRIA. Philipp 2. König von Spa: nien, unterzeichnet seine Bricfe und seine Anschläge, Yo EL REY. Die Staa ten der vereinigten Niederlande begehrten, er solle unterzeichnen PHILPPUS. Die: ser Fürst verordnete nach (r) dem Beyspiel von Frankreich im Jahr 1575, daß das Jahr in den Niederlanden den ersten Jänner den, Anfang nehmen solte. Die offnen Briefe der Kanzley Englands schlieffen mit TESTE REGS. Der Brief, kraft dessen einer im Jahr 1557. zum Grafen gemacht wird, meldet, die Belehnung mit diesem Titul fey (C) vermittelst der Kutte, des Degens und göldenen Reifes geschehen. Die Gewohnheit einen in den Besitz eines verkauften Hauses, vermöge der Ueberlieferung der Schlüssel einzuführen, hat sich bis in das 17. Jahrhundert erhalten.

S. 280.

Gebrauch des Es ist offenbar, daß in England und anderwärts das Siegel noch den ManFargeven, gel der Unterzeichnungen und der Zeugen erfehet habe. Robert Turbreville, ein Siegels statt Un: terschriften. Edelmanu, schlieffet einen Lehnvergleich also: In (6) cujus rei teftimonium, huic præfenti cartæ meæ figillum meum appofui. Datum vicefimo tertio die ju nii, anno regni regis Henrici octavi poft conqueftum feptimo. Man nimt

(t) WREE Sceaux des comtes de Flandr. p. 139. (8) MADOX, pag. 414.

(C) Ipfumque (g) Thomam Baronem Percy, hujusmodi ftatu, gradu, ftilo, titulo, honore et dignitate per cincturam gladii, et unius cape honoris et dignitatis et circuli aurei fuper caput fuum pofitionem infignimus inveftimus

(g) RYMER, t. 15. p. 462.

noch

et realiter nobilitamus, habenda et tenenda nomen, ftatum, gradum, ftilum, titulum, honorem, et dignitatem Comitis Northum brix.

In

noch hier wahr, daß die Jahre der Regierung von der Eroberung gezählet werden, das heißt, von der Krönung an, oder von der Ausrufung zum Könige an. Zu Anfang des lehtern Jahrhunderts fing man gemeiniglich noch die Vermächtnißbriefe an mit in nomine Domini. oder mit einer andern Anrufung. Dieß war damals ein allgemeiner Gebrauch unter den Catholiken, daß man einzu Anfang der Briefe und anderer Schriften sette, dem Bey piel der erstern Christen zu Folge. Frankreich genehmigte ein (t) Notar in Gegenwart zweener Zeugen die Verträge und die Vermächtnisse. Man zeigte in den Zeitangaben die Stunde genau an, in welcher die Urkunden aufgesetzet worden. Die Bibliotheque univertelle de la Polygraphie espagnole enthält ein also datirtes Stück: Die XXVIII. menfis inadii, anno a nativitate mil. DXXXV. pulfata octava hora ante meridiem. In Walschland daurte man bisweilen die Acten von dem Jahr der Beschneidung: Anno (u) Circumcifionis MDXXII.

S. 281.

duin.

Wir beschließen hier die Erklärung der diplomatischen Gebräuche und Formeln Anwendung die einem jeden Lande und Jahrhundert eigen sind. Ihre Anzahl ist so groß und dieser Ab: ihre Abwechselungen so vielfältig, daß wo man nicht mit vielem Fleiß sich solche be: handlung zur Fannt gemacht hat, es gefährlich ist von der Richtigkeit oder Falschheit der Diplome Widerlegung und anderer Acten aus ihrer Schreibart zu urtheilen. In Betrachtung dieser Menge des P. Hars von Formeln, wird jeder gescheider Mensch das Lehrgebäude des berüchtigten (D) P. Harduin für ausschweifend erklären, blos darum, weil er eine Rotte von Urs kundenverfälschern annimt, die in Frankreich, Wälschland, Spanien, England und unter den andern Nationen Europens sich ausgebreitet und mit einander vers abredet hätten einerley Schreibart, Ausdrücke, Gebräuche und gleichmäßige Uebers einstimmungen und Verschiedenheiten, die jedem Jahrhundert und jeder Nation eigen find, allenthalben zu samieden und gemeinschaftlich zu haben.

