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Barthelemi Fleuri, Er Bischoff zu Cosenza.

Jean 5. Graf von Armag

MAC.

Cölestiner in dem Kloster zu Marcoussis geworden, so wurde er durch den König
Ludwig 11, welcher Leute von dieser Art liebte, zum Erzbisthum zu Bourdeaux

ernennet,

S. 447.

Bartholomäus Fleuri, (v) (Floridus) Erzbischoff zu Cosenza, der Ger heimschreiber Alexanders 6. schrieb im Namen dieses Pabstes und ohne sein Wis: fen einen sehr beleidigenden Brief an den König und an die Königinn von Spas nien Ferdinand und Isabellen. Daher kamen die unglücklichen Zwistigkeiten zwischen beyden Höfen. "Es wurde nicht nur der Betrug des Erzbischoffes, welcher die Uneinigkeit gestiftet, erkanut; sondern man entdeckte auch, daß er unter dem Namen des Pabstes auf drey tausend Bullen geschmiedet habe, welche Befreyungen von der Gerichtsbarkeit der Ordinarien, Umtauschungen der Pfründen unter dem Fürwand der Anwartschaftsbriefe, Nachlassungen und andere Gnadenerweisungen des römischen Hofes verwilligten. Der Pabst degradirte den Bartholomäus feyer: lich und verurtheilte ihn zum immerwährenden Gefängniß.

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S. 448.

Johann 5. Graf von Armagnac und Prinz vom Geblüte, hatte zwey Kin: der von seiner eignen Schwester Isabelle, welche er verführet hatte; und um das Maaß seiner Verbrechen recht voll zu machen, "so ließ er nach erhaltener Losspre: chung von dem wider ihn ausgesprochnen Bann (3) einen falschen apostolischen Brief von Anton (M) von Camerich, dem Referendar des Pabstes, und nach: "herigen Requetenmeister und Bischoff zu Alet, und von Johann von Volterre, einem påbstlichen Notar, verfertigen, in welchen der Pabst ihm erlaubet, seine 'Schwester zu heyrathen. Darauf zwang er einen seiner Capellàne, sie zusammen "zu geben, und zeugete noch ein Kind aus dieser blutschänderischen Ehe. Der Pabst "that damals Bruder und Schwester abermals in den Bann." Bald darauf wur: den sie verjagt und aller ihrer Herrschaften beraubet. Der Graf von Armagnac wurde in ein Gefängniß eingesperret, da er aus dem Königreiche verbannet war; er sahe sich genöthiget sein Brod zu erbetteln, da ́er nach Rom ging, um seine Loss

spre:

(1) Bzovius ad an. 1497. n. XXIV. (3) Hift. gen. de Lang. t. 5. p. 19. (M) Er wird in den Jahrbüchern von "Montolivet, daraus er durch Hülfe eines Aquitanien des (n) Jean Boucher Ambro "seiner Diener entkam, und nach Frankreich fius genennet, allwo von "der falschen Difflüchtete, allwo er durch seinen verschmigten "pensation geredet wird, welche Ambrofius "von Camerich ausgefertiget hatte, der da "mals Referendar bey dem Pabst Calixt war, "für eine große Summe Deniers, weswegen "hernach der obgenannte Ambrosius ange: "Élagt, und auf påbiliche Verordnung ge. "fänglich eingezogen wurde im Kloster zu

(n) Fol. CXXVI. ad ann. 1474

"Kopf und Arglist Mittel fand bey dem Kö: "nig Ludwig in Dienste zu kommen, und "hernach einer seiner acht Requetenmeister 'wurde, und darauf Kanzler der Universität "zu Par s." In dieser Würde legte er den Eid ab den Montag, den 2ten März 1494.

sprechung zu bitten, wo ihm der Pabst eine harte Buse auflegte. Er konnte jedoch den König Rarl 7. nie bewegen, dessen Uuwillen er sich zugezogen hatte. Ludwig 11. hatte ihn in seine Herrschaften wieder eingesetzt, wurde aber mit Undank belohnet. Johann von Armagnac ergriff die Waffen wider ihn und bey Hintansehung seiner Pflicht, seiner Eide und der Gnade, welche ihm der König etlichemal ange: deyen lassen, hörte er nicht auf sich zu empören, bis er elendiglich bey der Plünde rung der Stadt Lectoure umgekommen.

