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Abt u. a. m. waren, erlauben nicht ein Mistrauen auf die von den Mönchen abge schriebne Manuscripte zu setzen und noch vielweniger diese kostbaren Denkmäler zu verz achten. Man halte sich über der Rauhigkeit der verflossenen Jahrhunderte auf, so sehr man will, in welchen (q) man keine andern Bücher hatte als solche, die von Mönchen abgeschrieben worden; so wird es doch allezeit wahr bleiben, daß unsere Manuscripte, welche noch die vornehmste Zierde der großen Bibliotheken von Europa abgeben, weder durch Unwissende noch durch verdächtige Schreiber (r) abgeschrieben worden sind. Ihre und ihrer Nachfolger Arbeiten verdienen wenigstens, daß man sie nicht aus der Zahl der nüßlichen Bürger ausschließe, wie einige Sprachgelehrte thun, welche das Vorurtheil gegen das Mönchswesen verblendet.

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Dritter Abschnitt.
Von den

ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung gegen Unschuldige, oder gegen echte Urkunden, welche von der Vernunft verworfen und durch die Geseze bestrafet

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worden.

Inhale

1. Vergleichung der alten und neuern Kunst:
richter in Ansehung ihres Verhale
tens gegen die Denkmäler des Al 11.
terthums, §. 512.513.

Die Verwegenheit der Neuern i gröft
fer als die Leichtglaubigkeit der Als
fen, $.512.

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Strafe auf dieselbigen, §. 515. III. Beschuldigungen der Verfälschung in den alten Zeiten, §. 516.517.

Durch die Heiden gegen die Christen, §. 516.

Durch die Christen selber gegen einan: der, §. 517

IV. Strafe der Römer auf die ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung, $.518:520.

Das jus talionis gegen die ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung, §. 518.

Verordnungen der Kaiser Valens, Gras tian und Valentinian 2. §. 519. Verordnung des Kaisers Justinian in Ansehung derselben, §. 520. V. Gefeße der Franken gegen die ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung, und darauf gefeßte Strafen, §. 521. VI. Karls des großen verschiedene Veran staltungen die in Zweifel gezognen Acten zu bekräftigen, §. 522. VII. Beschuldigungen der Verfälschung zur Zeit der Carolingen, S. 523526. Beschuldigung der Verfälschung gegen Paul Warnefried, §. 523. Vertheidigung desselben, S. 524. Beschuldigung der Verfälschung gegen St. Simeon Stylites, §. 525 Karls des Kahlkopfs Verordnungen in diesem Stück, §. 526.

X. Beyspiele von Personen, die von dieser Beschuldigung befreyet worden, F. 533. 534.

Milo, ein clericus, § 533.

Stephan, Bischoff zu Dornik, S. 534XI. Befreyungen von dergleichen Beschuldis gungen durch Innocent 3. §. 535**

XII.

VIII. Verschiedene Verordnungen und Mit:
tel den in Verdacht gebrachten Ur: XII.
kunden ihr Ansehen wieder zu ver:
schaffen, §. 527:: 530.
Durch die Kirchenversammlung zu Pa:
via, §. 527.

Durch Leo den weisen, §. 528. 529.530. IX, Verschiedene Beweise die der Falschheit beschuldigten Urkunden zu bestårken, $.531. 532.

Durch Eide, Zweykämpfe, §. 531.
Durch ein heises Eisen, S. 532.

539.

Große Klugheit des Innocent 3. hiebey,
$.535.

Lossprechung eines Priesters von Casab
Nuovo, der von Rom einen falschen
Brief gebracht, §. 536.

Lossprechung des Benedictiner Abts zu
Siponto, S. 537.

Rettung eines der Falschheit beschuldig
ten Briefes, $.538.

Ob die Auskragung, wenn sie an keiner
verdächtigen Stelle geschehen, eine
Bulle verwerflich mache, §. 539.
Innocent 4. gedrohete Strafen auf die
ungerechten Beschuldigungen der
Berfälschung, S. 540:542.
Inhalt des Ausschreibens deffelben, §.
540.

