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1. Berühmte Urkunden

schmiede dies ses Jahrhun

und sein Ge:

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S. 293.

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urg nach der Geburt JEsu Christi ließ Herodes einen angesehenen Urkundenschmied in der Person seines eignen Sohnes umbringen. Antipater (h) hatte nicht nur einen Haufen Betrüger in seinem Sold, sondern hatte auch einige derts. Untipas Briefe von einigen Freunden, die er zu Rom hatte, nachgemacht, in der ter, ein Sohn Absicht, seine Bruderskinder bey dem Herodes zu stürzen. Man hålt auch dafür, des Herodes, er habe, um seine Brüder den Alexander und Aristobul sich vom Halse zu schaffen, heimschreiber einen Brief erdichtet, welcher die (i) vorgebliche Verschwörung entdeckte, welche sie wider das Leben ihres Vaters eingezeddelt haben sollten. Solcher schien von der Hand des erstern dieser beyden Prinzen zu seyn. "Alexander aber behauptete (f), es wäre "dieser Brief von Diophantes, einem der geheimen Schreiber des Königs aufge "seßt, und dieser Mensch habe seine Hand nachgemalet auf Befehl des Antipaters, "welcher der Urheber dieser Bosheit sey." Dieser Diophantes (1) war ein sehr groffer Urkundenverfälscher, und sehr geschickt alle Hånde nachzumachen. Er wurde nachher solcher Verbrechen bälber hingerichtet. Mie hat die Bez trügeren einen grössern Schuß an einem Hofe zu finden vermocht, als an dem Hofe des vermuthlichen Erbes der Krone des Herodes. Inzwischen hatten die angesehensten anter diesen Urkundenschmieden ein klägliches Ende, auch ihren Beschüßer nicht ein: mal ausgenommen. Wir haben den Geschichtschreiber Joseph hierinnen zum Gewähr. mann. Das Andenken dieser Begebenheiten, welche er erzählet, war noch ganz Frisch, dieweil solche zur Zeit des (I) Augusts sich in Judâa ereignet hatten.

Ein Gerichts, Schreiber in egypten.

S. 294.

Unter bessen Nachfolger, dem Tiberius, stund ein Erzbetrüger auf, welchen Philo (m) uns nach der Natur schildert. Dieß war einer der verwegensten Urkun denverfälscher unter der Sonnen. Da er der Obergerichtsschreiber dieser weitläufis gen Landschaft war, so beging er die ruchbarsten Spißbübereyen gegen das gemeine Wesen. Indem er die gerichtlichen Streithändel, oder auch selbst die Urthel der Richter auffegte, so segte er hinzu, er ließ hinweg, er verfekte, er veränderte alles nach

(h) Lib. 1. de Bell. jud. cap. 20.
lib. 16. cap. 16.
(1) Ibid.
(I) Dieser erste römische Kaiser lernete,
wie Suetonius berichtet, zuvorderst seinen
Kindern seine Unterschrift nachmachen.
Dem Bericht eben dieses Schriftstellers zu

(i) Ibid. cap. 17. (F) Antiquit. jud. (m) Lib. in Flace. p. 761. edit, 1613.

Folge, sagte der Kaiser Titus bisweilen er habe den größten Urkundenverfälscher abges ben können, weil er allerley Hände leichtlich nachwalen konnte,

nach seinem Gutdünken, machte daß diejenigen verloren, welche hätten gewinnen sols len, und daß diejenigen gewonnen, welche verlieren sollten. Er nährte sich von dem Blut der unglücklichen Opfer seiner Schelmereyen. Aber sie zogen gar bald den ganzlichen Umsturz seines Glückes nach sich, und eine Klage auf Leib und Leben, welche zwen Jahr lang sein Leben in die dufferste Gefahr sette Endlich blieb ihm von seinen bösen Streichen kein andrer Vortheil übrig, als die allgemeine Verwünschung nebst dem verhaßten Zunamen einer Mordfeder, oder eines Menschen, der mit der Feder totet, καλαμωσφάκτης.

