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sammen stehen können, so wird jeder Alterthumskenner alsbald erkennen, daß der Betrüger sich nach einem Diplom vom 9. Jahrhundert gerichtet habe. Um wie viel mehr wird der Betrug offenbar werden, wenn die Dinte, die Schrift, das Pergamen sich nur allein für das 13. oder 14. Jahrhundert schicken könnten? Alss denn würde übriger Beweis da seyn. Denn laut der 3. Hauptgrundlehre würde die lektere Formul allein hinreichen, um ein sogenanntes Diplom vom 12. Jahrhuns dert der Falschheit zu überführen.

S. 642.

Man ist sittlicher Weise der Fatschheit eines Diploms gewiß, welches VIII. Die ach: seinen innern Kennzeichen durch eine Zeitangabe widerspricht, über deren te allgemeine Gewißheit man keinen gegründeten Zweifel erregen kann. Requl der

Beweis.

Die Formeln, Gebräuche, Schreibart, historische Begebenheiten, die in einer Charte enthalten sind, sind eben so viel Zeugnisse, welche über ihr Alter Zeugniß abs legen. Wenn also ihre ungezweifelte Zeitangabe ihnen widerspricht, so zeuget das Stück wider seine eigne Echtigkeit. Nun aber ist dem ersten Hauptgrundsak zu Folge es unmöglich, daß ein Stück echt und zugleich untergeschoben sen; welches es gleichwoht seyn würde, wenn solches wider seine eigene Echtigkeit zeugen würde. Folglich u. f. w. Jedoch würde die Regul nicht Statt finden, wenn der Fehler von der Unachtsamkeit des Notars herrührte; welches nicht schwer zu erkennen ist.

S. 643.

Falschheit.

Ein von einigen falschen Stücken unterschiedenes Diplom kann (s) IX. Die neuns unwahr seyn, wie ein von einigen wahren Stücken unterschiedenes Diplom te allgemeine eben nicht falsch seyn muß.

Anmerkung.

Der Beweis dieser Regul wird daraus hergenommen, daß die wahren und falschen Urkunden voller unendlicher Mannichfaltigkeiten sind.

S. 644.

Regul der
Falschheit.

Der Beweisthum der Falschheit ist schlechtweg umgestoffen, wenn x. Die ze: man beweiser, daß die Rennzeichen mit dem beschuldigten Stück gar wohl hende allzusammen stehen können, wenn solches auch schon eins oder mehrere hårre, gemeine davon man kein Beyspiel antråf.

Beweis.

Vermöge der 5. 6. und 7. Hauptregeln ist der Grund der Falschheit umges rissen, wenn man beweiset, daß es sittlicher Weise möglich sey, daß ein Stück das sen, was es ist, wenn es wahr wäre. Nun aber ist es sittlicher Weise möglich, daß ein Stück dasjenige sey, was es ist, wenn es wahr wäre, wenn seine Kennzeichen mit ihm sittlicher Weise zusammen stehen könnten, wenn man auch kein Beyspiel davon angetreffen hätte. Denn dem 2. und 3. Heischesaße zu Folge beurtheilet man die Urkunden aus ihren Kennzeichen, und nach der 4. allgemeinen Regul der Wahrheit beweisen fie die Falschheit eines Stückes nicht, mit dem sie zusammen stehen können.

(8) Man sehe unsern 1. Theil S.43. §. 46. ₪.3.

Regul der
Falschheit.

Es ist daher hinlänglich, daß dieses keine unverträglichen Kennzeichen in sich ents halte, wenn seine Echtigkeit möglich seyn soll. Sobald nun seine Echtigkeit sittlicher Weise möglich ist, so fallen die Beweise seiner Falschheit hinweg; dieß ist die 4te Hauptgrundlehre. Folglich ist der Beweisgrund der Falsa heit schlechtweg umges stossen, wenn man beweiset u. s. w. Wir sagen, der Beweisgrund ist schlechtweg und nicht gänzlich umgestossen; weil wenn er aufhört zu seyn, er die rechtmäßigen und gewaltsamen Verdachte gegen diejenigen Stücke, welche nicht beglaubiget wås ren, in aller ihrer Stärke lässet.

S. 645.

XI. Die eilfte Ein wenigstens dem Anschein nach rechtmäßiger und hinlänglicher allgemeine Beweisgrund der Falschheit kann nicht anders ganz umgestoffen werden, Regul der so daß aller rechtmäßiger Verdacht aufgehoben werde, als nur durch ents Falschheit. gegen stehende Begebenheiten, die so deutlich als gewiß sind, wenn nicht von einem beglaubigten Stück die Rede ist.

Beweis.

