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übergebe schlechthin die Auffündigung seines Sites. Dieser mochte sich über die Hinz tergehung des Metropolitans beschweren wie er wollte, die Kirchenversammlung hatte die Schwachheit sich an die unechte Acte seiner Entlassung zu halten. Wenn aber gleich der Kaiser und der Erzbischoff diese Versammlung einiger Maassen dahin brachte, an'diesem Betruge Antheil zu nehmen, vermochten sie sich denn auch selber in Siz cherheit zu sehen, wider den öffentlichen Unwillen und wider die Fürwürfe der Nachkommenschaft?

§. 371.

Dieses vom Cedrenus und Europalates erzählte historische Stück befindet sich Ob die Erzäh in den Acten der Heiligen des Bollandus (1), und in den Kirchenversammlungen lung derselben sicher sey. (F) des P. Labbe. Henschenius wünschte, es möchte solches von einem åltern Schriftsteller erzählet worden seyn, als Cedrenus wäre, mit einem Wort, von einem gleichzeitigen Schriftsteller: denn er hatte den Curopalates nicht gelesen, das von der andere Geschichtschreiber ein bloser Abschreiber ist. Ist es überdem auch wohl / sicher, Begebenheiten von dieser Art bey Lebzeiten der Fürsten kund zu machen, welche die Urheber davon sind, oder wenn das Andenken davon noch ganz neu ist? Das 10. Jahrhundert war für die Griechen kein Jahrhundert der Unwissenheit. In den Abendländern hatte sie schnellern Fortgang. Aber bey dem allen unterbrach sie die Kette von Urkundenverfälschern nicht, wie wir es schon angemerket haben. Hiervon ge ben wir folgende Beweise.

§. 372.

von Urkun

nen Erzbis

Da Artauld, der Erzbischoff zu Rheims, von seinem Sig von Herberten, 11.Verschiede: dem Grafen von Vermandois, verjagt worden, so ließ dieser seinen eignen Sohn, ne Beyspiele den Hugo, an dessen Stelle einweihen. Die beyden Mitwerber schienen nach vielen denschmieden soldarischen Aufzügen und Feldzügen nun Wege gehen zu wollen, die mehr canonisch in den Abend; wären. Ein jeder suchte sein Recht geltend zu machen in einer Versammlung, die in ländern, Des Gegenwart Ludwigs von jenseit des Meers, des Königs von Frankreich, Orto Hugo, eines des 1. des Königs von Deutschland, und unterschiedlicher Prälaten und Herren, eingedrunge welche sich an den Chiers gegen die Gränzen von Champagne und Lügelburg des schoffes zu geben hatten. Hier brachte der sich eingedrungene einen Brief hervor, in welchem Rheims, und Arrauld den Pabst ersuchte, ihm das Bisthum abzunehmen. Aber der alte Erzbis des Diaconus schoff bezeugte dagegen, er habe solchen weder in die Feder vorgefagt noch unterschrie: Sigebolds untergeschob ben. Weswegen ihm die Emführung in den Befih zuerkannt wurde, und die endli che Entscheidung des Handels wurde auf eine ordentliche Kirchenversammlung ver: wiesen. Da dieser in verschiedenen Kirchenversammlungen untersucht worden, so wurde er doch nicht zu Ende gebracht, als in der zu Ingelheim, welche (1) im Jahr 948. gehalten worden. Siegebold, ein Diaconus von der Parthey des Hugo, Mm 3

(i) 2. tom. april. p. 619. pro 627.
sil. gall. t. 3. p. 591. 592. ·

über:

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ne Briefe.

überreichte daselbst zum Vortheil des gewaltsamen Inhabers den Brief des Pabstes, welchen er zu Rom selbst aus der Hand des Marin, des Gesandten des H. Stuhls, welcher wirklich in der Kirchenversammlung den Vorfiß hatte, erhalten hatte. Aber er verhoffte auffer Zweifel nicht, daß der Abgesandte auch hinwiederum denjenigen vorzeigen würde, welchen dieser Diaconus nach Rom gebracht hatte, im Namen aller Bischöffe der Provinz von Rheims, um den Pabst um die Wiedereinsekung des Hugo, und um die Vertreibung des Arrauld zu bitten. Die Vorlesung war kaum geschehen, da unterschiedliche Bischöffe die Falschheit desselben aufrückten. Ra: dulph von Laon und Fülbert von Camerich erklärten, es wäre ihnen davon nichts bekannt worden, und sie hätten nie darein gewilliget. Siegebold vermochte nichts wahrscheinliches darauf zu antworten, und so blieb jederman von dem Betruge über: zeugt. Judem nun die Kirchenversammlung von dem Gesandten ermahnet wurde, wider den Schuldigen alle Schärfe der Kirchenschlüsse zu gebrauchen, so verurtheilte sie denselben zur Abseßung und zur Verbannung, und der unrechtmäßige Bekker, welchen er wenigstens zum Mitgehülfen gehabt, wurde mit dem Anathema belegt.

