Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

oder peinlichem Rechte. Aber wenn auch der Rechtshandel ins bürgerliche Recht Valens, Gras gespielet war, so empfahlen sie (w) doch den Richtern, daß sie die Unkläger nicht un: tian und Var gestraft lassen möchten, welche falsche Beschuldigungen oder ersonnene Verbrechen lentinian. angebracht hätten,

S. 520.

Die weltliche Macht begnügte sich nicht das Leben und Glück der ungerechter Verordnung Weise der Falschheit beschuldigten Personen in Sicherhett zu sehen; fondern wen: des Kaisers Justinian in dete weiter verschiedene Mittel an die Ehre der verdächtig gemachten Stücke wieder Ansehung herzustellen, wenn solche nicht selbst Gründe ihrer Verwerfung bey sich führten; derselben. oder entweder ihren Verlust oder Untergang zu ergänzen, wenn öffentliche Unglücks: fälle oder besondere Zufälle ihre rechtmäßigen Besißer derselben beraubet hatten. Daß eine der Falschheit beschuldigte Schrift durch den Eid des Gerichtsschreibers, welcher sie aufgesetzt hatte, als wahr bezeuget wurde, war die einzige Foderung des Kaisers Juftinian (r), um ihr ihre ursprüngliche Glaubwürdigkeit wieder zu verz schaffen, darum sie durch eine erfolgte Beschuldigung gekommen zu seyn schien. Obgleich durch ein allgemeines Gesek verordnet worden, daß der Verlust der Urs kunden denenjenigen nicht im geringsten nachtheilig seyn sollte, denen dieses Unglück begegnet wåre; so ließ Justinian noch eine kaiserliche Verordnung fund machen, deren drittes Hauptstück besagt (y), die Verderbung oder der Untergang dieser Charten oder öffentlicher Urkunden sollte denen Personen keinen Schaden bringen, für welche sie aufgesetzt worden.

S. 521.

gerechten Be:

Die Franken gebrauchten eben so viel Vorsichtigkeit gegen den Misbrauch V. Gefese der Beschuldigungen der Verfälschung. Unmittelbar nach ihrer Niederlassung in der Franken Gallien fannen sie nicht nur darauf, wie sie die schädlichen Folgen hemmen, sen: gegen die uns dern auch solchen zuvorkommen möchten. Den legibus ripuariis (3) zu Folge fchuldigungen mußte ein Kaufvertrag in einer Nationalversammlung gebilliget werden. Die der Verfäls verkaufte Sache mußte, so viel als möglich war, daben übergeben, und das Geld schungen und öffentlich dargezählt werden. Wenn solche nicht viel betrug, so war es hinlänglich, der darauf geseßten wenn der Kaufbrief von sieben Zeugen unterzeichnet wurde: wenn solche wichtig wat, Strafen, so mußten sich zwölfe an der Zahl unterschreiben. Diese Vorsichtigkeit hielt viele ungerechte Anklagen zurück. Wenn man jedoch der Feyerlichkeit dieser Acten ohn erachtet nicht unterließ solche anzuzåpfen; wenn man dagegen zu þandeln sich unters stund, oder auch sich unterfing sie für (U) falsch zu erklären: so hatte man zu ihrer

[merged small][ocr errors][merged small]

völligen

(y) Prag(i) Rerum

Wort wird in eben dem Verstande genommen
im 1. tom. Capitular, col. 610. n. 11. Man
sehe auch den Hrn. Pu Cange Bodys villa

VI. Karls des großen ver schiedene Beranstal

tungen die in Zweifel ges zognen Acten zu bekräfti: gen.

völligen Rechtfertigung nichts weiter nöthig als die blose Aussage der Zeugen. Der Kanzler selber, oder der Notar, welcher sie aufgefeht hatte, fehte ihre Echtigkeit außer allen Streit, so bald als er die Heiligkeit des Eides nebst einer Anzahl Mitschwören: den, (V) die der Zeugen dieser Verträge ihrer gleich war, damit verband. Wenn aber die Sache vor einem ordentlichen Gerichte betrieben und die Urkunde daselbst durchstochen worden, aus Beyforge, es möchte eine andere untergeschoben werden, und wenn sie endlich demohnerachtet für rechtmäßig erkannt worden, so that man den Spruch, sie sollte unverbrüchlich in aller ihrer Kraft und Gültigkeit gehandhabet werden, der Kläger wurde zur doppelten Summe an den Vertheidiger zu bezahlen verurtheilt, und noch überdieß zu einer Geldstrafe an den Kanzler und an einen jeden der Zeugen. Die Schärfe eben dieser (a) Gefehe wurde wider diejenigen noch weiter getrieben, welche die Verwegenheit hatten ein königliches Diplom der Falschheit zu beschuldigen. Es kostete den Kopf, wenn man nicht (W) im Stande war die Beschuldigung der Falschheit durch ein entgegenstehendes Diplom zu beweisen. Das salische Gesetz (b) ließ nicht einmai das Unrecht ungestraft, das man einem angethan, wenn man ihn als einen Verfälscher angesehen. Solches verdammte den Schuldi: gen zu sechshundert Deniers Strafe: welches damals eine beträchtliche Summe war gegen unsere Münze gerechnet. Bey der Verbesserung, welche Karl der große mit diesem Gefeße 798 vornahm, scheinet er die Geldbuße (c) auf den Fall einzus. schränken, wenn die Beschuldigung nicht erwiesen werden konnte. Jedoch war es allezeit ein Mittel, das fähig war die Luft aus einer Liebe zur Ränkenmacheren oder · aus einer Neigung zu ungerechtem Verfahren andere der Falschheit zu beschuldigen, zu vertreiben.

