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königliche Gefängniß geworfen worden, weil er sein Siegel nachgemacht hatte. Und strafung fol aus Beyforge, man möchte nachher dieses nachgemachte Siegel misbrauchen, schickt cher Verfal er solches als ein Versicherungspfand seiner Achtung und seines Zutrauens an den Abt scher. desjenigen Klosters selber, woraus der zügellose Mönch entlaufen war. Das Gene: ralcapitul der Cifterziensermönche, das im Jahr 1157. gehalten worden, beschloß (c) gegen die Urkundenverfälscher sehr schwere Strafen; welches denn vermuthen lässer, daß sich einer in diesem Orden befunden habe, oder wenigstens, daß man befürchtet, es möchte das Laster der Verfälschung, das damals in der Welt sehr gemein war, auch in die Klöster eindringen.

S. 403.

gegen die

Wenn die Wahrheit, unsere beständige Führerinn bey diesem Werke, uns ver: Ablehnung bindet, alle Mönche, die wirkliche Urkundenverfälscher gewesen, ohne Ausnahme zu verschiedener entdecken und zu verdammen, so erlaubet sie uns auch nicht, denenselben diejenigen falschen Ber schuldigungen zuzugesellen, welche der Neid mit falschen Beschuldigungen hat anzuschwärzen gesucht. Dergleichen sind diejenigen Mönche aus England, denen Peter von Blois ohne Mönche. Beweis (d) und als ein wahrer Schwäker beymisset, als hätten selbige ihre Freyhei ten blos auf falsche Urkunden gegründet. Mag man wohl in seinem Briefe an den Pabst (T) Alexander den Verdruß einer Parthey miskennen, die wegen Verluft eines Rechtshandels aufgebracht worden, und Ordensleute, die sich ihnen widersehen, in einen bösen Ruf zu bringen suchen? Dergleichen sind die Mönche zu St. Valeri, welche

() Man sehe uns. 6. Th. §. 239. S. 120. f.
pag. 250.386. 387.

famia difcurrebat: ut igitur de figillo ipfo ul.
terius flagitiofa figmenta non procedant, ip-
fum tibi..... fub annuli noftri claufura trans.
mittimus, et falfarium monachum..... car.
ceris..... compedibus mandavimus deti.

meri.

(T) Hr. Warton in feinem Anglia facra und der gemeine Haufe der neuern Kunstrich; ter, führen diesen Brief an, um die Welt glaubend zu machen, als hätten die Mönche des 12. Jahrhunderts Freyheitsbriefe ge schmiedet, und deren Bestätigung an dem Hof zu Rom durch Gelderlangt. Aber, als Peter von Blois seinen 68. Brief schrieb, so war er darüber auf das empfindlichste belei: diget worden, daß aller seiner Bemühungen die Freyheitsbriefe der Abtey des H.AuguFins von Cantelberg der Verfälschung zu

(d) Oeuvres de COCHIN, t. 6.

überführen ohnerachtet, der Pabst (h) Ale=
rander 3. fie für richtig erkläret, und zum
Vortheil der Mönche dieser Abtey ein feyer:
liches Urthel gefället hatte. 2) Peter von
Blois läffet den Abt zu Malmesbury aus:
fagen, unter dem Pabst Alexander habe man
zu Rom einen Freyheitsbrief für eine Unze
Goldes jährlichen Zinses pro annua auri un.
cia verkauft. Da aber Alexander 3. an
Heinrich 2. König in England, schrieb, so
versichert er gerade das Gegentheil: Non eft
(i) confuetudo, sagt er, Romanæ ecclefiæ hu-
jusmodi cenfus ftatuere aut quamlibet eccle.
fiam tali modo gravare. Dieses Zeugniß von
einem grossen Pabste zeiget, wie viel man
aus dem Geschwäge Peters von Blois zu
machen habe, welcher sich nie in den Schrans
ken der Wahrheit zu halten wußte.

(h) WIL. THORN. apud fcriptores Anglic. tom. 2. cap. 13.

ann. 1180.

Diplom. 9ter Th.

