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Tunde des ihrer Natur anklebenden Ansehens zu berauben, und dem Beweisgrunde
der Falschheit, sie als falsch herunter zu sehen, und deren Urheber zu beschimpfen.
1. Zusag.

Ein Stück, das in rechtmäßigen, aber nicht in gewaltsamen Verdacht gesegt worden, verlieret sein Ansehn nicht ganz.

2. Zusar.

Man kann glaubhafte Beweisthümer aus einem Diplom ziehen, gegen welches verschiedener Verdacht entstanden, welcher nicht so weit gehet, daß er solches zweifelhaft macht.

3. Zusag.

Ein Stück, das Schwierigkeiten hat, könnte, wenn es zu Stücken oder zu Gründen, die unstreitig sind, gesetzet wird, bey der Gleichheit der Beweise ein Uebers gewicht verursachen.

4. Zusatz.

Wie man bey blosen bürgerlichen Händeln, in Ermangelung offenbarer Beweise, fich oft an die größte Glaubwürdigkeit hält; so könnte man bisweilen einem Stüc gernäß urtheilen, dem man einen oder mehrern rechtmäßigen Verdacht entgegen sett, der nicht hinlänglich ist, solches unkräftig und zweifelhaft zu machen, der jedoch nicht gehoben werden könnte.

S. 658.

Neue Beweise können den schlechten Verdacht zu einem rechtmäßigen, V. Die fünfte den rechtmäßigen zu einem gewaltsamen, und diesen legtern bis zu einem Regul des Verdachtes. Beweisthum der Falschheit erhöhen.

Beweis.

Vermöge des 1. und 5. Sakes kann der Argwohn unendliche Staffeln anneh men. Er kann also ins unendliche fort zunehmen. Also wird aus dem schlechten Args wohn, der anfänglich nur auf blosen Möglichkeiten beruhete ein rechtmäßiger wers den, wenn man solchen darauf würde gründen können, daß die beständigen Gebräuche nach den Ausdrücken der 6. Erklärung nicht beobachtet worden sind. Es würde ein gewaltsamer werden, wenn er so weit kommen wird, daß er ein Stück mehr oder weniger zweifelhaft machte, der 7. Erklärung zu Folge. Er würde einen Beweiss grund der Falschheit abgeben, wenn er laut der 8. Erklärung eine Charte der UnterSchiebung überweisen würde, vermöge der sittlichen Unmöglichkeit, daß sie in den Ums stånden, worinnen sie sich befindet, wahr sey.

§. 659.

Der Beweis der Falschheit kann durch gute Beantwortungen wieder VI. Die sechste zu einem gewaltsamen Verdacht, der gewaltsame Verdacht zu einem recht: Regul des måßigen, der rechtmäßige zu einem schlechten, das ist, zu nichte gemacht Berdachtes.

werden.

Anmerkung.

Diese Regul ist blos die vorhergehende umgekehrt. Man nimt an, der Beweis: grund der Falschheit sey höchstens nur dem Anschein nach und nicht wirklich bewiesen. Diplom. 9ter Th.

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VIT. Die fie:

Es verhält sich mit dem vielfachen Argwohn nach seinen unterschiedenen Graden eben also.

§. 660.

Wenn sich unterschiedlicher rechtmäßiger Verdacht gegen ein Stück bende Regul vereiniger, so machet er bis weilen einen überaus starken Verdacht, welcher des Verdach, demselben fein ganzes Ansehen benime.

tes.

VIII. Die ach te Requl des Verdachtes.

Beweis.

