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Gebrauch des
Eides bey

wenn man für sich etwas in Verwahtung niederlegen wolle; sondern derjenige welcher solches empfangen hätte (r) solle dieses Handbriefgen in Gegenwart wenigstens dreyer glaubwürdiger Zeugen unterschreiben. Er schreibt eben diese (y) Vorsichtigkeit für bey einer Verschreibung oder einer jeden andern Ucte, welche man nicht von denen aufsetzen lassen will, welche öffentliche Gewalt haben. In dem Fall, wenn die verdächtig gehaltene Schrift und das Zeugniß einander entgegen wären, so ist Justinian (3) geneigt dem lektern den Vorzug zu geben, wenn folches durch den Eid unterstüßet worden. Nichtsdestoweniger erlaubet er dem Richter eine solche Parthey zu ergreifen, die ihm die wahrscheinlichste zu seyn dünket. Uebrigens erkläret er, (a) daß die Vorsich tigkeit, die er daben gebrauche, zum Entzweck hätte den Unternehmungen der Urkundenverfälscher vorzubeugen. Ob er gleich einen Vertrag nicht vernichtet, welcher auf nichts anders als auf der Aufrichtigkeit der den Vertrag eingehenden Personen beruhet, und ihnen auch alsdenn nicht einmal die Freyheit versagt einander den Eid aufzulegen; so dringt er doch allezeit darauf, daß dergleichen Acten in Gegenwart der Zeugen aufgesekt werden sollten: in deffen Ermangelung solche vor Gericht keinen Glauben finden sollten. Was auch die öffentlichen Urkunden für Ansehen von den Gerichtsschreibern, welche folche ausfertigen, überkommen mögen, so will jedoch Juftinian (b) zu desto mehrerer Sicherheit, daß man auch Zeugen dazu rufe. Er empfiehlet (c) den Richtern alle mögliche Aufmerksamkeit in Lesung und Entziefrung der Noten und der Buchstaben, welche sich in gewissen Schriften befinden. Er misbilliget es, daß man sich auf die erstere Besichtigung beziehe, wenn es auf die Gegeneinanderhaltung der Schriften an: komt. Wenn die Zeugen (d)-gestorben oder abwesend sind, sowohl als der Gerichtsschreiber, im Fall die Schrift durch öffentliche Gewalt aufgesetzet worden, so untersagt Justinian alsdenn nicht, daß man seine Zuflucht zu der Gegeneinanderhaltung der Schriften nehme, wenn man nur mit aller ersinnlichen Sorgfalt und Genauigkeit dabey verfahre: wenn man glaube, man müsse sich an ihr Ansehen halten, so sollte derjenige, welcher sie vorbringt, eidlich bestärken, daß er nichts unrechts darinnen wisse; er solle keine List bey der dabey vorzunehmenden Gegeneinanderhaltung gebrauchen; er folle nichts davon weglassen, und sich im geringsten nicht von der Redlichkeit und Aufrichfeit entfernen.

S. 328.

Eben dieser Gesekgeber (e) låffet es dabey bewenden, daß er den Gerichtsschrei ber zum Zeugen auftreten lässet, wenn er noch am Leben ist und die Schrift allein aufs Untersuchung geseket hat; in welchem Fall er einschärft, daß man es auf seinen Eid ankommen laf der Echtigkeit derselben. fen solle, ohne auf die Beweise der Gegeneinanderhaltung seine Zuflucht zu nehmen. Wenn aber hingegen (f) der Gerichtsschreiber todt sey; so solle dieß geschehen. Je: doch soll man sich darauf nicht einschränken als in dem vorausgesehten Fall, wenn kein Zeuge mehr vorhanden oder im Stande wäre zu erscheinen. Alsdenn solle sich die Gegeneinanderhaltung der Schriften nicht nur auf des Notars seine, sondern auch auf

(*) Cap. 1.
(c) Cap. 6.

