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anders, als eine Art von Muthmaßung. Jedoch fodert er eine besondere Untersu: Wahrschein chung. In den Angriffen, welche man auf eine Charte oder eine jede andere Urkun: lichkeit, Mey de thun kann, unterscheiden wir bey dem Verdachte drey Hauptstaffeln, zwischen wel- nung über den then man eine unzehliche Menge anderer sich einbildet. Diese drey Staffeln sind der über die schlechte, der rechtmäßige, der gewaltsame Verdacht.

S. 592.

Schein und

schlechten Vermuthuns

gen.

4. Erklärung

4. Erklärung. Ueberhaupt ist der Verdacht in diplomatischen Sachen ein nicht vortheilhaftes Urtheil, das von einigem Zweifel bey der Wahrheit einer Bege: des Verdach benheit oder einer Schrift begleitet wird.

tes über:

5. Erklärung. Der schlechte Verdacht ist eine nicht vortheilhafte Mey: haupt; 5. des nung, die auf lauter metaphysischen Möglichkeiten beruhet.

schlechten; 6. rechtmägi:

6. Erklärung. Unter dem rechtmäßigen Verdachte verstehen wir denjeni: gen; 7. des gewaltsamen gen, welcher ohne den Geist ganz in Ungewißheit zu setzen, und ohne ihn dahin zu Verdachtes. lenken, daß er mehr für die Falschheit als für die Wahrheit einer Begebenheit oder einer Urkunde geneigt sey, einige vernünftige Bedenklichkeit aufsteigen lässet, die bey einem und dem andern stärker oder schwächer ist. Es gründet sich solcher gemeiniglich darauf, daß die in dem gedachten Jahrhundert beständigen Gebräuche nicht beobach tet worden sind; die doch in den nahekommenden Jahrhunderten Veränderung erlit ten, und die Vermuthung haben, sie möchten in diesem nicht ohne Ausnahme seyn, obschon die Beweise dazu wirklich unbekannt sind; oder erfolgt auch daraus, daß die moralische Möglichkeit der Wahrheit eines Originals noch nicht strenge bewies sen worden.

7. Erklärung. Der gewaltsame Verdacht ist derjenige, welcher macht, daß die Seele mehr für die Falschheit einer Begebenheit, oder einer Urkunde, als für ihre Wahrheit geneigt ist. Solcher entstehet 1) daraus, daß ein oder mehrere Gebräuche, die als unveränderlich in derselbigen Zeit vermuthet werden, nicht be obachtet worden; weil die nahe angränzenden Jahrhundert hierbey keine Ausnahme an die Hand geben, obschon dieselbe nicht sittlich unmöglich ist: 2) aus dem Widers spruch, wenigstens aus einem scheinbaren, mit den gleichzeitigen Geschichten, deren Ansehen so groß ist, daß ihm durch eine Urkunde von eben dem Alter das Gleichgewichte gehalten werden kann; 3) aus der Vereinigung einer großen Anzahl recht: mäßiger Verdachte, die man nicht ablehnen kann; 4) gegen Stücke, die mit den gewöhnlichen Merkmaalen der Glaubwürdigkeit versehen sind, entstehet dieser Argwohn daher, weil sie durch Beweisgründe der Falschheit, die überzeugend scheinen, angegriffen worden, und diese nur durch Gegengründe zurückgetrieben worden, wel che sie mehr schwächen als vernichten. Also bleibt der gewaltsame Verdacht, und aus noch mehrerm Grunde der rechtmäßige gegen die dem Scheine nach glaubwürdi: gen Originalien und gegen die hinlänglich bewiesenen Begebenheiten ohne Wirkung, es müßten denn die Beantwortungen der Beschuldigungen der Falschheit, die sich auf Begebenheiten gründen, wenig oder gar keine Wahrscheinlichkeit haben. Diplom. 9ter Th. Ggg S.593.

$. 593.

8. Erklärung 8. Erklärung. Der Grund des Verdachtes ist der Beweis, worauf des Beweis der Verdacht sich steifet. Wenn der Verdacht nur ein einiger bleibt, so können grundes des dessen Gründe vermehret werden. Hingegen kan sich der Verdacht mehren, obgleich Verdachtes; ein jeder Verdacht nur auf einen einigen Grund gegründet ist.