Der gewaltsame Argwohn macht laut der 4. Regul eine Urkunde unkräftig und unnüte. Er verursachet daher, daß sie ihr ganzes Ansehen verlieret. Nun aber kann, der s. Regul zu Folge, ein rechtmäßiger Argwohn gewaltsam werden; und er wird es eben sowohl vermittelst der Vereinigung der rechtmäßigen Verdachte, weny fie auf einen Endzweck abzielen, als durch neue Gründe des Argwohns, die die vori gen übertroffen. Man begreift, daß ein vielfacher rechtmäßiger Verdacht mehr Wir. kung hervor bringen muß, als einer allein, der ihnen gleich ist. Sie können also zu einem Grad gebracht werden, der hinreichet die Echtigkeit eines Stückes schlechter: dings ungewiß zu machen; das ist, daß sie in einen gewaltsamen Verdacht verwandelt werden Folglich, wenn sich unterschiedlicher rechtmäßiger Verdacht u. f. w. Dem `ohnerachtet macht er als ein Beweisgrund des Argwohns, der zu einem andern hin, zugethan wird, nicht allezeit ein Stück zweifelhaft; gleichfalls macht ein neuer recht: mäßiger Verdacht, der zu einem gleichen Verdacht hinzu komt, solches nicht allezeit ungültig.

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Damit der rechtmäßige Verdacht 'in einen gewaltsamen verwandelt werde, so müssen sich dessen Gründe entweder verstärken und dringender werden, oder es müssen neue rechtmäßige Verdachte, die auf einander gehäuft werden, eben die Wirkung hervor bringen.

S. 661.

Der rechtmäßige Verdacht kann nicht vertrieben werden, wenn man keine deutliche Ausnahme, und zwar binnen einer hundertjährigen Fift gegen den Gebrauch beybringen kann auf welchen dieser Verdacht beru her, oder wenn man nicht die sirrliche Möglichkeir dieser Ausnahme gegen ein Original und glaubwürdiges Stück auf das bündigste beweiser.

Beweis.

Der rechtmäßige Argwohn beruhet laut der 6. Erklärung darauf, daß beståndige Gebräuche nicht beobachtet worden sind, oder wenn die Rede von Urschriften ist, darauf, daß die sittliche Möglichkeit der Echtigkeit dieser Stücke nicht offenbar bewies fen ist. Folglich wird der rechtmäßige Argwohn bestehen, wenn man keine deutliche und mit diesen Gebräuchen zugleich im Schwange gegangene Ausnahme beybringen kann, oder wenn man, woferu es glaubwürdige Urkunden betrift, auf eine völlig überzeugende Weise die fittliche Möglichkeit der bezeugten Gebräuche oder Begebenhei ten nicht darthun könnte.

S. 662.

S. 662.

Der gewaltsame Verdacht bleibt, wenn man durch ähnliche Begeben: IX. Die neun heiten oder Gebräuche, wenigstens von den nächsten Jahrhunderten, nicht te Regut des erweisen kann, daß eine dergleichen Begebenheit, ein dergleichen Gebrauch Verdachtes. zu der Zeit, worauf er sich beziebet, nicht unveränderlich gewesen; oder wenn er eine Urschrift betrift, wenn nran ihre Wahrscheinlichkeit oder sites liche Möglichkeit nur schwach beweiset.

Berveis.

Der gewaltsame Verdacht gründet sich, laut der 7. Erklärung, auf Gebräuche, die als unveränderlich angenommen werden, oder in Ansehung eines beglaubigten Driginals darauf, daß seine sittliche Möglichkeit nur schwach bewiesen ist Es wird fich folglich der gewaltsame Verdacht in seiner ganzen Stärke erhalten, wenn man durch ähnliche Begebenheiten oder Gebräuche u. s. w.

S. 663

Der rechtmäßige Argwohn wird aufgehoben, so bald man beweiser X. Die ze durch Begebenheiten von gleicher Zeit, daß der Gebrauch, auf welchen hende Regul des Verdachs man solchen gründete, nicht so beståndig gewesen, daß er nicht wirklich tes. einigen Ausnahmen unterworfen wåre.

Beweis.

Laut der 6. Erklärung beruhet der rechtmäßige Verdacht auf einem beständigen. Gebrauch, den man jedoch nicht ohne Ausnahme zu seyn vermuthet; ob man schon nicht im Stande ist Beweise davon zu geben. So bald als man folglich den Beweis dieser Ausnahme beybringt, so stösset man den Grund des rechtmäßigen Verdachtes um. Folglich wird der rechtmäßige Argwohn u. s. w.

