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26. Erklä

§. 601.

26. Erklärung. Die Unterschrift, das eigenhändige Zeichen oder die rung der Un: Unterzeichnung, sind eingeführte Gebräuche, welche eine Acte gewiß machen, be: terschrift, des stätigen oder gültig machen durch die Beyfügung des Namens oder des Handzeichens eigenhändi: gen Zeichens desjenigen, welcher in die Vollstreckung der Acte williget, oder derjenigen Person, oder der Uns welche verordnet worden solche aufzuschen oder ihr Zeugniß zu geben. terzeichnung.

27. Erklä rung der Bullen,

28. Erklä rung der Di: plomen und Urkunden.

S. 602.

27. Erklärung. Eine Bulle ist ein päbstlicher Brief, der auf Pergamen ausgefertiget und mit Bley besiegelt ist. Diese aus dem Dictionnaire de l'Academie genommene Erklärung begreift überhaupt alle Bullen-; die Consistorialbullen, diejenigen, die unterzeichnet, die mit dem Namenszuge versehen, die von der Mensche werdung, von der Römerzinszahl, von der påbßlichen Sihung datirt worden, diejes nigen, welche aller dieser beraubet sind oder der mehresten dieser Kennzeichen, dergleis chen die kleinen Bullen Alexanders 3. sind.

S. 603.

28. Erklärung. Die Diplomen, überhaupt genommen, sind die offnen Briefe der Kaiser, der Könige, der Fürsten, der freyen Staaten, der großen Herren und Prälaten. Die Urkunde (titulus) wird für eine beglaubigte Acte oder Schrift genommen, welche zur Festsehung eines Rechts oder eines Tituls dienet.

§. 604.

II. Zur Di Nach diesen Erklärungen müssen wir nun die Hauptgrundsäße folgen lassen, plomatik ge welche der Grund der allgemeinen Grundlehren der Wissenschaft der Diplomen hörige Haupts sind. grundsäge.

1. Eine Sache kann nicht zugleich seyn i nd nicht seyn.

2. Das Wesen der Dinge ist unveränderlich.

3. Von dem allein Wahren schließer man nicht aufs Falsche, noch von dem Falschen aufs Wahre.

4. Von dem Wirklichen schließet man aufs Mögliche; aber von dem Mögli chen schließet man nicht aufs Wirkliche; oder auch, man beweiset, daß eine Sache hat geschehen können, weil sie geschehen ist. Man beweiset nicht, daß sie geschehen sen, weil sie habe geschehen können; das ist, die (q) Möglichkeit einer Sache reicher nicht hin deren Wirklichkeit festzusetzen.

5. Von dem Unmöglichen schließet man auf das Ungeschehene einer That; von dem Ungeschehenen einer That schließet man nicht auf das Unmögliche; oder auch, man beweiset, eine Sache sey nicht geschehen, weil sie nicht hat geschehen köns nen; man beweiset nicht, daß sie nicht habe geschehen können, weil sie nicht gesche: hen ist.

(a) Mem. de l'Academ. des Infcrip. tom. 8. p. 242.

6. Bon

6. Von der Unmöglichkeit der nicht Geschehung einer That schließet man auf ihre Wirklichkeit; aber (r) von der Möglichkeit der nicht Geschehung einer That schließet man nicht auf ihr nicht Daseyn: oder auch, weil eine Sache nicht hat kön: nen ungeschehen bleiben, beweiset man, daß sie geschehen sen; jedoch beweiset man nicht, daß sie nicht geschehen sey, weil dieselbe hat können ungeschehen bleiben: eben so schließet man daraus, daß eine Sache nicht kann nicht seyn, daß sie sey; jedoch schließet man nicht, daß sie sey, daher, weil sie kann nicht seyn.

7. Von dem nicht unmöglichen schließet man aufs mögliche, und von dem mö glichen aufs nicht unmögliche.

8. Von dem ungewissen schliesset man nicht aufs gewisse, noch, was mehr ist, aufs nothwendige.

9. Von dem besondern darf man nicht aufs allgemeine schließen.

10. Die Wahrheit verjähret nie: oder auch, wenn man sich von dem Wahren verirret, so ist es allezeit Zeit zu solcher zurück zu fehren.

