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Alerander

zufangen: oder nach unserer Art zu reden, mit einer bürgerlichen Bittschrift sich zu erftlich 'des versehen. So bald als es gewiß war, daß ein Richter bey seinem Spruch sich auf Severus, eine des Betrugs überführte Urkunde gefteiset habe, so wurde das ganze Verfahren (r) und das darauf erfolgte Urtheil für unkräftig erkläret. Eben dieser Kaiser er: laubte (1) ein Vermächtniß der Falschheit zu beschuldigen, vermittelst deffen man et was ausgefekt bekommen hatte.

S. 303.

Nachdem man denenjenigen so grosse Vortheile verschaffet hatte, welche sich durch Scharfe falsche Schriften an ihrem Rechte verkürzt befanden, so. konnte es nicht fehlen, daß Strafe wiber die, so sich fale die Urheber davon scharf gestrafet wurden. Jedoch wolte er eine noch weit grössere scher Descrips Schärfe gegen diejenigen beobachtet wissen, welche sich unechter Rescripte bedienet te bedienten. hätten bey Untersuchung eines Rechtshandels. Majorem (¡) feveritatem exigit, ut merita eorum, qui falfis refcriptionibus utuntur, digna coerceantur pœna. Lampridius erzehlet ein ausnehmendes Beyspiel von dessen Gerechtigkeit gegen einen Notar, welcher bey einem Streithandel die Kühnheit gehabt hatte unter den Augen und bey voller kaiserlichen Rathsversammlung von einer Schrift Gebrauch zu machen, die er selber erdichtet gehabt. Er ließ es daben nicht bewenden, daß er ihn zu der gewöhnlichen Strafe der Fortschaffung oder der ewigen Verbannung in ein Eyland verurtheilte, sondern er licß ihm auch die Sehnen an den Fingern zerschneis den, damit er künftig nie wiederum eine Kunst treiben könnte, die er so ungeziemens der Weise gemißbrauchet hatte: Ita (a) ut nunquam poffet fcribere.

S. 304.

Geheim:

Als Inesteus (6 ein Geheimschreiber des Kaisers Aurelian, von den Dro: Strafe des hungen in Schrecken gesezt worden, welche dieser Fürst gegen ihn ausgestoffen, wel- schreibers des cher nicht ein klein wenig und ohne Wirkung zu drohen pflegte, so machte er die Hand Aurelian. seines Herrn in einer Nachricht nach, worein er die Namen der vornehmsten Bedienten des Kriegsheers seßte, so daß er diejenigen, mit denen der Kaiser unzufrieden war, nebst andern denen er gewogen war, zusammen fegte, und nicht vergaß, sich selber mit darzu zu setzen. Darauf wies er diese unechte Nachricht einem jeden Kriegsbedienten, und machte ihnen begreiflich, wie sie dem Tode nicht anders als durch einen verzweifelten Streich entgehen könnten. Sie nahmen die Zeit dazu, da sich der Kaiser zwischen Byzanz und Heraclea befand, nebst einer geringen Anzahl von seiner Leib wache, und überfielen ihn mit dem Degen in der Faust und brachten ihn um. Das abscheuliche Verbrechen des Urkundenschmiedes wurde entdeckt und am Leben gestraft. Nach der Mitte dieses Jahrhunderts schmiedete (c) der Erzköher Novatian einen falschen Brief, welcher voller Verläumdungen gegen den Pabst St. Cornelius war. Es

Gg3

(1) Lib. 9. tit. 22. lib. 3.

() Ibid. I. 4. (b) TILLEM. hift. des emper. tom. 3. pag. (1) TILLEM. hift, eceles. 1. 3

(r) Ibid. lib 8. 1. 2. et 3.
(a) LAMPRI D. in Sever,
525. DESMOLETS, t.9. p. 425. 426.
P. 452.

Es führte selbiger vorn an die Namen der Bekenner zu Rom, welche solchen nach, her öffentlich von sich ablehnten,

§. 305.