S. 295.

lus.

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Im Jahr 61. nach Chrifti Geburt verurtheilte der Rath zu Rom (n) unter: Antonius Pri schiedliche ansehnliche Personen, weil sie hatten einen Vermächtnißbrief unterschieben mus und Afis helfen. "Es war unter andern Antonius Primus, welcher nachgehends sehr viel nius Marcels "beytrug, daß Vespasian zum Kaiserthum gelangte, und Asinius Marcellus, der "von einer vornehmen Familie, und in seiner Aufführung sehr ordentlich war; er sahe "aber die Armuth als das größte Uebel an."

S. 296.

II. Schuld der

Da jemand vor (o) dem Gerichtsstuhl des Kaisers Claudins ausrief, man Groffen in sollte einem Urkundenverfälscher die Hände abhauen, so sprach er ein dieser Foderung ge: Rom an dies måsses Urtheil, und ließ es stracks vollziehen. Eben dieser Fürst verordnete durch fem Laster. Strafe deffel: ein (p) Ausschreiben, (K) daß wenn in emem leßten Willen, oder in einem Codicill ben die 216, das ausgesetzte, welches jemanden war vermacht worden, mit seiner eignen Hand ge: hauung der schrieben befunden würde, so verfiel er in die durch das cornelianische Gesez auf die Hand. Urkundenverfälscher gesezte Strafe.

§. 297.

Ab

Man rechnet unter die nützlichen Verordnungen, die unter der Gewalt des Tes Gefeß des Ne: ro gegen diese ro gemacht worden, diejenige, welche anbefahl, daß die (q) mit Wachs überzognen Verfälscher. Tafeln, darauf man die Vermächtnisse schrieb, nicht eher geschlossen und gesiegelt wer den sollten, bis sie an dreyen Orten durchstochen worden, wodurch man so viel (r) Fås den oder Schnuren steckte. Sueton redet davon als von einer neuen Erfindung, welche keinen andern Endzweck hätte, als die Handgriffe der Urkundenverfälscher desto schwerer

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schwerer zu machen. Jedoch giebt Briffon vor (8), diese Vorsicht könnte auch noch eine andere Absicht haben, nämlich zu verhindern, daß die leßten Willensverordnun gen nicht für ungültig möchten gehalten werden, verschiedener sehr unschuldiger Zufälle halber. Denn wenn nur noch eine von diesen Schnuren daran hinge, ohner: achtet die Fäulniß fie angegriffen, oder die andern für Alter, oder aus einem unge fähren Zufall, oder wegen Zernagung der Mäuse zerrissen waren, so machte der Stadtrichter keine Schwierigkeit, einen in den Besik der Erbgüter zu sehen, dazu er ernennet worden. Um der Begierde dererjenigen je mehr und mehr Einhalt zu thun, welche betrüglicher Weise ihre Namen in die Vermächtnisse hinein zu bringen such sen, schrieb Tero ferner für, daß die zwo erften Seiten derselben keinen andern Mas men, als des Stifters seinen, enthalten sollten, und daß man sie denen, welchen es fie zu befiegeln aufgetragen war, leer vorzeigen sollte. Despasian (t) bestrafte jene schmeichlerischen Geschlechtsregisterverfertiger blos mit einem Hohngelächter, welche fich erboten (ohne Zweifel vermittelst untergeschobner Urkunden) seinen Ursprung bis auf die Zeit des Hercules hinauf zu führen.

(8) Lib. 1. §. ultim. ff. de bon. poff. fec. tab.

A. 12.

(t) SUETON. in Vefpaf.

1.Strafen auf Urkunden: und Siegel: verfälscher. Berdam: mung eines dergleichen Richters zu dem Bergs

werksbau.

Zweites Jahrhundert.

