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7. Berühmte

fte Urkunden: verfälscher

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ir hatten beschlossen, unsere Untersuchungen über die Urkundenverfälscher nicht weiter fortzusehen, weil die mehresten Begebenheiten nach dem 15. Jahrhun dert zu bekannt sind, oder andere verhaßt scheinen möchten. Es giebt aber Dieses Jahr dem ohnerachtet noch einige, welche keiner von diesen Verdrießlichkeiten unterworfen hunderts. Je rom Roman find. Dergleichen ist die Begebenheit mit einem Jefuiten von Toledo, Namens delahiguera. Hieronymus Roman de la Higuera. "Dieser (b) Mann, welcher bey vieler "Unverschämtheit wenig Gelehrsamkeit besaß, verfertigte ingeheim einige Chroniken, "welche er für alte angesehen wissen wollte. Er gab vor, er hätte dieselben von einem zu Wormbs in Deutschland sich befindenden Jesuiten erhalten, und sollten aus "der fuldischen Bibliothek abgeschrieben worden seyn. So grob als die Lügen war, 'so fand sie doch in Spanien ben vielen Beyfall, allwo sie den alten Denkmålern 'vielen Schaden gethan, indem solche die Kirchengeschichte dieses groffen Königreichs 'verstellet hatte,” wo die gesunde Beurtheilungskunst damals wenigen Eingang fand.

P. Halloir.

Jean Daniel,

S. 469.

Der P. Halloir, ein anderer Jesuite, der beweisen wollte, daß die heilige Barbara vom Origenes unterrichtet worden sey, führet Briefe an, die zwischen benden gewechselt worden. Ob sie aber gleich geschickte Personen für echt angenom men haben, so ist doch alle Vermuthung da, sagt (c) Hr. de Tillemont, daß er fie selbst gemacht habe.

S. 470.

Der Geschichtschreiber von Evreur redet von einem Namens Jobann Daniel, einem Verfertiger des dem Grafen von Esser Roberten untergeschobnen Briefes, welcher seinen (d) Ursprung von den alten Grafen von Loreur aus dem Hause Vors mandie herleitete, welche Wilhelmen den Proberer nach England begleitet hat: ten. Dieser falsche Brief zog diesem Lord das Urtheil zu gegen das Jahr 1624, daß er den Kopf verlieren sollte. Man entdeckte nachher, sagt der H:. le Brasseur, die Falschheit dieses Briefes, und Johann Daniel "wurde an den Pranger geschlossen,

"und

(6) Bibliotheque germanique, t. 38. art. 8. p. 143.
(c) Hift. des emper. t. 3.
p. 640, col. 2.
(b) Hist. du comté d'Evreux, pag. 350. 351.

"und zu einer Geldbuse von dreytausend Pfund, und zu einem ewigen Gefängniß vers "dammet: welches eine leichte Bestrafung für ein so groffes Verbrechen ist, damit sich "jedoch die Feinde dieses Herrn genügen liessen."

S. 471.

eines Præce. ptoris im Na:

Man kann unter die Begebenheiten, welche nichts verhaßtes mit sich führen, die Falscher Brief Geschichte zählen, welche uns Allatius (e) von einem gewissen Lehrmeister hinterlassen, welcher aus Rachbegierde gegen den Thomas Pompejus, einen Edelmann men eines Evon Verona, unter deffen Namen einen Brief aufsetzte, in welchem er die Besatzung delmannes zu Mantua ersuchte, sich der Stadt Verona zu bemächtigen. Unter dem Fürwand von Verona. eines Eifers für das Vaterland, wirft der Betrüger sich zum Angeber eines Verbre chens auf, das nämlich vor einigen Jahren begangen seyn sollte. Er überliefert dem Rath zu Venedig den vorgeblichen Brief des Edelmannes, den man alsbald in Ver: haft nimt. Selbiger wird ihm vorgelegt. Er erkennet seine Schriftart; er gestehet, die Schrift sen seiner sehr ähnlich, aber er leugnet heftig, daß es seine Hand sey. Dem ohnerachtet wird er als ein Aufwiegler und Verräther des Vaterlandes zum Tode verurtheilt. Darauf untersuchet er diesen unglücklichen Brief näher, giebt gez nau acht auf das Zeichen des Papiers, und durch Beyhülfe einiger Personen thut er dar, daß der Papiermacher erst etliche Jahre nach derjenigen Zeit, die zur Verräthes ren angegeben worden, in der Zeitangabe des Briefes, Papier zu machen angefangen habe, Alsdenn wurde die Verleumdung erkannt, der unschuldige losgesprochen, und der schuldige gestraft, nachdem er sein Verbrechen gestanden.

