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S.. 335.

gilius

Der Pabst Vigilius (1) hingegen glaubte das Opfer der Leichtsinnigkeit eines Von einem seiner Notarien zu werden, welchem man die Geschicklichkeit zutraute, daß er dessen Notarius des Pabsts Vis Hand nachmachen könne. Dem Bericht der Geistlichen in Wälschland nach mach, ten diejenigen, welche diesen Pabst zu Constantinopel aufhielten, und durch mans cherley Drangsal sich bemühten ihn zu nöthigen die tria Capitula zu verdammen, ihm unterschiedliche seiner Hausbedienten abspånstig, und unter andern denjenigen, welcher die unglückliche Gabe besaß, die Hand seines Herrn nachzuahmen. Sie nöthigten ihn so gar unter seinem Namen einige falsche Schriften aufzusehen, Chartas aliquas de nomine ipfius falfas confcribi fecerunt, damit sie solche im abendländischen Reich ausßtreuen und die Gemüther gegen ihn einnehmen möchten, Die von dieser Büberen unterrichteten Geistlichen in Wälschland gaben den Abges sandten des Königs von Frankreich, welche nach Constantinopel gingen, Nachs richt, damit sie Sorge nügen, den Prälaten in Gallien aufs eheste es wissen zu lassen. Der P. Coustant (u) glaubte, die in der 6ten allgemeinen Kirchenvers Sammlung der Falschheit beschuldigten Stücke wären nach der Zeit der fünften geschniedet worden. Ohne Zweifel, weil er keine andern Schuldigen sich vorgestellt gehabt, als diejenigen, welche den Notarius des Pabstes bestechen hatten, um ihn dahin zu bringen, daß er einige Schriften in dessen Namen unterschieben sollte, ders gleichen sein vorgeblicher Brief an den Kaiser Justinian und an die Kaiserinn Theodora ist, welcher in der 6ten Kirchenversammlung mit dem Fluche beleger worden.

S. 336.

Der H. Gregor der große redet in einem seiner Briefe (v) an Johannes Von einem Jejunator, den Patriarchen zu Constantinopel, von einem jungen Menschen, Geistlichen welcher täglich Vermächtnißbriefe schmiedete, um von dem Tode derer Vortheil zu zu Constantie ziehen, für welche er sie unterschob. Gregor von Tours (w) benachrichtiget uns, nopel dens man habe in einer zu Merz im Jahr 590 gehaltenen Kirchenversammlung dem Bischoff zi Bischoff von Rheims, Aegidius, verwiesen, daß er Kammerguter angenommen gidius und habe, und zwar vermittelst der Frengebigkeit des Chilperichs, eines offenbaren einem Diacos Feindes des Childeberts, des Königs von Austrasien, unter dessen Herrschaft die nus von Pes Stadt Rheims stund. Der Prálat wendete vor, er habe diese Ländereyen vom rigueux. Childebert selber und wies die Urkunden davon auf. "Da diese Acten, wie der

r) P. Daniel erzählet, vor den König gebracht worden, so betheurete er, er "habe diese Schenkungen nicht gemacht: man brachte solche zum Kanzler Ocho, um "darauf sein eigenhändiges Zeichen zu erkennen, das man darauf wahrnahm; er "sagt, dieser Brief wäre von ihm nie unterzeichnet worden, und der Bischoff wurde "einer

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Rheims Aes

"einer offenbaren Verfälschung überführet." Gregorius von Tours sehet nach
der Erzählung, daß der Referendar Ocho 'die Unterzeichnung nicht für seine Hand
erkannt, hinzu, man habe wirklich seine Hand nachgemacht: Conficta enim erat
manus ejus in hujus præceptionis fcripto. Wenn Aegidius nicht mit andern
Lastern behaftet gewesen wäre, so verdiente dieser die Abfeßung und die Landesver
weisung, damit er gestrafet worden; indem ihm auf Fürbitte seiner Amtsbrüder
die Todesstrafe erlassen worden. Carterius, Bischoff von Perigueur, wurde am
Hofe des Chilperichs beschuldiget, als habe er einen diesen Fürsten sehr beleidigen.
den Brief geschrieben, in welchem man (y) ihm diese Reden führen ließ, er seri
aus dem Paradies in die Hölle gekommen, da er von der Herrschaft des Guntrams
unter des Chilperichs seine gerathen wäre. Er bewies aber, daß ihm dieser Brief
von einem Diaconus seiner Kirche untergeschoben worden sey. Der König vergab
es diesem falschen Briefsteller, und bat den Carterius, es ihm auch zu vergeben.
(y) GREGOR. TURON. hiff. I. 6. cap. 22.