S. 664.

Ein rechtmäßiger Verdacht gegen ein Stück, auch so gar gegen eine XI. Die eilfte Ucschrift, kann nur durch Begebenheiten umgestossen werden, die nicht Regul des Verdachtes. schlechthin für sit selbst, sondern sierlich möglich sind, das ist in den ges meldeten Umstånden.

Beweis.

Ein rechtmäßiger Verdacht gründet sich auf die gewisse Unterlassung der Beobach tung der beständigen Gebräuche. Man brauchte also einen gewissen Beweis, um sol: then die Wage zu halten, wenn alles gleich wäre. Da aber hier die Rede von Dis plomen ja von Originaldiplomen ist, welche vermöge der 7. Hauptgrundlehre sich selber beweisen, und daß sie nur durch Verdachte bestritten werden, welche, ob es gleich rechtmäßige sind, sich doch nicht über das wahrscheinliche erheben, nach dem er: ften Zusaß der achten allgemeinen Regul der Wahrheit werden sie hinlänglich aufge: löfet durch wahrscheinliche Auflösungen, oder die bey den Umständen, worinnen sich das Diplom befindet, möglich sind. Hingegen wenn die rechtmäßigen Verdachte, auch sogar gegen beglaubigte Acten, nur durch blose metaphysische Möglichkeiten be ftritten wären, so würden sie in aller ihrer Kraft bestehen. Denn der 3. vorherges henden Regul zu Folge beweisen die blosen Möglichkeiten nichts gegen die Begebens

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heiten.

XII. Die zwölfte Re gul des Ver: Dachtes.

XIII. Die

heiten. Nun aber ist die Unterlassung der Beobachtung von dergleichen beständigen Gebrauchen ein gewisser wenigstens ein verneinender Grund. Folglich beweisen die blosen Möglichkeiten nichts gegen-den Grund dieser unterlassenen Beobachtung." Folglich werden die regelmäßigen Verdachte nicht abgelehnet seyn. Daher kann ein rechtmäßiger Verdacht gegen ein Originalstück so gar nicht anders als durch Bege: benheiten aufgehoben werden, die nicht schlechthin an sich selbst möglich, sondern Fittlich möglich sind, das ist, in den befagten Umständen.

S.,665.

Der rechtmäßige nicht aufgehobne Verdacht wird darum nicht ein ge waltsamer, noch aus dem gewaltsamen Verdacht ein Beweisgrund der Falschheit.

Beweis.

Die Beweisgründe der Falschheit, die gewaltsamen und rechtmäßigen Verdachte müssen auf ihre eignen Beweisthümer gegründet seyn laut der 6. 7. und 8. Erklå: Wenn sie folglich nicht aufgehoben noch geschwächet werden können, so bleia ben sie, was sie sind, und nichts weiter.

rung.

S. 666.

Die Gründe, worauf sich die gewaltsamen Verdachte oder etliche zus dreyzehende sammen gekommene gewaltsame Verdachte stüßen, machen bisweilen einen Regul des Beweisgrund der Falschheit aus, oder einen völligen Beweis der Unters Verdachtes. schiebung.

Bereis.

Vielfacher zusammen gekomner Argwohn kann nicht für sich selbst, wenn einer von dem andern abgesondert ist, gegen eine Charte einen vollständigen Beweis der Falschheit abgeben. Jeder gewaltsame Argwohn insonderheit lässet allezeit eine Veranlassung zum Zweifel übrig über der Falschheit des Stückes. Jedoch können die Gründe, auf welchen diese Verdachte, oder die mit einander vereinigten Verz dachte selber beruhen, von der Beschaffenheit seyn, daß sie einen Beweis der Falschheit hervorbringen, dem nichts fehlet. Die Ursache davon ist klar. Die Vereini gung unterschiedlicher nachtheiligen Kennzeichen von dieser und jener Art ist bisweilen sittlicher Weise unmöglich, wenn man die Echtigkeit eines Stückes vorausscht. Nun aber ist alsdenn der Beweis der Falschheit fertig. Wenn aber die Verdachte und die Gründe der vermehrten Verdachte die Unmöglichkeit ihrer Vereinigung dadurch nicht beweisen, weil sie nicht zusammen stehen können, so ist es kein Beweis der Falschheit,

$. 667.