aller

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aller Unterschriebenen ihre erstrecken. Wenn kein ander (g) Mittel mehr übrig sey als die Vergleichung der Schriften und der Hände gegeneinander, so ist Justinian der Meynung, man solle sie gebrauchen, mit dem Beding, daß derjenige, welcher die zu vergleichenden Schriften vorbringen werde, den gewöhnlichen (W) Eid ablege, und daß derjenige, welcher folche verlanget, schwöre, er habe kein ander Mittel die Wahrheit zu entdecken und soll durchaus nicht suchen solche zu verhelen durch Ränke, die er etwa bey der begehrten Gegeneinanderhaltung gebrauchen möchte. Uebrigens erlaubet der Kaiser den Partheyen sich einander diese Eide nachzulassen und bey Verfertigung der Acten anzugeloben, daß sie entsagten gegeneinander hierbey Klage zu führen wegen Unterschiebung, Betrug und Verfälschung. Wenn die sich vergleichenden Personen nicht recht oder gar nicht schreiben können, so solle man (h) zweene Notarien und we nigstens fünf bekannte Zeugen dazu rufen: damit einige für die den Vertrag eingehende Parthenen unterschreiben, und die andern bezeugen, daß sie davon Zeugen seynes mögen nun diese Personen wenig oder nichts gelernet und nichts von ihrer Unterzeich nung geschrieben oder nur einige Buchstaben davon gemalet haben. Dieß verhinderte nicht, daß man nicht eidlich einen Vertrag eingehen konnte oder durch Zeugen ohne Schrift: welches auch so gar Gebräuche waren, die man wegließ, wenn die Summen nicht eben beträchtlich waren. Endlich erinnert Justinian noch, diese Geseße wåren nur für die Städte und nicht für die aufm Lande gemacht, wo alles einfältiger ange: stellet werde, und wo wenig Leute schreiben könnten. So sind die behutsamen Mittel in dieser Novelle beschaffen, sowohl gegen die falschen Schriften, als gegen die ungez rechten Beschuldigungen der Verfälschung. Jedoch ist der vornehmste Gegenstand derselben, den Beweis durch gegeneinander zu haltende Schriften in die engsten Schrau ken einzuschränken,

S. 329.

Die 44. Novelle ist sehr strenge nicht nur (i) gegen die Schelmereyen der Ge Geschärfter richtsschreiber oder Notarien, sondern auch gegen ihre Nachläßigkeiten. Sie gehet Befehl gegen gar so weit, daß sie sollen entseger werden von ihrer Würde und von ihren Aemtern, die Vernach lägigungen zusamt den Vorzügen, welche damit verbunden gewesen; daß sie zu den Verrichtungen der Gerichts ihrer Untergeordneten herunter gefeßt und hingegen diese in ihre Stelle eingeführt wer: schreiber, der den sollten. Dieses geschichet, um die erstern zu nöthigen, bey der Ausfertigung der Notarien und Acten gegenwärtig zu seyn, und sich nicht auf die Untergebenen blos zu verlassen, ihrer Unter geordneten, Juftinian verordnet weiter (F), jedoch blos für die Notarien zu Constantinopel, daß sie die Aufsäge oder die Protocolle der Acten, welche sie aufsetzen, aufheben und nicht zerschneiden sollten, bey Strafe der Vernichtung und der Verfälschung. Ben dieser Gelegenheit merket dieser Herr (1) an, man habe aus Ermanglung der Beob achtung dieser Gebräuche viel Falschheiten und Verfälschungen in diesen Gattungen von Acten entdeckt. Also half die Wachsamkeit der Richter unter dem Juftinian J13

dem

(h) Cap. 8.

(i) Auth. coll. 4. tit. 23.

(f) Cap. I.

(1)

(g) §.3. Cap. 2. (W) Dieser Eid ist jego abgeschaft. V. D. Domat.