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Siebendes Buch,

worinnen man untersucht,

wie die Ränke der Urkundenschmiede in jedem Jahrhundert

entdecket worden;

die Schlußfolgen herausziehet, welche aus den Gefeßen
und aus den wider selbige verordneten Strafen fließen; und erkläret,
mit welchem Eifer das Priesterthum und Reich zu jeder Zeit die
gegen echte Urkunden vorgebrachten ungerechten Beschuldigungen
unterdrückt haben; und untersucht einige historische Denkmäler, die
der gemeine Haufe der Schriftsteller seit langer
Zeit her misbrauchet.

Erster Abschnitt.

Von den

Unternehmungen der Urkundenschmiede, wie sie von der zwiefachen Gewalt zu aller Zeit entdecket und unterdrücket worden: von denen wider sie gegebnen Gesehen; und von den nächdrücklichen Strafen dieser Betrüger.

Einleitung.
Inhalt.

1. Ob die Alten die untergeschobnen Urkunden II. Strafen auf die Urheber untergeschobner

zu entdecken unfähig gewesen, § 282

:286.

Wer dieses behauptet habe, §. 282.
Wie man davon das Gegentheil dar:
thun tönne, §. 283.

Abscheu der Alten gegen die Urkunden:
schmiede, §. 284.

Anstalten des Priesterthums und des.
Reichs dagegen, §. 285.
Bepspiel der ersten Christen, S. 286.

Werke, § 287::290.

Eifer der ersten Chriften hierinnen, §.

287.

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III. Alte römische Gefeße wider das Laster

der Verfälschung §. 291. 292. Schwere Strafe wider die Urheber fal:

M

S. 282.

scher Urkunden, §. 291.

Des Marcus Antonius, Verres, Cati:
lina, Clodius Vergehungen, §. 292.

an sagt, die Alten båtten keine Kritik gehabt, und wären unfähig gewesen, 1. Ob bie Als die Falschheit der zu ihrer Zeit untergeschobnen Acten zu entdecken: die Ber: ten die unters fertigung der falschen Schriften habe hauptsächlich unter dem ersten und geschobnen Urkunden zu zweyten Stamm unserer Könige Statt gefunden: seit dem dritten gäbe es weit we entdecken uns niger falsche oder verfälschte Charten: in dem 11. und 12. Jahrhundert wären die fähig gewes falschen Diplome geschmiedet worden: erst von dem H. Ludwig an verdienten die sen. Wer Charten öffentlichen Glauben, wegen der gar zu vielen Verfälscher der vorigen Zeiten: dieses behaur endlich so wären die alten Diplomen von Frankreich, England, Deutschland und ptet habe. Wälschland Ausgeburten des 14. oder 15. Jahrhunderts. So sind die verschies denen Lehrgebäude beschaffen, die fast zu unsern Zeiten zum Vorschein gebracht wor den, um das abgeschmackte Mährgen von einer ungeheuren Menge falscher Urkunden, die in den Archiven der alten Cathedral: und Klosterkirchen aufbehalten seyn sollen, zu bestärken. Es ist endlich einmal Zeit, die Welt, in Ansehung dieser Lehrgebäude, der Einbildung eines bessern zu belehren, darunter eins durch das andere niederges rissen wird. Man weiß gar wohl, daß Laudâus, Launoi, Richard Simon, die Jesuiter Pp. Papebrok, Germon, Hardouin, und die Uebte von Longuerue und Lengler die Urheber derselben sind. Wir wollen zeigen, daß diese Kunstrichter ihre Urtheile weder auf historische Denkmåler, noch auf die Wahrheit gegründet haben,

