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zweck nicht gehörte, den man sich dabey vorschte. Solcher war aber ben der Geschichte der Entscheidung des Rechtsstreits nicht weggelassen. Und doch scheint der Vere faffer davon keine Kenntniß gehabt zu haben, eben so wenig als von der ganzen Ver: ordnung der Bulle. Sonst müßte man sagen, daß er von einer schändlichen Verstel lung oder von einer ganz und gar nicht zu entschuldigenden Unachtsamkeit nicht frey ges sprochen werden könne. Wenn er nicht das Ansehen hätte haben wollen, das Urthel des Innocent 3. der Welt vor Augen zu legen, ohne doch die Sache, von der die Rede ist, inne zu haben; so müßte ihm hauptsächlich der Ausspruch des päbstlichen Urs thels vor Augen geschwebt haben. Gerade dieses mußte es seyn unter allem, was er vortragen sollte. Hierauf hätte er in der leßtern Zergliederung oder ßtückweisen Er: klärung sich einlassen sollen. Und doch hat er nicht ein Wörtlein merken lassen, das auf diese Verordnung sich einiger Maaßen bezöge, ausgenommen, was die Gegenwart der Cardinale und die lange Zeit des geführten Rechtsstreits anbetrift. Mag auch ein dergleichen Fehler je entschuldiget werden?

S. 565.

Saß des Ger

4) Der Geschichtschreiber nimt ein angeführtes Zeugniß der Gegenparthey für Eben derselbe die Entscheidung des Pabstes an. Es würde unnöthig seyn, wenn wir uns ben die: hat einen an: fem Grunde aufhalten wolten. Man darf nur anführen, daß Innocent 3. nach einer geführten kurzen Beschreibung des Zustandes dieses Handels alle beyderseitige Gründe wiederhole, gentheils für und in einer solchen ja noch größern Stärke vortrage, als die Partheyen selber thun den Aus: mögen. Wer hat sich aber je einfallen lassen den Spruch eines Richters in der Vor: spruch Innos stellung zu suchen ohne auf den Ausspruch des Urthels zu sehen? Hier ist die Verord: cents 3. ge nung über zwo gespaltene Seiten in folio von demjenigen Orte entfernt, wo der Ver: halten. fasser das Ürthel des Pabstes anzutreffen vermeynt hat. Sollte er denn diese Ent fcheidung aus dem Inhalt der ersten eingegebnen Schrift des Anwalts von Meiland Hernehmen? Was sollte man nach einem so übermäßigen Versehen aus dem Zeugniß eines solchen Schriftstellers machen, wenn man ihm auch den Namen eines Zeitgenoss fen seines Helden nicht würde haben streitig machen können?

§. 566.

Aber nichts zeiget seine Fehler deutlicher als seine ungeheuren Widersprüche mit vm. Widers der Bulle. 1) Was widerspricht aber derselben am meisten als dieses, daß er sie blos sprüche des zum Vortheil des Erzbischoffes von Weiland den Entscheid thun läsfet, da doch der Lebensbes Pabst seinem Gegentheil eine Herrschaft nebst acht dazu gehörigen Gütern zuerkennet? schreibers ges gen diese Was dem Erzbischoff zugestanden wurde, war vielleicht nicht einmal so wichtig. Ein Bulle. unparthenischer Geschichtschreiber, der seine Sache wohl inne hat, würde sich keinen so Darlegung schweren Vorwurf gemacht haben. 2) Ist der Widerspruch nicht merklich genug, wenn dieser Widers er uns anstatt des Spruches Innocent des 3. ein Urtheil vorbringt, welches mit dem sprüche. im geringsten nicht überein komt, das uns die Bulle selber liefert? 3) Mag man sich folcher offenbarer widersehen, als wenn man diesem Pabst Bewegungsgründe bey seis nem Spruche beylegt, welche allen denen widersprechen, auf welche er, wie er ausdrücke

