Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

VII. Neue Schwierigkei ten des Sel

dem Diplom Heinrichs

bedeute.

S. 585..

Selden macht eine neue Schwierigkeit bey dem Ausdruck Ducibus, deffen" sich der König Heinrich in seiner Charte bedienet, wenn er von der Einstimmung der ren über dem Großen des Reichs redet. Es gab damals in England keine Herzoge. Man 'sie: Ausdruck Du het auch keine diesen Namen führen von der Eroberung der Normånner an bis zur ces. Was die Zeit Eduards 1. Aber es gab eben auch so wenig Herren, welche den Namen oder ser Titul in den Titul der Fürsten führten. Dem ohnerachtet bedienet sich der König nicht nur dieses Namens, nebst dem Grafentitul, um die Greßen feiner Staaten damit anzuz zeigen; jedoch ist dieß der einzige, davon der . Anshelm in seinem Brief an den Pabst Gebrauch macht, um eben diese Personen dadurch zu bezeichnen. Der Ausz druck ducibus in dem Diplom Heinrichs, muß eben so weitläuftig verstanden wer den, als principibus; und beydes will nichts anders sagen, als proceribus oder baronibus, die in den Charten gemeiniglich angebracht werden. Wenn man jedoch solchem eine besondere Bedeutung beylegen will, so wollen wir nicht zuwider seyn, wenn man nur durch dieses Wort nichts anders als Obersten der Kriegsvölker und nicht Herren verstehet, welche Länder inne gehabt, die mit dem Namen der Herzogthümer belegt gewesen.

bedeutet.

S. 586.

Was er sonst Es gab eine andere Gattung von Herzogen, die in der römischen Geschichte des in Frankreich niedern Kaiserthums bekannt sind. Sie haben in Frankreich bis zum 10. Jahr und England hundert gedauret, und etliche unter ihnen haben sich zu unumschränkten Herren ge: macht. Einen solchen Ursprung haben die alten Herzoge von Burgund, Aquitanien u. f. w. Ihre Anzahl war in England beträchtlich, allwo sie sich beynahe auf dem alten Fuße erhalten haben, so gar bis über die Helfte des eilften Jahrhunderts. In der Ueberschrift über dem Harold auf der Tapezerey der Domkirche zu Bayeux lieset man diese Worte: HAROLD. DUX ANGLORUM: welches man nicht nach der Schärfe nehmen muß, sagt der P. de (c) Montfaucon, als einen beståndigen Titul. Diese Herzoge hatten unter den Franzosen eine Obergewalt über die Gra fen. Bey den Engländern scheinet man diese Titel vermengt zu haben, und daß eben diejenigen, welche bisweilen den Titul der Grafen geführet, gemeiniglich sich den Titul der Herzoge beygelegt. Die mehresten Diplomen der engländischen Könige vor der Eroberung der Vormånner, find mit den Unterschriften ihrer Herzoge angefüllt. Das Monafticum Anglicanum liefert eine unzehliche Menge Beyspiele. Zur Zeit, da die Normånner sich Englands bemächtigten, hatten ihre vornehmsten Herren in dem Gebrauche, sich Herzoge zu nennen, noch keine Veränderung getroffen. Uns ter einer großen Anzahl von Denkmålern, welche wir davon anführen könnten, wollen wir uns auf zwo Charten des Königs Edvards einschränken, eine vom Jahr 1065, die andere vom Jahr 1066, das ist, vom Jahr der Eroberung selbst. Die

(c) Monum. de la monarch. Françoife, t. 1. p. 374.

selben

selben find, jede besonders, (d) von vier Herzogen unterschrieben. Wir nehmen zwar dergleichen Benennungen in den Unterzeichnungen nach der Eroberung nicht mehr wahe; man trift solche eben so wenig auf der verdächtig gemachten Charte an: aber nichts verhindert es, daß ohngefchr vierzig Jahr nachher der Sohn des Eroberers in dem Text eines Diploms beliebet, den Engländern einen Titul zu geben, welcher ihnen angenehmer war, als der Grafentitul. Wenn er auch diesen lehtern gebraucht, so geschichet es um der normannischen Herren willen, die mit diesem Titul vorlieb zu nehmen pflegten. Man setze noch hinzu, der Geheimschreiber hat seine Acte nach einer Formul machen können, die álter war als die Eroberung. Endlich so wurden die Naz men Grafen und Herzoge ohne Unterschied in England so wohl als in Frankreich für einander genommen. Defters legten sich die Herzoge der Normandie und von Bretagne nur den Grafentitul bey. Eine Menge Acten beweisen foldies. Wir fehen eine Charte (e) vom König Heinrich vom Jahr 1101. von der Grafen von Bretagne, Ponthieu, Boulogne, Poitiers u. a. m. unterzeichnet. Sollte es uns denn zu sehr verwundern, daß dergleichen Vasallen von dem engländischen Mos narchen Herzoge tituliret werden?

