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wendigkeit. Möglichkeit, und Unmöglichkeit; das ist, welche die Aehnlichkeiten und Ums Stände voraussetzt, in welchen sich das Diplom befindet, davon die Rede ist.

2. Man mint an, man könne von der Wahrheit oder von der Falschheit der Urs kunden urtheilen.

3. Dieses Urtheil muß sich auf ihre so wohl innerliche als äußerliche Kennzeichen stügen.

4 Die Sinne können die Schrift, die Dinte, den Stoff und die Siegel, welche einem jeden Jahrhundert gemäß sind, anzeigen, und die Erfahrung kann sie unterscheis den lehren.

5. Man kann das Alter der Diplomen und vornehmlich der wahrhaften nicht nur aus ihren innerlichen, sondern auch aus ihren äußerlichen Kennzeichen bestim

men

Man kann in Ansehung des ganzen Inbegriffes der von den Lateinern aufgesets fen Acten annehmen, daß jedes Jahrhundert deren eine bey nahe gleiche Anzahl hervor gebracht habe, so doch daß man alle vernünftige Abzüge, die man für nöthig achten wird, zulasse.

Zweyter Abschnitt.

Von den

allgemeinen Regeln der Wahrheit und der Falschheit der Diplomen und anderer Acten.

Erster Artickel.

Von den

allgemeinen Regeln der Wahrheit.

Inhalt:

1. Die erste allgemeine Regel der Wahrheit, x. Die dreyzehende, §. 622.

§. 610.

II. Die zweyte, §. 611.
III. Die dritte, §. 612.
IV. Die vierte, §. 613.
V. Die fünfte, §. 614.
VI. Die sechste, §. 615.
VI. Die siebende, §. 616.
VII. Die achte, §. 617.
IX. Die neunte, §. 618.
X. Die zehende, §. 619.
XI. Die eilfte, §. 520.
XI. Die zwölfte, §. 621.

XIV. Die vierzehende, §. 623.
XV. Die fünfzehende, §. 624.
XVI. Die sechzehende S. 625.
XVII. Die siebenzehende, §. 626,
XVIII. Die achtzehende, §. 627.
XIX. Die neunzehende, §. 628.
XX. Die zwanzigste, §. 629.
XXI. Die ein und zwanzigste, § 630.
XXII. Die zwey und zwanzigste, §. 63r.
XXII. Die drey und zwanzigste, §. 632.
XXIV. Die vier und zwanzigste, §. 633.
XXV. Die fünf und zwanzigjie, S. 634.

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1. Die erste $s

allgemeine Regel der Wahrheit.

S. 610.

's giebt keine Charten, deren Wahrheit man mit einer metaphysischen Gewißheit beweisen könne

Anmerkung Schlechtweg zu reden, ist es möglich, daß diese oder jene Charte durch einen Urkundenschmied `geschmiedet worden; wenn man nur voraus seßet, daß er sie zu der Zeit selbst geschmiedet habe, auf welche sie sich beziehet. In dem Fall kann er alle Kennzeichen, so wohl die innern als äußern, beobachtet haben. Welches ihm nicht würde möglich gewesen seyn, wenn er nicht in demjenigen Jahrhundert gelebet hätte, welches das Stück anzeigt. Es finden sich zwar dergleichen Diplome, wo man keine Ursache wahrnimt, warum ein Verfälscher sie sollte untergeschoben haben. Wor: aus man schlieffen kann, es sey sittlicher Weise unmöglich, daß sie es seyn. Denn wollte man sagen, es habe sie ein Urkundenschmied aus Scherz erdichten können oder blos sich zu üben; diese Stücke hätten im Ernst anfänglich aus einer lautern Neugie rigkeit ausbehalten werden können, und nachher aus einem Zufall, welcher auch so gar keinen bösen Vorsag voraus sehen würde, in ein öffentliches oder besonderes Behält: niß kommen: dieses find metaphysische Möglichkeiten, welche nicht hindern, daß die Sache sittlicher Weise unmöglich seyn könne, wie wir es anderwärts beweisen. Es würde eben so närrisch seyn, wenn man alle alte Stücke als falsch oder verdächtig ans sehen wollte; dieweil metaphysischer Weise zu reden es keine Charte giebt, welche nicht durch einen geschickten Urkümdenschmied nachgemacht werden können; weil es ungerecht und boshaft seyn würde alle Leute für unglaubige, gottlose und verruchte zu halten; weil keine vorhanden sind, die es nicht seyn könnten. Ob es also gleich nicht möglich ist die Wahrheit eines einzigen Diploms mit einer metaphysischen Gewißheit zu beweis sen; so ist es eben so unmöglich sirrlicher Weise, daß eine Charte, die mit allen Kenns zeichen der Wahrheit versehen ist falsch sey.

