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VIII. Versch.
Verord. und

wollte einen starken Verdacht der Verfälschung auf einen Brief des . Simeon Stylites Thaumaßtorices der an den Kaifer Justin gerichtet worden, oder nach andern an Justinian, dessen Nachfolger werfen Wenn man diesen Schriftsteller des 8. Jahrhunderts reden höret, welcher im Namen des Königs von Frankreich redete, so müßte man die Vertheidiger der heiligen Bilder als diejenigen ansehen, wel che diese Schrift unitergeschoben hätten, um ihre neuen Meynungen zu unterstüßen. Aber mit was für Heftigkeit er sich auch gegen die vermeyntlichen Urkundenschmiede aufmacht, so trug doch der Pabst Hadrian kein Bedenken, die Vertheidigung des angefochtenen Briefes über sich zu nehmen. Endlich verwandeln sich die Einwürfe des Tablers selber in Beweise seiner Echtigkeit. Es haben auch (k) Allatius und Hr Mabillon (1) die Schwäche dieser Kritik gezeigt, ob sie gleich in einem sehr hohen Ton abgefasset ist. Wir verweisen die Leser zu diesen gelehrten Männern, und vornehmlich zu dem erstern.

S. 526.

Wir haben schon gesehen, wie Rarl der Kahlkopf in Frankreich die rechte Mittelstrafe getroffen habe, damit die falschen Charten (m) nicht als wahre ange nommen würden, und damit die echten nicht als falsche verworfen würden, In Ita lien richtete man sich fast nach eben diesen Grundsäßen.

S. 527.

Da die Kirchenversammlung zu Pavía einigen Charten, die mit Unrecht der Mittel den in Verfälschung verdächtig gemacht worden, ihre Gültigkeit wieder verschaffen wollte, Verdacht ge Brachten urt. so verordnete fie, daß man, um ihnen ihr erstes Ansehen wieder zu geben, mit dem ihr Ansehen Eide des Notars und der Zeugen zufrieden seyn sollte; und daß in deren Ermange wieder zu ver lung zwölf (n) Personen durch ihren Eid den Eid des Schreibers der Schrift be schaffen:u.zw. Stärken sollten. durch die Kirs chenversaml. zu Pavia.

Durch Leo den weisen.

S. $28.

Ob schon Leo der weise die Glaubwürdigkeit eines Vermächtnisses von den er: haltenen gerichtlichen Einrichtungen abhängen ließ, fo foderte er dem ohnerachtet eigent lich nur eine von diesen gewöhnlichen emgeführten Gebräuchen: das ist, daß es be: Fiegelt oder unterzeichnet, oder in Gegenwart der Zeugen aufgesetzt seyn mußte. Man bemerket in den Verordnungen dieses Herrn unterschiedliche Gefeße, welche nicht nur feiner Vorfahren ihre erklären und einschränken, sondern auch verschiedenen Beschuldigungen der Verfälschung den Weg abschneiden, indem sie zeigen, daß gewisse für unerlaubt gehaltene Gebräuche erlaubet seyn, und daß die Weglaffung gewisser Ger bräuche, die man für unverleßlich ausgeben wollen, nicht allezeit verwehret sen. Dies sem Grundsatz gemäß merket er in seiner 40. Verordnung an, die römischen Geseke hätten

(f) De Symeon. pag. 18. fq.
LUZ capitular. tom. I. col. 762.

(1) De re diplomat. p. 231. (m) BA (n) Capitular. tom. 2. col. 350.

hätten die Freyheit gelassen, die Vermächtnisse siegeln oder unterzeichnen zu lassen, vor oder durch eine geringere Anzahl Zeugen, welche sie nicht fürschrieben, wenn man keine hinlängliche Anzahl zusammen bingen können, weil die Noth kein Gebot habe. Daher rühret diese Grundregel in der folgenden Verordnung: Cum namque ftricto jure uti non datur, quemque quomodo poteft, ut neceffe eft Folglich fe: her er die Anzahl der Zeugen, die schlechterdings zur Gültigkeit der aufm Lande aufges richteten Vermächtnisse nöthig wären, auf drey.