S. 522.

Da dieser große Fürst sahe, daß man schwache Personen, die keine Vertheis diger hatten, unter dem Fürwand der Beschuldigungen der Verfälschung, die gegen ihre Urkunden gemacht wurden, plagte, so gab er ihned unterschiedliche Arten an die Hand sie zu bestätigen, ohne jedoch ihre Widersacher der Mühe den Beweis zu führen zu überheben. Hier können wir füglich den Inhalt dieser Geseke anführen. Unter den Capitulariën (d) Rarls des großen vom Jahr 803 befindet sich eins in einem Manuscript der königlichen Bibliothek, das die hier abzuhandelnde Sache betrift. Man siehet daraus, daß der Frengelaßne, dessen Freyheit strittig gemacht wurde, weil man die Acte seiner Freylassung entweder nicht für wahr oder nicht für

[blocks in formation]

(a) BALUZ. capitular. t. 1. col. 45. Ripuar. leg. 6. tit. 60. p. 247.
falic. tit. 33. n. 2. Rerum Gallic. et Francic. fcript. p. 142.
tular. tom. I. col. 303. tit. 32. leg. 8.
t. 5. p. 664. 665.

(b) Lex (c) Capi(b) Resum Gallic. et Francic. fcript.

() Man nennte damals diejenigen con.. juratores, welche mit ihrem Eide die Wahr, heit des Eides eines andern versicherten, oder welche eben bas, was jener, beschworen.

(W) Man muß nicht aus der Acht laffen, daß es nach diesen Gesehen erlaubt gewesen, wenn man es gekonnt, sein Leben für eine gewiffe Summe zu erkaufen, die den verschies Denen Umständen angemessen war. ・・

gefeßmäßig erkennen wollte, die Wahrheit derselben hinlänglich dargethan gehabt, ob er gleich keine Zeugen hatte, wenn er nur zwo andere Schriften, die von dem Kanzler selber oder dem Notar, der die Seinige unterzeichnet hatte, eigenhåndig unterschrieben waren, beybringen konnte. Wenn aber der Freygelaßne seine Frey: beit nicht beweisen konnte, weder durch das Geständniß derjenigen Person, von wel cher er sie hatte, noch durch die Aussage der Zeugen, noch durch die Gegeneinander: haltung der Schriften; so fiel er darum noch nicht in die Leibeigenschaft zurück; es mußte der Kläger vorher der im Geseß fürgeschriebnen Ordnung nach die Falschheit der Frittigen Urkunde bewiesen haben. Wenn dieser lekte bey der Klage unterlag, entweder weil die Schrift des Freygelaßnen von demjenigen war erkannt worden, dem er sie zu danken hatte, oder weil die Zeugen ihre Unterzeichnungen eingestunden, oder weil die gegen einander gehaltenen Hånde des Kanzlers überein waren; so ver: lor der Anklåger seine Sache und wurde noch ausserdem verurtheilt, (X) die Geld: strafe zu bezahlen, welche in dem Frenlassungsbrief angegeben war. Rarl der Rahlkopf (e) bestätigte dieses Gefeß nach allen seinen Theilen. Sein Großvater verband, wie wir eben jekt gemeldet haben, (f) denjenigen, welcher eine Schrift aufwies, zum Beweis, daß sie wahr wäre. Jedoch bürdete er demjenigen, welcher fie bestritte, auf, zu beweisen, daß sie falsch wäre.