S. 611.

11. Die zwey: Es ist sittlicher Weise unmöglich, daß eine Charte falsch sey, wenn sie te allgemeine mit allen Rennzeichen der Wahrheit, die ihr eigen sind, versehen ist. Regel der Beweis. Wahrheit.

Wenn man von der Wahrheit einer Urkunde urtheilen kann, und wenn dieses Urtheil sich auf ihre eignen Kennzeichen der Wahrheit stüget, so kann dasjenige nicht falsch seyn, welches dieselben alle beysammen zu ihrem Vortheil vereiniget. Denn wenn es falsch seyn könnte, so würde es unmöglich seyn von der Wahrheit eines Stü ckes zu urtheilen; weil man nicht anders als aus seinen Kennzeichen davon urtheilen kann, und man voraus feßt, daß sie alle beysammen seyn um die Wahrheit derselben zu versichern. Nun aber gestehet man ein laut des 2. und 3. Heischesaßes, daß man von der Wahrheit einer Urkunde aus ihren Kennzeichen der Wahrheit urtheilen könne, wie man von ihrer Falschheit aus ihren Kennzeichen der Falschheit urtheilen kann, Also ist es sittlicher Weise unmöglich, daß eine Charte falsch sey und doch mit allen Kennzeichen der Wahrheit, die ihr eigen sind, ausgerüstet. "(3) Wenn es darauf

) Reflex. fur les regles et l'ufage de la critique tom. 2. Differt. 4. p. 82.

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"ankomt, eine Charte zu untersuchen, so darf man nur genau Achtung geben, ob sie "die gewöhnlichen Kennzeichen der beglaubigten. Urkunden habe; denn wenn man sie "darauf bemerket, so kann man sicher seyn, daß das Stück gut und unftrittig sey; "wenn aber dieser Charte eine oder mehrere dieser Eigenschaften fehlen, so kann man "behaupten, ohne sich zu betrügen, daß das Stück falsch, oder wenigstens zweifelhaft "und ungewiß sen Man wird daher nie antreffen, daß ene rechtmäßige Urkunde et "liche wesentliche Fehler, in Ansehung der Schreibart, der Siegel, der Unterschrif "ten der Zeitangabe u. f. w. habe, dergleichen man bey den faischen oder zweifel"haften Charten entdecket."

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S. 612.

Damit eine Charte mit allen Rennzeichen der Wahrheit versehen sey, so darf sie keins enthalten, welches sich nicht auf das Jahrhundert schicke, zu welchem dieselbe gehören soll, und zu den Personen, welche solche auf gesetzt haben sollen.

Beweis.

Laut der 15. Erklärung gehöret es zum Wesen der Kennzeichen der Wahrheit, die den Charten eigen sind, daß sie den Jahrhunderten, zu welchen sie gehören, und den Personen, welche sie betreffen, gemäß eingerichtet sind. Wenn nun ein einziges Kennzeichen der Wahrheit einer Schrift, ohne daß es aufhört dergleichen zu seyn, sich mit solchen Jahrhunderten, mit solchen Personen nicht zusammen reimen ließe; so würde es für die Kennzeichen der Wahrheit nichts wesentliches mehr seyn, daß sie mit den Jahrhunderten und Personen überein kåmen, worauf sich diese Urkunden beziehen, wider den zweyten allgemeinen Hauptgrundsak. Also bleibt es dabey, damit eine Charte mit allen Rennzeichen der Wahrheit versehen sey u. s. w. Man muß nicht vergessen, daß wir blos bedingungsweise von dem Wesen der den Charten eignen Kennzeichen der Wahrheit reden.