Rechtliche Der Kaiser Gordian unterstüßet und bezeuget in seinem Rescript an den He-Verordnun cennius die Gewohnheit seiner Zeit, daß man ein Urthel nicht zur Vollziehung brach: gen des Kais fers Gordian te, und die ausgezahlten Kosten wieder foderte, wenn man (d) darthat, daß das Ges dagegen. wissen des Richters durch das Verbrechen der Verfälschung bestecket worden sey. Aller dieser Geseze wider die Urkundenverfälscher ohnerachtet, war doch dieses Ver: brechen unter den Heiden noch immer sehr gemein. Der H. Cyprian rücket es ihnen artig auf in den Beschreibungen, die er von ihren Lastern macht; jedoch legt er auch ein. Zeugniß ab von der Schärfe der Gesetze, welche es mit der höchsten Todesstrafe bes Legten: Hic (e) teftamentum fubjicit, ille falfum CAPITALI fraude confcribit. Es ist aber nichts destoweniger offenbar, daß unter der Regierung des Gallus und des Volusian ein unersättlicher Geiz selbst in die Freystätte der Gerechtigkeit eins gedrungen war, und daß die Urkundenschmiede sich (f) von Tag zu Tag vermehret, Inde falfarii. Es war dieß eine Folge von den häufigen Empörungen, dadurch das Reich beunruhiger wurde.

Rechtliche

S. 306.

Obschon die Kaiser Valerian und Gallienus nicht billigten, daß man durch Aussprüche eine Beschuldigung der Falschheit gegen einige Urkunden, den Streithandel wieder der Kaiser Va: lerian und anfangen durfte, wenn man mit der Parthen, welche sie hervor gebracht hatte, sich Gallien hier: gesezt hatte, ob man sie gleich für verdächtig gehalten hatte; so thun sie doch den Auss

innen.

II. Gefeße

nachheriger

spruch, daß die Verfertiger von dergleichen Schriften deswegen nicht fren gesprochen wåren, wenn sie erklärten, daß sie solche zu ihrem Behuf nicht anführen wollten, und daß dergleichen Entschuldigung mute zum (g) Besten derer statt habe, welche darum, weil sie davon Gebrauch gemacht, Gefahr laufen, die Schärfe des Gesetzes zu erfahren.

S. 307.

Die Kaiser Carin und Tumerian bringen in ihrem Rescript an den Lesius Kaiser vawis ben, das Verbrechen der Verfälschung wäre nicht ausgenommen, wenn die Fürsten der: als des den Verbrechern Gnade zusagten, bey Gelegenheit einiges über die Feinde erhaltenen Kaisers Caris ausnehmenden Sieges. Dieß ist die erste Spur der Nachsicht, welche die Gesetze nus und Nus für die Urkundenschmiede blicken lassen.

merianus,

S. 308.

Des Kaisers Da der Kirchenraub und der Chebruch zu Ende von fünf Jahren verjähreten, Diocletian so erklären Diocletian und Maximianus Hercules, daß die Klage gegen das Ver

(b) Cod. lib. 7. tit. 58. 1.4.
dib, ad Demetr. p. 219.

(e) Epist. ad Donat, nov. edit. p.3.
(9) Cod. lib. 9. tit. 22. 1. 7. et 8.

brechen

(f) Id.

brechen der Verfälschung nicht anders als (M) durch eine Verjährung von zwanzig und Maris Jahren verloschen werde; und daß derjenige, welcher abwesend die Sachen selber, mianus Hers welche ihn beträfen, als gegenwärtig erkennete, vor Gericht des Verbrechens der cules. Verfälschung schuldig belangt werden könne, ob er gleich (h) niemanden Leids gethan : endlich daß diejenigen, welche eine untergeschobne Urkunde zum Vorschein bringen würz den, auf das Verbrechen der Verfälschung angeklagt werden könnten. Alle Mäßigung, welche sie gegen die Strenge dieser Gzseze anbringen, ist diese, daß sie verordnen (1) mit der Untersuchung des Verbrechens der Verfälschung nach dey Anzeichen zu vers fahren, ohne den Beklagten gleich anfänglich zur Befrafung beyzuziehen; daß sie den