Pp

(i) Ibid. ad

Bestrafung

welche aus blosen Erdichtungen beschuldiget werden, als hätten sie Siegel und einen Befreyungsbrief geschmiedet, die aber von dem berühmten (c) Hrn. Cochin, vom Hrn. (f) Mabillon, und den Verfassern der Geschichte der (g) Gelehrten von Frankreich völlig gerechtfertiget worden. Dergleichen sind endlich die Mönche zir St. Ouen und zu St. Augustin, von Cantelberg, welche man beschuldiget, als hätten sie einige Freyheitsbriefe von Guernon, einem Mönch der Abtey zu St. Me dard in Soissons, schmieden lassen. Dieß ist eine mährhafte Geschichte, die wir ausführlich widerlegt haben in der Defense (h) des titres de l'abbaye de S. Ouen de Rouen, und kurz zusammen gezogen in der Vorrede zum dritten Bande dieses neuen Werks von der Diplomatik (i). Das Mährgen des Guernon, welches anfänglich vom Warton kund gemacht, und von einer Menge Schriftsteller unsrer Zeit ausgeschmücket und wieder aufgewärmt worden, gründet sich blos auf einen vermeynt lichen Brief vom Aegidius dem Bischoff zu Boreur, dessen Unterschiebung die Verfasser der Gelehrtengeschichte aufs uene darzuthun sich anheischig machen.

S. 404.

Nun folgen Urkundenverfälscher von einer andern Gattung. Suer, ein berüch des Suer,des tigter Tyrann von Torwegen, war anfänglich ein wider die Regeln geweihter Pries Tyrannen in ster, und verrichtete solches Amt eine Zeitlang, und kam nach Norwegen in Waf Norwegen, fen. Da er sich zum Anführer einer Rotte aufgeworfen hatte, welche nach einer wegen der Schlappe die Flucht ergriffen, so trug er einige Vortheile über die Sieger davon, und nahm selbst den Titul Magnus an. "Er begieng (F) große Raubereyen in Norwe:

Verfertigung falscher Bul

len.

"gen, wo er die Kirchen unterdrückte, die Geistlichkeit verfolgte, die Armen mis"handelte, und sich gegen die Mächtigen auflehnte. Um sich unter dem Volke ein Anz "sehen zu verschaffen, gab er vor, der Pabst Tôlestin 3. habe ihm das Königreich "bestätiget und zum Beweis bediente er sich eines falschen Siegels, damit er unter "schiedliche Bullen befiegelt hatte. Deswegen schrieb der Pabst Innocent (1) an "den Erzbischoff zu Drontheim, und an alle Bischöffe und Prälaten von Norwe "gen, er sollte alle Anhänger des Suer in den Bann thun, und das ganze Land mit "dem Interdict belegen, worinnen er erkannt worden wäre. Darauf sehet er noch "hinzu: Du sollst auch wissen, daß seine Abgeordneten vor uns gekommen find, und "von uns nichts haben erlangen mögen; und folglich, wenn sie vorgeben, als hätten "fie etwas erhalten, so ist dieß vermittelst der Urkundenverfälscher geschehen, dergleis "chen wir eine grosse Anzahl zu Anfang unserer Regierung entdecket haben." Der Brief ist vom sechsten des Weinmonats 1198.

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§. 405.

Otto von Frisingen (m) schreibet auf die Rechnung der Abgesandten, wel: Verschuldung che Emanuel Comnenus an Friedrich den Rothbart abgeschickt hatte, sie hätten an diesem einen verschloßnen Brief betrüglicher Weise mit dem Siegel des Kaisers in Deutsch der Abgesande Verbrechen land gefiegelt. Der Dichter Gonthier sagt gerade heraus, sie (n) håtten diesen ten des Emas Brief geschmiedet, und mit dem Siegel Friedrichs besiegelt, welches sie nachge: nuels Comne: macht gehabt hätten: nus an Fried: rich den Roth bart.

Gentilibus ufi

Fraudibus impreffas falfo, fub nomine regis,
Mendaces chartas fibi confecere figillo.

(m) De geftis Friderici 1.-lib. 2. cap. 29.

(n) In Ligurino lib. 5.

*E3++&3++E3++E3++E3+ +E3+ r&3++&3++E+E3+3* +E3*

Dreyzehendes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Vom Pabst Innocent 3. éntdeckte und ge: III. In Frankreich und England und anders

strafte Urkundenverfälscher, §. 406;

411.

Entdeckung und Bestrafung eines Geist
lichen zu Meiland dieserhalben, §.
406.

Entdeckung einer falschen Decretale von
Innocent 3. § 407.