1. Zusatz.

Ein Stück, dem kein Kennzeichen des Jahrhunderts, welchem es zugeschrieben wird, fehlet, muß für wahr gehalten werden.

2. Zusatz.

Die mit allen Kennzeichen, die in dem Jahrhundert, welches sie angeben, am üblichsten sind, versehenen Urkunden, nehmen hieraus neue Mittel zur Entfernung des Argwohns, welchen man gegen ihre Wahrheit erregen könnte.

Anmerkung.

So viel Kennzeichen des Jahrhunderts, auf welches sich ein Diplom beziehet, es aufweiset, so viel neue Beweise seiner Wahrheit sehet es zu denen hinzu, welche es aus sich selber nimt. Denn daß eine Acte nicht verdächtig sey ist genug, wenn fie keine Kennzeichen erhält, die in das Jahrhundert, wozu sie gehöret, sich nicht schi: cken. Es ist aber nicht nothwendig, daß sie diejenigen beysammen habe, welche von einem allgemeinern Gebrauche find. to Hhh 3

Zusatz

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3. Zusatz.

IV. Die vierte allgemeine Regul..

V. Die fünfte allgemeine Regul.

Die Charten, welche blos die Kennzeichen enthalten, die in demjenigen Jahrhuns Bert, wohin sie gehören, nicht sonderlich üblich sind, weifen an dieser Seite den deuts lichsten Beweis ihrer Wahrheit auf.

Anmerkung.

Die Grundsäge, welche einer Urkunde das Wort reden, deren Kennzeichen alle dem gewöhnlichsten Gebrauch eines Jahrhunderts gemäß sind, werden noch entschei dender in Ansehung dererjenigen, welche vollkommen mit gewissen aber weit feltnern Gebräuchen übereinkommen; weil es weit natürlicher ist, daß ein Verfälscher sich nach den üblichsten Gewohnheiten gerichtet habe, als nach den nicht so üblichen, und daß er weit leichter auf Muster der erstern als der zweyten Art falle.

S. 613.

Rennzeichen, die bey einander und bey der Charte, wo sie angetroffen werden, zusammen stehen können, beweisen thre Wahiheit.

Beweis.

Laut des ersten Zusages der dritten Hauptgrundlehre thun Kennzeichen, die mit denen Zeiten, Dertern und denen Personen, worauf sich ein Stück beziehet, nicht zuz fammen stehen können, die Falschheir desselben dar. Folglich werden die Kennzeichen, wenn sie bey einander und mit dem Stücke zusammen stehen können, vermöge der Verhältniß der entgegen stehenden Dinge, die Wahrheit desselben beweisen.

Zufag.

Gegen eine Charte, welche weder wider die Geschichte noch wider die aufferlis chen Kennzeichen austößt, nimt man nie hinreichende Beweisgründe der Falschheit aus der Schreibart und den Formeln, es sen denn, daß diese innerlichen Kennzeichen einen Widerspruch enthalten, oder mit einander, oder mit dieser Urkunde nicht zusammen stehen könnten.

S. 614.

Ein altes Stück, welches sicclicher Weise zu reden, alle Kennzeichen, damit es versehen ist, von denen hat annehmen können, denen sie zuge: schrieben wird, mag des Betrugs nicht überwiesen werden."

Beweis.

1) Um ein altes Stück der Falschheit zu überweisen, muß man darthun, daß es sittlicher Weise nicht möglich sey, daß es wahr sey; denn wenn es sittlicher Weise möglich ist, daß es wahr sey, so hat man keine Gewißheit seiner Falschheit. Nun aber ist es offenbar möglich, daß ein Stück wahr sey, wenn solches, sittlicher Weise zu reden, von denen, welchen es bengelegt wird, alle Kennzeichen, damit es versehen ist, hat annehmen können. Folglich u. f. w. In der That ist es nicht möglich, daß eine Urkunde zugleich wahr und falsch sey. Eine Urkunde, welche nicht wahr ist, ist falsch, und eine Urkunde, welche nicht falsch ist, ist wahr. Eine Urkunde ist falsch, wenn sie nur ein einziges Kennzeichen hat, das mit ihrer Wahrheit nicht zusammen stez hen kann; und wahr, wenn sie kein Kennzeichen enthält, woraus die Falschheit folgt.