§. 587.

Die andern Einwendungen des Selden, welche auf ein bloses, ich weiß nicht Des Selden warum, gegründet sind, verdienen nicht, daß man sich dabey aufhalte. Also ver übrige schwinden alle vermeyntliche Beweise der Falschheit der Schriften und der Betrüge: Echwierigkeirey der Mönche zu Ely. Wie viel dergleichen Beschuldigungen, davon man viel ten bedürfen Lärmens gemacht, sind nicht gründlicher? Man darf fast nur allezeit das Licht einer keiner Beant weisen Beurtheilungskunst dazu bringen, um sie verschwindend zu machen. Die große wortung. Anzahl der Gelehrten des 1. und 18. Jahrhunderts, welche die Erdichtung der Ur kunden auf die Rechnung der Mönche geschrieben haben, kan der Wahrheit nie etwas vergeben: VERITATI (f) NEMO PRÆSCRIBERE POTEST, NON SPATIUM TEMPORUM, NON PATROCINIA PERSONARUM.

(b) Monaft. anglic. t. I. p. 52. 62. 284. etc.
TERTULLIAN, de velandis virg. cap. I.

(e) lbid. t. I. p.411.

(f)

Sff 3

Achtes

Achtes Buch,

Vortrag der Diplomatik,

oder

allgemeine und besondere Regeln zur Unterschei dung der wahren und falschen Urkunden.

[merged small][merged small][ocr errors]

allgemeinen Begriffen und Grundsätzen, so die Diplomatik betreffen: allgemeinen Regeln der Wahrheit, Falschheit und des Verdachtes: falschen oder unzulänglichen Regeln: Regeln über das Ansehen der Diplomen, über die Archive, Originale, Abschriften, über der Diplomen Inhalt, Schreibart und Focmetn, Zettangas ben, Unterzeichnungen und Siegel: allgemeinen Regeln des P. Mabillon, die erkläret und gegen den Hickes vertheidiget werden: besondern Regeln über die Diplome und andern Acten der Layen und der Geistlichen.

Erster Abschnitt.

von

denen Erklärungen, Hauptgrundsätzen, Grundlehren und Heischesägen, welche zum Grunde der Regeln der Diplomatik

dienen.

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Für wem solche geschrieben, §. 589. 1. Erklärungen der verschiedenen Gattungen der Gewigheit, des Verdachtes, der Vermuthung, der Beweise der Falich: heit. Kennzeichen der Wahrheit und der Falschheit, §. 590:1603. Erklärung 1. der physicalischen Gewigs heit; 2 der moralischen Gewißheit; 3. der Muthmaßung, § 590. Anmertung über die Wahrscheinlichkeit, Mennung, den Schein und über die schlechten Vermuthungen, § 591. Erklärung 4. des Verdachtes überhaupt;

5. des schlechten Verdachtes; 6. des rechtmäßigen Verdachtes; 7. des gewaltsamen Verdachtes, §. 592. Erklärung 8. des Beweisgrundes des

Verdachtes, 9. des Beweisgrundes der Falschheit; 10. der schlechten Vermuthung; 11. der starken Vers muthung, 593.. Anmerkung über die Vermuthungen, §. 594.

Erklärung 12. der Beweise vor Gericht,
$.595.

Anmerkung über die zwo Gattungen der
Beweise, §. 596.
Erklärung 13. eines falschen Stückes;

14. einer verdächtigen Acte; 15. eis
nes sehr verdächtigen Stückes; 16.
der ausserlichen Kennzeichen der al
ten Charten; 17. der innerlichen
Kennzeichen derselben, §. 597.

Anmerkung über die Formeln, S.598.
Erklärung 18. der Kennzeichen der Wahrs

heit; 19. der Kennzeichen der Falsch:
heit; 20. einer glaubwürdigen les
kunde; 21. der historischen Formeln;
22 des sittlich möglichen oder un
möglichen, § 599.

Erklärung 23. der allgemeinen Zeitan
gaben; 24. der besondern; 25. der
einzeln, §. 600.

Erklärung 25 der Unterschrift des eigen
händigen Zeichens, oder der Unters
zeichnung, §. 601.

Erklärung 27. der Bullen, §. 602.
Erklärung 28. der Diplomen und Urs
funden, § 603.

II. Zur Diplomatik gehörige Hauptgrundsä-
Be, §. 604.

III. Hauptgrundlehren zur Unterscheidung
der alten Urkunden, §. 605608.
In Ansehung der Falschheit und Wahr:
heit derselben, §. 605.

In Ansehung der Verdächtigmachung
derselben und der Vermuthung, S.

606.

In Ansehung der Kennzeichen der Wahrs
heit oder der Falschheit, §. 607.
In Ansehung der Vorsichtigkeit in Be
urtheilung der Urkunden, §. 608.
IV. Heischefäße, §. 609.