Brunetto Latini wird von seinem Schü
ler Danti der Verfälschung beschule
diget, §. 541.

Beschuldigung der Verfälschung gegen die Basler Kirchenversammlung und gegen den Cardinal de la Rochefous cault, §. 542.

Fürschriften der Könige von Frankreich gegen die Beschuldigungen der Vers fälschung, S. 543:546.

Franz 1. und Heinrichs 3. Verordnung hierinnen, S. 543.

Ludwigs 14. Verordnung, §. 544. Verfahren bey dergleichen Beschuldigung, §.545.

Geldstrafe auf die falschen Anklåger, F. 546. Beschluß, §. 547.

S. SII.

er Mensch kan schwerlich bey der rechten Mittelstrafe bleiben. Wenn er eine Ausschweifung vermeidet, so verfällt er gemeiniglich in eine andere. Er besorget er möchte von dem Betruge geåffet werden, wenn er dem Alterthum zu viel einräumt; und er wird von der Zweifelsucht geåffet, indem er jenem nicht gnug zugestehet. Die Schwierigkeit zu wählen zwischen dem Wahren und dem

31 2

Fals

Einleitung.

1. Verglei

thums. Die

Falschen bringt ihn dazu und treibt ihn in die Enge. So bald als er weiß, daß er nicht alles annehmen darf ohne Vorsichtigkeit, so findet ers am kürzesten, wenn er alles ohne Unterschied verwirft.

S. 512.

Man muß jedoch nicht glauben, daß diese beyden einander entgegen geseßten chung der al: Ausschweifungen das allgemeine und unterscheidende Kennzeichen der Alten und ten und neuen Neuern ausmachen. Jene, wir können es nicht in Ubrede seyn, hatten einen größern. Kunstrichter in Ansehung Hang zu dem erstern Laster; und diese zu dem andern. Wie weit haben nicht einige ihres Verhals Kunstrichter der lehtern Zeiten das Mistrauen gegen die alten Denkmåler und haupt tens gegen die sächlich gegen die Diplome getrieben? Wenn sie auch eben so auf ihrer Hut gewesen Denkmäler wären gegen die ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung, als die Alten waren des Alter: gegen die falschen Urkunden; so würde die Ungläubigkeit und die Leichtgläubigkeit Verwegen: zu benden Theilen in einiger gleichen Verhältniß stehen. Aber sie sind mit ihrem heit der Neu: Argwohn und ungerechten Beschuldigungen gegen die richtigsten und glaubwürdigsten ern ist gröffer Charten viel weiter ausgeschweift, als die Alten nicht gethan haben, wenn sie einige als die leicht Stücke für wahr angenommen, die es nicht waren. Man wird darüber nicht verz glaubigkeit legen, wenn man Beyspiele ihrer Leichtglaubigkeit anführet, wenn von alten Denk der Alten. målern die Rede ist, die von den Urkunden unterschieden sind. Was die Urkunden: verfälscher und untergeschobnen oder verfälschten Acten anbelangt, so wissen wir nicht, ob wir ein einziges Beyspiel anführen könnten. Im Gegentheil haben wir in dem ersten Abschnitt dieses Buches bemerket, daß es ihnen in Ansehung der Ur: kunden selber oder ihrer Verfertiger weder an Aufmerksamkeit noch an Wachsamkeit, noch an Beurtheilungskunst noch an Eifer noch an Schärfe gefehlet habe.

