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"kam, unter denen, die man am meisten in Ansehung der Bullen der Verfälschung "wegen im Verdacht hatte, die verschiedenen Almosensammler, welche sich im "Königreich ausbreiteten und mit Ablaßbriefen versehen waren: jedoch wurden der: "gleichen Falschheiten nicht sonderlich in Betrachtung gezogen.' Hr. Lebeuf füh ret die Synodalstatuten des Likolas Galant, des Bischoffes zu Angers, vom Jahr 1270 an. Sie besagen, (f) die Almosensammler hätten sich unterschiedlicher Falschheiten schuldig gemacht, nicht nur in Ansehung der Briefe der Bischöffe, son: dern auch in Ansehung der Ablaßbriefe des obersten Bischoffes; einige hätten sich lässen offene Briefe siegeln, die unterschiedliche Ublässe enthielten, deren in den ihnen verwilligten apostolischen Briefen nicht gedacht werde; und andere hätten die Ab schriften der Briefe der Bischöffe desselben Sprengels besiegeln lassen, worein einige Stücke eingerückt worden, welche sich in den Originalbriefen dieser Bischöffe nicht befänden. Also waren die Bullen dieser Almosensammler weder falsch noch verfäl schet. Sie verfälschten auch nicht einmal die Briefe der Bischöffe. Die Falschhett fiel blos auf die Pancarten und auf die Abschriften, welche sie selber aufschten, und daben sie das Geheimniß hatten sie mit dem Siegel eines Richters oder eines Obern, der Gerichtsbarkeit hatte, zu bestärken. Diese Falschheit bestund also in den anges zeigten Handlungen, nicht aber in der Einrichtung dieser Schriften. Hr. Lebeuf erkläret (9) zu gleicher Zeit, er könne sich nicht auf die Verfälschungen der Sies gel einlassen, ob er schon viel Beweise zu denen setzen könnte, welche sich in der Diplomatik des P. Mabillon befänden. Vielleicht haben wir noch nicht alle Verfälschungen, die diesem Alterthumsforscher bekannt gewesen, in den alten Denkmälern entdeckt, zur Bestätigung unsers Lehrgebäudes aber ist es uns gnug, daß sie beynahe allezeit sind erkannt worden, wie er selber eingestehet.

S. 420.

Man kann die Entdeckung eines wichtigen Urkundenverfälschers, welcher die Entdeckung Berwegenheit gehabt hatte das Siegel des Königs von England (b) nachzuina von Scrubby Wilhelms chen, in die ersten Jahre dieses Jahrhunderts seß.n. Es war dieß ein Herr, wel als eines cher Wilhelm von Serubby hieß. Eine königliche Charte belehret uns, daß zur Siegel Bestrafung seines Verbrechens alle seine Ländereyen und Lehngüter confiscirt und verfälschers. einem Schreiber des Königs geschenket worden seyn.

S. 42T.

Wenn gegen das Ende dieses Jahrhunderts die Welt nicht ganz und gar von Ur: IV. Bestras kundenverfälschern gereiniget worden, so muß ihre Anzahl verringert worden seyn, fung der Urs Eundenverfäls und man sahe nicht mehr, wie vorher die Betrügerey, was die Bullen anbetrift, !sher von geist: von allen Seiten sich ausbreiten. Wir finden aber auch die Mächte beständig auf: lichen Gerich: merksam, der Bosheit dieser Leute zuvor zu kommen, die ohne Ehre und Gewissen ten. Nugen dieser Bestras

waren.

$.422. fung.

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(h) No.

S. 422.

Bestrafung Die Kirchenversammlung zu Salzburg vom Jahr 1281. thut die Geistlichen Derselben und Weltlichen, welche die Siegel oder Briefe sowohl der Fürsten als Prälaten nachdurch die Kir machen, (i) ipfo facto in den Bann. Sie beleget mit eben der Strafe auch dies chenvers jenigen, welche die Falschheit einiger einsehen, und sich dadurch nicht zurücke halten fammlung zu Salzburg. lassen, davon Gebrauch zu machen. Aber aus Byforge, es möchten diese Betrüs ger sich durch den Bann nicht Eindruck genug machen lassen, so verdammet er die Geistlichen, so der Verfälschung überwiesen worden, ferner dazu, daß fie in die bischöfflichen Gefängnisse eingesperret, und die Layen, daß sie durch die weltlichen Ges richte abgestraft werden sollten.