$. 588.

te Diplomatik des Hen. Mabillon liefert ein Lehrgebäude zur Unterscheidung Einleitung der wahren und falschen Urkunden, das in allen feinen Theilen vollkommen warum die mit einander verbunden ist. Da es jedoch nicht unter einem einzigen Ges Verfasser die sichtspunct vorgestellet ist, so haben diejenigen, welche sich wider diesen Schriftsteller Regeln der erkläret, entweder den Zusammenhang seiner Grundfäße nicht eingesehen, oder sich Diplomatik hier zusam gestellet, als ob sie solches gar nicht wißten. Unr diese Hinderniß zu vermeiden, wols men gebracht len wir die unfrigen entwickeln, und die wichtigsten Schlußfolgen, welche man dart haben. aus ziehen kann. Denn es ist nicht möglich, alle besondere Fälle voraus zu sehen, und es würde verdrießlich seyn alle Regeln weitläuftig zu erklären, welche aus den Grundfäßen fliessen, welche wir fest tegen, oder welche selbst in unserm Werke zers streuet find. Wir laffen daher viele Regeln weg, welche auf sonderbare Begebenheit ten angewendet werden könnten, um so viel mehr, da die nachdenkenden Personen,

welche

Für wem fol: che geschrie: ben.

I. Erklärun

welche einige Kenntniß von den Archiven und den Gründen der Diplomatik besitzen, solches gar leicht ersehen können. Vornehmlich werden wir uns bey den falschen Rez geln sehr kurz faffen, weil die Anzahl derselben bis ins unendliche vermehrt werden kann. Des Papebrochs seine dürfen uns nicht sehr aufhalten, nachdem dieser ge lehrte Jesuit sie wiederrufen hat, und der P. Mabillon und Hr. Joseph Peres, ein Spanier deren Falschheit gezeigt haben. Also wollen wir uns gemeiniglich nur bey einem Theile dererjenigen aufhalten, welche von verschiedenen Kunstrichtern auf die Bahn gebracht worden. Die Fehler, welche wir dabey anmerken werden, sol len zur Entdeckung dererjenigen Regeln von dieser Gattung dienen, welche man in Zukunft erfinden könnte, oder die wir noch nicht bestritten haben möchten.

S. 589.

Wenn wir unsere Regeln aus wahren, falschen und verdächtigen Schriften vor: tragen, so wollen wir keinesweges den obrigkeitlichen Personen und den Rechtsgelahr: ten Gesche vorschreiben. Diese mögen die Güte dieser Regeln beurtheilen. Wir wollen nicht mehr daraus machen, als in so weit sie solche mit ihrem Beyfall beehren werden; ob schon einige, welche sich vielleicht nicht vor den Gerichtshof schicken, der Geschichte und der Kritik nicht gleichgültig seyn möchten.

S. 590.

Es ist mit der Diplomatik eben so wie mit andern Wissenschaften beschaffen, wel gen der ver che einer gleichen Gewißheit wie die geometrischen Beweise unfähig sind. Die ihr schiedenen eigene Gewißheit ist gewisser Stufen fähig, welche wachsen oder abnehmen nach der der Gewißheit Verhältniß der Gründe, die man für den Verdacht oder die Glaubhaftigkeit und des Verdach: Glaubwürdigkeit hat.

Gattungen

tes, der Ver. 1. Peklärung. Die physicalische Gewißheit ist eine feste Beruhigung des muthung, der Geistes bey einer gewissen Wahrheit, die aus der Erfahrung, oder vermittelst der Beweise der Sinne erkannt worden.

Falschheit.

Kennzeichen 2. Erklärung. Die moralische Gewißheit ist ein starkes Anhalten des Geider Wahrheit stes an eine Wahrheit, die auf die sämtlichen Zeugnisse oder innerliche Kennzeichen, und der oder auch wohl auf ein einziges gegründet ist, das eben so viel gilt, als alle zusammen, Falschheit. vermöge der offenbaren Unmöglichkeit, daß die Sache anders seyn könne. · Also ist die 1. Ertlärung der physicali physinemoralische Gewißheit theils auf die Erfahrung und auf die Senen, theils auf schen Gewigs die moralische Unmöglichkeit gegründet, daß eine Sache in diesen oder jenen Umstän heit; 2. der den wahr oder falsch sey. moralischen; 3. Erklärung. Die Muthmasung ist ein wahrscheinliches Urtheil, oder eine auf Wahrscheinlichkeiten gegründete Meynung, eine ungewisse Sache betreffend, em Vernunftschluß, der sich auf Anzeichen stüßet, und allezeit dem Zweifel noch Plak lässet.

3. der Muth maßung.

Anmerkung.

S. 591.

Man kann beynahe die Wahrscheinlichkeit, die Meynung, den Schein und über die die schichten Vermuthungen eben also erklären. Der Verdacht selbst ist niches

anders,

« VorigeDoorgaan »