1

gegen die

S. -513.

Die Bestras Man siehet also nicht, worinnen sie zu tadeln wären, es müßte denn seyn, weil fung der un sie die Strenge ihrer Gesche gegen die Verfälscher durch eine gleiche Schärfe gegen gerechten Be: diejenigen zu mäßigen gewußt haben, welche sich zu Anklägern aufwarfen, wenn schuldigungen solche bey ihren Beschuldigingen der Verfälschung nicht fortkonnten. Aber es liegt echten Urkun. Hierinuen ein neuer Beweis ihrer Weisheit und Billigkeit. Es war nicht billig den durch die diese zaumlose Freyheit ungestraft zu lassen, mit welcher man die Ehre derer PersoAlten. nen, die sowohl ihres Ranges als ihrer Tugend wegen im größten Ansehen standen, in Gefahr sehte. Man mußte dergleichen Erzränkenmachern Einhalt thun, welche, wenn sie sich durch genaue Urkunden beschämt sehen, nie kein Bedenken machen wis der dieselben falsche Beschuldigungen zu wagen. Es stund einer guten Policey zu, solchen verwegnen Zungen ein Stillschweigen aufzulegen, welche es für eine Kurz weile halten die Unschuld zu verleumden. Man durfte mit einem Wort nicht dulz den, daß Leute von einem Gewissen, das wenigstens zweifelhaft war, sich zu Schieds; richtern des Ansehens ehrlicher Männer machen durften, von denen fie nicht anders als nur nach der Verderbniß ihres eignen Herzens urtheilten. Dieß ist ein Nuhm für die Alten, daß sie so viel unterschiedene Pflichten mit einander verbunden haben, darunter einige in gewisser Betrachtung scheinen möchten als ob sie nicht beysammen stehen könnten.

S. 514.

S. 54.

tung der fal:

Wenn die Neuern insgesamt in emerley Vorurtheile gefallen wären, so hätten 11. Vorzug die Alten hierinnen einen großen Vortheil vor ihnen voraus. Aber die bösen Grund der Alten vor fäße einiger Schriftsteller der lehteen Zeiten haben sich noch nicht in die Heiligthümer den Neuern der Gerechtigkeit eindringen können. Die mehresten Rechtsgelehrten, die zich treu in Zurinthals lich an gute Maaßregeln halten, sind nicht durch das Beyspiel einer kleinen Anzahl schen Beschul; aus ihnen, die sich durch falsches Licht haben blenden lassen, wankend gemacht wer; digungen. den. Ja man kann sagen, daß da alle Jahrhundert den Verfälschern den Krieg Billiger Ab: angekündiget und ihre Werke vernichtet haben; so haben sie sich auch alle wider die scheu vo ders ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung gereget, alle haben der verleumdeten gleichen Ber Unschuld Gerechtigkeit widerfahren lassen.

S. 515.

schuldigungen

Ueberhaupt war die Strafe der Wiedervergeltung durch die göttlichen und Strafe auf menschlichen Geseke (T) auf diejenigen gesett, welche Anklagen anstellten, die sie dieselbigen. nicht beweisen konnten. Nachdem also die auf die Verfälscher der Urkunden gesetzten Strafen umständlich vor Augen gelegt worden, so können diejenigen nicht unbekannt seyn, welche derjenige zu erwarten hatte, welcher sich bestrebte seinen Widersacher ungerechter Weise mit der Schande eines so schimpflichen Verbrechens zu beschmißen.

S. 516.

in den alten

Obschon die Beschuldigungen der Verfälschung von Seiten der Kunstrichter III. Beschul: heut zu Tage mehr im Schwange gehen als sonst, so hat man doch Beyspiele, welche digungen der die ersten Zeiten unsrer heiligen Religion betreffen. Celfus, jener große Feind des Verfälschung christlichen Namens, warf denen, so solchen führten, vor, sie hätten zu verschiedenen Zeiten durch malen das Evangelium verfälschet. Aber (8) Origines lehnte diese ungerechte die Heiden Beschuldigung von ihnen ab, als die einzig und allein einige Haufen betraf, die sich gegen die von der wahren Kirche abgesondert hatten, für welche sie nicht Red und Antwort Christen. geben durften. Unterschiedliche Nottengeister hatzen auch die Unverschämtheit sie des Lasters der Verfälschung zu bezüchtigen, dessen sie doch allein schuldig waren. (t) Es sind nie keine größern Evangelienschmiede und Stümper anderer den Aposteln untergeschobner Werke gewesen als die Manichåer. Inzwischen wenn man sie reden hört, so wären die Schriften der Rechtglaubigen von den Ihrigen nur des wegen unterschieden, weil diese solche verfälschet hätten. Es hat bis auf die Was hometaner keine gegeben, die diese Verleumdung nicht angebracht hätten, um den Erzählungen und Träumereyen ihres falschen Propheten einigen Anstrich zu geben. 7313 Die

(3) ORIG. contr. Celf. 1. 2. n. 27. p. 411. nov. edit.