Bestrafung der Verfäl schungen uns ter dem Na:

S. 423.

Die Betrügerey, welche allerley Gestalt-annimt, schmückte sich damals mit einem neuen Kunstgriff aus, dessen schädliche Wirkungen hauptsächlich in England gefpiret wurden. Wenn ein (f) benficiarius aus dem Lande abwesend war, so er: dachte mancher, der von einem Feind, welchen die Lust ankam, sein Haus, sein men der Kirchendienst, sein ganzes oder einen Theil feines Vermögens an sich zu ziehen, dazu Sachwalter Durch den Erz angestellet war, der abwesende mußte vor Gerichte stehen, und er hätte Vollmacht bischoff zu von ihm. Er wieß vor einem Dechant, oder vor einem andern Obern eine falsche Cantelberg. Vollmacht auf, und begleitete solche mit einer Bittschrift, die ohngefähr in diesen Ausdrücken abgefasset war: "Da mein Perschaft wenig Leuten bekannt ist, so bitte ich "Sie, Dero gültiges Siegel meiner (W) Vollmacht beyzufügen." Da er erhalten hatte, was er verlangte, so fieng derjenige, welcher sich fälschlich der Parthey der abwesenden Person anzunehmen vorgab, den Rechtsstreit an, und ließ sich den Besik wider Wissen und Willen der Antheil daran habenden Parthey zuerkennen. Um einem so greulichen Betrug Einhalt zu thun, verbot Johann von Peckam, der Erzbis schoff von Cantelberg, jedem Dechant, Archidiaconus und Vigdum, sein Siegel auf eine Vollmacht zu drucken, wenn er nicht öffentlich darum ersucht worden wäre durch eine Acte, die gerichtlich oder auffer Gericht aufgefeßet worden, und wenn der Antheil daran habende nicht persönlich zugegen wäre. Nach den Ausdrücken eben dies fes Decrets, sollte jeder Dechant, Archidiaconus, Vigdum, auch des Bischoffes, welcher diesem Gesek zuwider gehandelt hätte, auf drey Jahr feines Diensles oder feiner Pfründe verlustig seyn. Dem Sachwalter, welcher dabey Unterhändler gewefen, sollten eben so lange feine Amtsverrichtungen untersagt, und er sollte noch über dieß unfähig seyn, einige geistliche Pfründen zu befihen. Wenn er verheyrathet wäre, so sollte er in den Bann gethan werden. Alles was er würde vorgenommen haben, der vorgewendeten Vollmacht zu Folge, follte für ungültig angesehen werden. Der Sachwalter, welcher Urheber der Schelmeren gewesen seyn würde, sollte nie wie:

(i) Concil. LAB B. tom. XI. col. 1155.

(f) Ibid. col. 1165. 1166.

(W) Diefe Vollmacht war ohne Zweis den geschmiedet. fel gleichfalls im Namen des Abwesen

derum

derum eine gesetzmäßige Acte aufschen dürfen, und alle diejenigen, welche überwiesen seyn würden, an diesem Betrug Theil genommen zu haben, sollten verurtheilt seyn, dem beleidigten Theil alle Schäden und Zinsen zu ersetzen.

S. 424.

Verordnun

gen des Bi

Im Jahr 1287. machte Johannes, der Bischoff zu Lüttich, (1) auch un terschiedliche Synodalstatuten wider die Urkundenverfälscher. In dem ersten that er offes zu diejenigen, welche die päbstlichen Briefe verfälschen, kraft der Kirchenschlüsse in den Lüttich wider Bann, und erklärt sie für solche, die unter dem Banue stünden. In dem zweyten die Urkunden. thut er gleichfalls einen jeden in den Bann, welcher seine Briefe verfälschen würde, verfälscher. oder die von seiner Cathedralkirche, von seinem geistlichen Gerichte, von seinen Archidiaconen, und von seinen Dechanten. sowohl, wie auch die Siegel dieser Briefe. Eben diese Strafe ist denen Personen bestimmt, durch deren Rath diese Arten von Verfälschungen begangen worden. Es ist ein Befehl darinnen an alle Priester und Dechaute, die Urkundenverfälscher und ihre Mitgehülfen in allen Pfarreyen aufsu chen zu lassen, und ihm oder seinen Vihdum die Namen dererjenigen zuzuschicken, welche hierinnen verrufen wåren.