S. 523.

Karl der große war darum den Urkundenverfälschern nicht günstiger. Was VII. Beschul er auch für Hochachtung gegen die Wissenschaften und Gelehrten hegte, so würde digungen der Verfälschung doch ein der Verfälschung überführter Mensch eben sowohl aus seiner vertrautesten zur Zeit der Freundschaft ausgeschlossen worden seyn, als ein solcher, welcher ihm nach seinem Carolingen: Leben getrachtet haben würde. Man lässet ihn inzwischen bey Paul, einem Sohn und zwar des Warnefrieds, einem berühmten Schriftsteller des 8. Jahrhunderts, und erstlich gegen Mönche zu Monte Cassino, ein entgegen geseßtes Verhalten annehmen. Uber Paul Warnes frieden. diejenigen, welche diesen Schriftsteller des Verbrechens der verleßten Majestät, oder der Verfälschung beschuldigen, scheinen insgesamt auf leere Einbildungen gerathen zu seyn. Wenn wir hier seine Vertheidigung übernehmen, so geschiehet es nicht um Wenn er als ein deswillen, als ob uns dessen Schuhschrift besonders obliege. Verfälscher und Verbrecher der beleidigten Majestät angegeben wird, so könnte er solches nicht anders gewesen seyn nach dem Geständniß seiner eignen Anklåger als in

[blocks in formation]

der

zu St. Ambrofü in Bourges genommen ist.
Es ist von einer Charte von der Zeit des
Königs Robert entlehnt. Si quis autem ho-
mo feu femina hanc cartam falfare voluerit,
componat centum libras auri aut feipfum ei-
dem reddat ecclefiæ ad fervile opus peragen-
dum.

[ocr errors]
[blocks in formation]

Der Person eines Diaconus der Kirche zu Aquileja, und eines Geheimschreibers Des Königs der Lombarden. Er wurde nachher ihrem Vorgeben nach blos ein Benedictiner, um wegen der Fehler, die er als ein Geistlicher und als ein Hofmann begangen hätte, Buse zu thun. Er würde auch nicht einmal ein Diplom weder gemacht noch verfälschet, sondern nur einen Brief Rarls des großen nachgemacht haben, um seinem alten Gebieter und Landesherrn die Freyheit zu verschaffen. Obgleich ein solcher Betrug ohne Zweifel nicht äusserst verhaßt schiene, so wäre er doch allezeit verwerflich; weil es nicht einmal erlaubt ist, aus einer guten Absicht zu bösen Mitteln seine Zuflucht zu nehmen. Jedoch würde bey diesem angenomnen Sah seine Bestrafung dieß noch immer bestätigen, daß auch die nur ein wenig schuldigen Verfälscher der Rache der Menschen nicht entgehen.

S. 524.

Uebrigens muß vielmehr der Name des Paul von Warnefrieds in das Vers zeichniß der ungerechter Weise der Verfälschung beschuldigten Personen kommen, als in die Rolle der Urkundenverfälscher. Mag man auch wohl in Zweifel zichen, daß er vor dem Jahr 1744 des Verbrechens der Verfälschung beschuldiget worden sey? Denn wir haben niemanden zum Gewährmann dieser Beschuldigung als den Herrn Lenglet, welcher jedoch eben nicht gar glücklich gewesen (Y) in dergleichen Anekdo ten. Wir haben weder entdecken noch errathen können, wo es dieser Schriftsteller her habe, daß (3) Paul, der Diaconus zu Aquileja. .... mit dem Desides

(Y) Man kan davon ein artig Beyspiel antreffen in der Defense des titres et des droits de l'abbaye de S. Ouen, pag. 329.330.

rius

sey seinem Herrn allezeit treu gewesen, und werde ihm allezeit treu bleiben. Karl der große, fähret Leo fort, befahl in der ersten Hige ihm die Hände abzuhauen. Herr de Lenglet schränket diesen Befehl auf die rechte

(3) Man nimt hier an, daß er wirklich Irgendwo diese Beschuldigung der Verfäl: schung, die gegen den Paul gemacht worden, and ein. Leo füget hinza, der König seyangetroffen habe. Denn, wenn man voraus: alsbald zu sich selber kommen und habe ger fest, er habe eine Begebenheit für eine andere fagt: wenn wir ihm die Hände abhauen, wo genommen, so würde man keine große Mühe würden wir einen so zierlichen Schriftsteller Haben die Quelle zu entdecken, woraus er hernehmen? und da man ihm rieth die Aus geschöpfet. Leo Marsican, (u) der mehr gen ausreißen zu laffen, so antwortete er fer unter dem Namen des Leo von Ostia, des ner: aber wo werden wir einen so geschickten alten, bekannt ist, erzählet, daß da Paul, ein Geschichtschreiber und einen so guten Dichter Diaconus von Aquileja, nach der Eroberung antreffen? Er wählte also, nach eben dem der Stadt Pavia von einigen Neidern ange: Schriftsteller, dieses, daß er ihn in eine der tlaget worden sey, als habe er Karln den. Inseln des Diomedes, welche man damals großen umbringen wollen, um den Defides. Eremiti nennte, verwieg. Der P. Mabillon rius, deffen Kanzler oder Geheimschreiber er...(v) macht kein Bedenken diese ganze Geschichte gewesen, zu rächen, so sey er eingezogen und dem Könige in Frankreich vorgestellet und fiber die Wahrheit der Ankiage befragt wor den, und der Verklagte habe geantwortet, er