S. 449.

Die gefährliche Geschicklichkeit eines Prinzes die Unterschrift des Königs von Maximilian, Frankreich nachzumachen veranlaßte eine Berathschlagung in einer Versammlung Herzog in der Rentkammer zu Paris vom 13. April 1480 vor Ostern, das ist, im Jahr 1481, Desterreich. ob es nicht rathsam sen, daß (a) Ludwig 11. das Zeichen, welches er mit eigner Hand zu machen pflegte, verändern solle, oder ob es nicht thunlich sey, daß er etwas. dazu thate, um seine Unterzeichnungen desto sichrer kenntlich zu machen. Der Be:. wegungsgrund dieser Berathschlagung war dieser, weil man dem Könige hinters bracht hatte, man-mache an gewissen Orten sein eigenhändiges Zeichen nach, und besonders mache Maximilian, Herzog von Oesterreich, dasselbe nach, so oft es ihm beliebe. Anfänglich verwarf man es, als ob alle Veränderung des königl. eigenhåns digen Zeichens großen Ungemächlichkeiten unterworfen wäre. Demohnerachtet billigte man eine schon von Ludwig 11. gemachte Einrichtung, um die Betrügereyen und Misbräuche zu vermeiden, welche aus der leichten Nachmachung gewisser Leute ents stehen möchten. Dieselbe bestund darinnen, daß die Finanzbriefe, als Schens Eungen, Ueberlassung seines Rechts an einen andern, Veräußerungen, Ber freyungen von Abgaben, Quittungen, Registraturen, an die Schatzmeister oder Generaleinnehmer gerichtete Handschriften, insgesamt durch einen der beyden Geheimschreiber gegengezeichnet werden sollten, die die Vollmacht hätten bey Steuerfachen zu unterzeichnen, und durch keinen andern, und auch durch die öffentlichen Befehle und Genehmhaltungen, welche von den Generalschatzmeistern ausgegeben würden. Man beschloß unter der Genehm haltung des Königs zween neue Geheimschreiber einzuführen zur Gegenzeichnung aller verschloßnen Briefe, welche er ablassen würde, und kund zu machen, daß man den königlichen Briefen keinen Glauben beyzumessen habe, welche nicht gegenges zeichnet wären. Was diejenigen anbelangt, welche er an den Pabst ablassen würde, an die ausländischen Fürsten und Herren, so wurde noch außer der Gegenzeichs nung des Geheimschreibers verordnet, daß sie alle mit dem Geheimensiegel gefiegelt werden sollten, wie es vor Alters gewöhnlich gewesen, welches Siegel nicht leicht nachzumachen ist. Es wurde ferner in Ansehung der ge schloßnen Briefe vorgetragen, der Rönig könnte sich ein kleines rundes Siegel machen lassen, darauf das französische Wappen gut gestochen ware, welches nicht breiter sey, als ein kleiner Weißpfennig, womit alle verschloßne Briefe von Papier gesiegelt werden möchten.

S82

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S.450.

(a) Ex actis camera comput. Parif. ad libr. II. cap. XXI. n. V. apud Mabill. de re di-
plom. p. 621.

. Urkundens verfälscher von niedri

S. 450.

Der Herr Abt Lebeuf fagt, (6) "er habe in dem Protecoll des Parlements "gelesen, daß Jacques Petit, der Pfarrer zu St. Eustachii, von dem, Pariser gern Stande. "Blutrichter im Jahr 1403 und 1404. wegen ihm Schuld gegebner Falschheiten Jaques Petit, ins Gefängniß geworfen worden." Eben dieser Schriftsteller hat uns einen Auszug Rasul Mo: aus eben diesem Protocoll geliefert, der folgendes enthält: "Im Jahr 1438 den rion, Guil: "16. März wird Radulph Morion, ein Priester angeklagt, als habe er eine Aus

Jaume le
Brun, Elie
Boudant,

Ein cléricas

Louis und Marcel.

