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r. Unterge:
schobner Brief
desh. Johan,
nes Damasce
nus.

S. 345.

in Gelehrter, (i) welchen man nie beschuldiget hat, daß er durch allzugroffe Leichtgläubigkeit sich vergangen habe, führet eine erstaunende Begebenheit an, die (V) aus derjenigen Lebensbeschreibung des H. Johannes Damascenus Hergenommen worden, welches eine von denen ist, die im größten Ansehen stehet. "Nach dem Absterben seines Vaters, sagt er, folgte er ihm in der Stelle eines "Staatsraths nach bey dem Fürsten der Saracenen. Da er sich nun in diesem "Amte

(i) M. DU PIN bibl, des auteurs ecclef. t. 6. p. 101. edit. Holl.

(Y) Wenn man den drey verschiedenen Lebensbeschreibungen dieses Heiligen trauen dürfte, so würden sie so viel merkwürdige Beyspiele von Urkundenverfälschern darlegen, welche Briefe unter feinem Namen erdichtet haben, worinnen sie ihn die Wohlfarth sei: nes Herrn und seines Baterlandes verrathen laffen. Der Meldung der einen) zu el ge, muß dieser Betrug auf die Rechnung eines Kaisers und seiner Geheimschreiber geschrieben werden. Nach (v) einer andern wird solche selbst auf den Lehrmeister unsers Heiligen fallen, als welcher, wie man vor: giebt, fid) darüber entrüstet, daß er durch) die Gelehrsamkeit seines Schülers in Ver gessenheit gekommen. Dem Bericht der drits ten (w) zu Folge, war es ein undankbarer Schüler, welcher sowohl seine Hand als auch seine Schreibart nachgeahmet, und ihm einen Brief untergeschoben habe, um die Perf r einzuladen, daß sie kommen und sich der Stadt Constantinopel bemächtigen follten, da hingegen nach der Meynung der beyden andern der heilige Johannes Damascenus dem griechischen Kaiser Damascus habe in die Hände spielen wellen. Der heilige wird laut der Ausdrücke der zweyten um seinen Daumen gestraft. Die lettere lässet, nach: dem sie ihm die rechte Hand abhauen lassen, fie ihn nach Verlauf dreyer Tage wieder zu führen, auf Fürbitte der heiligen Jungfrau, welche ihm solche in seinen vorigen Zustand verseset. Sind unserm Heiligen wohl diese verschiedenen Geschichte begegnet, oder ist eine und eben dieselbe schlecht beybehalten,

und hernach durch erdichtete Umstände vers stellet worden? Die zweyte und dritte Erzählung enthält noch abgeschmacktere Dinge, als daß man selchen Glauben beymessen könne. Die erstere wehr erträgliche wird gemeini. glich ganz angenommen, oder nur zum Theil von den besten Schriftstellern, auch was die abgehauene und wunderbarer Weise geheilete Hand anbetrist. Es ist aber zu betaus ren, daß Johannis, der Patriarch von Jez rufalem, dem man folche zuschreibet, erst zwey Jahrhundert nach unserm Heiligen ge lebet hat, und daß so viele Schriftsteller des 8. und 9. Jahrhunderts, welche oft Gele: genheit gehabt haben, einer so aufferordent; lichen Begebenheit zu gedenken, davon nicht ein einziges Wort gemeldet, so viel Vortheil sie auch davon hätten ziehen mögen wider die Bilderstürmer. die Bilderstürmer. Es war übrigens einer der reizendsten Züge, welcher die Aufmerks samkeit der Våter der zweyten nicänischen Kirchenversammlung, und der vorherigen Echriftsteller auf sich ziehen mußte, welche demselben die günstigsten Zeugnisse gegeben haben. Hr. Bailler ist offenbar der Mey: nung derer zugethan, welche diese Erzäh: lung verwerfen. Andere Gelehrte gehen noch weiter, ob sie schon die stärksten Gründe nicht anführen. Der P. le Quien macht eine Anmerkung, in welcher er meldet, er habe einen starken Argwohn, ob der heilige Jos hannes Damascenus den Mönchsstand ange: nommen habe lange vor der Zeit, da Leo Ifauricus die heiligen Bilder bestürmte. Gravis, sagt er, me (x) inceffit fufpicio, Un

ser

(u) Vita S. JEAN. DAMASC. p. I. t. 1. nov. edit. (v) Ibid. p. XXVI. et
XXVII.
(w) Ibid. p. XXVIII. et fq. ex S. Antonino et Vincente Bels
loyac.
(x) Vita S. Joann. Damafc. p. X.