Ein rechtmäßiger Beweisgrund muß, vermöge seiner Erklärung, darthun, daß es in diesen und jenen Umständen unmöglich sey, daß dieses oder jenes Stück nicht falsch sen; und muß es nicht durch willkührliche Vernunftschlüsse beweisen, sondern durch ausdrückliche aus eben diesem Stück genomne Begebenheiten, die mit den Gebräuchen derselben Zeit, worauf sie sich beziehet, verglichen worden. Folglich um solchen Grund der Falschheit gänzlich umzustossen, muß man, dieser Begebenheiten ohnerachtet, entweder durch Begebenheiten, die noch deutlicher sind, beweisen, daß das Stück wahr sey. Nun aber, wenn man zeigt,, daß ein Stück könne wahr seyn, daß es mehr oder weniger glaublich sen, daß solches nicht falsch sey, so heist das laut des 6. Hauptgrundsakes, keinesweges so viel als beweisen, daß sie nicht falsch sey. Dieß heist blos zeigen, laut der 5. und 6. Regel der Wahrheit, daß seine Falschheit nicht könne bewiesen werden, daß seme Echtigkeit mehr oder weniger wahrscheinlich sey. Man schließet gewißlich, vermöge des 1sten Hauptgrundsakes, richtig die Möglichkeicder Wahrheit eines Stückes daraus, weil von Seiten der Umstände, worinnen sichs befindet, kein Widerspruch ist gegen die Echtigkeit desselben. Man schließet auch ganz richtig von den Begebenheiten und Gebräuchen, welche den mehresten von denen gleich find, die man solchem vorwirft, auf seine mehrere oder wenigere Glaubhaftigkeit oder Wahrscheinlichkeit. Wenn aber alle seine Kennzeichen nicht aus deutlichen Begebenheiten als solche erwiesen worden, die sich zu denen Personen, Umstånden und Zeiten schicken, auf welche sie sich beziehen, so beweiset man höchstens, daß die Falschheit des Stückes, das nicht beglaubiget und original ist, zweifelhaft sey; man beweiset nicht, daß seine Wahrheit gewiß sen. Wenn folglich ein Stück der Falschheit beschuldiger worden, einiger Gebräuche, Formeln und historischen Züge wegen, von denen man voraus seßt, daß sie mit solchem sich nicht zusammen reimen ließen, so ist es nicht genug zu deffen völliger Rechtfertigung, daß man darthue, daß sie nicht damit zusammen stehen können, durch Gründe, welche beweisen, daß es nicht unmöglich sen, ja daß es so Bar glaubhaft sey, daß ihm diese Kennzeichen zukommen; es muß überdieß bewiesen

werden

werden durch gewisse und genau bestimmte Begebenheiten, daß sie sich vollkommen zu demselben schicken. Folglich muß man bey einem nicht beglaubigten Stücke, um einen Beweisgrund der Falschheit gänzlich umzusstossen, so daß aller rechtmäßiger Verdacht aufgehoben werde, ihm Begebenheiten entgegen sehen, die so deutlich als unstreitig sind. Es ist also nicht hinlänglich alsdenn zu antworten, ein solches Stüc könnte überhaupt wahr seyn, noch es sey kein Widerspruch da mit seiner Echtigkeit von Seiten der Umstände, noch, es gåbe ähnliche Begebenheiten in andern Gattun gen von eben dieser Zeit. Diese Antwort ist hinreichend zu beweisen, daß die Falsch: heit des nicht beglaubigten Stückes nicht gewiß sey. Es werden dieselben Beants wortungen so gar versichern, daß solche nicht sonderlich wahrscheinlich sey; jedoch gehöret etwas mehrers dazu, um auf einmal auch den geringsten rechtmäßigen Vers dacht wegzuschaffen, welchen ein Beweisgrund der Falschheit nach sich ziehen könnte. Es ist daher nothwendig um die Echtigkeit eines Stückes darzuthun, das nicht oriz ginal ist, und der Falschheit beschuldiget worden, daß man die angeführten Gründe deutlich auseinander seke, welche die Gegengründe umstossen oder sie in ihre gehörigen Schranken sehen.

S. 646.

Ein Stück darf nicht allezeit für falsch gehalten werden, weil es in XII. Die einigen alten Denkmälern dafür angesehen worden.

Anmerkung..

Wenn man diese Denkmåler als glaubwürdig annimt, so erklären sie bisweilen einige Charten für (t) falsch, welche wirklich diejenigen zu Verfassern und Notarien haben, deren Namen sie führen, und in welche man keine Verfälschung mit hinein gerücket hat; die aber doch einige falsche Verordnungen enthalten, oder die man auf verstellte oder falsche Vorstellungen erlanger hat.