S. 529.

Seine 42. Verordnung besagt, vor ihm hätten diejenigen, welche die Einrich: Fortsetzung. tung der Vermächtnisse fürgeschrieben, solche in geschriebne und ungeschriebne unter: schieden; zur Vollständigkeit der erstern hätten sie erfodert, daß sie durch die Zeugen unterschrieben seyn sollten, und bey Lebzeiten des Stifters des Vermächtnisses besiegelt seyn müssen; und zur Vollkommenheit der zweyten Gattung sollte er seinen legten Witlen in Gegenwart von fünf Zeugen erklärt haben. Leo thut den Ausspruch, wenn die geschriebnen Testamente weder unterzeichnet noch gesiegelt wären, so sollten sie boch in Zukunft gültig seyn, wenn nur die Zeugen die Wahrheit derselben erkennten,

S. 530.

Die 43. Verordnung eben dieses Gesetzgebers, erlaubet zu Zeugen der Ver: Fortseßung. mächtnisse so gar solche zu nehmen, welche nicht schreiben könnten. Er verordnet in der 44. daß die mit dem Siegel einer obrigkeitlichen Person besiegelte Vermächtnisse gültig seyn sollten, und verbietet in der 48. den Weibspersonen, Zeugen abzugeben. Die 72. ist wider die Personen gerichtet, welche Verträge schlossen, und sich nicht für verbunden hielten, diejenigen Verträge zu halten, in denen man keine Strafen auf diejenigen gesezt hätte, welche solchen zuwider handeln, oder sie brechen würden; als ob es nicht hinlänglich wäre, daß sie mit dem Zeichen des (B) Kreuzes unterzeich net worden, und daß man dabey den heiligen Namen GOttes, oder der anbetungs würdigen Dreyeinigkeit angerufen, daß es niemanden erlaubt seyn sollte, darein einen Eingriff zu thun. Laut der 82. Verordnung, erseßen die Unterzeichnungen den Mangel des Siegels, es mögen die Testamente gebrochen worden, oder nicht gesiegelt gewesen seyn, oder es möge das Siegel mit der Hinfälligkeit der Zeit verloren ge gangen seyn.

§. $31.

Die Beschuldigungen der Verfälschung wurden in Frankreich, Deutschland, Ix. Verschie England und Wälschland durch den Eid aufgehoben. Aber im 10. Jahrhundert dene Beweise verordneten die Kaiser Otho 1. und Otho 2. (0), wenn es der Kläger auf diese im dieder Falsche

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cano:

(0) FONTANINI vindie, antiq. diplom. p. 62. GOLDAST conftit. imper. tom. 3. p.310.

(B) Man hielt damals dieses Kreuz einem dem Wort jurare und facramentari.

Eide gleich. Man sehe den Du Cange bey

ken: durch Ei de, Zwey:

tåmpfe.

beit beschul, canonischen Rechte verordnete Aufhebung nicht ankommen lassen wollte; so sollte ee digtenurkun fich anheischig machen mit seiner eignen Lebensgefahr, das ist durch den Zwenkampf, den zu bestar die Falschheit der Schrift zu beweisen, welche er der Falschheit beschuldige. Die Pro ben gingen damals sehr im Schwange, und auch noch durch das folgende Jahrhundert hindurch. Man nahm dazu seine Zuflucht die Charten zu bestärken, und aus noch ges ringern Ursachen. Man fing dem ohnerachtet seit dem 11. Jahrhundert an zu mer ken, entweder daß dieser Weg, ob er schon gültig war, doch nicht eben sonderlich ge setzmäßig sey, oder daß wenigstens nicht liebe genug dabey sey, wenn man das Leben oder die Gesundheit einer oder mehrerer Personen in Gefahr sehte, um einiger blos zeitlicher Vortheile willen. Ehe man auch zu diesem betrübten äussersten Mittel schritte, sahe man zum öftern, daß Geistliche, Mönche, und bisweilen gar Cayen ihre Ansprüche fahren liessen, und die Sachen gütlich beylegten, Diese plötzlichen Veränderungen geschahen nach langen Zanken hauptsächlich, wenn eine Parthie voller Zuversicht auf ihre gerechte Sache der andern in Gegenwart ihrer Richter den endlis then Entschluß anzeigte, ihre Streitigkeit selbst oder durch einen Kämpfer, der bereit wäre sich zu schlagen, auszumachen. Der vierte Band der Benedictinerjahrbücher liefert mehr als ein Beyspiel von dergleichen Beylegung oder Abstehung vom Rechts streit in solchen mißlichen Umständen. Wir wollen nur einen Auszug von dieser Gat: tung machen, welcher aus den Actis fanctorum (p) von eben diesem Orden genommen ist. Es ist hier nicht die Rede von einem Zweykampf, sondern von der Probe mit dem heisen Eisen, welche eben so üblich war.