Inhalt:

1. Strafen auf Urkunden- und Siegelverfäl: 11. Geseze der Kaiser wider die Urkundenver.

scher, S. 298. 299.

Verdammung eines Richters zu dem
Bergwerksbau, wegen seiner Vers
fälschung der Urkunden, §. 298.
Künste eines der die Siegel aufmachte
und nachmachte, §. 299.

S. 298.

fälscher, §. 300. 301.

Gesez des Kaisers Marcus Aurelius,

§. 300.

Gesez des Kaisers Severus, §. 301.

as zweite Jahrhundert war den Urkundenverfälschern eben so wenig günstig, als das vorhergehende. Eben diese Gesetze blieben noch in ihrer Kraft: ja man mag fagen, daß fie noch genauer beobachtet worden. Wir wollen es mit der Unführung eines einzigen Beyspiels der Schärfe bewenden lassen, welches beweisen wird, wie sehr verhaßt der Name eines Urkundenverfälschers unter dem Kaifer Tra jan gewesen sey. Der Weltweise Flavius Archippus hielt bey völliger Ausübung der Aemter eines Richters um seine Entlassung an, vermuthlich um sich denen Unfällen zu entziehen, welche sein böses Gewiffen ihm als nahe um sein Haupt schwebend vorstellte, feitdem die Welt andere Herren bekommen hatte. Aber man befann sich

noch

noch (u) zum Unglück, baß er als ein Urkundenverfälscher von dem Proconful Ve: kus Paulus zum Bergwerksbau verurtheilet gewesen, und sich blos durch die Gunst des Kaisers Domitian noch erhalten hatte, dessen Acten jeßt für nichtig erkläret wor ben waren. Man darf nicht lange untersuchen, ob man ihm sein Gesuch zugestanden. Man ging weiter: man ließ ihn schimpflicher Weise von seinem Richterstuhl herab Feigen, um ihn in die Bergwerke zu bringen, denen er blos entgangen zu seyn schie ne, um der Gerechtigkeit doppelt gröffere Gewalt anzuthun, deren Rache er trogte, und deren Würde er beschimpfte.

§. 299.

und nach:

Lucian schildert in seinem Pfeudomantis einen berüchtigten Betrüger ab, wel künfte eines cher sich für einen Menschen ausgab, dem die Krankheiten und verborgensten Dinge der die Siegel bekannt wären. Diejenigen, welche diesen betrügerischen Wahrsager um Rath frag. aufmachte ten, schrieben ihre Geheimnißfe in ein Schreiben und Handbriefgen, welche sie sorgfäl machte. tig besiegelten. Der Betrüger machte sie in seiner Wohnung auf, so daß er mit einer heisseu Nadel unter das Siegel fuhr, um das Wachs desselben zu erweichen. Wenu er die Schrift gelesen hatte, so machte er das Wachs wieder heiß, und kleibte es mit leichter life mit dem Siegel jufammen: βελόνην πυρώσας, τὸ ὑπὸ τὴν σφραγίδα μέρος το κηρ8 διατήκων, εξήρει, και μετὰ τὴν ἀνάγρωσιν, τῇ βελόνη αυθις ἐπιχε λιάνας τὸν κηρὸν, τόντε κάτω ὑπὸ τῷ λίνῳ, καὶ τὸν αυτὴν τὴν σφραγίδα ἔχοντα, padíws ouvexoλλa. Er war eben so geschickt die Siegel nach zu machen, die er ab druckte, indem er eine Vermischung von berotischem Pech, Judenharz, von einem durchsichtigen klargestoffenen Stein, von Wachs und Gummi darauf druckte. Da dieser elende Urkundenverfälscher sahe, daß seine Künste entdeckt worden, und die mehresten gescheiden Personen hinter die Betrügerey gekommen waren, so suchte er sie in Furcht zu jagen, indem er kund machte, die Landschaft wäre voller Gottlosen und Christen, welche allerley Uebcls verwegner Weise von ihm aussprengten. Man müsse fie seinem Rathe gemäß hinaus steinigen, wenn man sich die Gottheit geneigt machen wolle. So wahr ist es, daß die Schüler JEfu Christi allezeit die Betrügerey ge haffet, und die Betrüger zu Feinden gehabt haben.