S. 373.

Abschaffung Lindenbrog (m) führet ein Gesek an, welches lange Zeit gültig gewesen, nach eines Gefeßes welchem die Wahrheit der verdächtigen Charten für richtig gehalten wurde, wenn sie nach welchem die beschwor; durch einen Eid über den heiligen Evangelien, und durch einen Zwenkampf war be: nen Urkunden zeuget worden. Dieses sowohl für Wälschland als Deutschland gemachte Gesetź für gültig er war entsetzlichen Nachtheilen unterworfen, weil solches Veranlassung zum Meineid kannt worden und zum Todschlag gab. Man ersuchte den Kaiser Otto 1. dieses Gesetz abzuschaffen ;

Aufweisung unechter

da jedoch die Sache Aufschub bekam, so wurde sie erst von Orro 2. zu Ende gebracht. Dieser Fürst hatte nicht so bald die kaiserliche Salbung vom Pabst Johann 13. er: halten, da die Grossen von Wälschland mit verdoppelten Geschrey die Abschaffung eines Gesezes verlangten, welches eine Gelegenheit zu falschen Urkunden und zu fals schen Eiden geworden. Die Sache wurde auf die Kirchenversammlung zu Ravenna, und nachher auf die Unterredung zu Verona verschoben, welcher der Kaiser beywohn te nebst Konrad dem König von Burgund. Die Herren Wälschlands verneuerten eben diese Bitte mit den lebhaftesten Klagen; es wurde ihnen dieselbe verwilliger, und der Kaiser verordnete, daß derjenige, welcher eine Charte der Falschheit beschuldige, das Recht haben sollte, seine Beschuldigung durch den Zwenkampf zu erweisen. Das Mittel möchte ärger scheinen als das Uebel selber. Aber wenigstens besonnen fich solche nachdenkende Völker, als die Wälschen waren, zweymal, ehe sie eine falsche Schrift machten, indem sie sahen, daß sich lebensgefahr dabey befande.

S. 374.

Im Jahr 997. sahe man zu Rom einen weitläuftigen Rechtshandel führen von dem Abt zu Farfe und den Priestern zu St, Eustachii in Platana. Bey dem Fort:

gang

(m) Pag. 663.

gang dieses Rechtsstreits beschuldigten diese lettern eine Bestätigung des Kaisers Los Acten von den thats, die ihrer Gegenparthey vortheilhaftig war, der Verfälschung. Es wurde je Priestern der doch dieses Diplom für echt erkannt. Hr. Leblanc (11) erzählet, mit denen Schrif; Kirche zu St. Eustachii in ten habe es sich aber nicht also verhalten, damit die Kläger ihre Foderungen unterstü Platana. het hätten. "Da die Urkunden und Zeugen, sagt er, welche die Priester zu St. "Eustachii vorbrachten, falsch befunden waren, so wurden sie verurtheilt, und ihre "Urkunden auf Befehl des Bevollmächtigten des Kaisers zerrissen, welcher auch eine "Geldbuse von zehen Pfund Goldes auferlegte, halb dem Kaiser, und halb den Món: "chen von denen zu bezahlen, welche zukünftig sich unternehmen würden, die Abtey zu 'Farfe in dem Befit dieser beyden Kirchen zu stören, welchen man ihnen jezt zuer: "kannt hatte." Die Acte, welche das Verfahren und den endlichen Schluß enthält, ift in die Abhandlung eben dieses Verfassers mit eingerückt worden. Man lässet sich darinnen in eine (o) umständlichere Erzählung ein, über die Art und Weise, wie eine Charte dieser Priester 'mitten durch zerschnitten worden sey, bey Vollstreckung des richterlichen Spruches: welchen eingeführten Gebrauch man nicht mit der Durchboh: rung dererjenigen Urkunden vermengen muß, die zwar der Verfälschung beschuldiget, aber nicht überzeuget worden.

