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oder von dem Verbrechen, damit Gebrauch gemacht zu haben, nachdem er dessen Falschheit eingesehen.

S. 537.

Von dem ersten Jahre der Regierung eben dieses Pabstes an, war der Bene Lossprechung dictinerabt zu Siponto bey ihm durch drey Geistliche angeklaget worden, wegen Ver: desBenedictle nerabts zu schwendung, Ehebruch, Meineid und Verfälschung. Ja sie sehten auch hinzu, er Siponto. wäre vor dem Gerichte seines Erzbischoffes derfelben überwiesen worden. Deswegen schickte der Pabst Bevollmächtigte an den Erzpriester und an den Primicerius dieser Stadt, die Sache zu untersuchen. Die Bevollmächtigten sahen gar bald die Ver: leumdung der Kläger und die Unschuld des Verklagten ein. Nichts destoweniger war es an dem, daß er einen falschen Brief vom apostolischen Stuhl erhalten hatte; aber er hatte nachher selbst die Falschheit desselben erkannt, und solchen seinem Erzbischoff gebracht. Dieser hatte nicht unterlassen, (u) ihm seine Amtsverrichtungen zu unterfagen, biß er sich vor dem Richterstuhl Innocents 3. gerechtfertiget haben würde. Und dieß hatte zum Vorwand gediener bey den Beschuldigungen, die von den dreyen Geistlichen angebracht worden. Der Abt vertheidigte sich am Hofe zu Rom auf eine Weise, damit man zufrieden war. Er betheuerte, daß ihm anfänglich die Falschheit dieses Briefes ganz und gar nicht bekannt gewesen wäre; und so bald er nachher den Bes trug wahrgenommen, so habe er denselben von sich gegeben. Weswegen der Pabst dem Erzbischoff von Siponto anbefahl, nachdem der Abt nebst zweenen andern Beyståns den eidlich bezeugt haben würde, daß ihm die Falschheit dieses Briefes nicht bewußt gewesen, so sollte er ihn von dieser Schande lossprechen, in die Verrichtungen seiner Würde wieder einweisen, und seine Anklåger zwingen, unter der Bedrohung der Kir chenstrafen von ihren Verfolgungen abzustehen.

S. 538.

Nachdem Innocent 3. nicht nur diejenigen in Sicherheit geseht hatte, welche Rettung eines man unrechtmäßiger Weise und wider alle Wahrscheinlichkeit anklagte, sondern auch der Falschheit diejenigen, welche wirklich falsche Bullen erhalten, oder aus einem lautern Jrrthum Briefes. beschuldigten und ohne Bosheit davon Gebrauch gemacht hatten; so wollte er auch den im Schwan: ge gehenden Ränken Einhalt thun, welche man gegen Schriften anbringen möchte, die man wirklicher Fehler überwiesen, ob sie schon mit ihrer Echtigkeit beysammen stes hen könnten. Um uns nicht zu weit hierinnen einzulassen, so wollen wir es bey einem Auszuge bewenden lassen, welcher aus der Sammlung (v) der Decretalen Gregors 9. genommen ist. Ein Kläger hatte sich anheischig gemacht, unter der Strafe seine Rechtssache zu verlieren, zu beweisen, daß eine von seinem Gegentheil vorgezeigte Bulle falsch wäre. Damit er nun hierüber eine völlige Erläuterung bekommen möchs te, so schickte der Richter diesen Brief an den Pabst. Machdem Innocent 3. fol

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chen

Ob die Aus: fragung, wenn sie an keiner ver:

chen mit vieler Sorgfalt und Aufmerksamkeit untersucht hatte, so fand er darinnen we der eine Anzeige der Falschheit noch des Verdachtes; ausgenommen einige Auskras kungen oder Wegschabungen einiger Buchstaben. Aber dieser Fehler durfte seinem Urtheil nach einen klugen Kopf nicht in Zweifel sehen. Also sprach er dem Klåger die Sache ab.

