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zeugter ohne Unterzeichnungen. Dergleichen ist diejenige, welche er im Jahr 1048. dem Abt zu St. Riquier verwilligte: Hujus (c) rei teftes funt idonei Storin ftingus, Richardus filius ejus, Yvo de Bel fmo, Arnulfus nepos ejus, Rodulfus Taxo. Die Charten, welche der Herzog Robert 2. zum Besten der Ab teyen zu Bec und zu St. Benigni in Dijon ausgestellet, sind mit fignum unters zeichnet, oder blos mit S. Eben dieser Herzog ließ sein Siegel zu der Acte setzen, Kraft deren er der Hauptkirche zu Rouen das Recht des Gefolges nachließ, welches in Lieferung des Brods und Futters für die Jágeren des Fürsten bestund. Robert machte diese Schenkung, indem er ein Meffer auf den Altar legte, am Tage M rik Himmelfarth, im Jahr 1095. da der Erzbischoff das Hochamt hielt: Regente (f) TUNC TEMPORIS fanctam Rotomagenfem ecclefiam Willelmo Archiepifcopo, miffamquc in præfata feftivitate in cathedra Epifcopali celebran te, und in Gegenwart Roberts, des Grafen von Meulan, Alberichs von Couci, des Prinzes Roberts, des Hugo von Montfort, Radulphs des Kanzlers, Arnulphs von Croches, des Hofalmosenpflegers.

S. 32.

Die Herzoge und Grafen, die hohen Kronvafallen hatten Kanzler. Eine Charte ten der Her: Raymunds 4. Grafens von Toulouse, vom Jahr 1066. ist auf folgende Weise zoge von Bre: unterschrieben: Datum per manum Henrici monachi ad vicem cancellarii. tagne, Bur: gund und der Die im Jahr 1032. von Alan, dem Herzog von Bretagne, für Mont St. Grafen von Michel ertheilte Charte, ist mit einer Anzahl Unterzeichnungen, oder vielmehr NaToulouse und men versehen, davon die mehresten fignum vor sich her haben. Man siehet über vier: der Provence. zig dergleichen Unterzeichnungen nach dem Texte einer Charte (g) Gorrfrieds, des

Herzogs von Aquitanien. Die von Robert, dem Herzog von Burgund, find
nicht anders unterzeichnet. Die Grafen von Poitou, und die Herzoge von Aquitas
nien, lassen es oft daben bewenden, daß sie die Namen der Zeugen anschreiben lassen,
mit vor sich habender Formul: In præfentia etc. oder iftis audientibus et viden-
tibus etc
Die Grafen von Toulouse und von der Provence lassen zu Ende ihrer
Charten die Namen dererjenigen seßen, welche sie mit aufgehabner Hand zur Berüh
rung, oder zur eidlichen Bezeugung derselben gebilliget haben, Also wurde die Schen
kung Wilhelms, des Grafen von Toulouse, an die Abtey zu Moissac, im Jahr
1061. (C) bekräftiget:
bekräftiget: Ego (h) ipfe firmo et aliis infra fcriptis firmare

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rogo. Folco epifcopus firmavit, Gausbertus archidiaconus firmavit, etc. Hi omnes præfcripti in manu et præfentia Duranni epifcopi et abbatis firmaverunt. Das ist, die Zeugen beschworen die Beobachtung der Charte in die Hände des Bischoffes. Die Acte über die Wiedererstattung der Kirche, des Fleckens und der Ländereyen yon St. Piimas, welche im Jahr 1044. an die Abtey zu St. Victor in Marseille geschehen von Bertran, dem Grafen von der Provence, ist auf eben diese Weise beglaubiget worden: Bertramnus (i) Comes five Marchio firmavit. Berengarius Comes firmavit. Miro Vicecomes firmavit. Ego Willelmus et ego Gosfredus Comites five Marchiones Provinciæ, filii præfati Bertramni (firmavimus) Diese Gattungen von Unterschriften, die ganz von den Notarien geschrieben worden, sind in den Diplomen uud Charten Spaniens vom 11, und folgenden Jahrhunderten üblich.