(u) Chronic. Cafin. 1. 1. cap. 15.
Commentar. tom. I. col. 1924. fq.

als ein Mährgen anzusehen, welche man nur. erzählen dürfe, um sie zu widerlegen. Cafiz mit Oudin (w) redet gar higig wider den Cave, weil er dieses Geschwäg als wahr an:

[blocks in formation]

rius (g) dem Rönig der Lombarden, dessen Geheimschreiber er gewesen, gefangen..... und angeklager worden, als habe er die Hand Rarls des großen nachgemacht, um die Flucht des Desiderius zu erleichtern. Man könnte 1) es als eine Aufgabe vorlegen, ob Rarl der große habe schreiben können, da er zum erstenmal nach Jralien ging. Eginhard, sein Geheimschreiber und sein Geschichtschreiber, würde es wie uns dünket, auf eine der Beschuldigung vortheilhafte Weise auflösen, wenn er uns belehret, daß sich dieser Herr ziemlich spät auf das Schreiz ben gelegt habe, und aus dieser Ursache darinnen nie recht fortkommen können. 2) Was in Ansehung dieses vermeynten Urkundenverfälschers gewiß ist, ist dieses, daß er von Karln dem großen ungemein werth gehalten, wir wollen nicht sagen, geehs ret worden; und nachdem er Frankreich verlassen, um sich in die Abtey zu Monte Cassino einzuschlieffen, so hielt ihn dieser große Monarch nicht für unwürdig (h), am ihn einige Verse zu richten voller Zärtlichkeit, Achtung und Ehrerbietung. Würde er wohl mit einem alten Urkundenverfälscher also verfahren seyn, oder gar mit einen Menschen, der sich unternommen gehabt ihn ums Leben zu bringen? 3) Der lange Aufenthalt, welchen Paul in Frankreich zugebracht, unmittelbar vor seiner Beges bung in die Einsamkeit, stimmet eben so wenig mit seiner Verweisung auf die Inful (A) Capraria, als mit seiner Flucht nach Benevent zusammen, und folglich mit der Ursache, welche ihm diese Ungnade zugezogen. Man hat also diesen großen Manu mit Unrecht der Verfälschung beschuldiget. Aber vielleicht ist es eben so unrecht, daß man vorgiebt, er sen beschuldiget worden.

S. 525.

[ocr errors]

Der Verfasser der carolinischen Bücher, (i) welcher wider die Acten der zwey: Beschulditen nicånischen Kirchenversammlung eingenommen war, welche er zu widerlegen suchte, gung der Vers wollte fälschung ger

Naa 2

(g) Tablett. chronol. 2. part. pag. 106. edit. 1.
pag. 136. 137. Annal. Bened. t. 2. p. 280. 281.
cil. LABB. t. 7. pag. 350.

genommen habe. Er behauptet, Paul sey
nicht mit dem Desiderius gefangen, sondern
nach Frankreich berufen worden, wie (x)
Sigebert von Gemblours sagt, wegen sei
nes großen Rufes der Wissenschaft und Ges
lehrsamkeit; er wåre nie Diaconus zu Aquiz
leja, noch Geheimschreiber des Desiderius
gewesen; er habe sich lange Zeit in Frank
reich aufgehalten; von da habe er sich nach
Monte Cassino begeben. In den zweyen
legten Stücken stimmet er mit dem Herrn
Mabillon überein.

(2) Der Anonymus Salernitanus låffet ihn in eine Insel verweisen, die er nicht benen: vet. Hr. Lenglet verweiset ihn in die In

(x) De fcript. ecclefiaft. cap. 80.

sul Capraria.

(h) Chronic. Caffin. 1. 1.c. 15.
(i) Lib. 4. cap. 5. com.

Aber Leo Marsican sagt deuts lich, er sey in die Insul des Diomedes vers bannet worden, und da es mehrere benach: barte Inseln dieses Namens in dem adriatis schen Meer giebt, so seset er den Ort seiner Verweisung auf die Inful Tremiti, welche man St. Maria di Tremiti nennet, wovon alle Inseln des Diomedes den Namen ents lehnet haben, den fie jeßund führen. Es war also nicht die Insul Caprara, welche Leo meynte, wie Hr. Lenglet ihn will vers standen wissen. Man glaubt, daß die Ins ful, welche die Aten Capraria hieffen, eine von den Canarieninseln sey, mit Namen Palma, allwo wirklich ein Gebirge ist, daf man das Ziegengebirge heißt,

« VorigeDoorgaan »