Was für Zeits angaben zu den Acten ge:

fegt werden follten.

dem Uebel wieder ab, das unter seinen Vorfahren durch die Urkundenverfälscher ver: ursacht worden war. So wahr ist es, daß die Verfälschung, was die Acten anbe langt, nicht lange unentdeckt bleiben kann! Wir treffen noch neue Maaßregeln der Vorsichtigkeit (m) des Justinian an die Urkundenverfälscher zu entdecken, welche gemeiniglich sich nicht recht für die Gesetze schicken, und die meisten Stücke für den Verdacht der Verfälschung sicher zu stellen; wenn nicht etwa (n) die Eitelkeit der geheime Bewegungsgrund der Verordnung gewesen, kraft welcher er befahl zu den alten Zeitangaben noch die von seiner Regierung beyzufügen. Er leget es also in allen feiner Herrschaft unterwürfigen Provinzien allen Schreibern, Stadtschreibern, Nota: rien, öffentlichen Schriftstellern auf, was für Namen und Titel sie haben mochten, die Acten wit dem Jahre des Kaisers und des Confuls anzufangen, darauf die Indi: ction nebst der Anzeige des Monats und des Tages folgen sollte: indem er glaubte, wenn man es genau beobachten würde, diese Zeichen der Zeit in den öffentlichen Urkunden anzubringen, so würde dieß ein Mittel seyn, sie ordentlicher Weise vor allem Serbact der Betfaifdung au benvaften, ανόθευτα ταῦτα κατὰ πολὺ καταςήγει. Er verwehrete nicht, daß man in den Städten, wo man andere Jahrbestimmungen gebrauchte, sich auch ferner deren bediente; wenn solche nur erst (0) hinter die Zeit: angaben gesetzt würden, deren Beobachtung er fürgeschrieben hatte. Also hat dieser neue Gebrauch in dem 11. Jahr des Juftinian in den öffentlichen Acten den Anfang nehmen müssen in der ersten Judiction, das ist den ersten des Herbstmonats im Jahr Christi 537.

S. 330.

Die Gewohnheit erfoderte, daß die Zeitangaben mit lateinischen Buchstaben und Ausdrücken geschrieben würden. Juftinian verordnete, daß man, nachdem die Acten griechisch oder lateinisch aufgesetzt wären, zu den alten Zeichen der Zeit und abgekürzten Buchstaben bekannte und mit Worten und Buchstaben, die jederman vers ständlich wären, ausgedruckte Zeitangaben hinzu sehen sollte.

S. 33T.

Erfoderte Un Die 114. Novelle verbietet (p) von dem Kaiser keinen Befehl anzunehmen, den terzeichnung der quæftor nicht unterzeichnet hätte. Wenn jemand diesen erfoderlichen Gebrauch der kaiserli verabsäumet hat, so solle man wider einen solchen, welcher denselben aufweiset, ver: chen Befehle fahren, als ob er in die von den Gefeßen aufgelegte Strafe der Verfälschung gefallen

von dem

quæftore.

wäre. In eum vindicta procedat, quam in falfarios jura noftra conftituerunt. Der griechische kurze Inhalt dieser Verordnung besagt, daß solche von denen Befehlen zu verstehen wäre, welche von dem Fürsten nicht unterschrieben werden dürften. Dem Coder zu Folge, welcher vor den Novellen kund gemacht worden, war dieß eine nöthige Bedingung für die Rescripte der Kaiser, daß sie mit ihrer eignem Hand unterzeichnet würden.

(m) Authent. coll. 5. tit. 2. novell. 47. (n) Cap. I,
thent. coll. 8. tit. 15, cap. I.

S. 332.

(0) §. 1.

(p) Au.