D003

lich

lich erkläret, sein Urtheil gegründet hat? Und doch thut dieses unser Verfasser. 4) Seinem Vorgeben nach wurde, sobald die Siegel zerbrochen waren, der Betrug außer allen Zweifel gesetzt, das Urtheil gefället und der Rechtshandel geendiget. Laut der Bulle aber wurde nach der Untersuchung der Siegel das Rechten noch eine lange Zeit fortgesett; man nahm seine Zuflucht zu Aufstellung der Zeugen um die Gewißheit des Besitzes auszumachen; die Verjährung wurde angeführt und hinwiederum streitig ge macht; man beantwortete die Klage; man diente darauf wieder mit der Gegenants wort. Wo trift man je einen merklichern Widerspruch an? 5) Wir fragen den Ver: fasser der Lebensbeschreibung des Innocent 3. warum dieser der Abtey Scozula nicht den Hafen dieses Namens nebst seiner Burgvoigten u. f. w. wieder zueignen lassen 2 dieß rührte daher, sagt er, weil der Pabst durch das Zerbrechen der Siegel entdeckte, daß sie verfälschet worden. Hingegen war dieß die Ursache, wie Innocent felber sagt, weil es nicht gehörig, das ist gesetzmäßig, bewiesen worden, daß die Güter, deren Wie: dereinräumung man verlangte, wirklich dem Kloster zugehörten. Und woher kommt es denn, daß der Beweis nicht vollständig schien? Etwa weil die Urkunden des Abts falsch befunden worden? Oder hatten sie bey dem Pabst und seinen Råthen keinen Ein: druck gemacht zu seinem Vortheil, der beständigen Befihung des Erzbischoffes entgegen? Ja sie hatten nach den Geständniß des gelehrten Pabstes dergleichen gemacht, so gar daß es auch dunkel oder zweifelhaft geworden war, wem die strittigen Güter zugehörten. Denn man nehme dem Abt seine Urkunden oder welches noch ärger ist, man er: kläre sie für falsch; so blieb ihm nichts übrig, welches den geringsten Zweifel gegen die Gerechtsame seines Mitwerbers erregen konnte. Da aber endlich diese Urkunden nicht hinreichend waren den unrechtmäßigen Besiß zu erweisen, so blieb die Sache in einem zweifelhaften und dunkeln Zustande. Nun aber, sagt dieser große Pabst, haben wir in der Rechtsflugheit zur Grundregel, daß man, wenn die Gerechtsamen der Partheyen dunkel find, gemeiniglich gegen den Kläger den Spruch thut: Cum obscura funt jura, partium, confuevit contra eum qui petitor eft judicari. Wenn man also redet, heißt dieß nicht offenbar voraus sehen, daß die Gerechtsame sowohl des Erzbis schoffes als des Abts nicht klar gewesen? Man antworte uns jeht, wie es möglich gewesen sen, daß die Urkunden des Abts, die der Falschheit überwiesen gewesen, die Rechte des Erzbischoffes von Weiland hätten verdunkeln mögen, die von einer uns denklichen Besitzung unterstütet wurden: wie konnte der Pabst zu Bewegungsgründen feines Urthels folche Gründe angeben, welche mit der Falschheit der Stücke, die man als öffentlich erkannt annimt, keinen Zusammenhang hatten: wie fahe er sich denn endlich gedrungen, bey der Ungewißheit, worein ihn die Urkunden brachten, seine Zuflucht zu allgemeinen Rechtsgrundsäßen zu nehmen, die darauf beruhen, daß die Vermuthung allezeit für den Besitzer sey. In blos bürgerlichen Händeln hat man die Zuflucht nicht eher zu den Vermuthungen, als bis die buchstäblichen oder von den Zeugnissen genommene Beweise fehlen. Wenn aber die Urkunden des Abts von Scozula für falsch erkannt worden, und da überdieß die Beweise zum Vortheil des Erzbischoffes waren, mußten denn die Urkunden des Abts anstatt ihnen die Gegenstange zu halten, wider sich selbst gerichtet seyn? Non ergo falfa, schließet (r) Hr. Mabillon, fed tantum

́(r) De re diplom, I, 3. c. 3. a. X. pag. 228.

ob

obfcura jura monachorum exiftimavit prudentiffimus Pontifex : fed quia plus ad petitionis vigorem quam ad defenfionem requiritur; cadit petitione monafterium: at vel inde fuum habet contra conviciatores patro

cinium.