Bestrafung des Verfassers derselben, §.
408.
Entdeckung eines falschen Lossprechungs-
briefes für den Grafen von Bisanz,
§. 409.
Bestrafung eines Erzpriesters dieserhal
ben, $.410.
Bestrafung des Bischoffes zu Soacino
in Dalmatien dieserwegen, §. 411.
11. Gefeße, Rechte und Beurtheilung im 13.
Jahrhundert, was anlangt die uns
tergeschobnen Acten, F. 412:414.
Bestrafung eines Pfarrers wegen vers
fälschten Lossprechungsbriefes, S.

412.

Geseze Innocenz 3. wider die Urkundens
verfälscher, §. 413.
Entdeckung eines Urkundenverfälschers,
der sich für einen Gesandten des H.
Stuhls ausgegeben, §. 414.

warts entdeckte und bestrafte Urkun
denverfälscher, §. 415:: 420.
Entdeckung eines Domherren in Eng
land mit falschen Siegeln und eines
Oberrichters mit falschen Briefen,
§. 415.

Entdeckung dergleichen Leute in Aegy
pten, Castilien und unter den Juden,
§. 416.
Entdeckung eines falschen Briefes des
Grafen von Toulouse, Raymund 7.
§. 417.

Entdeckung zweener falschen Urkundeas
macher, §. 418.

Entdeckung der Almosensammler als Urs
kundenverfälscher, 419.

Entdeckung Wilhelms von Serubby als
eines Siegelverfälschers, §. 420.
IV. Bestrafung der Urkundenverfälscher von
geistlichen Gerichten, §. 421 ::
426.

Nußen dieser Bestrafung, §. 421.
Bestrafung derselben von der Kirchens:
versammlung zu Salzburg, §. 422.
Bestrafung der Verfälschungen unter
dem Namen der Sachwalter von
Pp 2

dem

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wider die Urkundenverfälscher, §.
424.

$. 406.

Bestrafte Verfälschung der Protocolle in
Parma, S. 425.

Beschuldigung der keserischen Albigen
fer mit der Berfälschung der Kirchens
váter, §. 426.

7. Vem Pabst ie Werkstätte der falschen Bullen waren zerstöret, und die Gesellschaften der Innocent 3. Urkundenverfälscher zerstreuet, aber die Begierde war nicht ausgetilget Da entdeckte und bestrafte Ur die Betrügeren von Zeit zu Zeit herbe Nachschößlinge hervor trieb, so fand sie fundenverfäls an Innocenten einen Pabst, der immer fertig war, folche, so bald sie sich zeigten, seher, u. m. abzuschneiden. Seine Gesinnungen in diesem Stück waren von der ganzen Kirche so eines Geistli bekannt daß blose Domherren kein Bedenken trugen, ihre Bullen ihm zuzuschicken, chen zu Meis land. wenn sie glaubten Urfach zu einigem Verdacht bey denselben zu haben, sie möchten unecht oder erschlichen seyn. Also machten es die Domherren zu Meiland, indem sie blos ihren Archidiaconus und ihren Erzpriester zu ihrem Anführer hatten, wegen eines Geistlichen an ihrer Kirche, welcher mit einer vermeynten Bulle versehen war, in welcher ihnen anbefohlen war, ihn in den Besiß des ersten Canonicats, das erlediger würde, einzusehen. Er tadelte sie hierinnen so gar nicht, daß er vielmehr ihre Weisheit und Ueberlegung öffentlich lobte, und sich alsbald bemühete, eine genaue Untersu chung dieser Bulle anzustellen. Die Schreibart und die Schriftart waren schon hinlänglich ihn in Zweifel zu setzen; jedoch schien ihm das Siegel auffer allen Verdacht zu seyn. Er war darüber bis zum Erstaunen verlegen bey der innigen Ueberzeugung, darinnen er sich befand, daß diese Bulle nicht von ihm herrühre. Indem er aber das Siegel derselben scharf betrachtete, und es hin und her drehete gegen alle Seiten, so nahm er eine Art von Buckeln gewahr, welche den Betrug entdeckte. Alsbald ließ er den Faden herab ziehen, und sahe, daß er ohne Schwierigkeit und Widerstand herab gieng, da er hingegen auf der andern Seite an den Siegel fest angeheftet blieb. Er entdeckte ferner, daß er oben abgeschnitten gewesen, welches denn vollends anzeig te, daß dieses Siegel von einer andern Bulle herabgemacht worden, um an diese angeheftet zu werden. Innocent 3. (o) der ein so groffes Vergehen bestrafen wollte, befahl, wenn der schuldige Geistliche fich binnen 20. Tagen nicht vor ihm stelle, mit den Zeugnissen der Domherren von Meiland, zur Leistung einer seinem Verbrechen gemässen Genugthuung, so hätten sie ihn für einen zu erklären, der seiner Pfründe und seiner Umtsverrichtungen eines clerici entseget sey, und ihn mit dem Anathema zu belegen, wenn er keine Pfründe habe, die man ihm nehmen könne. Denn ob er gleich vielleicht nicht der vornehmste Urkundenverfälscher war, so sahe ihn doch der Pabst für den Urheber der Betrügerey an; vornehmlich da er zugegen gewesen, da er verboten hätte, unter der Strafe des Bannes Bullen von einer andern als seiner oder feines Kanzlers Hand anzunehmen. Innocent 3. nahm daher Veranlassung, die verschiedenen Weisen die Bullen zu verfälschen kund zu machen.