"fragung vorgenommen in einer Urkunde, die von ihm gegen Bruder Jean Sals min und gegen die Kirchenvorsteher zu Unfrer lieben Frauen im Nantille-lez"Saumur vorgezeigt worden. Im Jahr 1439 den 16. des Heumonats wird "Bruder Wilhelm le Brun, ein Augustiner ins Gefängniß gebracht und beschuls "diget, als habe er königliche Briefe verfälschet. Den 28. des Wintermonats "wird auch Elias Boudant, der Jacobiner Prior zu Limoges, in das Gefängniß "des Parlements gebracht wegen Verfälschung der Bullen.

S. 451.

In einem Vergleich (c), welcher zwischen Jean Avantage, dem Bischoff zu und etliche Amiens, und seinen Domherren den 16. des Weinmonats 1337 getroffen werden, Franciscaner, heißet es, man solle aufs eheste dem Prälaten einen clericus in die Hände liefern, welcher beschuldiget worden, als habe er einige apostolische Briefe verfälschet, und welcher durch die Diener des Dechants und des Capituls in Verhaft genommen worden. Sponde (d) redet von einem gewissen Franciscaner Namens Ludwig, welcher der Urheber gewesen von einer falschen Abschickung unterschiedlicher Fürsten des Morgenlandes an den Pabst Pius 2. und in ihrem Namen etliche an diesen Pabst gerichtete Schreiben gemacht habe. Bzovius (e) erzählet die Geschichte eines andern Franciscaners, Namens Marcel, welcher nach Sachsen gegangen, und sich für den Nuncius ausgegeben: aber der Bischoff zu Lübeck erkannte nac) Untersuchung der Briefschaften der vorgegebnen Nunciatur mit leichter Mühe, daß Marcel ein berüchtigter Urkundenverfälscher sey. Er wurde zu einem ewigen Ge: fängniß im Jahr 1428 verdammet. Das vorhergehende Jahr waren zween andere Brüder von eben diesem Orden als falsche (f) Urkundenmacher abgestraft worden,

Annius Vi. serbienfis.

S. 452.

Annius von Viterbo, ein Dominicaner, welcher mit der Erfahrung in Spras chen eine weitläufige Wissenschaft der weltlichen Alterthümer verband, wurde durch seine Betrügereyen berüchtiget. Durch Beyhülfe der überbliebnen Stücke einiger alten Schriftsteller unternahm er die Geschichte des Berosus, des Manetho, des Fabius Pictor u. a. m. wieder an Tag zu bringen und tausend Mahrgen (g) aus Schriften

(c) Cartulaire

(6) Hift. de Par. tom. I. pag. 93. 94.
(d) Ad an. 1460. n, XVI. et ad an. 1461. n. VI. et VII.
n. XVII. (f) SPONDE ad an. 1427. n. V.

doctis impoftoribus, p. 41. et feq.

de l'eveché d'Amiens. (e) Ad an, 1428.

(8) STRUVIUS de

Schriften und Aufschriften glaubwürdig zu machen, welche er für sehr alt ausgab, ob er sie schon selber geschmiedet hatte. Um ihnen ein Anschen des Alterthums zu ge ben verbarg er sie in der Erde; und wenn er (h) glaubte, daß sie im Stande wären sich sehen zu lassen, licß er sie aus dem Orte, wo er sie verborgen hatte, her: ausscharren. Wenn er denn diese vorgeblichen alten Denkmäler mit leichter Mühe entdecket hatte, so ließ er sie mit Gepränge zu der Stadtobrigkeit bringen, sammlete fie hernach in einen Band und erklärte fie mit weitläufigen Auslegungen. Antonius Augustinus, Erzbischoff zu Tarragona, erzählet in einem seiner Gespräche alle diese Umstände.

S. 453.

Notar.