S. 567.

vom Mabil

Es ist also nichts schwächers und ungewissers auf der Welt als die Schluß- Widerlegung folgen, welche aus der Decretale Inter dilectos gezogen worden, um zu beweisen, der Kunstrich daß die alten Mönche Urkunden geschmiedet hätten. Wenn ihre Widersacher ter aus der nur blos die Augen auf diejenige Stelle der Diplomatik geworfen hätten, worinnen fon angestell Hr. Mabillon die Zergliederung der Decretale, welche sie ihnen entgegen sehen, ten Zergliedes. vornime; würden sie wohl alsdenn das Herz gehabt haben vorzugeben, es hätten die rung dieser Mönche von Scozula ihren Rechtsstreit verloren, weil bewiesen worden, daß ihre Bulle. Haupturkunden falsch wären? Vorausgeseht, wie sie es öffentlich aussprengen, daß die eigentliche Haupturkunde in Gegenwart des Pabstes und des heiligen Collegii feyerlich überwiesen worden wäre, daß solche ein von den Mönchen geschmiedetes und untergeschobnes Stück sey; wäre es denn möglich, daß man davon nicht die geringste Spur in dem Ausspruch des päbstlichen Spruches antreffen sollte, und daß man blos allein in der Klagschrift des Anwalts von Meiland einige Spur zu entdecken vers mögend wäre. Aber von welcher Zeit her haben denn die angeführten Zeugnisse einer Gegenparthen, die ihren Eigennuß darunter hat, die Kraft eines Beweisthumsund einer Ueberzeugung erlangt?

Fünfter Abschnitt.

Rettung der Mönche zu Ely in England gegen die Beschuldigungen und den Verdacht der Falschheit, welche ihnen vom Selden, Heinrich Wharton_und Richard Simon u. a. m.

Einleitung, §. 568.

beygemessen worden.

Inhalt:

1. Der Mönche zu Ely Beschuldigung der Falschheit aus dem Eadmer, §. 569.

570.

Ob Wharton die eignen Worte des Eads
mer angeführt, §. 569.
Beweis, daß es nur ungegründete
Schlußfolgen des Simon seyn, §.
579%

11. Widerlegte Gründe dieser Beschuldigun‹
gen, S. 571. 572.

Anachronismus des Hrn, Simon, §. 571.

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Einleitung.

1. Der Mön: che zu Ely Beschuldi

gungen der Falschheit aus dem Eaðmer. Ob

577.

IV. Kurzer Abriß der Geschichte dieses neu
errichteten Bisthums, §. 577.578.
Anfang dieser Unternehmung,
Ausführung derselben, S. 578.
V. Fehler des Nichards, als die Veranlas
sung zu den Beschuldigungen der
Falscheit, §. 579. 580.

Morinnen dieser Fehler bestehe, §. 579.
Wie derselbe zu entschuldigen, § 580.
VI. Des Selden und Wharton gemachte
Schwierigkeiten, S. 581584.
Vorstellung derselben, §. 581.

Erste Auflösung, § 582.

Zweyte Auflösung, S. 583.
Dritte Auflösung, 0.584.

VII. Neue Schwierigkeit des Selden über
dem Ausdruck Duces, §. 585 587"
Was dieser Titul in dem Diplom Hein
richs 1. bedeute, § 585-
Was er sonst in Frankreich und England
bedeutet, §. 586

S. 568.

Des Selden übrige Schwierigkeiten bes dürfen keiner Beantwortung, §. .587.

inige protestantische Schriftsteller, als Selden, (8) Wharton, und nach dies fem legtern Richard Simon, welcher von einigen Neuern ausgeschrieben worden, halten zu einerley Zeit und auf einmal zwo Bullen Paschals 2. ein Diplom Heinrichs 1. des Königs in England, die Fortsetzung der Geschichte von Ely und die Nachricht von dessen Aufrichtung zu einem Bisthum aus einer Abtey, die vom Richard, einem Mönch und Prior dieser Hauptkirche aufgesetzt worden, für verdächtig, und beschuldigen sie der Falschheit. ·

S. 569.

Aus einer verkehrt angenomnen Stelle des Hrn. Simon, haben einige Kunstrichter vorgegeben, Wharton habe bey seinem Erweis, daß die Mönche von Fly falsche Stücke unter dem Namen des Ronigs und des Pabstes gestiieder. båtten, die eignen Worte des Ladmer, des Benedictinermönches, ange führt. Was kann eine dergleichen Rede für einen andern Begriff an die Hand gez ben, als diesen, daß diese Stücke von den Mönchen zu Liy geschmiedet worden; Wharten die daß dieses von Kadmer, einem genauen Geschichtschreiber, einem getreuen Freund eignen Worte des Fadmer und unzertrennlichen Gefährten der Arbeiten und Verfolgungen des H Anshelm, bez angeführt. zeuget worden sey; daß nur allein die Wahrheit aus dem Munde eines Benedictiners diese seltsame Beschimpfung seiner eiguen Mitbrüder erpressen mögen, daß eine so schwere Beschuldigung mit eignen Worten in seinen Schriften niedergeschrieben sey, und daher habe sie Wharton in seine Anmerkungen mit eingerücket, ohne etwas zu åndern an den Ausdrücken dieses frommen Schriftstellers? Wer sollte zweifeln nach dem Zeugniß eines Geschichtschreibers derselben Zeit von einem so grossen Gewichte daß die Mönche von Ely Urkundenverfälscher gewesen, welche kein Schußbrief entschuls digen könne.