S. 33.

Diplomen der

Man fing in diesem Jahrhundert an sich mit den geistlichen Berechnungen sehr vn. Verschie genau bekannt zu machen. Es ist aus den in den Charten überhäuften Zeitangaben dene Zeirans! augenscheinlich zu ersehen, daß man damals aus der Geschicklichkeit in dieser Wissen gaben in den schaft was gemacht habe. Aber die verschiedenen Weisen die Jahre zu zählen und die Könige in neuen Lehrgebäude, welche Siegebert und Marian Scot eingeführt haben, machen Frankreich, den Zeitberechnern noch heutiges Tages zu schaffen. Sie werden noch bey jedem und der unab Schritt wegen der in der Zeitangabe der Regierungen unserer Könige so häufigen Ver. hängigen änderung aufgehalten. "Es giebt keine Regierungen, fagt (k) der P. Daniel, deren Herzoge und Grafen. "Nachrichten trockner und in den Umständen unrichtiger wären und hauptsächlich in Verschiedene "Ansehung der Zeitkunde." Die von den Jahren des Königs Roberts ist sehr ver: Jahrtermine worren. Der erste Jahrtermin feiner Regierung ist der 30. des Christmonats 987, der Regierung an welchem Tage er gesalbet worden, Rex (D) ordinatus III. kal. Jan. an. 987. des Königs fagt die, Chronik vou St. Denys. Man fehet die Salbung Roberts noch öfterer auf den ersten Jänner 988. nach dem neuen Stil und vermenget diese (E) beyden

(i) RUFI hift. de Marfeille, p. 51. lidos von dem Abt zu Moissac. Diese und noch weit mehr ähnliche Begebenheiten be: weisen, daß die den Klöstern geschehene Schenkungen nicht allezeit ohne Entgeld ge macht worden.

(D) Die Krönung Roberts, welche etliche Monat nach seines Vaters seiner geschehen, wird durch ein Bestätigungsdiplom der Frey heitsbriefe der Abtcy Corbie bewiesen, wel: `ches also datirt ist: Actum (z) compendio anno Incarnationis Dominica DCCCCLXXXVII. indict: 1.4 regnantibus gloriofiffimis Regibus Hugone ac Roberto filio ejus anno primo.

(f) Hift. de Fr. tom. 3. p. 38.

Jahr:

Die Römerzinszahl bezeichnet hier das Jahr
988. Aber da solche vom Herbfimonat 987.
angezählet wird, so ist man nicht gewiß, daß
man in diesem Diplom sich nach der alten
Berechnung gerichtet habe, nach welcher man
das Jahr erst auf Ostern oder den 25. März
anfing.

(E) In der Schreibart der Diplomen und
der Charten datirt man bisweilen von dem
Jahr einer Regierung, die gegen das Ende
des lesten Monats eben dieses Jahres anges
fangen hat, als ob solche erst angehe.

(z) MARTEN. ampliff. collect. t. I. p. 344.

Roberts.

Jahrtermine mit Unrecht. Der berühmteste gehet vom Tage des Absterbens des Hugo Lapet an welches den 24. des Weinmonats 996. erfolget ist. Die Jahre der Regierung Roberts werden von diesen Zeitterminen an in vielen Acten und Diplo. men gezählet. Em Vierter, welcher im Jahr 889. anfangen soll, entsichet aus den Zeitangaben von sieben Charten, welche wir untersuchet haben. Es dünket uns, daß dieser Zeittermin nicht zu verwerfen sey, ob man schon nicht weiß, was dazu Veranlass Fung hat geben mögen. Solcher dürfte sich wohl blos auf das Jahr gründen, da Robert in gewissen Landen möchte erkannt worden seyn. Wir haben einen fünften Jahrtermin der Regierung Roberts entdecket, welcher der von seiner zweyten Sal bung ist, die im Jahr 990 oder 991. geschehen nach der Verrätherey des Bischoffes zu Laon und der Gefangenuehmung Karls des Herzogs von Lothringen, des rechts mäßigen Erbens der Krone, welcher sie bis dahin dem Hugo Caper streitig gemacht hatte. Dieser Zeittermin ist in dem (1) Duchesne angemerkt: Eodem anno unctus eft in Regem Remis Hugo Dux et in ipfo anno Robertus filius ejus Regum piiffimus Rex ordinatus. Solcher wird durch eine Originalcharte von Lam: beit, dem Bischoff zu Langres, bestätiget, welche in dem neuen Gallia (m) Chriftiana bekannt gemacht worden: Actum publice Caftellioni anno incarnati Verbi MXVIII. V. Calendas Junii, anno regni Roberti XXVIII. epifcopatus Domni Lamberti III. regnante Domino noftro Jefu Chrifto, cujus honor et gloria cum Patre et Spiritu fancto permanet per immortalia fæcula fæculorum. Amen. Von eben diesem Zeittermin werden die Jahre Roberts auf einer Charte gezählet, welche für die Abtey Fecam von Richard 2. dem Herzog der Tormandie ausgehåndiget worden: Data menfe Augufto confidentibus nobis Fifcanni palatio anno ab Incarnatione Domini MXX II. indict. VIII. regnante Roberto Rege anno XXXVI. Zwo Charten von eben diesem Fürsten und von eben diesem Jahr, eine für die Abtey zu Jumiege und die andere für die zu Bernay, zeichnen das (F) 38. Jahr des Königs Roberts an, weil diejenigen, welche sie geschrieben ha ben vom Jahr 988, wie viele andere gezählet haben, als dem Zeittermin der Krönung dieses Fürsten. Man trift ferner für das Jahr, da er angefangen allein zu regieren,