Siebendes Jahrhundert.

Inhalt:

7. Verschiedene Beyspiele von falschen Schrifs
ten, S. 337-338-

Erdichtung des Alcorans vom Mahor

met. Erdichteter Brief des Pabsts
St. Martin an die Saracenen, §.
337-

Des Macarius Unterschiebung etlicher
Stücke in die Acten der sten allge
meinen Kirchenversammlung. Ver:
fälschung eines Briefes des Königs
in Persien Chosroes, S. 338-

11. Berordnungen wider die Verfertiger fale
scher Urkunden, §. 339:344.
Gesege der Westgothen, §. 339-

§. 337

Strafe der Verfälschung königlicher Verordnungen und Diplomen, §. 340. Strafe auf die Unterschiebung einer falz schen Schrift, auf die Vorbringung derselben vor Gericht, auf die Un terschlagung der echten Urkunden, $. 341.

Strafe wider die Unterschiebung unech
ter Befehle unter dem Namen des
Königs Richters, ingleichen wider
die bey Vermächtnissen begangenen
Verfälschungen, §. 342.

Strafen wider die betrüglichen Clauseln
in Verträgen, S. 343.
Strafe des Chramlin wegen Erdichtung
einer Urkunde, "§. 344-

1. Verschiede enn auch dieses Jahrhundert nur den Mahomet auf dem Schauplah der ne Beyspiele Welt aufgestellet hätte, so würde man doch nicht haben sagen können, daß von falschen es an Betrügern einen Mangel gehabt hätte. Da wir uns aber auf diejes Schriften. nigen einschrånken, welche sich unglücklicher Weise durch nachgemachte Schriften be: Erdichtung des Alcorans Fannt gemacht haben, oder durch Schriften, die unter andern Namen geschmiedet von Mahos worden, so werden wir uns nicht aufhalten bey der Anmerkung, daß die Gottlosig keiten des Alcorans von einem se betrügerischen als schwärmerischen Kopfe ihren

met.

Ursprung

Martin an

Ursprung haben. Wir wollen eben so wenig die Zeit zubringen mit Auffachung der Erdichteter verschiedenen mährhaften Geschichte, welche damals ans Licht kamen. Wir werden Brief des uns auch nicht einmal auf den vermeynten Brief einlassen, welcher von dem Pabst Pabstes St. St. Martin an die Saracenen gerichtet gewesen: ein falscher Fürwand, der nur die Sarace angebracht worden, um ihn von seinem Sih zu verjagen und des Landes zu verwei nen. sen; da man es eigentlich nur darum that, weil er den Typus des Kaisers verdams met hatte. Es ist übrigens kein Zweifel vorhanden, wenn ja je ein Brief unter dem Namen dieses heiligen Pabstes an die Saracenen vorhanden gewesen, daß solcher von seinen Verfolgern, den Monotheliten, geschmiedet worden sey. Die 8. allges meine Kirchenversammlung führer den lehten Schluß der Kirchenversammlung im Latran an wider die Urkundenverfälscher, die im Jahr 649 von St. Martin i. gehalten worden.

S. 338.

rius Unter:

cher Stücke

sammlung.