1

Durch ein

S. 532.

Die Benedictiner von Marmoutier wurden seit geraumer Zeit wegen einer heises Eisen. Schenkung, die ihnen gemacht worden, beunruhiget. Nachdem sie viel Ränke er fahren, so stund es darauf, daß sie den Rechtshandel in den Gerichten zu la Ferte (C) Tabere, sonst la Ferte St. Aubin in Sologne ausmachen wollten. Die Ordensleute bringen ihre Sache da an, zeigen den Schenkungsbrief vor, dessen Ech tigkeit man streitig machte. Und weil weder das Gesek, noch die Gewohnheit ihnen die Nothwendigkeit auflegte, ihren Rechtsstreit durch den verhaßten Weg des Zwey kampfes entscheiden zu lassen, (D) so stellten sie einen von ihren Lehnsleuten dar, der entschlossen war, die Wahrheit ihrer Charte durch die Probe mit dem heissen Eisen zu erhärten. Da gaben die gegenseitigen Theile nach bey einem von der gerechten Sas the eingeflößten Entschluß, dessen Ausgang zu erwarten ihre Gewissensbisse nicht ers laubten. Sie genehmigten die Charte, und berührten sie zum Zeichen der Billigung: Manuum quoque tactu roboraverunt, und lieffen es bey der Foderung einer mäßigen

(p) Sæcul. 4. part. I. p. 765. (C) Man sagte damals Nerbert.

(D) Wenn die Zwistigkeit nur zeitliche Güter betraf, so nahmen die Geistlichen, die

Ordensleute, die Alten, die Weibsbilder und Kinder diese Proben nicht auf sich selbst, sondern lieffen sie durch einen von ihren Ley ten thun, die ihre Person vorstellten.

måßigen Summe bewenden: welches ihnen denn um des Friedens willen verwilliger wurde. Dieß ist der Inhalt einer Nachricht, die selbst von denen Personen unters seichnet worden, welche diesen Rechtsstreit wider Marmourier führten,

S. 533.

gung befrever

Ein clericus, Namens Milo, war beschuldiget worden, als habe er eine Bulle x. Benspiele unter dem Namen Alexanders 3. die an Heinrichen, den Erzbischoff zu Rheims, von Personen, gerichtet worden, geschmiedet. Die Anklåger behaupteten mit eben so viel Dreistig die von dieser keit als Hartnäckigkeit, es sey die Bulle nimmermehr in der römischen Kanzley auf- Beschuldi gesetzet worden. Milo wurde genöthiget nach Rom zu gehen gegen das Jahr 1169 worden: MaDer Pabst erkannte in der der Falschheit beschuldigten Bulle die Schreibart und die lo, ein cleriEinrichtung der Rescripte des H. Stuhls, sprach sie fren von allen Verdacht der Falsch; cus heit, und sorgte auch für die Ehre des beschuldigten: Modum (q) et ftylum fcribendi romanæ ecclefiæ cognofcentes, ipfas (litteras) veras effe et omni fufpicione falfitatis carere tuæ follicitudini denunciamus, et prædictum Milo nem, qui a nobis eas litteras impetravit, nulla volumus propter, hoc nota vel improperii macula denigrari.

S. 534.

Was die ungerechten Beschuldigungen der Verfälschung anbetrift, so wird Stephan, Biz schwerlich eine berühmtere angeführet werden können, als diejenige, welche von den schoff zu Dors Bürgern zu Dornik wider einen Bischoff angebracht worden. Stephan, der Abt nik. zu St. Genevieve, war zur bischöflichen Würde dieser Stadt (E) im Jahr 1190. berufen worden."Die Richter, (r) die Geschwornen und Schöppen von Dornik weigerten "sich, dem Bischoff den Eid der Treue und der Sicherheit zu leisten, der König Philipp "befahl ihnen, die alte Gewohnheit zu beobachten, und besagten Eid zu thun." Sie bequemten sich nicht nach so genauen Befehlen. Sie unterstunden sich sogar (8) den Brief des Philipp Augusts der Falschheit zu beschuldigen, indem sie behaupteten, er wäre nicht nach den königlichen Verordnungen gehörig eingerichtet, noch mit dessen Siegel besiegelt. Diese Beschuldigung fiel völlig auf ihren Bischoff, als welcher sol chen vorzeigte. Stephan beschwerte sich beswegen, und die Bürger wurden endlich genöthiget, die Echtigkeit dieses Briefes einzugestehen und solchem nachzuleben.

S. 535.

(r) Hift. de Tournai par JEAN COU (8) STEPHAN. TORNAC. epift. 245. edit. 1679.

(9) ALEXAND. III. epift. 127.
SIN, P. 302.