(m) Tom. 4 col, 139.

den

(1) Tom. 3. p. 353. et t. 4. p. 152. (F) Da der P. Mabillon und andere Genen wieder in Gang gebracht hätten um die lehrte nur auf die 8. Indiction gesehen ha Indiction auf eine solche Weise zu zählen, ben, die auf diesen drey Charten angezeich: daß fie mit dem Jahr 1037. zusammen ge net worden, so haben sie dieselben in das troffen? 2, Man hat weiter oben (a) wahr 1025. Jahr gefeßt. Aber 1) giebt es vier genommen, daß die Fehler in der Zahl der Zeittermine oder einen vierfachen Anfang Indiction in den gewiffesten Denkmälern sehr der Indictionen, nämlich die Jahre 312. Häufig vorkommen. Dieß ist eine Sache, 313 314 315. Wäre es zu verwundern, die von Gottfried, den Tillemonts, den Mus daß die Notarien, welche damals einen Ruhm ratori und den Mabillons bezeuget worden, darinnen suchten, daß fie in der Zeitkunde und die wir zum öftern selber als wahr be: erfahren waren, einen von diesen Zeittermis funden.

(a) Siehe oben S. 316. 472.

1

den Zeittermin vom Jahr 997. an, welcher sich (G) auf sechs oder sieben Zeitangaben ftüket. Das Jahr fängt mit Oftern an in demjenigen Diplom, welches Robert dem Kloster zu Lagny verwilligte, und der Anfang seiner Regierung wird darinnen vom Jahr 989, an gezähler. Actum (u) Senonis civitate, anno Dominicæ Incarnationis M. XVIII. regnante fereniflimo Rege Roberto XXXII. VI. kal. martii. Die Schreibart der Kanzley des Roberts ist nicht beständiger in Ansehung des Anfangs des Jahrs als in Ansehung der Regierung. Man zählet das Jahr vom ersten Jänner in der Schenkung, welche der Abtey zu Flavigni von diesem gottseligen Kö: nige gemacht worden: Actum Æduæ (0) anno Dominicæ Incar. M. XVIII. indic. 1. regni vero gloriofiffimi Regis Roberti XXX. III. kal. martias. Hier gehöret die Indiction zum Jahr 1018. das mit dem Monat Jänner anfängt, und die Jahre der Regierung werden von einem andern Jahrtermin gezählet. Der Gebrauch von einigen war damals nicht die Regul der andern. Man zählte (p) zum öfteru das Jahr der Menschwerdung ein ganzes Jahr eher als wir heut zu Tage zählen.

S. 34.

Jahrtermine

Heinrich 1. wurde zu Rheims den 14. May 1027. bey Lebzeiten Roberts Verschiedene feines Vaters gesalber, dem er den 20. des Heumonats (H) im Jahr 1031. folgete. der Regierung Die Jahre seiner Regierung werden nach diesen benden Jahrterminen in den Diplo: Heinrichs 1. men und Charten gezählet. Jedoch führet Hr. Mabillon (q) Zeitangaben an, welche uns verbinden noch einen andern zweifachen Anfang zu erkennen. Die erste, welche aus dem für die Abtey zu St. Riquier ertheilten Diplom genommen worden, verbin: det das dritte Jahr des Königs Heinrichs mit dem 35. der Menschwerdung: Anno Dominicæ Incarnationis M. XXXV. regnante Henrico Rege, anno regni ejus III. Die zweyte Zeitangabe ist die von einer Charte Arnulphs, des Grafen von Flans dern, die vom Jahr 1046. als dem zwölften der Regierung Heinrichs gegeben ist:

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(G) Man 'richtete sich damals nach der Berechnung des Dionyfius des Eleinen in den Jahren J. Christi." Man glaubte dar: Man glaubte dar: innen Fehler wahrzunehmen, welche man zu verbessern suchte. Die Berechner kamen um ein, zwey oder drey Jahr der gemeinen Jahrzahl zuvor. Omnes, fagt der (b) P. Petar, uno anno vel biennio vulgarem epo. cham, Bedæ autem biennio vel triennio anteverterunt. Nun aber ist nach der Meynung eben desselben Schriftstellers unsere Jahrzahl des Beda seine. Sie werden demnach. B.