Muv

Mun aber folgt ihre Falschheit nicht aus einem ihrer Kennzeichen, wenn sie alle bey fich habende Kennzeichen von denen hat empfangen können, denen sie beygelegt wird; daher kann sie der Falschheit nicht überwiesen werden. 2) Kraft der 4. Hauptgrund: lehre, darf ein Stück nie für falsch gehalten werden, wenn es fittlicher Weise möglich ist, daß sie wahr sey: Wenn nun ein Stück mit allen Kennzeichen versehen ist, wel che demjenigen zukommen können, welches nicht falsch wäre, so ist es sittlicher Weise möglich, daß es wahr sey. Aber eine Urkunde, welche fittlicher Weise zu reden wahr seyn könnte, darf nie für falsch gehalten werden. Folglich darf ein Stück u. f. w. 3) Ueberdizß muß man dem 1sten Zusak der 7. Hauptgrundlehre zu Folge für die Wahrheit einer Urkunde die Vermuthung haben, deren Falschheit nicht bewiesen werden mag; und sie wird es nicht seyn, wenn es sittlicher Weise möglich ist, daß sie wahr fey. So bald es möglich ist, daß sie mit allen bey sich führenden Kennzeichen verses hen sey, so ist es gewißlich klar, daß sie weder unter einander, noch mit sich selbst unverträglich sind. Nun aber find, laut der vorhergehenden Regul, derglichen Kenns zeichen nicht von der Beschaffenheit, daß sie die Falschheit eines Stücks darthun können.

S. 615.

Ein jeder Beweisthum von der blosen Möglichkeit, wenn sie nur mo: vi. Die sechste ralisch ist, und sich auf alle Kennzeichen eines Stückes erstrecker, rechtfer: allgemeine tiger es von aller Beschuldigung der Falschheit.

Beweis.

1) Laut der vorhergehenden Regul darf ein Stück nie für falsch gehalten wers den, wenn es möglich ist, daß es mit allen Kennzeichen, die dabey bemerket werden, versehen fen: folglich rechtfertiget ein jeder Beweisthum von der blosen Mög lichkeit u. f. wv. 2) Vermöge des 7. Hauptgrundsatzes erstrecket sich der Beweiss thum von der blosen sittlichen Möglichkeit auf alle Kennzeichen eines Stückes, wenn es nicht unmöglich ist, daß es mit allen enthaltenen Kennzeichen versehen sey. Vers möge der 2. und 5. Regul, wenn es nicht unmöglich ist, daß eine Charte mit allen Kennzeichen versehen sey, die sie in sich hat, wird solche von aller Beschuldigung der Falschheit fren. Folglich rechtfertiger ein jeder Beweisthum u. f. w. 3) Dem 1. Zusak der 7. Grundlehre zu Folge, muß man für die Wahrheit eines Diploms die Vermuthung haben, so lange seine Falschheit nicht durch überzeugende Beweiss gründe, oder wenigstens durch sehr wahrscheinliche, offenbaret worden. Nun aber ist Laut der 4. Regul die Falschheit eines Diploms nicht durch dergleichen Beweisgründe offenbar worden, wenn bewiesen ist, daß keins ist unter deren Kennzeichen, damit dies. ses Stück versehen ist, welches ihm nicht zukommen könne. Man muß in diesen Ums ftånden die Vermuthung für die Wahrheit eines Diploms haben. Folglich rechtfers tiger ein jeder Beweisthum, von der blosen sittlichen Möglichkeit, wenn man es nur auf alle Kennzeichen eines Stückes erstrecket, dasselbe von aller Beschuldigung der Falschheit. Aber eine Rechtfertigung, die auf eine sittliche Möglichkeit gegründet ist, erstrecket sich nicht so weit, daß sie den Berdacht aufher

ben,

Regul.

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