Zugabe. Man kann mit der Zeit Fehler, Irrthümer, Falschheiten entdecken, welche man Anfangs nicht wahrgenommen.

11. Man beweiset die Wahrheit der Hauptgrundsäße nicht.

12. Das Wahrscheinliche ist des Mehrern und des Wenigern fähig.

13. Das Wahrscheinlichere muß den Vorzug haben vor dem nicht so wahrs scheinlichen.

14. Man vermuchet die Falschheit nie.

§. 605.

Nun folgen unsere Hauptgrundlehren zur Unterscheidung der Urkunden. 1. Eine Charte muß für wahr gehalten werden, wenn es sittlicher Weise un möglich ist, daß sie falsch sey.

2. Ein Stück muß für falsch gehalten werden, wenn es sittlicher Weise möglich ist, daß sie wahr sey.

un

III. Haupt: grundlehren zur Unter: alten Urkuns scheidung der

den: in Ans sehung der

3. Ein einziger wesentlicher Fehler, oder der, sittlicher Weise zu reden, sich in eine wahre Acte nicht hat einschleichen können, beweiset die Falschheit des Stückes, Falschheit in welchem er sich befindet.

1. Zufa. Ein oder mehrere Kennzeichen, die augenscheinlich mit den Zeiten, Dertern, Personen, worauf sich eine Originalcharte beziehet, nicht zusammen stehen können, überweisen sie der Falschheit.

2. Zusatz. Jeder grober Fehler, welcher demjenigen, welcher ein Original aufs gesezt hat, so unwiffend und tieffinnig man ihn sich auch vorstellet, nicht hat in Sinn kommen, noch aus Unachtsamkeit hat entfallen können, beweiset die Falschheit des Stückes

3. Zusag. Hauptfehler wider die beständige und unzweifelhafte Geschichte und Beitkunde bringen eine offenbare Ueberzeugung der Falschheit zuwege, wenn sie nicht auf einen fonderbaren Vorfall oder Gebrauch noch auf eine mehr oder weniger beobachtete

Weise

und Wahrs heit deri felben.

(r) Mem. de Trevoux janv. 1709. pag. 16.

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In Ansehung

Weise zu zehlen noch auf die Unachtsamkeit, Schmeicheley oder Unwissenheit geschoben

werden können..

4. Zusag. Eine einzige Formul, eine einzige That, welche sich nicht mit diesem oder jenem Jahrhundert, diesen oder jenen Umständen, Personen, worauf sich eine Acte beziehet zusammen reimen lässet, ist hinreichend sie der Falschheit zu überführen.

4. Eme Charte kann nicht als falsch bewiesen werden, wenn es sittlich möglich ist, daß sie wahr sey.

Zusatz.

Man darf eine Urkunde nicht verwerfen noch auch verdächtig machen, weil sie Kennzeichen hat, die wahren und falschen Stücken gemein sind.

5. Ein Stück kann nicht als wahr erwiesen werden, wenn es sittlich möglich ist, daß sie falsch sey.

Zusag. Man darf Charten nicht für wahr annehmen, welche gewißlich ein Kennzeichen führen, welches blos einem falschen Stück zukomt.

Anmerkung. Diese fünf Hauptgrundlehren sind nichts als offenbare Zusäke des ersten Hauptgrundsages.

§. 606..

6. Dem dritten Hauptgrundsaße zu Folge darf man eine Charte nicht verdäch; der Verdächtig machen noch für falsch annehmen, weil sie Kennzeichen enthält die einem wahren figmachung Stück eigen sind. Welches gewissen Schriftstellern begegnet ist bey Gelegenheit einer derselben und der Vermu: Charte Wilhelms des Eroberers und einer Bulle des Pabsts Alexanders 3.

thung.

7. Die Urkunden und Acten find gemacht zu beweisen und nicht bewiesen zu wer den; das ist, sie beweisen von sich selbst und aus ihrem eignen Mittel.