Die 6. allgemeine im Jahr 681 gehaltene Kirchenversammlung seßte den Was Des Macar carius, den keherischen Patriarchen von Antiochien, ab, welcher verschiedene untergeschobene Stücke den Acten der 5. allgemeinen Kirchenversammlung einverleiber schiebung etlic hatte. So berüchtiger auch in der Geschichtkunde die Verfälschung eines Briefes in die Acten des Chosroes, des Königes der Perfer, ist, die vom Sarbaraza, einem seiner der sten alle damaligen Feldhauptleute, und nachmaligen Nachfolger desselben, unternommen gemeinen worden, so werden ihn vielleicht manche nicht leicht unter die berüchtigten Urkunden: Kirchenververfälscher rechnen wollen; dieweil seine Handlung als eine Kriegslist angesehen Berfälschung werden könnte, oder als das einzige Mittel, welches ihm zur Erhaltung seines Lebens eines Briefes übrig war. Chofroes hatte einen Brief an den Cardarega, den Amtsgehülfen des Königs des Sarbaraza, abgeschickt, um ihn wegen Verdachts, als ob er den Römern Chostoes. wohl wolle, umbringen zu lassen. Der Brief wurde von diesen lehtern aufgefangen, und der Kaiser Constantin, ein Sohn des Heraclius, ließ in Abwesenheit seines Vaters demselben dem Sarbaraza zu lesen geben. Dieß bewegte ihn den Brief des Chofroes zu verfälschen oder vielmehr einen nachzumachen, in welchem er ihm den Befeht auftrug, vierhundert der vornehmsten Stadthalter und Bedienten seines' Kriegsheeres zu tödten. Dieser Brief wurde in ihrer Gegenwart vorgelesen und brachte die Wirkung hervor, welche er davon hoffte: das ist, er vermochte sie zu einem Aufstand wider den Chosroes, dessen gewaltsamer Tod keine Gelegenheit zur Rache übrig ließ.

S. 339.

Die Gesetze der Westgothen verschaffen so wichtige Nachrichten zu unserm Verordnun Vorhaben, daß sie vermögend sind, alle unsere Aufmerksamkeit allein darauf zu gen wider die Verfertic richten. Es ist an dem, daß sie unter Lurichen oder Evarichen nach der spanischen ger falscher Jahrzahl im Jahr 504, das ist, im Jahr 466 zufammten getragen worden. Je urkunden. Doch belehrer uns Ifidor von Sevilla (z), die Könige Chindeswind und Reces- Gesege der wind þätten dieser Sammlung das völlige Ansehen und Eültigkeit zuwege gebracht: Westgothen.

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(3) Chronic.

pleniffimumque robur huic codici dederunt. Diese Gesetze zeigen es selbst (a) mit ausdrücklichen Worten an, und eine grosse Anzahl dieser Verordnungen gehören überdies einem wie dem andern von diesen Fürsten zu. Nun aber haben sie gegen die Mitte des 7. Jahrhunderts regieret. Dahin muß man also die Gesetze wider die Urkundenverfälscher sehen, die in ihrem Gesetzbuche enthalten und an die Stelle dererjenigen gekommen sind, welche bis auf ihre Zeit in Spanien im Schwange gegangen.

S. 340.

Strafe der Das erstere ist dieses Inhalts (6), es sollten diejenigen, welche in den Ver: Berfälschung ordnungen oder Diplomen, die von des Königs wegen ausgegeben worden, etwas töniglicher verändert, weggethan oder eingeschoben, das Jahr, die Zeitangabe verfälschet, oder Verordnuns ein unecht Siegel darauf gedruckt haben würden, mit der Verfallung der Hälfte ihrer Güter an die Kammer gestraft werden, wenn sie von einem angesehenen Stande wären, und die Hand verlieren, wenn die Verbrecher einer so großen Mishandlung nicht von dergleichen Stande wären.

Ben und Dis plomen.