cibsbildern untersagen Klägerinnen auf das Verbrechen der Verfälschung in frem: den Streithändeln abzugeben: und daß sie der Nache der Geseke blos den boshafter Weise beganguen Betrug unterwerfen. Wir würden uns nicht so lange bey den Gesehen der heidnischen Kaiser aufgehalten haben, wenn, wie man schon bemerket þat, die christlichen Fürsten solche nicht nachher angenommen håtten; ob man schon übrigens den erstern das ihnen gebührende Lob, nicht absprechen kann, daß sie den Betrug verabscheuet haben, und nachdrückliche Mittel angewendet, damit dieseut der bürgerlichen Gesellschaft so schädlichen Uebel vorgebauet oder Einhalt gethan werden möchte.

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(M) Querela falli temporalibus præfcriptio- ceptione. Cod. lib. 9. tit. 22. l. 12. nibus non excluditur nifi viginti annorum ex

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1

Falsche Acten

unter dem

S. 309.

s war schon der Kaiser Galerius Marimianus bey dem Anfall von einer 1. Falsche schweren Krankheit so weit gebracht worden, daß er eben diese Christen, die er Urkunden un: mit Feuer und Schwerd verfolget hatte, um den Beystand ihres Gebeths an ter den Kaifern Galerius flehete: Der Cåsar Marimin hatte sich schon durch das Ausschreiben der Kaiser, Marimian, welches er jedoch unterschlug, gezwungen gesehen, den Christen die Freyheit (F) zu Marimin und lassen, aus dem Bergwerksbau sich zu begeben und die Ausübung ihrer Religion Constantin. wieder zu gebrauchen; als ihm die Wuth gegen Jefum Christum eingab unter andern Ausschweisungen in allen Landen seines Gebiets falsche Acten vom Pilaro kund zu Namen Pon: machen und den Kindern lernen zu lassen, die ausdrücklich darum geschmiedet waren, tius Pilatus um der Göhenverehrer Gunst zu gewinnen durch Verschaffung mancherley Fürwands für ihren grausamen Haß gegen die Christen. Diese unechten Acten waren eben so sehr mit Kuchlosigkeiten und Gotteslästerungen angefüllt, so viel Unwissenheit daraus her: vor leuchtete. Z. B. sie waren (1) vom 4. Consulat des Tiberius datirt, das ist vom 7. Jahr seiner Regierung. Nun aber kam, dem Bericht des (m) Joseph nach, Pilatus erst fünf Jahr darauf nach Judåa als Stadthalter. Man kann blos aus diesem Zuge von der Ungeschicklichkeit des falschen Urkundenverfertigers urtheilen. Uebrigens hatten diese Acten nichts gemein mit dem von Pilaro an den Tiberius überschickten Berichte von dem Leiden JEsu Christi, von seiner Auferstehung, von seinen Wunderwerken, von der Verehrung welche ihm seine Jünger erwiesen, als einem Gott. Jene waren eben so sehr verachtungswürdig, als dieser der Aufmerk samkeit werth war nach den vortheilhaften Zeugnissen, welche derselbe vom H. Justin, vom Tertullian und dem Euseb von Câsarien erhalten hat.

Verfälschung des Briefes des Câcilian durch den Ingentius.

S. 310.

Marimin herrschte noch in dem morgenländischen Reich, als die kaum angefangne Trennung der Donatiften durch Europa und Afitca den Namen eines Urkundenz schmiedes (n) von ihrem Anhange ausbreitete, der würdig war unter der Heiden ihren als ein Nachfolger gezählet zu werden. Wenn aber seine Betrügeren den Anklagen der Schismatiker gegen den Bischoff Cäcilian einen Fürwand darreichte, so schlug solche auch gar bald zur Schande ihrer Urheber aus. Ingentius (0) ein öffentlicher Schreiber, oder Geheimschreiber einer der vordersten obrigkeitlichen Perionen zu Cars thago, und nachheriger Decurio der Stadt Sicca in dem Gebiet des Proconsuls, wurde auf Befehl des Proconfuls der peinlichen Untersuchung unterworfen und geftund noch vor der Folter, daß er einen beträchtlichen Zusatz zu einem Briefe des Câciliañ gemacht habe, (N) um ihn das Geständmß thun zu lassen, Felix von Aptonge,