1. Zusatz. Man muß für die Wahrheit eines Diploms die Vermuthung haben, wenn es auch nicht beglaubiget und original wår, so lange seine Falschheit nicht durch überzeugende Beweisgründe oder die wenigstens sehr wahrscheinlich und ohne Einwen dung sind, offenbaret worden ist. Præfumitur (8) pro inftrumento, nifi contrarium probetur.

2. Zusag. Man muß die Wahrheit einer beglaubigten und originalen Urkunde. nicht blos vermuthen; sie muß als gewiß angesehen werden, biß ihre Falschheit bewiesen worden, oder biß man wenigstens beweise, daß sie für verdächtig zu halten sey.

8. Man begehet kein Verbrechen, welches einen der Gefahr schwerer Strafen oder einer großen Schande aussehe ohne daß man einigen Nuken daraus zu ziehen fuche.

9. Man muß eine That als sittlich möglich ansehen, wenn der Gebrauch, davon. fie eine Folge ist, wirklich im Schwange gehet, obgleich in unterschiedenen Umstånden, oder wenn man davon Beyspiele wahrnimt in den nächsten Zeiten oder Ländern.

Anmerkung. In denen Jahrhunderten und Ländern, da die Fürsten gewesen find oder sich genennet haben der zweyte, der dritte, der vierte dieses Namens u. f. w. muß man es nicht als sittlicher Weise unmöglich ansehen, daß sich einer den ersten dies ses Namens genennet habe. Man sehe uns. 6. Th. S. 317. f. f. S. 531. f. f.

(5) Cod. 1. 4. tit. 19. ad legem 18.

IO.

10. "Man muß nie einige Thathandlungen auf blose Muthmasungen grüne "den." (t)

Anmerkung. Dieß ist eine Schlußfolge, die von dem Hrn. Baron de la Ba: ftia aus einigen Fehlern des Hrn. du Cange gezogen worden. Ohne Gewißheit ur theilen heißt verwegen urtheilen. Wenn man zur Regel seiner Urtheile nichts als Muthmaßungen, Verdacht, Vorurtheile, Möglichkeiten hat; so ist man nie sicher es recht getroffen zu haben, und man sezet sich der Gefahr aus das Falsche fürs Wahre zu ergreifen.

§. 607.

Kennzeichen, welche im ersten Augenblick etwas befremdendes vorstellen nicht we: In Ansehung der Kennzei gen einer Ausschweifung einer groben Unwissenheit, sondern wegen einer Ausschweifung chen der des Sonderbaren, sind keine Zeichen der Falschheit, sondern der Wahrheit.

Wahrheit

Erläuterung. Ein Urkundenverfälscher lasse unterschiedliche Bischöffe von ei; oder der nerley Siz in einerley Acte unterzeichnen; weil er davon nichts als die Namen weiß, Falschheit. so wird ihm unbekannt seyn, daß sie auf einander gefolget sind; die Uuwissenheit des Alterthums hat ihn betrügen können: Daß er aber sie für Bischöffe eben desselben Sis zes erkennet und ihnen den Titul davon beylegt und sie zusammen und zu gleicher Zeit unterzeichnen lassen, das ist etwas Sonderbares, daß ein Verfälscher, der allezeit im Mistrauen stehet, vermieden haben wird, um nicht Verdacht wider sich zu erwecken.

دو

12. "Die untergeschobuen Acten werden fast allezeit von einem augenscheinlichen "Kennzeichen der Falschheit begleitet.” (u)

Anmerkung Dee Kunstrichter, dessen Werk unten angeführet worden, ist nicht der einzige, welcher diefen Grund aß eingeführet hat: diejenigen, welche die Sa chen am meisten übertrieben haben, kommen darinnen überein. Man sehe die Vor: rede unsers dritten Bandes S. 10 B 4 (vor dem 4. Th. der Uebersetzung)

13. Wenn übrigens alle Dinge gleich sind so ist es abgeschmackt die nicht so feyerlichen Diplomen zum Nachtheil derer, welche feyerlicher sind, für wahr und glaubwürs dig anzunehmen.