S. 332.

Wenn so viel gegen die Urkundenverfälscher gebrauchte Vorsicht darthut, wie Eine fonders sehr die Mächte aufmerksam gewesen denenselben alle Mittel zu benehmen, ihre Ver: bare Bege: brechen heimlich zu halten; so scheinen sie zu gleicher Zeit zu beweisen, daß die Ver: benheit mit fälschungen in diesem Jahrhundert gemeiner geworden, als sie bis dahin unter den einem der Christen es nie gewesen. Wenn aber auch dieselben eben so selten gewesen wären als trüger von größten Be: vorher, so würde doch die Menge Schriften, die von einem berüchtigten Betrüger von Emesa. Emesa, Namens Prifcus, geschmieder worden, hinlänglich seyn, den Begriff zu rechtfertigen, welchen Juftinian uns von der groffen Anzahl nachgemachter Acten, die ihm bekannt worden waren, machet. Der leichtfertige Mensch, davon die Rede ist, machte so viel Lärm in der Welt, daß (q) Procopius und (r) Suidas nach ihm für nöthig erachtet haben, das Andenken von demselben uns aufzubehalten. Der erste nimt daher Gelegenheit den Kaiser zu beschuldigen, als habe er seine Gewalt dazu brauchen lassen, die abscheulichsten Ränke eines Bösewichts zu befördern, und eine berühmte Stadt zu Grunde zu richten. Wir wollen sehen, wie der Verfasser der geheimen Geschichte des Juftinian die Sache erzähle.

S. 333.

Mammianus, ein Rathsherr, der eben so hoch im Ansehen stund seiner Ge: Fortsegung. burt wegen als seiner groffen Güter halber, hatte dieselbigen alle ben seinem Absterben der Kirche zu Emesa überlassen." __Hiervon nahm nun Priscus, dieser Erzbetrüger, feine Gelegenheit ab, der in der Kunst, die Hände nachzuahmen, nie seines gleichen gehabt Voller Zuversicht auf seine Geschicklichkeit, erwartet er alles von der Betrús geren, und indem er des Entschlusses ist, sein Gewissen seinem Glück aufzuopfern, so macht er den Anfang mit Aufsuchung der Häupter der Familien von vermögenden Häusern der Stadt seit hundert Jahren her. Er macht darauf einige von ihren Schriften ausfündig, und braucht sie zu Mustern für die Handschriften, welche er unter ihrem Namen erdichtet, vermittelst deren sie sich zu grossen Summen verbinds lich machten, die sie gestunden vom Mammianus erhalten zu haben. Er leget sich Hauptsächlich darauf, die Hand eines gewissen Stadtschreibers vollkommen vorzustellen, eines Mannes von bekannter Redlichkeit, der zur Zeit des Rathsherrn und seiner vers meynten Schuldner gelebt, und ihre Acten hätte auffeßen und unterzeichnen müssen, wie er alle Acten der Stadt verfertigte. Es gelung ihm hierinnen über allen Glaur ben: Dayovíws μsno áμsvos. Die falschen Schriften vermehren sich wunderbar Δαιμονίως μιμησάμενος. unter feinen Hånden. Endlich beschliesset er mit Erdichtung einiger Verschreibune gen auf die Summe von zehen tausend Pfund Goldes. Machher übergiebt er seine Briefschaften den Vorstehern der Kirche zu Emesa, mit der Bedingung, daß sie ihm einen Theil von ihrem Nußen ziehen lassen sollten. Die Schwierigkeit war noch das ben, wie solche die Kraft und Gültigkeit wieder bekommen könnten, die sie durch die Verjährung verloren hatten. Die Vorsteher schmeicheln sich damit zum Zweck zu kommen. Sie begeben sich zu dem Kaiser, und erhalten durch Geld von ihm ein Ges