(0) Tom. I. epift. 349. pag. 201. et 572:

§. 407,

S. 407.

Da im Jahr 1208 Innocent 3. von dem Bischoff und Dechant zu Paris Entdeckung über die Entigkeit einer Decretale, die vor ihnen vorgezeigt worden, um Rath ge einer falschen fragt wurde, so verwarf er sie (p) als falsch, ob sie schen verschiedene Dinge ents Decretale hielt, die den Geschen gemäß waren. Er befahl, man selle nach der Schärfe ver. von Inno fahren sowohl gegen die Urheber dieser Schrift, als gegen diejenigen, welche dem ohnerachtet Gebrauch davon machten, ob sie schon wüßten, daß sie untergeschoben

sey.

S. 408.

cent 3.

Man hat vollkomne Urfach zu glauben, daß der einige oder der Haupturheber Bestrafung der falschen Bulle bald entdecket und ins Gefängniß gebracht worden sey.Wenigs des Verfass ftens ist es gewiß, daß in eben dem Jahre der Bischoff zu Paris, da er einen Geist, sers der: lichen, der ein Urkundenverfälscher war, zu Vollstreckung der påbstlichen (U) Befehle selben. einziehen lassen, den Pabst wegen des Verfahrens mit demselben um Rath_gefraget, weil der 257. Brief des 11. Buches des Innocenz die Antwort auf diese Anfrage ift. Ehe er zur Sache selber schreitet, erklärt der Pabst erst die Clausul der alten Kirchenschlüsse und seines Decrets wider die Urkundenverfälscher, dieses Inhalts, daß der von dem geistlichen Richter abgeschte Geistliche dem weltlichen Richter zur Beftras fung ausgeliefert werden solle. Er bekennet, daß seine Vorfahren, wenn sie diesers wegen befraget worden, verschiedene Antwort ertheilet hätten; jedoch habe diese Meys nung den meisten Beyfall, daß ein wegen des Verbrechens der Verfälschung degras dirter clericus dem weltlichen Arm überlassen werden sollte, als einer, der des geistlis lichen Vorrechts beraubet sey, nachdem er von dem geistlichen Gerichtszwang verjagt worden. Er seget hinzu, daß die Degradation in Gegenwart der weltlichen Macht vorgenommen werden müsse; che man aber dazu schritte, so müsse selbige erinnert werden, daß sie es über sich nehmen möchte dem degradirten Geistlichen sein Recht ans, zuthun; dieß verstehe man unter der Auslieferung an den weltlichen Arm; die Kirche solle inzwischen doch nachdrücklich fürbitten, um zu verhindern, daß das Urs thel wider die Schuldigen nicht zur Lebensstrafe ausfallen möge. "Was den vers "ruchten Urkundenverfälscher aubetrift, fähret der Pabst fort, den ihr unsern Befehs "len zu Folge habt greifen lassen, so rathen wir euch denselben in einem immerwäh "rendem Gefängnisse eingesperrt aufzubehalten um Buse zu thun, und ihn zum Brode "des Kummers und zum Wasser der Angst zu verdammen, das ist mit Wasser und "Brod abzuspeisen; damit er seine Lafter bereue, und dergleichen nicht mehr begehe, "was verdienet beweinet zu werden." Darinnen hatte man bis dahin die Buse ges fekt, dem Urheber der Gloffe zu Folge,

p) Epift. tom. 2. 1. 10. p. 7.

Pp 3,

(U) Dieß find die Ausdrücke des Verfaf de verborum fignificatione, fers der Glosse über die Decretale: Novimus

$.409,

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