S. 647.

Eine Charte darf nicht unter die untergeschobnen Stücke gefeßt werden, weil sie einige falsche und fabelhafte Dinge enthält.

Anmerkung.

zwölfte alle gemeine Re gel der Falsche

heit.

XIII. Die dreyzehende allgemeine Regul der

Herr Muratori lässet ohne Schwierigkeit (u) einige Charten gelten, worinnen Falschheit. grobe Fehler sind, unter andern das Testament des Markgrafen Almerichs vom Jahr 938. in welchem gesagt wird, Hugo, König von Italien, habe damals das römische Reich inne gehabt; welches sehr unrichtig ist. Attamen, sagt der gelehrte Jcatiả: ner, impofturæ non eft ftatim damnanda papyrus. Neque enim n vinus univerfos tabellionum et vulgi errores et præfertim indoctiffimo fæculo decimo. Die glaubwürdigsten Denkmäler find nicht von Irrthümern frey; zum Zeug: niß dienet der Triumphbogen des Titus. Die darauf gefeßte Aufschrift, um die Eros berung von Jerusalem zu rühmen, besagt, vor diesem Fürsten habe niemand diese Stadt

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Stadt eingenommen, noch sich einmal erkühnet sie zu belagern. Inzwischen ohne von denen Eroberungen dieser Stadt zu reden, deren, die H. Schrift Meldung thut, die den Römern wenig bekannt war, so nennet doch Cicero in seinen Briefen an den Articus den Pompejus unsern Jerufalemer: Hic nofter Hierofolymarius traductor ad plebem; weil niemand zu Rom wußte, daß Jerusalem eine von den Eroberungen des Pompejus sey. Jederman kennet die Münze des Prinzes von Oranien, auf welcher man diese Aufschrift lieset: PORTUS GRATIÆ EXUSTUS ET EVERSUS BOMBARDIS ANGLO-BATAVIS MDCXCIII. Wenn aber gleich die Beschießung von Havre eine wahre Begebenheit ist, so ist doch die ZerStörung von Havre eine sehr unrichtige Geschichte. Man schrieb Ludwig dem 14. auf einer seiner Münzen einen völligen Sieg zur See zu bey einer Gelegenheit, wo feine Waffen nicht glücklich gewesen waren. Dieser Herr wurde darüber unwillig und ließ die Münze unterdrücken. Niemand wird die Wahrheit dieser Denkmåler ftreitig machen, worauf man Unrichtigkeiten aufgezeichnet hat `Diejenigen welche man bis weilen auf den alten Charten antrift, dürren eben so wenig ihre Glaubwürdigkeit zwei: felhaft machen, wenn sie übrigens von allem andern Vorwurf frey find.

Die besten Kunstrichter gestehen, daß es Urkunden gebe, deren Grund richtig ist, obschon die Umstände desselben falsch oder fabelhaft sind. Dergleichen ist der Stif tungsbrief (v) der Abtey Roncerai zu Angers, der vom Jahr 1028. datirt ist, in welchem einer Hostie Meldung geschiehet, die in dem Busen desjenigen in eine Schlan ge verwandelt worden, welcher sie hatte fallen lassen aus einem übertriebnen Eifer des Fastens. Die fabelhafte Reise Karls des großen nach dem heiligen Lande um die Saracenen daraus zu vertreiben wird in einer (w) Verordnung des Königs Rarls 5. die von Rarln 6. bestätiget ist, niedergeschrieben. Die der römischen Kirche vom Kaifer Constantin gemachte (B) Schenkung wird in einem (x) Briefe des Pabsts Hadrians an Karln den großen angeführt: Temporibus beati Silveftri Romani Pontificis, a fanctæ recordationis piiffimo Conftantino magno imperatore, per ejus largitatem fancta Dei catholica et apoftolica Romana ecclefia elevata atque exaltata eft, etc. Nun aber gestehet jederman ein, daß diese Schenkung von einem

(b) SAMMARTHAN. Gall. Chriftiana, tom. 4. p. 792.
Ordonn. tom. VIII. pag. 365.

(B) Diese vorgebliche Schenkung ConKanting befindet sich auf dem 8 Blat des königlichen Manuscripts 2777. das theils im 8. und theils im 9. Jahrhundert geschrie: ben worden. Der Kaiser titulirt darinnen den. Sylvester fummus Pontifex et uni verfalis Papa. Es fängt sich mit einer Erklä rung der H. Dreyeinigkeit an, wo Tres unum funt nicht vergessen worden. Es redet von dem Sig zu Constantinopel, als von einem der vier großen Size. Er schenket Rom, Italien und die Abendländer dem Pabste.

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(w) SECOUSSE..