Herr Heinrich Houart von Rouen, Baccalaureus in der Theologie und Antoine Mus Prior zu Morremer, wurde, als er die Abtey la Trappe als Abt regieret hatte, in ret, ein kais seinem Besitz durch den Augier von Brie, den Domherrn zu Mans und aposto: ferlicher lischen Protonotarius, gestéret, als welcher vorgab, Dom Robert Lavolle habe ihm zu gut seine Abtey aufgegeben. Um seinen Entzweck zu erreichen, ließ er eine falsche Resignationsacte von Anton Muret, einen kaiserlichen Notar, aufsehen. Hr. Heinrich sehte sich dawider, und die Sache wurde ans Parlement zu Paris gebracht, welches durch einen Schluß den Augier von Brie zu einer Geldbuse an den König und den Hrn. Heinrich verurtheilte. Der Notar wurde zum Gefängniß Seine falsche Acte verurtheilt und für untüchtig erklärt sein Umt zu verwalten, wurde in dem Verschlag der Kanzlen zerrissen und Hr. Heinrich im Genuß der Gerechtsamen und der Güter von la Trappe geschüket. Der Schluß ist vom 28. May vom Jahr 1490.

S. 454.

durch die

Man kann sich nicht beschweren, als habe die Kirche die Urkundenverfälscher Bestrafungen dieses Jahrhunderts geduldet. Jean Avantage, Bischoff zu Amiens, bestrafte der Urkundens fie mit der Strafe des Bannes in seinen (1) Synodalstatuten. Er schöner weder verfälscher Richter, noch Advocaten, noch Sachwalter. Er führet zwo Verordnungen än, eine Kirchenvers vom Pabst Innocent 3. und die andere von Gregor 9. welche die Schuldigen sammlungen. des Verbrechens der Verfälschung für mit dem Bann belegte erklären. Die Kirchen versammlung zu Costnitz verdammet in der 18. Sihung die Verfälscher ihrer Briefe zu eben den Strafen, welche wider die Verfälscher der apostolischen Briefe erkannt worden. Die Kirchenversammlungen der Provinz Sens von den Jahren 1460 und 1485 verbieten, nachdem sie die Betrügereyen der Almosensammler, welche die Bullen des H. Stuhls und die Briefe der Prälaten verfälschten, beklagt haben, den Bischöffen, diesen Verfälschern nicht zu erlauben in den Kirchensprengeln Almos fen einzufammlen, ohne ihre Briefe durch geschickte und gelehrte Männer unterfus chen zu lassen.

683

(h) MABILL. Mufeum italic. parte 1. pag. 156.
collect. tom. 7. pag. 1262. 1263.

5.455.

(1) MARTEN. ampliff,

S. 455.

Bestrafung Da die Abgesandten des Pabsts Lugen 4. auf der Basler Kirchenversamm der Abges lung heimlich ein falsch Decret in der 25. Sihung hatten ablesen lassen, so wollten sandten Eu sie es dafür angesehen wissen, als sey es von der Kirchenve: sammlung selber. Man gens 4. we (f) gewann den Geheimschreiber des Cardinals Julian, den Verwahrer der kleinen gen eines fal: schen Decrets Kiste, worinnen die Siegel der Kirchenversammlung sich befanden, und einen andern in der Kir: Hausgenossen. Durch deren Beyhülfe riß man des Nachts die Schlösser von der chenversamm: Kiste und siegelte einige Acten, welche das vermeyutliche Decret enthielten. Vier lung zu Basel. Tage hernach wurde dieses Kunststück entdecket, und den Tag drauf ordnete die Kirchenversammlung mit allgemeiner Uebereinstimmung zwölf der ansehnlichsten Prälaten ab, denen sie die Gewalt gab, die Urheber dieser Falschheit zu vernehmen und ihnen das Urtheil zu sprechen.

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1. Strafen wider die Urs

kundenverfäl

&m

m 16. Jahrhundert verurtheilten die Gesetze die Urkundenverfälscher gemeinigs lich nur zum Gefängniß, jur Verbannung, zu Geldbusen oder höchstens zu einigen Leibesstrafen. Karl 5. und Franz 1. sekten ihrer Schärfe keine scher: in den andern Gränzen als die Lebensstrafe. Der erste erkannte die Lebensst afe denenje: Gefeßen nigen zu, welche durch einen (1) offenbaren Betrug falsche Siegel machen, falsche Karls 5. und Briefe schreiben, falsche Urkunden, Rechnungen, Zinsen u. s. w. auff ßen würden, Franz I. Hauptsächlich, wenn der Schade, der den betrognen Personen zugefügt worden, uners

(F) GOLDAST. conftitut. imper. tom. 3. pag. 539.

feßlich

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