(4) Hiftor. arcan. cap. 28. p. 80. (r) Lexic. in verbo PRISCUS

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IV. Nachricht von etlichen

andern Ur:

setz, (X) des Inhalts, daß keine Verjährung gegen die Kirchen des ganzen römischen Reichs eher als mit hundert Jahren Statt finden könnte. Da sie mit diesem Edict versehen waren, und von dem Longin begleitet wurden, dem nachherigen Statthal ter zu Constantinopel, und damaligen Gevollmächtigten zur Vollziehung des kaisers lichen Gesetzes, so kommen sie wieder zu Emesa an und machen den Anfang damit, daß sie einige Bürger nach dem vorgeblichen Handschriften ihrer Väter zu zweyhun dert Pfund Goldes verurtheilen lassen. Aus Ermangelung der Nachricht, was sich vor ihnen in ihren Familien zugetragen, ist kein Mittel vorhanden sich zu vertheidigen, daß sie diese Summe nicht zahlen dürften. Dieser Streich versehet die ganze Stadt in die dusserste Bekümmermiß. Jeder glaubt seinen Untergang vor sich zu sehen. Die Vornehmsten sehen sich demselben am meisten ausgesetzt, und empfinden die stärk sten Unruhen. Aber die göttliche Vorsehung erlaubet nicht, daß die Betrügeren aufs höchste getrieben werde. Der kaiserliche Bevollmächtigte befiehlet dem Priscus, ver muthlich um desto eher damit fertig zu werden, ihm auf einmal alle Handbriefe zuzus stellen, welche gegenwärtig bezahlet werden sollten. Die Schuldigen sind allezeit argwöhnisch. Indem also der Betrüger beforget, es möchte Longin unter diesem Begehren etwas geheimes verbergen, so macht er einige Schwierigkeit Gehorsam zu leisten. Der Bevollmächtigte, ein starker und hißiger Mann, giebt ihm ohne langes Besinnen eine so derbe Ohrfeige, daß er ihn an den Erdboden niederwirft. Priscus alsdenn ganz auffer sich selbst, glaubt sein Verbrechen sey entdeckt, und gestehet es öffentlich, welches denn die Stadt von der überaus grossen Drangsal befreyete, das mit sie bedrohet wurde. Also werden die geschicktesten Urkundenverfälscher über kurz oder lang erkannt. Durch eine solche Entdeckung werden ihre Arbeiten vernichtet, und schaden der Nachkommenschaft nicht mehr.

S. 334.

Gegen eben dieselbe Zeit würde der Pabst Sylverius bey dem Justinian ver tundenver: flagt, als habe er an den Vitiges, den König der Gothen, geschrieben, und mit fälschern, sel: ihm ein Verständniß unterhalten, um sein Kriegsherr nach Rom zu ziehen. biger Zeit.

einem Sach walter und

Dem zu Folge wurde dieser Pabst selber vom Belifar verjagt, und in eine Insul verwiesen. Von Marcus "Es wurde aber für gewiß gehalten, sagt (s) der Hr. Abt Fleuri, daß es eine Vers "leumdung gewesen, und daß ein Sachwalter Nahmens Marcus und einer von der "Leibwache Nahmens Julian in deffen Namen einen falschen Brief an den König der Soldaten von "Gothen aufgesett hätten." der Leibwache

von einem

(8) Hift. ecclef. tom. 7. p. 390.

(X) Es ist dies die 10. Novelle, und nach einigen die 9. Auth coll. 2. tit. 4. Sie wurs de durch das 5. Ausschreiben wiederrufen. (De Litigiof.) fonst auch durch die 111. No velle (Auth. coll. 8. tit. 12) und ferner durch die 131. (Auth. coll. 9. tit. 14. cap. 6.)_Diese Geseze sezen die den Kirchen zum Besten ge:

S.33.5.

seßte hundertjährige Verjährung auf vierzig Jahr herunter: so daß in allen Handeln, we gegen die gemeinen Weltlichen etwas in zes hen, zwanzig und dreysig Jahren verjähret, man seine Verjährung gegen die Kirchen, Klöster und Krankenhäuser eher zulässet, als mit vierzig Jahren.

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