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S. 375.

zu

In einer andern Streitigkeit zwischen der Abtey zu Farfe und der zu St. Cosmi Verfertigung und Damian, verdienet Sylvester, der Abt dieses lettern Klosters, unter den Urs falscher Urs kundenverfälschern dieses Jahrhunderts aufgestellet zu werden. Der Kaiser Otto 2. kunden von Sylvester welcher wider den Abe zu Faife Johannes aufgebracht worden, nahm ihm seine dem Abt au Abtey, und gab fie einen andern. Da der Abt sich genöthiget sahe zu weichen, so St. Cosmi nahm er einige Schriften und Diplome mit sich. Ursus, mit dem Zunamen Male: und Damian. pascia, dessen Kämmerer, entwandte deren zwo, welche er an den Abt Sylvester für dreyfig Pfund Denarien verkaufte, der Abt bediente sich deren zu Mustern, um ein falsches Diplom zu schmieden unter dem Namen Hugo, des Königs in Italien: Ad (p) quorum exemplar fecit fibi facere idem abbas unum falfum præceptum, quod dicebat factum fuiffe a rege Hugone.

S. 376.

Im Jahr 912. wurde nach dem Tode des Arnuft, des Erzbischoffs zu Lari Verfertigung bonne, Gerard dessen Neffe, den Kirchenschlüssen zuwider erwählet, um ihm zu falscher Bries folgen, und bemächtigte sich des erledigten Stuhls und um die Welt zu bereden, fe vonGerard Erzbischoff zu als wäre seine Wahl zu Rom bestätiget worden, so machte er (q) falsche apostolis Narbonne. sche Briefe. Aber der Pabst Johannes 10. erkannte den Gerhard für einen Ur fundenverfälscher, und für einen eingedrungenen, und erklärte feine Wahl für nichtig, und that ihnin den Bann.

(n) Differt. hift, fur quelques mon. de Charlemagne, pag. 47.

(p) Museum italic. parte 2. p. 58.

Eilftes

(0) Pag. 89. fq.

(4)VAISSETTE, hift de Langued. c. 2. pag. 48.

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W

S. 377.

Entdeckung zwoer unechter Bullen vom
Pabst Gregor. 7. §. 381.

Entdeckung eines falschen Briefes wider
den Robert d'Arbriselle, §. 382.
Entdeckung andrer falschen Briefe, §.
383 385.

Einer vom Sigibod geschriebnen falschen
Charte, §.383.

Falscher Brief Haralds 1. eines Königs
in England, §. 384.

Bestrafung des Humbalds, des Bischof: fes zu Limoge, wegen zwoer falschen Bullen, §. 385.

1.Menge von ir wollen nicht entscheiden, ob dieses Jahrhundert fruchtbarer, als die vorher:
Gelehrten, die
fähig gewesen
gehenden, an Urkundenverfälschern gewesen sey oder nicht: jedoch wissen wir,
die unechten
daß es eine grosse Menge von gelehrten Männern hervorgebracht habe, die
Schriften sehr geschickt waren solche zu entdecken. Wenn zu einer Zeit, da man so zu reden nur
von echten zu erst aus der Rauhigkeit des 10. Jahrhunderts heraus kam, die Kritik nicht (r)
unterscheiden. gänzlich ausgetilget war, so hat sie vor dem Beschluß des 11. Jahrhunderts (G)
beträcht

(1) LEBEUF, Rec. tom. 2. p. 69.

(G) Hr. Lebeuf (b) liefert hier zu einem Muster der Kritik felbiger Zeiten folgenden Auszug: "Der Abt zu Solignac, fagt er, "gab das Leben des heiligen Frons von Pe"rigueur in der Kirchenversammlung zu Liz "moges vom Jahr 1031. für ein Stück aus, "das neuerlich von einem Weihbischoff zu Liz "moges für Geld geschmiedet worden." Es scheint jedoch dieses Beyspiel nicht gar bün: dig zu seyn. Je neuer die Lebensbeschrei bung war, desto weniger Kritik bedurfte man die Unterschiebung oder das wenige Ansehen zu entdecken. Es wollte auch Gerard 3, der Abt zu Solignac, nur eine der ganzen Welt bekannte Begebenheit erzählen, als er aus: sagte, Gausbert, der Weihbischoff seines

(b) Recueil, t, 2. pag. 69.