"Amte befand, so verfertigte er schon Schriften zur Vertheidigung der Bilder; wel"ches den Kaiser Leon, mit dem Zunamen Iconomachus, also wider ihn aufbrach"te, daß er den Vorsatz faßte, ihn zu verderben durch eine Treulosigkeit, die nicht ih "res Gleichen hat. Er ließ die Hand des Johannes Damascenus nachmachen, "und einen Brief in seinem Namen auffeßen, in welchem er seinen Herrn verrieth, "indem er dem Leon zu wissen that, er möchte schleiurig nach Damascus kommen, "und sich Meister von dieser Stadt machen. Er schickte diesen Brief an den Fürsten "der Saracenen, welcher, wenn man dem Verfasser der Lebensbeschreibung des Jo: "hannes von Damascus trauen darf, dem Johannes alsbald die Hand abhauen, "und sie etliche Stunden lang mitten in der Stadt zur Schau ausstellen ließ. Da "fie gegen Abend Johannes wieder gefodert, so brachte er sie zu seinem zerstümmels "ten Arm, nachdem er darauf sein Gebeth zur Jungfrau gerichtet und eingeschlafen, "so fand er solche wieder mit seinem Arm verbunden, da er wieder erwachte. Dieses "Wunderwerk seker den Fürsten der Saracenen in Verwunderung, und macht, daß "er die Unschuld des Johannes erkennet."

S. 346.

Gottfried, ein Notarius von Benevent, misbrauchte damals fein Amt zur 11. Undere ges Auffegung unechter (1) Charten. Er schmiedete deren eine grosse Anzahl. Aber schmiedete endlich wurde er entdeckt und verurtheilt, alle seine Güter zu verlieren, Aldeberd, falscheSchrif ein unechter Bischoff und verfertiger eines Briefes, (1) so gar unter dem Namen ten: insonder: heit des Gotts JEsu Christi, wurde in der Kirchenversammlung zu Rom vom Jahr 745. vom frieds von Bes Pabst Zacharias verdammet Da ein Leibeigner der Kirche zu Mainz, einen nevent, des Brief vom König Pipin an den H. Bonifaz gebracht, so ersuchte dieser Heilige ihu Aldeberts um seinen Schuß gegen dergleichen (m) Urkundenverfälscher. Hadrian 1. redet Gaifrids. von einem (n) Lombarden, Namens Haifrid, welcher auch keine bessern Gründe zu haben schien. Er hatte den Abgesandten oder Nuncius dieses Pabstes an den Hof Rails des grossen begleitet, und machte sich diese Gelegenheit zu Nutze, um zu verz fuchen, ob er einen Geheimschreiber dieses Fürsten bestechen könnte. Dieses kam dar auf an, daß er ihn einen falschen Brief aufsetzen ließ, dessen Endzweck war, den Pabst wider den König aufzubringen, und sie zusammen zu heßen. Karl der grosse

(E) Italia facra, t. 8. col. 579.
S. BONIF. epist. 104.
P. 556.

fer Heiliger schrieb seiner Meynung nach,
nicht eher wider die Bilderstürmer, als bis
er zum Priesterthum erhoben worden: wel
ches nicht eher geschehen als etliche Jahre her
nach, da er das Gelübde des Mönchslebens
abgelegt. Der Argwohn eines Herausges
bers, welcher allen Umständen der Lebens
beschreibung des Verfassers, die er liefert,
sehr nachgedacht, muß ohne Zweifel von ei

beschwerte

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Falsche Des

Sfidorus
Mercator.

beschwerte sich darüber beym Pabst, welcher es daben bewenden ließ, den Beschul digten zu rechtfertigen für diejenige Zeit, zu welcher er sich in seinem Palast aufger halten.

S. 347.

Man fehet die Verfertigung der falschen Decretalien ins 8. Jahrhundert. "Die cretalien des "(o) Sammlung, worinnen sie sich befinden, führet den Namen des Isidorus ”Mercator, welcher ein Spanier zu seyn scheinet. Er sagt in der Vorrede, er seg "von achtzig Bischöffen und andern Dienern GOttes genöthiget werden, dieses Werk "zu verfertigen; und nach den Schlüssen der Apostel fenen auch einige Decretalien der "Päbste, nämlich von Clemens, Anacletus, Evaristus und anderer, bis auf den ". Sylvester eingerücket worden: er sagt aber nicht, wo er sie angetroffen habe. "Sie waren dem Dionysius dem kleinen unbekannt, welcher zweyhundert Jahr "vorher die Decretalien der Påbske, blos von dem Siricius an, gesammlet hat. "Uebrigens führen sie offenbare Merkmale der Unechtigkeit. Sie haben alle einerley "Schreibart, die dem 8. Jahrhundert gemässer ist als den drey erstern, sie sind lang "und mit locis communibus angefüllt, und wie man entdeckt hat, nachdem man "fie auf eine neugierige Weise untersucht hat, so sind sie mit verschiedenen Stellen des H. Leo, des H. Gregorius und anderer Schriftsteller angefüllet, die erst nach denen Påbsten, deren Namen sie führen, gelebet. Ihre Zeitangaben sind beynahe "alle falsch. Die Materie dieser Briefe entdecket ferner deren Unterschiebung. Sie "reden von Erzbischöffen, von Primaten, Patriarchen, als ob dergleichen Titel von "Anbegin der Kirche eingeführt gewesen wären u. s. w.” Hincmar verwarf sie bis; weilen, welches ein Beweis ist, daß er von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt gewesen, (0) FLEURI hift. ecclef. t. 9. liv. 44. pag. 500,