9. des Be:

weisgrundes der Falsch:

9. Erklärung. Der hinlängliche Grund der Falschheit ist ein überzeu gender Beweis der Falschheit, der auf die sittliche Unmöglichkeit, daß ein Stück das: heit; 10. der jenige wäre, was es ist, wenn es wahr wäre, gegründet ist. Dieser Grund kann schlechten auf die Originale sowohl als auf die Abschriften angewendet werden. Vermuthung

11. der star:

ken Ver: muthung.

Anmerkung

10. Erklärung. Die schlechte Vermuthung stüßer sich blos auf ungewisse Grundsätze, oder wird durch nicht gar sichere Folgerungen aus unstreitigen Grund: sähen hergeleitet.

11. Die starke Vermuthung wird aus einem sichern Grundsaß vermittelst einer nothwendigen Schlußfolge gezogen.

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S. 594.

"Wenn diese Arten von Vermuthungen so stark sind, sagt (g) der Verfasser über die Ver: "der Loix civiles dans leur ordre naturel, daß man die Gewißheit der Bege muthungen "benheit, die bewiesen werden muß, daraus schließen kann, ohne einigem Zweifel "Plak zu lassen; so giebt man ihnen den Namen der Beweise, weil sie die Wirkung 'eines solchen thun, und die Gewißheit der Begebenheit festseßen, die streitig gemacht "worden Wegen des Unterschieds zwischen den beyden Arten von Vermus "thungen haben die Gesetze einige derselben als Beweise eingeführt, und haben den "Richtern die Freyheit nicht gelassen, solche blos als schlechte Muthmasungen zu be: "trachten; weil wirklich dergleichen Arten so beschaffen sind, daß man eine nothwen: "dige Verbindung der Wahrheit der zu beweisenden Begebenheit mit der Gewißheit "derer Begebenheiten, daraus sie folgen, dabey wahrnimt." Eben dieser Vers fasser handelt diese Sache in dem 4ten Abschnitt eben dieses Tituls gründlich ab. Aber man muß nie vergessen, daß den Gesetzen zu Folge, diese, Vermuthungen Uns zeichen darreichen, die klårer als der Tag sind, vornehmlich wenn man ein Verbres chen auflagt: inftructa apertiflimis documentis vel indiciis ad probationem indubitatis et luce clarioribus. "Es geschiehet zum öftern, fährt (H) Hr. Domat "fort, nicht nur bey bürgerlichen Sachen, sondern auch in Halsgerichtsfällen, daß man gewisse Beweise haben kann ohne Schrift und ohne Zeugen, vermöge der "Vermuthungen, wenn solche so beschaffen sind, daß man auf gewisse und bekannte "Begebenheiten nothwendige Folgerungen der Wahrheit dererjenigen, die zu beweis "fen sind, gründen kann.. Wenn (i) es darauf ankomt, wie man die Vers "muthungen ansehen soll, so muß man zwo Arten von Begebenheiten unterscheiden. "Einige sind so beschaffen, daß sie allezeit für wahr gehalten werden, bis das Gegen; "theil bewiesen worden; und es giebt deren andere, welche allezeit als der Wahr: "beit entgegen angesehen werden, wenn man sie nicht beweiset," Ülso wird alles das; ''jenige, (i)

(9) Tom. 2. lib. 3. tit. 6.. p. 350. edit. fecund.
Pag. 385.

(b) Ibid. pag. 384

"jenige, welches natürlicher Weise und gemeiniglich geschiehet, für wahr gehalten, "wie hingegen das, welches weder gewöhnlich noch natürlich ist, nicht für wahr ge "achtet wird, wenn es nicht bewiesen ist... Man muß nie ohne Beweise urtheis "len noch vermuthen . . . . ein weiser Maun habe eine seiner gewöhnlichen Aufz "führung unanständige Handlung begangen, noch als habe jemand einer Pflicht "ermangelt." Diese lehtern Vermuthungen sind nicht allezeit von der Gattung derer, welche aus gewissen Grundsäken vermittelst nothwendiger Folgerungen gezo gen werden.

S. 595.

12. Erklärung. Man nennet (f) die von den Gefeßen zur Entdeckung und 12.Erklärung gewissen Festsetzung der Wahrheit einer streitigen Sache fürgeschriebnen Veranstal: der Beweise vor Gericht. tungen gerichtliche Beweise.

§. 596.