(t) S. LEO ferm. in

Epiphan. c. 4. S. AU G. hæref. 46. t. 8. epift. 82. c. 2. n. 6. tom. 2.

() Im römischen Rechte werden diejeni gen, welche eine Schrift der Verfälschung beschuldigen und es nicht bewiesen, als Ur:

kundenverfälscher bestraft.
19. Comment. in leg. 24

Cod. lib. 4. tit.

Durch die Christen sel: ber gegen einander.

IV. Strafe der Römer

auf die unge
rechten Be
schuldigungen
der Verfal

fchung.
Das jus talio-

nis gegen. dieselben.

Berordnuns

gen der Kaiser

Die lächerlichen Mährgen, welche er in seinem Alcoran von JEsu Christo vorbringt, sind in unsern heiligen Büchern nicht anzutreffen; dieweil, wenn man ihnen hierinnen glauben wollte, ohne einigen andern Beweis als ihr Wort allein, wir so boshaft gewesen wären solche zu verfälschen. Eben als ob wir nicht, ohne uns auf das Ansehen der Kirche zu berufen, tausend Beweisthümer hätten, daß die heilige Schrift in dem Zustande zu uns gekommen sey, worinnen sie sich befunden, ehe Mahomet auf der Welt gewesen.

S. 517.

Auf dergleichen unbestimmte Beschuldigungen kamen andere, die genauer bestimmt waren entweder in Ansehung der beschuldigten Personen, oder in Ansehung der Verfälschungen, die man ihnen beymaß. Die größten Heiligen waren, wie die andern, dergleichen Verleumdung ausgesetzt. Um die Vertreibung des Macedonius von dem Patriarchalsiß zu Constantinopel mit einem scheinbaren Fürs wand zu bemåntelu, sprengte der Kaiser Anastas aus, (u) er habe den 3. Vers des zweyten Sendschreibens des H. Upostels Pauli an den Timotheum verfälschet. Lange Zeit vor ihm beschwerte sich der H. Hieronymus (v) darüber, daß man ihn als einen Schriftverfälscher anfähe. Wie viel Heilige, wie viel große Männer, wie viel gottselige Gemeinheiten haben nicht eben diese Ungerechtigkeit erfahren! Wir wollen uns aber bey dergleichen Begebenheiter nicht aufhalten, noch bey unterschiedlichen andern dergleichen, welche mit den Diplomen keinen unmittelba ren Zusammenhang haben.

S. 518.

Wenn verkehrte Menschen zu aller Zeit versucht haben den Haß ihrer eignen Lafter auf ehrliche Leute zu bringen, oder ihnen Dinge aufzubürden, worinnen sie vollkommen unschuldig waren; so haben sie hauptsächlich bey den Beschuldigungen der Verfälschung, wenn sie geglaubt haben, als könnten sie solche wagen ohne etwas zu befürchten, kein Maaß noch Ziel gehalten. Jedoch haben die Fürsten, die auf die Wohlfahrt ihrer Unterthanen aufmerksam waren, nicht ermangelt ihren Unters nehmungen durch ihre weisen und scharfen Gefeße Einhalt zu thun. Das Gesetz der Wiedervergeltung war bekannt und von allen gesitteten Nationen beobachtet. Eine Schrift der Falschheit beschuldigen, dieß hieß in dem Fall, da deren Falschheit nicht dargethan werden konnte, sich eben derselben Strafe unterwerfen, damit ihr Urheber, oder derjenige, welcher sich derselbigen bey Entscheidung des Rechtshandels bediente, gestraft werden mußte, wenn der Beweis der Verfälschung richtig war,

$. 519.

Es erlaubten zwar die Kaiser Valens, Gratian und Valentinian 2. den Klägern ihre Klage wider die Verfälschung fortzusehen, entweder nach bürgerlichem oder

(U) BARON. ad ann. 510. (v) HIERON. 1 3. adverf. Rufin, et epift. ad Pammach. de optimo genere interpretandi.

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