S. 472.

Da das Zeichen des Papiers bisweilen dienen kann zur Unterscheidung der echten Eine falsche von den unechten Schriften, so würde es nicht undienlich seyn, allhier aus eben dem: Schuldvers selben Schriftsteller andere Auszüge von dieser Materie beyzufügen, die an eben dem: schreibung. selben Ort erzählet werden. Er versichert, dieses von einem sehr wahrhaften Cardinal gehört zu haben. Da ein Erzbetrüger eine Schuldverschreibung untergeschoben hatte, laut deren ein redlicher Mann ihm eine grosse Summe schuldig war, so bringt er die Handschrift vor den Richter. Der ehrliche Mann wurde darüber bestürzt; er erkennet seine Hand, und wird zur Abtragung der Summe verurtheilt. Da man aber sich einfallen ließ, das Merkmaal des Papiers mit Aufmerksamkeit zu betrachten, so nahm man wahr, daß es das Wappen der Barberini führte, welches nicht eher als unter dem Pabst Urban 8. auf dem Papier zum Vorschein gekommen war. Mehr brauchte es nicht den Betrug zu offenbaren; weil nach dem Ausdruck der Handschrift die Schuld unter Clemens 8. gemacht worden war. Also war der Urkundenverfäls

scher beschämt, und konnte seiner Verurtheilung nicht entgehen.

213

(e) ALLAT. animadv. in antiquit. etrufc. p. 138.

§. 473.

S. 473.

Entdeckte Er: Leo Allarius führet eine andere Begebenheit an, die aus dem Cujas genommen dichtung der ist, welcher sagt, das Parlement zu Paris habe eine Handschrift als augenscheinlich Antiquitatum falsch verworfen; weil sie eine Zeitangabe gehabt, da man das Zeichen des Papiers, Hetrufcarum. welches man darauf wahrnahm, noch nicht gebraucht hätte. Eben dieser Schriftstel

ler behauptet, der Verfertiger der hetruscischen Alterthümer habe aus keiner andern Ursache das Papier in kleine Stücke zerschnitten, als damit (f) man das Merkmaal des Papiermachers, das mitten auf dem Papier angebracht war, nicht wahrnehmen möchte, und es habe jedoch ein sehr geschickter Alterthumskenner die Hälfte von einem dieser Wahrzeichen entdeckt, welche der Vorsichtigkeit des Betrügers entwischet wäre. So was seltenes ist es, daß sich die Betrügeren nicht an einem Orte verrathen sollte.

S. 474.

Phelim O Hr. Ruddiman (g) erzählet die Betrügeren und die Abstrafung eines IrrlånNeile, Har ders, welcher die Welt bereden wollen, als sen die Ermordung der Protestanten in ding, Atwood, Christoph Irrland auf Befehl Karls 1. des Könige in Großbrittannien geschehen, und Butchenius, einen Brief unter dem Namen dieses unglücklichen Herrn geschmiedet, und denselben Machon, Jo mit einem Siegel besiegelt hat, welches er geschicklich von einem Diplom eben dieses seph Scaliger, Königes genommen. Der falsche Urkundenmacher, Namens Phelim O Teile be pius, Sigo kannte sein Verbrechen, und wurde verurtheilt, den Kopf auf einer Bühne zu velies nius, Eras; ren. Eben dieser (h) Schriftsteller thut eines schlechten englischen Dichters, Namens

CasparSciop:

mus.