"Es giebt zweyerley Beweise; solche, welche die Geseße für sicher gehalten Anmerkung "wissen wollen; und solche, deren Wirkung sie der Klugheit der Richter überlassen. über die zwo "Also wollen die Geseße, man soll die bestätigten Aussagen der nicht für tadelhaft Gattungen "erkannten Zeugen, deren an der Zahl so viel sind als sie fürgeschrieben haben, für der Beweise. "einen sichern Beweis eines Verbrechens oder einer andern That annehmen. So "sehen sie es als einen gewissen Beweis eines Vergleichs fest, wenn der Vertrag " von den Partheyen unterzeichnet worden, oder so die Partheyen nich haben "unterzeichnen können oder es nicht gelernet, wenn er durch eineu Notar und zveen "Zeugen oder durch zween Notars ohne Zeugen unterzeichnet worden, nach dem "verschiedenen Herkommen der Derter. Wenn er aber nur Vermuthungen, Anzei: "chen, Muthmaßungen, unvollkomne Zeugnisse oder andere Gattungen von Beweisen "hat, welche die Gesehe nicht für sicher angegeben haben, so überlassen sie es der "Klugheit der Richter zu unterscheiden, was die Stelle der Beweise vertreten könne, "und was diese Wirkung nicht haben solle. Der Gebrauch der Beweise betrift "nicht die Begebenheiten, die natürlicher Weise gewiß sind, und deren Wahrheit "allezeit vermuthet wird, wenn das Gegentheil nicht bewiesen ist: sondern er betrift "blos die ungewissen Begebenheiten und deren Wahrheit nicht vermuthet wird, wenn "sie nicht bewiesen ist. Die Kraft (m) der schriftlichen Beweise bestehet darinnen, "daß die Menschen eins worden sind das Andenken derjenigen Dinge schriftlich auf: 'zubehalten, welche vorgegangen sind, und deren Gedächtniß hat bleiben sollen, um "sich entweder Fürschriften davon zu nehmen oder einen beständigen Beweisthum "der Wahrheit desjenigen zu haben, was man schreibt. Ein schriftlicher Vertrag "dienet zum Beweis gegen die, so den Vertrag geschlossen, gegen ihre Erben und gegen alle diejenigen, welche sie vorstellen und welche in ihre Verbindlichkeiten tres "ten. Man kann da keinen bessern Beweis haben (von den Testamenten und andern "Acten von allerley Art) weil das Geschriebne das, was man der Schrift anvers Gg92

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"traues

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13. Erklärung

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"trauet hat, unveränderlich aufbehält, und (n) die Absicht der Personen durch ihr
'eignes Zeugniß ausdruckt. Da aber nicht alle Menschen mit dem Schreiben um
gehen können, so hat man denen zu gut, die es nicht können, öffentliche Bedienten
"eingeführt, welches die Notarien sind, deren Umt darinnen besteht, daß die entwes
"der von zweenen Notarien oder von einem Notar und einigen Zeugen, nach den
"verschiedenen Gebräuchen der Derter, unterzeichneten Acten einen rechtmäßigen
"Beweis von dem abgeben, was zwischen denen Personen, welche weder schreiben
"noch lesen können, niedergeschrieben worden. Und was diejenigen Personen an
"betrift, welche schreiben können, so macht ihr eigenhändiges Zeichen ohne Notar
"auch einen Beweis der Wahrheit dessen aus, was niedergeschrieben worden; jedoch
"mit diesem Unterschied unter den Acten, die ohne Notarien geschrieben worden,
"welche man Privatschriften nennet, und denen, welche von Notarien unterzeichnet
"worden, daß diese vor Gerichte Beweis abgeben. Die Gültigkeit dieses
"Beweises gründet sich auf die öffentliche Verrichtung derer Notarien, die zu diesem
"Gebrauch eingeführt sind, daß sie die Ucten, welche sie unterzeichnen, glaubwürdig
"machen. . . . Die (0) geschriebnen Acten haben die Kraft der Beweise nicht an:
"ders, als wenn sie nach der in den Gesehen fürgeschriebnen Weise eingerichtet wors
"den.
Die Wahrheit (p) der geschriebnen Acten wird durch die Acten selber
"festgesekt."

S. 597.

13. Erklärung. Ein falsches Stück ist dasjenige, welches man unterge: eines falschen schoben oder nachgemacht hat, oder in welches man betrüglicher Weise etwas ein: Stückes; geschoben, verändert oder etwas Wesentliches weggelassen hat.

14. einer ver: 14. Erklärung. Eine rechtmäßiger Weise verdächtige oder verdächtig dächtigen gemachte Acte ist diejenige, gegen welche einiger rechtmäßiger Verdacht entstehet, Acte; 15. ei: nes sehr ver: den man nicht zu heben weiß.

dächtigen Stückes;

16. der auf ferlichen Kennzeichen Der alten Charten;

15. Erklärung. Ein sehr verdächtiges Stück ist dasjenige, welches von einem oder von vielfachem gewaltsamen Verdachte, der nicht abgelehnt worden, einen Angriff duldet, das jedoch der Falschheit nicht überwiesen worden; obschon dessen Wahrheit wenigstens ungewiß und zweifelhaft ist.