(b) Doctr. temp. lib. 12. c. 4: Diplom. 9ter Th.

Anno

(P) Art. de verifer

das Jahr 1027. gezählt haben, da man mit
uns 1025. zahlen sollen. Es ist daher kein
Wunder, daß man unterschiedliche Charten
antrist, welche 1027. haben, wenn sie nach
unsrer Rechnung nur 1025. haben sollten.

(H) Man hat so deutliche Beweise, daß
der König Robert im Jahr 1031. gestorben
sey, daß man darüber sich verwundern muß,
daß unterschiedliche Geschichtschreiber dieses
Absterben in das Jahr 1030. gefeßet haben,
und andere ins Jahr 1032. und der Cardinal
Baronius und der P. Petav ins Jahr 1033.

Anno Dominicæ Incarnationis MXLVI. indict. XIIII. Henrici Regis Francorum anno XII. Diese Mannichfaltigkeit komt daher, weil Heimich nicht von allen feinen Unterthanen alsbald nach dem Tode seines Vaters erkannt worden, wegen der Unruhen die von der Königinn Lonjiantía erreget worden, welche die Krone auf Ro becten, ihren zweyten Priz, bringen wollte Eine von Berengar, dem Vicomte zu abonne, an die Domkirche dieser Stadt den 7. des Brachmonats vom Jahr 1032. im zweyten Jahr des Königs Heinrichs, gemachte Schenkung ser ket zum voraus, daß dieser Prinz in Languedok einige Zeit vor dem Tode des Kd; nige Roberts seines Vaters, erkannt worden. Die Herren von Sancta Martha haben (r) eine Charte bekannt gemacht deren Zeitangabe die Regierung Heinrichs im Jahr 1031. angehen läffet: Anno ab Incarnat. MXXXV. concurrente 11. indict. III. epacta II. nov. terminus Pafchæ VI. calend. aprilis, luna ipfius diei XVII. Data in menfe julio, anno IV. Henrici Regis. Er bringt in seinen Zeit angaben (I) historische Begebenheiten an. Das Originaldiplom welches die Köniz ginn Anna, die Witbe Heinrichs 1. für St. Maur des Fosses ertheilte, führet kein Zeichen der Zeit bey sich.

S. 35.

Verschiedene Jahrtermine Die sichersten Charten stimmen nicht mit einander überein in Ansehung der Re: der Regierung gierung Philipps 1. davon man wenigstens fünf Jahrtermine zähler. Der erste fångt Philipps 1. vom Tage (K) feiner Salbung an, welche zu Rheims den 23. May als am Pfingst: tage des Jahrs 1059. geschehen. Der zweyte wird vom Tage des Absterbens des Königs Heinrichs, seines Vaters an gerechnet, welches den 4. August des Jahrs 1060. erfolget. Der P. Perav (s) gründet diesen Anfang der Regierung auf das Ansehen dreyer Charten aus der Abtey zu St. Denys, deren eine auf das Jahr 1061. gezogen werden mag. "Denn (t) da bey der größten Anzahl derer Diplomen, welche "uns von Philipp 1. übrig geblieben, der Monat, in welchem sie ertheilet worden, in "solchen nicht angemerket ist, so kan man den Anfang feiner Regierung auf zwey ver: "schiedene Jahre sezen." Der dritte Jahrtermin ist das Jahr 1061. Man dürfte davon keinen andern Grund angeben als die verschiedene Weise zu zählen, deren sich die Kanzler oder Notarien bedienten. Dieser Zeittermin würde eben so gewiß seyn, da er sich auf eine Anzahl (u) von Charten gründet, welche von den geschicktesten Kunstrichtern

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für

(t) Oeuvres de

heraus gegeben, deffen Zeitangabe diesen
Jahrtermin bestätiget: Actum (c) in turre
Mi idunenfi, anno ab incarnatione Dom, mil-
Jefimo LXXXXIIII, regni autem Philippi Regis
XXXV. indictione fecunda, Willermo tunc
Milidunenfi Vicecomite,

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