Strafe auf bie Unters

S. 341.

Kraft des zweyten Gefeßes verdammet Chindoswind die des Verbrechens der Verfälschung überführten Personen zu hundert Streichen mit der Peitsche, und schiebung ei anderweit, wenn sie vermögend sind, zu dem Verlust des vierten Theils ihrer Güter; ner falschen und wenn sie von niedrigem Stande sind, zu der Beraubung aller ihrer Haabfeligs Schrift; auf die Vorbrin; feiten, zum Vortheil ihrer Partheyen, deren Leibcigne sie werden sollten. Dieser gung dersel: Fürst erstrecket dieses Gesetz nicht nur auf die, welche eine falsche Schrift gemacht ben vor Ges oder untergeschoben haben, sondern auch auf diejenigen, welche solche vor Gericht richt; auf die vorgelesen oder zum Vorschein gebracht haben würden; auf die, welche eine echte Unterschla: Urkunde unterschlagen, zerrissen oder ausgelöscht haben; auf die, welche ein falsches gung echter Urfunden 16. Siegel oder Zeichen gemacht, gestochen oder aufgedrückt, oder ein Vermächtniß unterschlagen oder verfälscher haben würden; und endlich auf die Mitgenossen als auf die dieser Verbrechen Mitschuldige. In Ansehung derer Stücke, die entweder aus Bosheit oder aus Nachläßigkeit verloren, unterschlagen oder verfälschet worden, so sollen sie auf die Aussage der Verbrecher vor Gericht gültig erkläret werden, und auf den Eid der Antheil habenden Person oder auf die Erkenntniß der Zeugen, wenn auch gleich nur ein einziger noch am Leben wäre: und in dem Fall, wenn keiner mehr da wår, solte das Zeugniß derer, welche das Stück gesehen oder davon Wissenschaft haben, hinlänglich seyn.

S. 342.

Strafe wider
Eben diese Gefeße (c) gelten wider denjenigett, welcher unter dem Namen des
Dieunterschie Königs oder des Richters Befehle ausgegeben; wider den, welcher ein (d) Vermächt
Bung unechter

niß

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Richters,

niß verfälschet, oder ohne Genehmhaltung des Stifters eröffnet, und wider den, (e) Befehle unter welcher einige Falschheit in den Einrichtungen des Stifters begangen haben würde. dem Namen Es ist weiter verordnet, daß dasjenige, was dem Verfälscher von dem Verstorbnen des Königs, ausgefekt worden, zum Vortheil derer ausfallen folle, denen es der erstere entziehen ingl.wider die wollen. Das 6. Gefeß erkläret denjenigen für einen, der des Verbrechens der Ver: bey Ver: fälschung schuldig sey, welcher sich einen falschen Namen, ein falsches Geschlechtsre: mächtnissent gifter, falsche Aeltern gegeben, mit einem Wort, welcher einige Art von Betrug, begangenen Verfälschun worinnen solcher auch bestehen möge, begehen würde.

S. 343.

gen.

Eben dieser König unterwirft (f) diejenigen eben diesen Strafen, welche ben Strafen wit den Verträgen betrügliche Clauseln angebracht haben; die, welche um eine spåtere der die bes Urkunde unkråftig zu machen, eine andere ältere untergeschoben, oder sich dergleichen trüglichen ben Entscheidung des Handels bedienet; und endlich die, welche Schriften oder Ver. Clauseln in Verträgen. ficherungen (g) gemacht oder machen lassen, in denen man einigen Betrug begangen. Was konnte man noch zu so ausgedehnten und gegen die Urkundenverfälscher so get schärften Gesetze hinzu thun?

S. 344.

Chramlin we gen Erdich:

kunde,

Hr. Mabillon (h) hat ein Diplom von Theoderich 2. bekannt gemacht, wor: Strafe des aus man schliessen kann, daß die beyden Mächte damals die Urkundenverfälscher nicht geschonet haben, von was für Stand und Würden sie auch immer seyn mögen. tung einer Urs Chramlin wurde, weil er sich, vermittelst einer falschen Urkunde, auf den Stuhl von Embrun geschwungen, in einer Kirchenverfaminlung in Gegenwart des Königs ab: gefeßt, seine Kleider wurden zerrissen, seine Güter der Kammer zugeschlagen, und er selbst zu einer ewigen Landesverweisung verdammet. Es war blos eine aufferordent liche Gnadenerweisung, daß der König ihm die Vertheilung seiner Erbgüter überließ, und ihm die Landesverweisung zuerkannte, mit dem Beding, daß er sich auf die übris gen Tage seines Lebens in ein Kloster einsperren sollte..

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