16. Erklärung. Die äusserlichen Rennzeichen der alten Acten bestehen in dem Stoff, in der Dinte, in der Schrift, in den Siegeln und andern Eigenschaften, 17. der inner: davon einige den Abschriften nicht mitgetheilet werden können.

lichen Kenn:

zeichen ders

felben.

Anmerkung

17. Erklärung. Die innerlichen Rennzeichen kommen auf die Schreibart, Formeln, Zeitangaben und Begebenheiten an, welche den Originalen eben so wohl als den Abschriften zukommen.

§. 598.

Die Formeln können unter zweyerley verschiedenen Verhältnissen betrachtet über die werden, entweder als Muster oder Protocolke der Acten, oder blos als gewisse bey Formeln.

der

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der Ueberschrift, bey, dem Schluß, bey den Zeitangaben und Unterzeichnungen eins geführte Ausdrücke. Wir verstehen dieses Wort fast allezeit in dem lehtern Vers stande.

S. 599.

18. Erklärung. Die Kennzeichen der Wahrheit einer Urkunde sind keine 18. Erklås andern, als die bedingungsweise nothwendigen Aehnlichkeiten, die sie mit demjenigen rung der Jahrhundert hat, in welches sie ihre Zeitangabe oder ihre historischen Umstände Kennzeichen der Wahre sehen. Diese vornehmsten Aehnlichkeiten werden aus der Beschaffenheit des Perga heit; 19. der mens, der Dinte, der Schrift, der Siegel, der Unterschriften, der Zeitangaben, der Kennzeichen Schreibart, und überhaupt aus allen Formeln, aus den Gebräuchen und historischen der FalschZügen hergenommen. heit; 20. ei:

19. Erklärung. Die Rennzeichen der Falschheit sind diejenigen, welche ner glaub: würdigen Ur: den bedingungsweise nothwendigen Aehnlichkeiten widersprechen, welche ein Diplom kunde; 21. mit demjenigen Jahrhundert haben muß, in welchem es gemacht worden, und mit der historis denen Personen, welche die Urheber und die Ursach davon sind.

schen Fors meln; 22, des sittlich

20. Erklärung. Die glaubwürdige Urkunde muß mit einem öffentlichen Ansehen versehen seyn und alle Feyerlichkeit haben, die ihrer Natur zukomt, den möglichen Gebräuchen derselben Zeit gemäß, zu welcher sie aufgesetzt worden.

oder un:

21. Erklärung. Wir verstehen durch historische Formeln diejenigen, wel: möglichen. che die Zeitangaben der påbstlichen Sihung, der königlichen Regierung, der Mensch: werdung, oder einiges Vorfalles oder eines historischen Punkts enthalten.

22. Erklärung. Wir nennen dasjenige sittlich möglich oder unmöglich, welches dergleichen ist in diesen oder jenen Umständen, obgleich das Gegentheil nicht nur möglich, sondern auch unter andern Umständen wirklich ist. 3. B. es ist sitt: lich unmöglich, daß man die påbstlichen Bullen von dem Postconsulat der Kaiser im 13. Jahrhundert datirt habe; es war dieß jedoch ein gewöhnlicher Gebrauch im 9. Jahrhundert.

$. 600.

23. Erklärung. Durch allgemeine Zeitangaben verstehen wir diejenigen, 23. Erklä welche nur das Leben einer bekannten Person anmelden, als die Regierung dieses rung der all oder jenes Fürsten, die Sihung dieses oder jenes Pabsts, das Bisthum dieses oder gemeinen jenes Bischoffes, ohne das Jahr davon zu beniemen,

Zeitangaben; 24. der beson 24. Erklärung. Unter den besondern Zeitangaben mennen wir diejenigen, dern; 25. welche den Ort, den Tag, den Monat, die Römerzinszahl, das Jahr Chrifti, des der einzeln. Dabstes, der königlichen Regierung genau anzeigen; entweder so, daß diese Zeitan: gaben alle zusammen oder nur zum Theil bey einander stehen, oder daß einige ohne Die andern stehen.

25. Erklärung. Die einzelen Zeitangaben haben keine andere auf eben der Charte ben sich.

S. 6014

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