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der

(m) An(0)

(N) Der P. Pagi (1) hat sich geirret, wenn er vorgegeben, Ingentius sey überfüh:

ret

(r) Critica hift. tom. I. p. 375

1

der ihn eingeweiher, habe die heilige Schrift ausgeliefert. Der Urkundenverfälscher
wurde ins Gefängniß geworfen, daraus man ihn nicht kommen sahe, bis Constantin
zwey Jahr hernach (p) befahl, daß man ihm denselben unter sichrer Wache zuschicken
follte. Er wurde also aus Africa nach Weiland gebracht, um vor dem Richterstuhl
des Kaisers zu erscheinen und die Hartnäckigkeit der Schismatiker zu Schanden zu
machen. Die Geschichte giebt uns keine Nachricht, was dieser Elende für einen ends
lichen Ausgang gehabt. Er kann nicht anders als kläglich gewesen seyn, wenn die
natürliche Gelindigkeit des Constantin ihn nicht der Strengigkeit der Gesetze überhøs
ben hat. Es muß wenigstens für gewiß gehalten werden, daß dasjenige Gesch,
welches er in eben diesem Jahr, da Ingentius vor seinem Richterstuhl dargestellet
wurde, wider die Urkundenverfälscher gegeben, auf dessen Veranlassung gemacht wors
den. Dieser verruchte Mensch batte (q) behauptet, er dürfte nicht auf die Folter
gebracht werden, weil die Würde eines Decurio ihn davon ausnahm: und Constans
tin (r) erkennet selber, daß dieß die einzige Ursache sen, welche ihn vor der Folter
ficher Stelle.
Damit aber die Urkundenverfälscher keine Zuflucht in den Gesetzen
mehr finden möchten, so ließ er ein Rescript an den Befehlshaber von Lucanien
abgehen, in welchem es heißet, wenn ein Decurio der (s) Verfälschung beschuldiget
würde, entweder in Ansehung der Vermächtnisse, oder der Codicille, oder der öffent
lichen oder Privaturkunden, wo er daben zu thun gehabt hätte, so sollte er seines
Amtes ohnerachtet zur peinlichen Untersuchung gebracht werden, wenn es der Fall
mit sich brächte, und derjenige, welcher aus einem Gerichtsschreiber würde Decurio
geworden seyn, sollte in Ansehung dessen, was er geschrieben hätte, die peinliche
Untersuchung unter dem Fürwand seiner neuen Würde nicht ablehnen können,

S. 311.

Das Jahr drauf nach der Haltung der nicänischen Kirchenversammlung machte II. Zuneh der große Constantin das strengste Gesetz, das man seit langer Zeit gesehen, gegen mung der Ure kundenverfäls diejenigen fund, welche mit dem Verbrechen der Verfälschung behaftet waren, und scher der ges ließ es in Rom anschlagen. Er verlangte, (t) man solle in dergleichen Rechtsver: schärften Ge fahrungen nicht nur Zeugen und die Zusammenhaltung der Schriften gebrauchen, seße ohners sondern auch allerley Beweise und Schlüsse, die sich zur Entdeckung der Wahrheit achtet. am füglichsten schickten. Wenn nach einer scharfen Nachforschung und Anwendung Strenges Gesesdiefer Mittel die Ueberzeugung des Schuldigen zuwege gebracht wurde, so verurs

theilt

(p) CONSTANT. epift. apud Opt. p. 289.
(a) Ibid. p. 257.
(r) Ibid.
($) Cod. lib. 9. tit. 22. leg, 21. (t) Cod. lib. 9. ad legem
Cornel. de falfis, tit. 22. §. 22.

pag. 288.

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