Harding, Meldung, welcher falsche Acten unter den Namen Roberts 1. Davids 2. und Roberts 2. der Könige in Schottland schmiedete. Atwod, ein anderer Be trüger, strich diese untergeschobnen Stücke heraus, um fest zu setzen, daß dieses Kö nigreich von England zu Lehn gehe. Antonius Marrhaus (i) hat einen Brief vom Peter Scriverius bekannt gemacht, welcher den Christoph Burchenius be: schuldiget, als sen er ein Diplomenschmied, der wahres und falsches unter einander menge. Guido Patin (k) erzählet, Machon, ein Domherr und Archidiaconus von Toul, fen im Jahr 1694 wegen des Verbrechens der Verfälschung verbannet worden. Wir wollen des Joseph Scaligers nicht gedenken, welcher beschuldiget (1) wird, als habe er einen königlichen Brief verfälschet und geändert; noch des Caspar Scioppius und des Sigonius, die (m) für Verfälscher der Bücher ges halten worden. Wir übergehen auch den dem H. Cyprian vom (n) Erasmus untergeschobnen Brief mit Stillschweigen. Wir lassen gleichfalls die falschen Mún: zer und Drucker (0) weg. Jedoch müssen wir hier einen Auszug anführen aus des Jean

(g) Præfat. in thefaur. diplomatum Scotia, p. 51. Man

(f) Pag. 19. 140.
sehe auch uns. 3. Th. S. 67. f. §. 63.
Veteris ævi analecta Lugd. Batav. 1696.
STRUVIUS de doctis impoftor. p. 63.
Præfat. in noviff, edit. Cyprian.

217. 219.

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(0) CHEVILLIER, P. 207. 209. 212.

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Jean Pillet, eines Domherrn zu Gerberoy, Geschichte von Gerberoy. "Ich
"muß, sagt dieser (p) Geschichtschreiber, den Mangel der Einsicht dieses alten Dom
"herrns unserer Kirche verhelen, dessen ich gedacht habe, ohne ihn zu nennen. Ge
"wißlich, wenn ich alle Charten, die er gemacht und untergeschoben, davon er Ab
"schriften mit seiner eignen Hand geschrieben hinterlassen hat, anführen wollte, so
"würde ich mehr Ausschweifungen als einen durch wahre Wissenschaft geleiteten Efer
"entdecken; als z. B. wenn er in einer dieser falschen Charten sagt, der Dechant zu
"Get beroy hätte eine Gewalt, die des Bischoffes (zu Beauvais) seiner fast gleich
"käme, so wohl über die Eingepfarrten u. s. w. indem er beyfügt, diese Charte wäre
"mit dem Siegel des Capitels gesiegelt, u. f. w."

S. 475.

scher von

Mascanbrun, ein Domherr zu St. Maria majore und Subdatarius des Mascanbrun, Pabsts Innocenz 10. mag für den geschicktesten und kühnesten Betrüger gehalten Seraphin werden, der je zum Vorschein gekommen. Die Geschichte von seinen falschen Streis und einurkuns chen füllet über zehen Seiten aus in dem Tagebuch des Hrn. von Saint-Amour, denverfäl Wir wollen nur blos sagen, daß dieser Subdatarius in fünf Stücken der Verfäl: Beauvais. schung überwiesen, und in der Kirche zu St. Salvator in loro den Sonntag den 14. April 1652. degradirt worden. Den Tag drauf schlug man ihm den Kopf ab in dem Gefängnißhofe des Thurmis zu one. Das Schicksal des Seraphin, eines griechischen Diaconus, war nicht so unglücklich. "Da er ingeheim fich (9) ein Sie: gel machen lassen, das des constantinopolitanischen Patriarchen seinem gleich war, "so gab er sich selbst fürtrefliche Empfehlungsschreiben, und ging nach Moscau und "Pohlen, wo er groffe Summen Geldes zusammen brachte, um, wie er vorgab, "chriftliche Sclaven los zu kaufen. Da dieses Almosen eingesammlet war, so begab "er sich über Smyrna nach Frankreich, und zeigte sich zu Paris als einen griechi: "schen Priester; wobey Halladius die Bescheidenheit des Seraphin anmerket. "Denn da er das Patriarchalsiegel in seiner Gewalt hatte, so stund es nur bey ihm, "daß er sich zu einem Metropolitan machen können. Die Collecte war zu Paris mit: "telmäßig... aber in Moscau war sie gut, allwo er sich noch einmal mit neuen "Zeugnissen sehen ließ... Er hielt sich in Holland die ganze Zeit auf, die ihm "nöthig war, feinen Bart wieder lang wachsen zu lassen, darauf reisete er nach Halle "und Leipzig, um von den Gelehrten daselbst sich Hochachtung zuwege zu bringen. "Moscau zog ihn zum drittenmal zu sich. Er wußte vom Czaar aliquot centenos "aureos zu ziehen, indem er seiner czarischen Majestät schöne wohl gefiegelte Briefe "vorzeigte." Endlich trift man in den Nachrichten von dem Leben des Hrn. Charles Walon, des Herrn von Beaupuis, die berüchtigte Geschichte des elenden Urkundenverfälschers von Beauvais an, welcher die Schriften dreyer Domherren nach: machte, und in ihrem Namen acht Briefe mit Ziffern schrieb, welche das ganze Ge: heimniß