S. 300.

Das crimen falli, es sey auch beschaffen wie es wolle, ist der menschlichen Ge: 1. Gefeße der fellschaft so entgegen, daß die Gefeße, die sonst (v) allezeit bedacht sind, die Unter: Kaiser wider würfigkeit benzubehalten, einiger Massen das eigene Haus des Verfälschers wider ihn die Urkundens verfälscher: u. selbst aufwiegeln. Ob zwar die römischen Gesetze die Anklagen der Leibeignen gegen w.erstlich bes ihre Herren nicht zulassen: so verordnete doch Marcus Aurelius, daß sie zugelassen Kaisers Marz werden sollten den Beweis zu führen, daß ein Vermächtniß unterschlagen worden (1), cus Aurelius. 382

in

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in welchem ihnen die Freyheit geschenkt worden. Man schonete auch nicht einmal der Personen vom ersten Rang, wenn sie in dem Lafter der Urkundenverfälschung begrif fen und überwiesen waren.

§. 301.

Der Kaiser Severus, welcher zu Ende des 2. Jahrhunderts regierte, verurs theilte den Stadthalter von Aegypten zu denenjenigen Strafen, welche in dem lege Cornelia beftimt worden; weil, so lange er dieser Landschaft vorstund, von seinem Richterstuhl aus falsche Schriften ausgegangen waren, daran er Schuld hatte. Alle Gattung von Verfälschung, entweder in den Unterschriften oder in den Siegeln, oder in der Schrift, oder in dem Inhalt der Urkunden, wurde in den Gefeßen eben dieses Kaisers angefehen und gestraft, als ob man falsche Urkunden geschmiedet oder unter: geschoben hätte. Er wollte ferner, daß die Urthel, wenn sie auch sogar von einem Proconful über gewisse Urkunden wären erhalten worden, deren Unechtigkeit erwiesen werden könnte, unkräftig (w) seyn sollten, der Verjährung der entschiedenen Sache ohnerachtet;, in dem Fall, wenn der Streithandel wieder mit einer Beschuldigung der Falschheit anging. Was konnten alsdenn die untergeschobnen oder geschmiedeten

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Schriften für Nuhen haben?

(m) Cod. lib. 7.tit. 58. 1. 1.

.Rechtsflugs heit der Kais fer wider die

Drittes Jahrhundert. `

Inhalt:

1. Rechtsflugheit der Kaiser wider die Ver:

fälschungen, S. 302: 306.

Des Kaisers Alexander Severus, §.
302.

Scharfe Strafe wider die, so fich fal:
scher Befehle bedienten, §. 303.
Strafe des Geheimschreibers des Aure:
lian, §. 304.
Rechtliche Verordnungen des Kaisers
Gordian dagegen, §. 305.

A

Rechtliche Aussprüche der Kaiser Vale: rian und Gallien hierinnen, §. 306.

11. Gefeße nachheriger Kaiser dawider, S. 307.308.

§. 302.

Des Kaisers Carinus und Numerianus, §. 307.

Des Kaisers Diocletian und Marimia nus Hercules, §. 308.

"lexander Severus bestätigte dieses Gesek durch etliche Rescripte, welche solches erklären oder einschränken. Wenn man auch nicht appelliret hatte von einem Spruch, welcher nach untergeschobnen Acten geschehen; so wurde man nach Berfälschun der von diesem Fürsten fürgeschriebnen Rechtsflugheit ben Führung des Beweises der sen: u. aw. Beschuldigung der Verfälschung zugelassen die Klage wider diesen Spruch wieder an

zufangen:

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