S

Neuntes Jahrhundert.

Inhalt:

1. Gefeße wider die Urkundenverfälscher, §.
348355.

In Karls des groffen Capitularien, §.
348.349.

In Lothars 1. und Karls des Kahlkopfs
- Verordnungen, §. 350.

Entdeckung der Falschheit einer Frey
laffungsurkunde, §. 351.

Bischoff zu Mans vorgezeigt wor: den, §. 353.

Ob der berüchtigte Freyheitsbrief von Lindau unter dem Namen Ludwigs des Frommen erdichtet sey, §. 354. Die Erzbischöffe zu Ravenna, Felir und Johann, der Urkundenverfälschung schuldig, §. 355

Verordnung der Kirchenversammlung II. Entwurf der Ränke des groffen Urkunden:

zu Pavia wider die Urkundenver:
fälscher, §. 352.

Entdeckung falscher Urkunden, die vom

verfälschers des Photius, S. 356::

362.

Gröffe dieser Ränke, §. 356.

Verf

Verfälschung des Briefes des Pabsts Nikolas, und erdichtetes Bekennt nig des H. Ignaz, §. 357. Unterschiebung eines Briefes des Pho: tius an den Pabst, und dessen Ant: wort an diesen, §. 358.

Erdichtung der Acten einer Kirchenver: fammlung wider, den Patriarchen Ignaz, S. 359.

Verdammung des Photius in der 8. allgemeinen Kirchenversammlung, §. 360.

Erdichtetes Geschlechtregister des Pho

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tius, den Kaiser Bafilius zu gewing
nen, §. 361.

Versuchte Einschmeichelung beym Pabst
Johannes 8 durch erdichtete Briefe,
§. 362.

III. Verordnungen wider die Urkundenvers
fälscher, §. 363: 365.

§. 348.

Verordnung des Leon des weisen, §.
363.

Gefeße des Königs in Schottland Kenet,
$364.

Kirchenschlüsse gegen dieselben, §. 365.

denverfäl

arl der grosse brachte Frankreich ein Ansehen zuwege durch die Erneurung des T. Gefeße wis Kaiserthums, der Wissenschaften und der Gesetze. Solches hat ihm hauptsäch; der die Urkuns lich die berühmten Capitularien zu danken, welche das einzige Gesetzbuch des scher: u. zw. abendländischen Reichs war etliche Jah hundert hindurch. Man muß nicht fragen, in Karls des ob dieser grosse Gesetzgeber darinnen weise Maaßregeln genommen habe, sowohl wis groffen Capis der die Urkundenverfälscher als wider die unechten Schriften. Er verordnete, wenn tularien. jemand einen der Verfälschung verdächtigen Brief von dem apostolischen Stuhl dar: brachte, so sollte es den Bischöffen erlaubt seyn, solchen (p) ins Gefängniß zu brin gen, oder ihn in sichrer Verwahrung zu halten, bis sie dem Pabst davon Nachricht er: theilen könnten, damit er den Schuldigen nach dem römischen Geseß abstrafe, und durch die Furcht vor der Bestrafung dergleichen Unternehmungen hemme. Dieses Ge seh wurde erneuret, und von Wort zu Wort (9) unter den Schlüssen der Kirchens versammlung zu Tribur (3) vom Jahr 895, abgeschrieben.

S. 349.

In dem 6. Buche der Capitularien werden (r) die Geistlichen, (A) welche Fortsegung, des Verbrechens der Verfälschung überführet worden, von was für Gattung es im mer seyn möge, nicht nur abgesetzt, sondern auch der Schärfe der Kirchenzucht un terworfen. In dem 7. werden diejenigen (s), welche falsche Rescripte der Fürsten vorzeigen, als Urkundenverfälscher abgestraft. Anstatt neue Gefeße zu machen, ließ es Karl der groffe öfters nur bey Verbesserung der alten bewenden, oder machte sie wieder (9) Concil. LAB B. t. 9. col (6) Ibid. col. 1967.