Landes unter dem Hildegarius, dem Bi
schoff zu Limoges, wäre der Verfasser der kes
bensbeschreibung des heiligen Frons. Run
aber war Hildegarins gegen das Ende des
vorhergehenden Jahrhunderts berühmt. Da
hin hätte er also den Gauzbert seßen müs
sen, wenn er unter die Urkundenverfälscher
hatte gerechnet werden sollen. Aber der Aus:
druck des Hrn. Lebeuf ist ein wenig hart,
wenn er sagt, die Lebensbeschreibung des H.
Die Acten
Frons sey geschmiedet worden.
der Kirchenversammlung brauchen diesen Ausz
druck nicht. Sie geben lediglich nur den Bes
griff von einem Stück an, das keinen Glau
ben verdienen sollte, dieweil es ganz neu
war, und weil es mehr aus Eigennug aufge:

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beträchtlichen Wachsthum erlangen müssen. Man kann es aus den groffen Männern Woraus die schliessen, welche man in solchem sich hervorthun fahe, und aus dem Geschmack für die ses offenbar Wissenschaften, welcher sich von allen Seiten her wieder zeigte. Es ist daher nur die sey. Frage, ob die Urkundenverfälscher, in Aufehung der Charten oder öffentlichen Acten, damals der wieder auflebenden Kritik viel zu schaffen gemacht haben.

S. 378.

meynung des

Der P. Papebroch (6) seket in dem Propylæum des 2. Bandes vom April Widerlegung der Gegens den Jahrtermin der falschen Diplomen auf das 11. Jahrhundert, und beschuldiget einige Halbgelehrte dieses Verbrechens, welche auf die öffentliche Unwissenheit in der P.Papebroch. Zeitkunde Rechnung gemacht, und geglaubt hätten, fie brauchten zur Verfertigung der Charten nichts als nur einige alte Muster von öffentlichen Urkunden, einige Mas men etlicher angesehener Zeugen, und einige Kennzeichen der Zeiten, die hier und da zusammen gerast find, ohne sich zu bekümmern, ob sie abwesende unterzeichnen liessen, oder auch Leute, die vor einer geraumen Anzahl von Jahren verstorben waren. Er beschuldiget ohne Beweis die Obern der Klöster, (H) sie hätten sich kein groß Be denken gemacht, dergleichen falsche Schriften sich anzuschaffen, unter dem Fürwand, fie bedienten sich derselben blos ihre Güter zu erhalten, welche den Plünderungen und Anfällen der Layen ausgescht wären. Er giebt vor, die' weltlichen (t) Geistlichen hätten sich vor diesem Betrug nicht vorgesehen, und giebt gleich darauf etliche Beyspiele an. Aber ist nicht zu besorgen, dieser gelehrte Jefuit möchte zu viel beweisen, wenn er behauptet, unter den Männern (J) die am meisten im Stande gewesen, den Betrug zu merken, habe sich nicht ein einiger befunden in diesen Jahrhunderten, wel cher den geringsten Argwohn daben geschöpfet hätte, obgleich die Urkundenverfälscher überaus groffe und sehr viel Fehler begingen? wie? einige Halbgelehrte, Leute ohne 14. Gelehrsamkeit, fast ohne alle Kenntniß der Zeitkunde, welche die gröbsten Schnißer haufenweis machen, schmieden eine ungeheure Menge Charten, so zu reden, unter den Augen der aufgeklärtesten Männer ihrer Zeiten, und diese nehmen es nicht wahr, und niemand beschwert sich darüber? Oder die Urkundenverfälscher müssen nicht fo unges 6

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schichte

(H) Man kann die Antwort des Hrn. Mabillon auf das Vorgeben des P. Pas pebroch nachsehen, De re diplom. lib. 1. cap, 6.

13

felt worden, als aus Liebe zur Wahrheit.
Man weiß, wie schlecht der Grund sey, den:
man auf die Lebensbeschreibungen der Apo
ftel der Gallier fegen darf, da fie Schrift:
teller vom ro. Jahrhundert zu Verfaffern
bo
haben, welche blos aus der gemeinen Sage (J) Cum toties tamque abnormiter pecca.
fapöpften. Jedoch ist es etwas anders, ein retur in hoc genere némo unus inventus fit.
leichtglaubiger Geschichtschreiber zu seyn, inter tot medii ævi fcriptores, qui vel unicum
ohne Geschmack und ohne Beurtheilungs inftiusmodi diploma falfitatis et interpolatio-
funft; und etwas anders ist es, ein Schaltnis arguerit, et multi hiftoriam ex profeffo
und ein Betrüger zu seyn.

Diplom. 9ter Th.

tractarent.

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