Beweis, daß

S. $70.

Gleichwohl hat Ladmer ganz gewiß ihnen nie die Erdichtung einiger Schrif es nur unges ten vorgerücket; nie ist ihm ein Wort von Schriften von Ely entwischet weder im gründete

Guten

(8) JOH. SELDEN note in EAD MER in append. nov. edit. S. Anfelmi p. 133. Anglia facra t. I. p. 678. Biblioth. choisie, tom. 2. pag. 100, 101.

t

Guten noch im Bösen. Wir sagen noch mehr, obschon Wharrón und Simon gründete solche der Falschheit beschuldigen; so haben sie doch nie die eignen Worte des Schlußfolgen Ladmer als Zeugnisse der Betrügeren der Mönche angeführt. Wenn Wharton seyn. sich mit dem Beyfall dieses Schriftstellers Ansehen zu geben vermeynt hat, so ist es vermittelst einiger Schlußfolgen geschehen, die ungemein weit hergeholt find. Die Falschheit der ftrittigen Denkmäler soll seiner Meynung nach aus ihrer Ver gleichung mit der Erzählung dieses Augenzeugen (T) zu ersehen seyn. So gründet denn Wharton seine Beschuldigung der Falschheit nicht auf dessen eigene Worte, sondern er schliesser daraus, fagt Hr. Simon (t), es habe sich der Pabst nichts mit Errichtung der Abtey zu Ely zu einem Bistbum zu schaffen gemacht; (erste Schlußfolge) und also sey die von den Mönchen vorgezeigte Bulle schlechterdings falsch: dieß ist die zweyte Folgerung, welche gerade aus der ersten flieffet, nicht aber aus den Worten des Ladmer. Wharton hat keinesweges diesen Geschichtschreiber angeführt als einen, der die die Errichtung des Bisthums Ely betreffende Schriften der Falschheit beschuldige, indem er sie einem Verfasser zuschreibt, welcher 200. Jahr nach dessen Tode gelebet.

S. 575.

Hr. Simon hat bey diesen Sachen so qusgeschweift, daß die Proteftanten, die II. Widerlegte größten Feinde der Mönche, in Vergleichung mit diesem Kunstrichter noch måßig Gründe dieser scheinen. Auf die Gewährleistung seines Wharton, eines Schriftstellers, der seiz Beschuldigun gen. Anachro. ner Lobsprüche ganz würdig ist, giebt er vor, die Mönche zu Ely "hårten unter dem nifmus des "Namen des Königs und des Pabsts falsche Schriften gemacht, um zu beweisen, daß Hrn. Simon. "nach dem Herodus die Abtey Ely nicht ohne königliche Briefe noch ohne påbstliche "Bulle zum Bisthum erhoben worden sey: Diplomata regia et pontificia confinxe"runt. Welches er, setet er noch hinzu, der Falschheit überweiset durch den Bericht "des Eadmer, welcher ben diesem Geschäfte zugegen gewesen." Das ist, durch die Schlußfolgen, die aus der Verschiedenheit seines Berichts mit der Erzählung des Geschichtschreibers von Ely gezogen worden. Simon und Wharton verlangen nichts mehr, und so ist die Sache sicher genug. Aber 1) anstatt der Welt getreue Auszüge aus dem Wharton vorzulegen, fångt unser kritischer Bibliothekar von seis nem ersten Schritt an sich von seinem Wegweiser zu entfernen, um in einen groben Zeitfehler zu gerathen. Er sagt, die Abtey Bly sey nach dem Hervåus in ein Biss, thum errichtet worden; und dieß war eben Hervaus, welcher der erste Bischoff das von war, selbst nach Whartons und aller englischen Geschichtschreiber Angeben.

(t) Biblioth. choifie, tom. 2. p. 101. (3) Falfa hæc effe conftabant, sagt der vom Simon angeführte Wharton, fi cum verif Diplom. 9ter Th.

S. 572.

fima Eadmeri, qui rebus agendis interfuit, re-
latione conferantur.

Eee

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