(p) Capitular, edit. Baluf. t. I. col. 357 358.
(r) Capitul. t. I. col. 943. cap. 424.

450.
cap. 196.

(3) Dieß ist das alte Schloß unsrer Köni ge zwischen Mains und Oppenheim. Esist deffen nicht gedacht worden in dem 4. Buche der Diplomatik.

Diplom. 9ter Th.

(2) Clerici in quacunque falfitate convi cti fuerint, degradentur, et legitimis fubjiciantur difciplinis. Capitul. tom. I. col.

943.

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wieder geltend. Also verführ er, da er denjenigen welcher eine falsche Charte aufs gefeßt, verurtheilte, daß er die Hand verlieren oder sie wieder erkaufen sollte.

S. 350.

In Lothars
Jedoch schafte Lothar 1. dessen Enkel (t) dieses Gesetz ab, in so fern es dem
and Karis des Urkundenverfälscher die Wiedererkaufung seiner Hand verstattete. Dieser Kaiser ver-
Kahlkopfs erdnete daß alle Notarien sich eidlich anheischig machen sollten, niemals eine (u) falsche
Verordnun Ucte aufzuschen; daß dem Verfasser einer falschen Charte die Hand abgehauen wer-

gen.

den sollte ohne Nachlassung; daß derjenige, welcher sich einer solchen Schrift bedienen würde, mit einer Geldbuse (v) belegt werden sollte. "Die Verordnungen der Cas "pitularien in Ansehung der falschen oder der Falschheit verdächtigen Diplomen, bez "weisen, wie Hr. (w) Lebeuf sagt, daß es damals eine Kritik gegeben habe, oder "wenigstens einiges Mistrauen." Wenn aber die Gefeße des 9. Jahrhunderts gründ lich beweisen, daß, wenn solche kund gemacht worden, man die Acten oder Diplo men nicht ohne Beurtheilung und Mistrauen zugelassen habe; solche werden es gleichfalls von allen andern Zeiten beweisen. Denn es giebt keine, worinnen solche nicht wider die Urkundenverfälscher scharf verfahren, und gegen ihre Betrügereyen Maaßregelu genommen hätten. Uebrigens würde man dieß schwerlich als einen wichtigen Beweisgrund ansehen, welcher aus den Capitularien des 9. Jahrhunderts wider die Urkundenverfälscher schliessen würde, daß es damals dergleichen (F) auch in Anses bung der Diplomen, gegeben habe. Ein Gesetzgeber schränket sich nicht blos ein, Gefehe wider die Verbrechen zu geben, welche er vor Augen hat; er macht auch der gleichen gegen diejenigen, welche können begangen werden. Dieses wird noch gewis fer, wenn man, wie Rart der groffe und seine Nachfolger, mit åltern Gesetzen sich zu schaffen machet, die man zu berichtigen oder vollkommner zu machen sich vorsehet. Der Beweis, den Hr. Lebeuf aus dem 6. Artikel der 2. Kirchenversammlung zu Soissons vom Jahr 853. hernimt, ist entscheidender. "Karl der Rahlkopf ber "schweret sich darinnen, wie Hr. (1) Fleuri sagt, über einen Diaconus der Kir che zu Rbeins, Namens Ragenfried, welcher beschuldiget wurde, als habe er in seinem Namen falsche Briefe gemacht." Vielleicht wurde er nur beschuldiget, als habe er eine Sammlung von falschen Verordnungen des Königs veranstaltet: Quod præcepta falla regio nomine compilaffet. Dem sey nun wie ihm wolle, es wurde diesem Diaconus verboten, aus dem Kirchensprengel von Rheims fich zu begeben, bis er seine Unschuld dargethan, oder eine seinem Verbrechen gemässe Genugthuung verschaffet hätte. In der ‹. Sigung eben dieser Kirchenversammlung (a) wiesen unterschiedliche Geistliche von Rheims vorgebliche Briefe von neun Bis schöffen auf, um darzuthun, daß Ebbo, der nach den Kirchenschlüssen abgeseßt wor:

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(1) Cod. Lindenbrog. p. 662.
(v) FONTANINI pag. 61.
Ibidem.

den,

(a) GOLDAST, t. 3. p. 269. cap. 12. leg. 4, (w) Recueil, t. 2. pag. 66.

(1) Tom. X. pag. 550.
(4) Ibid. tom. 3.p.§§. capitular, tom. 2. p. 52.

(*) (3) Concil. gall, tom. 3. p. 78

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