14. Man darf den Ausspruch nicht eher wider die Echtigkeit der Acten thun, als bis man darinnen unerträgliche Fehler anmerket, welche man nicht auf die Rechnung der Abschreiber bringen darf.

Anmerkung. Wir entlehnen diesen Grundsak oder Hauptregel aus der Abs Handlung des Hrn. Muratori (v) von den Diplomen. "Es giebt, sagt er, Charten, "welche den Anschem der eigenhändigen Schriften haben, ob sie schon nichts anders als "Abschriften sind, welche die Einrichtung der Originale vollkommen nachahmen. "Nun aber weiß jederman, wie sehr die Abschreiber den Fehlern unterworfen sind. "Deroz

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"Derowegen muß man die Diplome nicht eher verurtheilen, als biß man darinnen uns "terschiedliche unerträgliche Fehler zusammen kommen siehet, welche sie in ihren wesent "lichsten Stück angreifen. Sonst muß man sich auf die gelindefte Seite neigen, oder "wenigstens sein Urtheil aufschieben." Itaque tunc folum adverfus diplomatum fidem imminet adverfa fententia, quoties plura eaque intoleranda vitia in ipforum caput concurrunt. Alioquin inclinandum eft in mitiorem partem, aut faltem continendum judicium.

S. 608.

15. Es komt einem Kunstrichter zu, der Weisheit und Höflichkeit befizet, daß er weder die Charten noch ihre Besitzer des Lasters der Falschheit beschuldige, wenn er fie vermittelft einer bequemen Erklärung dafür verwahren kann.

Anmerkung. Diese Hauptregel ist aus dem Hrn. Muratori genommen, defsen eigene Worte also lauten: (w) Eft critici prudentis ac honefti, crimen hoc amovere, dum commoda interpretatio fuccurrat.

16. Eine geschmiedete Charte darf nicht für eine solche erkläret werden als nur nach Beweisen von einer solchen Gewißheit, der man ohnmöglich widerstehen könne.

Anmerkung. Wenn die Muthmaßungen, der Verdacht und das Vorurtheil und die Zweifel die Stelle der Regeln vertreten bey der Untersuchung der Acten, wenn man sich damit begnügen låsset sein Urtheil abzufassen, wenn solche die Stelle des Ge: wissen in den Gerichtshöfen vertreten; so wird die Wahrheit vermenget und die mensch liche Gesellschaft umgekehrt. Nifi luce meridiana clarius, sagt ein geschickter spa nischer Diplomatist (r) iisque argumentis, queis occurri nullo modo poffit, de alicujus privilegii falfitate conftiterit, id refpuere et improbare nefas efto. Qui fecus faxit, is facer et inteftabilis, ut publicæ tranquillitatis et quietis hoftis, inteftinique et perniciofiffimi belli fax et incentor, efto.

17. Eine vor Gericht streitig gemachte Schrift muß für wahr gehalten werden, bis sie nach geschehener Beschuldigung rechtlich der Falschheit überwiesenf worden.

Anmerkung. Diese Maaßregel des Parlements befindet sich in einem Briefe des Herrn Bouhier von Versalieux, dem Präsidenten des Parlements in Dijon, an Hrn. Johann Mabillon. "Unsere Fürschriften, fagt diese Weise (y) obrigkeit: "liche Person, wollen, wir sollen uns nicht bey den Widersprüchen aufhalten, welche "wider die Wahrheit der vorgezeigten Acten gemacht werden, so lange noch keine Bes "schuldigung der Falschheit vorhanden ist."

S. 609.

Wir fügen diesen Grundlehren noch die sechs folgenden Heischesäße bey.

1. Wenn man von Möglichkeit, Unmöglichkeit, Nothwendigkeit bey den Urkun den redet, so verstehet man allezeit die firrliche oder bedingungsweise genomne Noth:

wens (t) Antiquit. ital. tom. 3. Differt. 34. col. 75. (r) PEREZ differt. ecclef. p. (y) Oeuvr. pofthum. de MABILL. t. I. p. 526.

261.

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