() QUQUET, t. 5. pag. 550. Nach den Verwünschungen zur Hölle fagt er, er habe seinen Schenkungsbrief auf die Leichname der heiligen Apostel Petri und Pult gelegt. Die Unterschrift ist diese: Divinitas vos conferver per multos annos fan. ctiffimi ac be illimi Patres. Actum Roma fub die terio kalendarum apriliarum Domino noftro Flavio Conftantino Augufto quater ex Galligano vivis clariffimis confulibus: welches auf das Jahr 315. und 317. trift Es scheint jedoch dieses falsche Stück nicht älter als vom 7. Jahrhundert her zu seyn.

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einem Betrüger geschmiedet worden. Jedoch ist der Brief des Hadrian gleichwohl glaubwürdig. Man darf also die alten Acten nicht blos deswegen für falsch erklären, weil sie (C) Unrichtigkeiten und Erdichtungen enthalten.

S. 648.

Man darf Diplome blos deswegen nicht verwerfen, weil sie Begeben: XIV. Die heiten melden, die die einzigen in ihrer Art oder was außerordentliches sind, vierzehende

Anmerkung.

allgemeine

Es ist nicht erlaubt Begebenheiten zu leugnen, unter dem Fürwand, daß sie sonst Regul der Falschheit. nirgends zu finden oder außerordentlich sind und noch vielweniger daraus zu schließen, daß die Stücke, wo sie angetroffen werden, untergeschoben find. Daß ein Blinder eine Acte unterschrieben hat, ist eine außerordentliche Sache, davon die Beyspiele sehr felten find. Anstatt daraus zu schließen, daß die Acte, wo sich eine gleiche Unterzeichnung findet, falsch sey; wird vielmehr jeder gescheider Mensch daraus folgern, daß sich ein Betrüger keinesweges eine Unterschrift wird haben einfalien lassen, welche sich von den gewöhnlichen Gebräuchen und Formeln entfernet. Der P. le Cointe hat der Glaubwürdigkeit einer Anzahl alter. Denkmäler ohnerachtet geleugnet, daß der H. Bos nifacius den Pipin zu Soissons gefalbet und gekrönet habe, und daß der Pabst die Abtretung Childerichs, des rechtmäßigen Königes, bestätiget habe. Der stårkste unter seinen Gründen ist, sie würden eine große Ungerechtigkeit begangen und sich des Meinends theilhaftig gemacht haben Ist es nicht etwas wunderbares wenn man wahrnimt, daß ein berühmter Kunstrichter dasjenige, was die Menschen gethan haben, aus dem beurtheilet, was sie hätten thun sollen? Es schien dem Doctor Launoi keiness weges wahrscheinlich, daß der Pabst Alexander 3. auf der Wiese, die an die Abtey 2112 St.

(C) Sollte man nicht auch die berüchtigte Charte über das Recht der Freyskatt, die gegen das Jahr 636. von Dagobert an St. Denys verliehen worden, mit in diese Reihe seßen dürfen? Es wird daselbst (b, von der Schenkung Constantins und von der fabel: haften Loslassung eines Leibeignen vermittelst der Fürbitte der heiligen Märtyrer ge: redet. Wir haben die Urschrift gesehen, welche vom ägyptischen Papier ist. Die Unter: schrift: Dagobertus Rex Francorum vir inlufter, ist in größern Buchstaben als der Tert. Diese Charte ist gefiegelt gewesen; aber das Siegel ist verloren gegangen wegen der Zer brechlichkeit der Materie, worauf es anges kleibt war. Man schreibt darinnen aecclefiæ für ecclefiæ. Es sind viele Buchstaben und Werte weg. Man siehet von Landericus obtulit nichts mehr als us ob: es ist fast keine Unterzeichnung leserlich. Man trift

(b) DOUBLET pag. 657.

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zwar In xpl. nom. Elig. in römischen Mas.
justelbuchstaben an; aber dieß würde die
Unterzeichnung des H. Eligius seyn, die erst
nachher wie so viele andere gemacht wors
den. Wir haben Dado epifcopus Rotoma
genfis ecclefiæ nicht entdecken können. Wenn
es darauf stehet, so wird es damit eben so
wie mit dem H. Eligius und einigen andern
beschaffen seyn. Die Verachtung der Ge
lehrten gegen dieses Stück, welches sie nirs
gends als beym Doublet gesehen haben, ist
vielleicht die Ursach, warum Hr Mabillon
und Hr. Felibien deffen mit keinem Wort
gedacht haben. Doublet hat solches nicht
nach dem Original heraus gegeben. Die
Rechtschreibung derselben Zeit ist in seinem
Exemplar nicht beobachtet worden, worinnen
es Einschiebsel und Weglassungen giebt. Wie
würde er unterzeichnungen haben lesen kön
nen, die nicht leserlich sind.

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