S. 539.

Aus dieser Decretale ziehet der Verfasser der Glosse diese Regeln: 1) Um der Wegschabung einiger Buchstaben darf eine Bulle nicht für falsch ausgegeben werden, fie sey denn an einer verdächtigen Stelle geschehen. 2) Ein geringer Verdacht darf dächtigen ihr keinen Anstoß zuziehen. 3) Ein kluger Mensch muß sich über die Echtigkeit die Stelle gefches fer Bulle kein Bedenken machen. Die erste Regel ist von allen Canonisten so oft ge= hen, eine Bul: braucht worden; selbst der Sammler (w) der Memoires du Clergé nimt sie so dreiste an, daß man mit Recht unwillig seyn muß, wenn wir solche von einem ge wissen ungenannten, einem Schüler des Jesuiten P. Germon, lächerlich machen sehen.

le verwerflich

mache.

XII. Innocent

Strafen auf

S. 540.

Innocent 4 zeigte nicht weniger Eifer gegen solche boshafte Tadler, welche 4. gedrohete eine ungerechte Kritik ben echten Bullen anbringen, als gegen diejenigen, welche fal die ungerech: sche schmieden, oder davon Gebrauch machen, ohne von ihrer Wahrheit gewiß zu seyn. ten Beschuldi: Er schrieb hierüber ein Umlaufschreiben, das unter den Zusäßen des sechsten Buches gungen der der Diplomatik mit eingerücket worden. Nachdem darinnen von der anzuwendenden Verfälschung Vorsichtigkeit sich von der Echtigkeit der Bullen zu versichern, ehe man sie öffentlich Ausschrei vorzeigt, gehandelt worden, so drohet er (r) diejenigen Kunstrichter nach der åufs bens deffelben sersten Schärfe zu bestrafen, welche aus einer greulichen Ruchlosigkeit die Hülfsmittel

Inhalt des

Brunetto Lar

misbrauchen würden, die zu Hemmung des Verbrechens der Verfälschung eingefüh ↑ ret worden, und sie in ein Gift verwandeln durch die verhaßten Händel, die sie un schuldigen Personen machen, und durch die bösen Streiche, wodurch sie die richtig: ften und klärsten Dinge zu verwirren sich bemühen. Caveant autem finguli, ne quod ad medelam cogitavimus in hac parte, per abufum tendat ad noxam: quia fi nobis obviantibus fcelerifalfitatis, aliqui ex hoc materiam fumpferint in perfonas vel negotia malignandi, hanc gravem malitiæ culpam, quæ facile poterit deprehendi, non dimittet apoftolicæ difciplinæ feveri> tas impunitam.

S. 541.

So fürchterliche Bedrohungen hätten die Quelle der ungerechten Beschuldigun tini wird von gen auf immer verstopfen sollen. Aber vielleicht würde das Verbrechen der Verfäl,

schung

(m) Mem. du Clergé, tom. 6. pag. 925.

(r) De re diplom. lib. 2. cap. 14.

num. 14.

schung leichter aus der Welt verbannet werden, als das Laster unschuldige zu beschuldi- seinem Schủ: gen. Man hat also unter dem schlechtestem Fürwand die Verleumdung fortgesetzt. ler Danti der In dem 13. Jahrhundert machte Brunet Latin, sonst Brunetto Latini, mitten Berfal chung beschuldiget. unter den durch die Rotten der Welphen und Gibellini verursachten Unruhen "den "guten Geschmack (y) der Wissenschaften wider rege: als ein Redner, Dichter, Ger "schichtschreiber Weltweiser und Gottesgelehrter richtete er eine Schule auf, aus wel: "cher Guido Cavalcanti und der berüchtigte Danti... der Geheimschreiber.bey "dem Staate (zu Florenz) hervorgekommen: er hatte großen Antheil an der Regie: "rung und wurde zu unterschiedlichen Gesandtschaften gebraucht." Da er genöthiget worden sein Vaterland samt allen Welphen zu verlassen, so kam er wider dahin nach Verlauf einiger Jahre. "Dante, dessen Schüler, der hinwiederum von den Wels "pben aus Florenz verjagt wurde, ließ seinen Zorn sogar gegen seinen Lehrmeister aus, "indem er ihm alle Drangfal anthat. Landin, dessen Ausleger, giebt gleichfalls dies "sen Gelehrten für einen Verfälscher aus; welches auf keinen Beweis gegründet ist." Hier siehet man Männer von außerordentlichem Verdienst ungerechter Weise der Ver: fälschung beschuldiget. Aber laßt uns noch etwas weit erstaunenders in eben der Art betrachten.