S. 425.

Im Jahr 1292. entdeckte die Stadt Parma in (m) ihrem Schooß einige Bestrafte Verfälschung Urkundenverfälscher; aber sie waren nicht einmal Verfertiger von Acten derselben Zeit, der Protocolle noch viel weniger von vermeyutlichen Urkunden. Ihr Verbrechen bestund darinnen, in Parina. daß sie ein Buch oder Protocoll verfäischet hatten. Zween Notarien waren dabey bes schäftiget gewesen. Einer hatte die Namen unterschiedlicher Inwohner ausgekraßt, der andere hatte neue dafür hingefeht. Und was das verdrießlichste war, so hatten fie alles mit Genehmhaltung des Stadthauptmanns gethan. Dieses mächtigen Schu kes ohnerachtet wurde Menclotti, welcher einige Namen mit seiner Hand in diesem Protocoll untergeschoben hatte, verurtheilt als einer, der mit dem Verbrechen der Verfälschung behaftet wäre, und mit der Strafe der Verbannung belegt.

S. 426.

herischen Alz

Wir übergehen die Feherischen Albigenser mit Stillschweigen, die groffe Ver: Beschuldis fälscher der Schriften der heiligen Väter waren. Lucas von Tuy (n) hat ihre Bes gung der kes trügereyen bekannt gemacht, und vornehmlich den Kunstgriff eines gewissen Arnolds, bigenser mit welcher aus Frankreich nach Spanien sich begab gegen das Jahr 1220. um daselbst Berfälschung einige Werke des heiligen Augustin, Hieronymus und Bernhards zu verkaufen, der Kirchen woraus er einige Wahrheiten weggelassen, und Irrthümer hinzu gesezt hatte. Wir våter. wollen hier dasjenige nicht voraus abhandeln, was wir von dem Miroir und Reper

243

toir

(1) Statut. ecclefiæ Leod. apud. MARTEN. Thefaur. anècdot. tom. 4. col. 879. fq.
(m) Rerum italic. Script. tom. IX. col. 824. (h) Bibl. patrum t. 25. p.

246.247.

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toir de droit des Wilhelms Durand, des Bischoffes zu Wende, zu sagen ha ben. Die Anmerkungen diefes berüchtigten Canonisten über die Einrichtung der apos stolischen Rescripte, und seine Regeln zur Unterscheidung der wahren von den fals schen, werden darinnen bis auf die allernichtswürdigsten Kleinigkeiten getrieben.

MMMMMMMMMMMMMMMM MM MMMMMMMMMMMMMMMMMM

Vierzehendes Jahrhundert.

Inhalt:

1. Berühmte Urkundenverfälscher dieses Jahr,
hunderts, § 427:433.
Robert, Graf von Artois, §. 427.
Deffen Streithandel mit der Gräfinn
Mathildis, S. 428.

Dessen angestellte Zeugen, §. 429.
Vorzeigung seiner falschen Urkunden, §.
430.

Grosse Verschuldung der Fräulein von
Divion hiebey, §. 431.
Harte Bestrafung derselben mit der le
bendigen Verbrennung, §. 432.
Flucht des Grafen nach England und
schwere Rache. S. 433.
II. Entdeckung und Bestrafung anderer Ur
kundenverfälscher, §. 434:: 444.
Verdacht und Strafe gegen Radulph 2,
den Herrn von Presles, §. 434.
Bekantmachung der Streiche der Ur
kundenverfälscher durch Radulph 3.
de Prestes, §. 435.

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Bestrafung zweener Amanuenfium, §.
436.

Abstrafung des Peter Treffon, §. 437-
Strafe der Mönche vom Hospital zu
Haut-pas, S.438.

Des Königs in Portugal Peter des 1.
Vorzeigung einer falschen Dispens
fationsbulle von Johannes 22. §.
439.
Unterschiebung falscher Briefe von Piers
re de la Flotte und vom Apocaucus,
$.440.

Entdeckte falsche Verschreibung des Wils
helm Marcell, §. 441.

Harte Strafe eines Franciscaners, Jas
cobs von Jülich), §. 442.
Bestrafung des Jean de Germigen, §.
443.

Fruchtbarkeit des 14. Jahrhunderts an
Urtantenverfälschern, §. 444.-

1. Berühmte ie Geschichtkunde liefert uns in Ansehung der Urkundenverfälscher nichts, daß
Urkundenver:
man mit dem berüchtigten Rechtshandel Roberts, des Grafen von Beaus
fälscher dieses
mont-le-Roger, eines Prinzen von Geblüte, und Schwagers des Kd-
Jahrhun
Derts. Robert nigs Philipps von Valois vergleichen könnte. Hr. Lancelor (o), ein gelehrtes
Graf von Ar: Mitglied der Akademie, hat diese Materie mit so viel Genauigkeit und Gründlichkeit
abgehandelt, daß wir es für hinreichend halten, wenn wir (X) seine erste Abhand:
lung kurz zusammen ziehen, ohne etwas von dem Unseigen hinzu zu thun.

tois.