(p) Liv. IV. ch. 6. p. 65. edit. 1679.

Ca) Journal des Say. juillet,

scher.

heimniß einer vorgeblichen Zusammenverschwörung gegen die geheiligte Person des Kdnigs Ludwigs 14. enthielten.

S. 476.

Gefeße Lud: Können wir wohl diese Nachricht von Urkundenverfälschern und von den Gese wigs 14.4.15 hen wider ihre Unternehmungen besser beschliessen, als mit den Edicten unsrer groffen wider die Ur Monarchen Ludwigs 14. und Ludwigs 15.? Obgleich ihre Verordnungen jeder. kundenverfäl man bekannt sind, so wird es doch niemand übel aufnehmen, daß wir einige Einrich tungen derselben anführen, welche mit unserm Vorhaben eine genaue Verwandniß haben. Dergleichen ist z. B. die in dem (r) Edict vom 12. April 1680. "Alle "Richter, Schreiber, Gerichtsbeamte, Policey-und Rentherenbediente in allen Ge: "richtshöfen und Gerichtsbarkeiten, wie auch die von den geistlichen Gerichten und Ge"richtshaltereyen der Erbherren, die Canzleyvedienten und Beamten, die Bewahrer "der Bücher und Protocolle der Rechenkammern und der Renthereyen, und die bey "den Stadtråthen, die Archivarien, und überhaupt alle Personen, die eine öffentliche "Verwaltung haben, vermöge ihres Amts, ihrer Vollmacht oder Stellvertretung, "ihre Schreiber oder Bevollmächtigte, welche überzeugt und überwiesen sind, daß sie "einige Falschheit begangen bey der Verwaltung ihrer Aemter, Vollmachten und Bes 'dienungen, sollen am Leben bestraft werden, so wie es die Richter für gut befinden "werden nach Erfoderniß der Fälle. Und was anlangt diejenigen, welche keine Be "amten sind, und keine Verrichtung oder öffentliche Bedienung, Vollmacht oder Ver "waltung von obbenannter Eigenschaft haben, und einige Falschheit begehen würden, "oder welche Beamte sind, und solche ausser ihren Amtsverrichtungen, Vollmachten "oder Bedienungen begangen haben, so können die Richter ihnen Strafen nach ihren "Gutdünken zuerkennen, auch sogar die Lebensstrafe nach Erfoderniß der Fälle und "nach Beschaffenheit der Verbrechen." Jene andere Einrichtung eben dieses Edicts verdienet eben so viel Aufmerksamkeit. "Alle diejenigen, welche die Briefe der groß"sen Kanzley und derer, welche neben den Parlementshöfen errichtet sind, verfälschet, "welche die groffen und kleinen Siegel des Königs nachgeahmt, nachgemacht, ange: "heftet oder untergeschoben haben würden, sie mögen Beamte, Bediente, oder Be "vollmächtige ben obbesagten Kanzleyen seyn oder nicht, sollen am Leben gestraft wer "den." Ludwig 15. bestätigte dieses Edict durch die Erklärung vom 4. May 1720. Sie erstrecket die Lebensstrafe auf die Personen, welche überführt sind, daß sie die aus dem königlichen Archiv genommenen Verordnungen nachgeahmet, nachgemacht und verändert haben. Dieselbe bestärcket auch den offnen Brief vom 2. August 1699. und vom Jahr 1716.

Beschluß.

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S. 477.

Was für Untersuchungen wir auch angestellet haben, so schmeicheln wir uns doch nicht, daß wir schlechterdings alles erschöpft hätten, was die Geseze und die Geschichte

feit (r) BORNIER, confer. des ordonn, part. 2. tit. 9. Du crime de faux, art. 16. pag. 90. 91.

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