(E) Der P. Pagi redet von seiner Beförs berung zum Bisthum unter dem Jahr 1190. und tadelt den P. du Molinet, daß er solche, ohne von einigem Zeugniß unterstüset zu seyn, aus eignem Gardüncken auf das Jahr 1192. gesezt habe. Aber es ist nicht zu zweifeln, daß der Herausgeber der Briefe des Stephans von Dornik diese Zeitangabe von dem

Verfaffer der Geschichte eben dieser Stadt
entlehnet habe, welcher, wie er es selbst
ausdrücklich erkläret, folche aus den Charten
feiner Kirche genommen. Inzwischen fegen
die Verfaffer vom neuen Gallia Chriftiana den
Stephen nicht eher auf den Stuhl zu Dos
nik als im Jahr 1191,

S. 535.

hiebey.

XI. Befreyun: So aufferordentlich der Eifer Jnnocent des 3. gewesen ist, die Urkundenvergen von der fälscher zu strafen, und ihre Ausgeburten zu vernichten, so war er doch eben so auf: gleichen Be: fchuldigungen merksam, die Unschuldigen nicht mit den Schuldigen zu vermengen, noch die echten burch Inno Schriften mit den unechten. Es darf uns auch so sehr nicht Wunder nehmen, daß cent 3. Groffe ein Pabst, dessen Einsicht und Billigkeit gleich groß waren, der Falschheit beschuldig Klugheit des ten Personen Gerechtigkeit hat wiederfahren lassen. Seine Scharfsinnigkeit und Reds Innocent 3. lichkeit mußten ihn leiten, daß er eben so sicher für untadelhafte Rescripte urtheilte, als er diejenigen verwarf, welche gewisse Kennzeichen der Falschheit führten. Man muß sich aber verwundern über diesen sonderbaren durchdringenden Verstand und Ger nauigkeit im Beurtheilen, nach welchen er diejenigen loszusprechen oder zu verdams men wußte, welche sich aufrichtig oder boshaftig der untergeschobnen Bullen gebrauch; ten; Schriften, die durch nicht zu entschuldigende Fehler verderhet worden, oder mehr einen Schein hatten als wesentlich waren, zu verwerfen oder zuzulassen. Wir wol len diese Lobsprüche aus Begebenheiten erweisen.

bracht.

S. 536:

Lossprechung Ein Priester, welcher von dem Erzpriester und den clericis zu Cafal—Luovo eines Prie nach Rom geschickt worden, um wider den Erzbischoff zu Siponto im Königreich fters von Cas Neapel fich Recht sprechen zu lassen, wurde in einer Krankheit von einem Geistlichen fal- Nuovo, der von Rom besucht, welcher es über sich nahm, für ihn Bullen auszuwirken. Er vergaß nicht einen falschen das zu ihrer Ausfertigung nöthige Geld sich zustellen zu lassen. Aber anstatt sich echte Brief ge: aushändigen zu lassen, machte er selbst dergleichen, deren offenbare Falschheit den Pabst nöthigte, dem Priester, der sich deren bedienet gehabt, die Verrichtungen seiz nes Ordens und seiner Pfründe zu untersagen, in Erwartung, daß er sich vor ihm darstelle, um eine seinem Vergehen gemåsse Bestrafung auszustehen. Der Priester, der wegen der Aufrichtigkeit bey seiner Aufführung gute Zuversicht hatte, trug kein Bedenken, vor dem Richterstuhl eines so Einsichtsvollen Pabsts zu erscheinen. Die Unschuld drang durch, und der Pabst befahl, er solle in alle seine Ehrenstellen und Vorzüge wieder eingesetzet werden. Nichts war billiger, als der Bewegungsgrund eines solchen Urtheils. Da es die Gerechtigkeit erheischet, sagte er, die Ausschweis fungen zu verbessern, so würde es eine merkliche Ungerechtigkeit seyn, wenn die Strenge der Geseze so weit gehen sollte, daß man auch mit Ünschuldigen hart verfahren müsse. Aber um allen Irrthum daben zu vermeiden, foderte der Pabst zwo Bedin: gungen, ehe er diesen Priester gänzlich von dem Fehler lossprach, damit er behaftet zu seyn schien. Die erste war, daß sich seine falschen Briefe in einer einfältigen Einrichtung befånden, woben es nicht natürlich war, einen Betrug zu vermuthen; weil man gar leicht dergleichen Bullen erhalten konnte. Die zweyte war, daß er nach der Verordnung der Kirchenschlüsse bewies, daß er (t) von dem Antheil frey sen, den man vermuthen möchte, bey Unterschiebung des falschen Briefes gehabt zu haben,

oder

(t) Epift. tom. I. pag. 268.

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