S. 542.

gen die Bas:

Cardinal de

Daß eine Kirchenversammlung, die in ihren ersten Sitzungen vom Pabst selber Beschuldis für eine allgemeine erkannt worden, die Acten einer andern (F) allgemeinen Kirchen- ung der Vers fálichung ge: versammlung geändert und verstümmlet habe, dieß ist eine Beschuldigung, deren man einen klugen und übrigens geschickten Mann nicht für fähig halten möchte Inzwischen ler Kirchens unterstund sich gegen das Ende des lezten Jahrhunderts der berüchtigte Schelestrate ge versammlung gen die Våter (z) der Basler Kirchenversammlung anzubringen. Die Widerlegung, und gegen den welche unterschiedliche große Männer derselben Zeit dagegen aufgefeßt, überhebet uns la Rochefou der Mühe uns deshalber in eine Untersuchung einzulassen. "Gegen die Mitte des cault. "verfloßnen Jahrhunderts (a) wurde der H. Cardinal de la Rochefoucault be: "schuldiget als sey er ein Verfälscher . . . Se. Eminenz konnte solches leicht von "sich ablehnen durch Vorzeigung der Originalacten, welche er wie man ihn beschuldigte, "verfälschet haben sollte. Der Ucheber einer so ungewöhnlichen Verleum: "dung blieb mit allen Kirchenftrafen, welche die Verfälscher und Verleum"der verdienen, belegt, bis sein Rechtsstreit vollendet und zu Stande gebracht wor "den."

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() V. la nouvelle

(p) Hift. de l'Acad. des Infcript. t. 4. P. 462. 463. edit. Holl.
edition de la Defense de la declaration de l'assemblée du clergé de France, par M.
(a) Hist. de la reforme de Citeaux, pag.

Bouffet, tom. I. preface p. V.

184. fq.

(F) Die costnißer Kirchenversammlung.

S. 543.

XIII. Für:

Franz 1. im Jahr 1535. und Heinrich 3. im Jahr 1585. erlaubten nicht die schriften der vor Gericht vorgezeigten Schriften zu beschuldigen ohne gegen (b) folche persönlich zu Könige von flagen oder durch einen besonders dazu bevollmächtigten Anwalt (G). Wenn diese

Frankreich gegen die Be: Klage bey der Kanzleyregistratur eingegeben worden, so war der Kläger verbunden, wie schuldigungen ers noch heut zu Tage ist, binnen dreyen Tagen seine Beweisgründe wegen der Verder Verfal fälschung beyzubringen, über welche keine Untersuchung angestellet werden konnte, wenn schung. sie nicht für zuläßlich erkannt worden. Weswegen Faber (c) anmerkt in seinem Heinrichs 3. Coder, es würde kein sicher Mittel mehr bleiben die Wahrheit zu beweisen, wenn einer Verordnun jeden Privatperson erlaubt wäre die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Acten verdächtig gen hierinnen zu machen. Welche Verdrießlichkeit nur allzugemein werden würde, wenn die Ver: leumder und Zungendrescher nicht durch die Gefahr einer Beschuldigung der Verfäl schung zurück gehalten würden.

Franz 1. und

Ludwigs XIV.

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S. 544.
544.

Vermöge des 5. Artik der peinlichen (d) Halsgerichtsordnung Ludwigs 14. Verordnung. ist der Rlåger bey einer Beschuldigung der Verfälschung gehalten in den höchsten Gerichtshofen eine Summe von hundert Pfunden niederzulegen, welche, falls er verlieren würde, zu einer Geldstrafe angenommen werden sollten. "Dieß geschiehet, sagt Bornier, damit man sich nicht verwegner Weise zu einer Kla "ge auf Verfälschung einlaffe. Denn die Erfahrung der verfloßnen Jahrhundert hat 'gezeigt, daß die Anklagen auf Verfälschung so gewöhnlich gewesen und um so leichter "Ursachen willen geschehen sind, daß man sich derselben als eines Mittel bedienet. "Die Entscheidung des Rechtstreits durch Räukemachen in die Länge zu verziehen oder "die Zahlung zu vermeiden, morandæ folutionis gratia: so daß dieser Misbrauch "durch die Nothwendigkeit dieser Niederlegung der Summe sich abgeändert befindet, "welcher sonst denenjenigen, welche auf die Verfälschung klagen noch eine schwerere "Strafe befürchten lässet, damit sie bedrohet werden, falls sie verlieren sollten." Da fich jedoch dieses Gesetz nicht auf die Kunstrichter erstrecket, so haben sie so oft die Stelle der Ränkenmacher eingenommen.