(0) Mem. de l'academ, des inscript.
(X) Er hat eben diese Sache in dem ersten
Theil eines zweyten Memoire pour fervir a

S. 428,

l'hiftoire de Robert d'Artois wieder vorges nommen, vornehmlich von der 375. S. bis

jur.

S. 428.

dis.

Kaum war Robert von Arrois für volljährig erkläret worden, da er gegen sei- Defen nes Vaters Schwester Wathildis eine Klage anfing, wegen Wiedereinräumung der Rechtsstreit Grafschaft von Arras, von welcher er behauptete, sie gehöre ihm zu. Aber Phis mit der Grás lipp der schöne, welcher zum Schiedsrichter angenommen worden, thut den Aus: finn Mathils fpruch für die Mathildis im Jahr 1309. Ein neuer Versuch brachte im Jahr 1318. nichts weiter zuwege, als ein Urtheil, dadurch der Spruch Philipps des schönen bestätiget wurde. Dem ohnerachtet kam Robert nach Gelangung Philipps von Valois auf den Thron noch einmal aufgetreten. Indem er sich aber nicht mehr auf die Gerechtigkeit seiner Sache verließ, "fo wendete er die unanständigsten Mittel an "seinen Endzweck zu erreichen. Er brauchte dazu über funfzig falsche Zeugen, und "ließ an vier Briefen (Y) arbeiten, durch welche er sein Recht auf Artois zu unters "stüßen suchte. Einer war vom Wintermonat 1281. datirt, und enthielt die Ehes "verträge des Philipps von Artois, seines Vaters, mit der Blanca von Bres "cagne, worinnen unter andern Artickeln versprochen war, daß Philipp Artois "bekommen sollte nach dem Tode seines Vaters Roberts 2. Dieser Ehevertrag war "einem Briefe einverleibet, welcher gegeben war zu Paris im Herbstmonat des Jahrs "1286, in welchem man annahm, Philipp der schöne habe diesen Ehevertrag be "státie

zur 440. S. des 15. Eandes. Die umstände lichen Beschreibungen, worein er sich einlaß set, werden uns einige neue Auszüge ver schaffen, davon wir in den Anmerkungen Ge: brauch machen wollen.

(Y) Die Divion schmiedete ihm ferner einen Brief unter dem Namen Theuderichs von Jrechon, der als Bischoff zu Arras im Jahr 1328. gestorben, in welchem sie dem Prälaten aussagen ließ, alle Briefe wären ins Fauer geworfen worden, bis auf einen, wel cher den vermeyntlichen Vergleich für Rober: ten von Artois enthielt; er habe aber diesen Brief einem redlichen Manne anvertrauet,um denselben nach seinem Tode ihm zu überliefern. Hr. Lancelot muthmasset, das Muster dieser Erklärung sey ihr vom Robers von Actois ges geben worden. So viel ist gewiß, daß die Divion solchen zu Artas auf Pergamen von Jacob Rondelle schreiben, und zwo Abz Schriften davon machen lassen, dabey sie thm aufgelegt, daß er seine Hand so viel als ihm möglich andern sollte. Darauf nahm fie das Siegel von einem alten Briefe des Bischoffes Theoderichs von Jrechon hinweg, und klebte es an diesen in Gegen:

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55

wart zweener ihrer Haus genoffen, welche ihr
halfen. "Aber dieser Versuch muß ihnen nicht
'gelungen, und die Falschheit muß zu sichts
"bar gewesen seyn; weil Robert von Actors
"sich nie getrauet hat, denselben hervor zu
"bringen, und man den Inhalt desselben blös
"daher weiß, weil Jacob Rondelle oder
"Rondelet solchen bey seiner Auffage ganz ers
"zählet hat. Wenn man der Divion Glaus
"ben beymessen dürfte, so wäre es Jcan Os
"hette von Lilliers gewesen, welcher ihnen
angegeben hätte, wie man dabey zu Werke
"achen minfe Die teton machte die Sier
gel los, und schnitte sie in zwey Stücke mit
einem heissen Eisen oder Messer; oder nach)
andern, 'bediente fie sich eines Haars, das
"mit einem gewissen Liquor zubereitet wors
"den........ dasselbe zog sie zwischen dem Per:
"gamen und Wachs hin und her, und spals
"tete das Siegel in zwey Stücke; wenn sie
"nachher bey einem kleinen Feuer eine der
"Hälften heiß gemacht und an den neuen Brief
"gebracht, den sie siegeln wollte, so verband
"sie folche mit der andern. Da die Divion
"es zu einem solchen Grad der Geschicklich
solchen_Grad
"teit in dieser Kunst gebracht hätte, so bes

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