S. 283.

Die Beschaffenheit unsers Vorhabens erfodert, daß wir unsere Leser in den Wie man das Stand sehen, von der Richtigkeit der Schlußfolgen zu urtheilen, welche aus den Gegentheil Unternehmungen der wahren Urkundenschmiede, die in jedem Jahrhundert entdecket davon dars worden, und aus der beständigen Sorgfalt entspringen, welche das Priesterthum und hun könne. das Reich angewendet haben, selbige zu unterdrücken. Aus der blosen Erzählung der in diesem Theil unsers Werkes angeführten Begebenheiten, wird jeder Nachdenkender schließen, daß die alten untergeschobnen Urkunden was sehr seltenes seyn müssen, weil die Alten eben so wohl auf ihrer Hut waren gegen diese Betrügereyen als man es heutiges Tages ist. Gewiß, wenn die Unwissenheit in einigen Jahre hunderten geherrschet, so hat es nie keins gegeben, in welchem die Menschen nicht für ihre eignen Vortheile besorgt gewesen wären. Es ist also ohnmöglich eine ges naue Zeit anzugeben, zu welcher es leichter gewesen wäre als vorjeko sich gewisser Güter und Aemter anjumaßen durch Vorschub unechter Urkunden. Wenn der Eigennuß dergleichen zum öftern untergeschoben, so hat eben dieser Bewegungs grund die Menschen scharfsichtig genug gemacht zur Entdeckung dieser Unters schiebung.

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S. 284.

Abscheut der Es ist nicht hinlänglich der Welt das Gemälde desjenigen beständigen Krieges Alten gegen vor Augen zu legen, welchen die allezeit von dem Geist der Wahrheit belebte Kirche die Urkunden und die zeitliche Gewalt gegen die Urkundenschmiede geführet haben: es muß auch schmiede. der Abscheu gezeigt werden, welchen beyde zu jeder Zeit gegen die verwogener Weise gewagten Beschuldigungen der Unechtigkeit haben blicken lassen. Dieses Uebel st Deswegen, weil es alt ist, weder für die Menschlichkeit unschädlicher, noch unserer heiligen Religion weniger entgegen. Es ist dannenhero nöthig, daß man die ge: wöhnlichen Fürwendungen entkräfte, damit man sich unterstüßet, um unaufhörlich die ungerechtesten Beschuldigungen zu erneuren. Welches wir dann in den leßten Abschnitten dieses 7. Buches auszuführen suchen werden, welches vielleicht wegen seiner Neuigkeit die Gunft der Leser auf sich zu ziehen vermag.

inftalten

§. 285.

Die Welt ist allezeit gegen die Betrügeren auf ihrer Hut gewesen. Die Urs des Priester: kundenschmiede haben fast nie versucht sich durch ihre gefährliche Kunst einigen Vors thums; und theil zu verschaffen, daß man sich nicht alsbald, um sie zu bestreiten, mit einer Kritik des Reichs bewaffnet hätte, die ihrer Geschicklichkeit angemessen gewesen. Sie haben vergeblich dargegen. gesucht, von außen her auf die einnehmendste Weise zu verblenden: dem Eigennut, diefer großen Triebfeder des menschlichen Lebens, deren Quellen unerschöpflich und deren Blicke so eindringend sind, konnte es nicht verfehlen, die Benebelung zu zers Freuen, indem solcher den Glanz der Wahrheit den finstern Ansgeburten der Lügen entgegen fekete. Die weifen Veranstaltungen, welche von der Kirche und dem Staat hundertmal genracht und wieder erneurer worden, der gierigen Verwogenheit der falschen Urkundenschmiede Einhalt zu thun, oder sie zu strafen, haben die WirFungen ihrer bösen Gesinnung in enge Schranken einschließen, und Mittel verschaffen, die fähig sind sich dafür in Sicherheit zu sehen, zim öftern die Quelle derselben verstopfen, und durch die Strenge der Gefeße sie vernichten oder unmiß machen müffen. Dieses glückliche Verständniß von beyderley Gewalt, die Betrüger und ihre betrüglichen Schriften wegzuschaffen, ist durch die Schlüffe der Kirchenverfammlungen, durch die Bullen der Päbste, die Ausschreiben der Fürsten und eine Menge von Stellen in der Kirchen und bürgerlichen Geschichte erwiesen worden. Die Beweise, welche aus diesen Denkmälern entspringen, find der Diplomatik zu wesentlich eigen, sie haben eine zu genaue Verbindung mit der Vertheidigung der Archive, die daher fließende Folgen sind zu eutscheidend, als daß sie nicht einen kurs zen Begriff von dem unaufhörlichen Kriege machen sollten, welchen beyderley Ge: walt gegen die Uckundenschmiede fortgesetzet. Man wird dabey eine Kette von Gesehen, von Untersuchungen, von Entdeckungen und merklichen Abstrafungen der berüchtigsten Betrüger dieser Art, die jemals zum Vorschein kommen sind, wahrnehmen.

$. 286.

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