Rechtliches
Verfahren

S. 545.

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Wenn die Klage bey der Kanzleyregiftratur eingegeben ist so thut der Richter, ehe was weiters vorgenommen wird, den Ausspruch (e), ob die Beweisthümer wes bey der glei chen Beschut gen der Verfälschung schicklich oder zuläßlich sind. Der jeßtangeführte Schrifts Digungen. steller meldet an, "wenn der Richter fiehet, daß die Beweisthümer der Verfälschung

"nicht

(b) V. cod. HENRI, liv. 8. tit. 17. n. 1. Ordonn. criminel. de LOUIS XIV. tit. 9.

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"nicht anzunehmen find, so muß er denjenigen, welcher die Schrift für falsch ausgeger "ben, zu den Unkosten, Ertschädigungen und Zinsen verurtheilen und zu einiger Gelds "Strafe. Wenn aber die Sache bis zu einem Entscheidungsurthel getrieben wor: den, "so wird (f) der, welcher auf Verfälschung anklagt und unterliegt, zu dreyhun"dert Pfund Strafe verurtheilt u. s. w. Dieß ist die Strafe, so denen aufgelegt wird, welche ohne Grund eine Schrift der Falsheit beschuldigen ob sie es gleich aus keiner bösen Meynung thun. Wenn sich aber bey der Beschuldigung ein böser Vor: fak findet, so mag die Geldbuse erhöhet werden. "Die Richter dürfen, fähret die "Verordnung weiter fort, zu einer größern Geldbuse verurtheilen, wenn er dabey vers "lieret."

S. 546.

ger.

Die Verordnung vom Jahr 1737. die Hauptverfälschung und die zufällige Ver: Geldstrafe fälschung betreffend, verbindet den Kläger in gewissen Fällen (g) die Summe von auf die fale 300. Pfunden, ja auch eine noch größere Summe niederzulegen, wenn die schen Anklås Richter es für gut befinden solche zu verordnen. Der 49. Artikel bestätiget die in der Verordnung Ludwigs 14. auf den Kläger wegen Verfälschung gesehte Geldftrafe und erlaubet allen Richtern noch klarer besagte Geldstrafe zu erhöhen, so wie sie es für gut befinden nach Erfoderniß des Falles. Jedoch lässet sie das Verhaßte der Beschuldigung der Verfälschung nicht deutlicher merken als in dem 50. Art. der in diesen Ausdrücken abgefasset ist: "die Verurtheilung zur Geldstrafe soll aller "zeit Statt finden, wenn die Klage auf Verfälschung bey der Kanzleyregistratur anger "bracht worden, und der Kläger davon freywillig abgestanden oder verloren hat, "oder die Parthien vom Gerichte abgewiesen worden, entweder in Ermanger "lung der hinlänglichen Beweisgründe, oder weil von Seiten des Klägers obigen "fürgeschriebnen Stücken und Formalitäten kein Genüge geschehen; welches Statt "haben soll, der Spruch mag auch abgefasset seyn in welchen Ausdrücken er wolle und "wenn auch das Urthel nicht ausdrücklich die Verurtheilung zur Geldstrafe enthält; "alles foll so gehalten werden, wenn auch der Kläger sich erbieten würde die Klage, auf "Verfälschung als auf die Hauptverfälschung fortzusetzen."

S. 147.

Wir haben dafür gehalten, daß wir uns so weit in die Geseze und historischen Beschluß. Auszüge einzulaffen nicht nöthig hätten, welche beweisen, wie nothmendig es sey der Frechheit ein Gebiß anzulegen, mit welcher man bey aller Gelegenheit die leichtsinnigsten Beschuldigungen der Verfälschung würde gewager haben, wenn selbige ungestraft ges blieben wären. Da die Kritik nicht dafür hält, daß sie diesen Geschen unterworfen sey, in was für Ausschweifungen sie auch verfallen mag; so ist es nicht unsère Absicht uns derselben roider sie anders zu bedienen als nur wie rechtmäßiger praejudiciorum. Die Beschuldigungen der Verfälschung die in den Büchern weit leichtsinniger als bey den Gerichtshandeln angebracht werden, machen es begreiflich genug, daß die Kritik, Bbb z

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deren

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