XIV. Dié
Line Urschrift, die von allem Fehler von Seiten der äußern Renngeis
vierzehende chen frey ist, darf ihr Ansehen nicht verlieren, ob sie schon zu sehr dem
Regul des Anschein nach starken Verdachten Gelegenheit geben, von Seiten der ins
Verdachtes. nern Kennzeichen, die aber mit der Echtigkeit des Stückës sittlicher Weise

nicht zusammen stehen können.

Beweis.

Beweis.

Ein Original beweiset von sich selbst laut der 7. Hauptgrundlehre. Es nime ferner, Laut der 14. und 15. Erkiárung, sehr dringende Beweise daraus, daß die Dime, das Pergamen, die Schrift, und die Siegel vollkommen mit dem Jahre þundert übereinstimmen, worauf sich die Zeitangabe beziehet. Die Vereinigung aller dieser Beweisthümer muß also über einen oder mehrere starke Beweisthümer obsiegen, die man aus der unterlaßnen Beobachtung einiger Formeln, die diesem oder jenem Jahrhundert eigen sind, hernimt, 'solcher Formeln, welche sonst nicht zuá sammen stehen könnten. Denn diesen Beweisen wird schon übrig genug das Gegens gewicht gehalten von den äussern Kennzeichen, deren Stärke aller andern ihre über trift. Und übrigens machet das Diplom alle diese Vortheile durch das Ansehen vollständig, welches es aus sich selbst hernimt, und aus allen Kennzeichen der Glaubs würdigkeit und der Feyerlichkeit, damit es versehen ist. Ein Original, das von allem Fehler frey ist, von Seiten der äussern Kennzeichen, darf folglich u. s. w.

§. 68.

Der gewaltsame Verdacht wird schlechthin' aufgehoben, wenn man XV. Die einige Ausnahme zeiger in denen Jahrhunderten, die dem Gebrauche am funfzehende nächsten sind, welchen man als unveränderlich vermuthete.

Beweis.

Nach der 7. Erklärung wird ein dergleichen Gebrauch nur deswegen als uns veränderlich in einer solchen Zeit angenommen, weil die nächsten Jahrhundert kein Beyspiel beybringen. Denn wenn sie dergleichen verschaften, so würde zwar der Gebrauch für beständig angesehen werden, laut der 6. Erklärung, er würde aber doch nicht als unveränderlich angenommen werden. Wenn man folglich in den nächsten Jahrhunderten einige Ausnahme zeigt bey dem Gebrauche, der bis dahin als unveränderlich vermuthet worden, so wird diese Vermuthung nicht mehr Statt finden. Folglich wird der gewaltsame Verdacht schlechthin aufgehoben seyn, wenn man in den nächsten Jahrhunderten einige Ausnahme zeigt bey dem Gebrauche, von dem man vermütheté, daß er dergleichen nicht zulassen würde. Wir sagen schlechts hin aufgehoben, Denn, damit er gänzlich aufgehoben werde, so daß auch aller rechtmäßiger Verdacht vertilget werde, so müßte man aus den Begebenheiten eben derselben Zeit darthun, daß der Gebrauch nicht ohne Ausnahme sen.

Zufaz.

Sobald als ein Gebrauch als wahr vermuthet wird, so bald weicht der gewalts fame Verdacht dem rechtmäßigen,

S. 669.

Regul des
Verdachtes.

Der gewaltsame Verdacht kann nur gänzlich durch deutliche Ausnahe xvI. Die men gehoben werden, entweder bey einem solchen Gebrauch insonderheit, sechzehende oder bey ähnlichen Gebräuchen eben derselben Zeit.

Beweis.

Der gewaltsame Verdacht ist, der 7. Erklärung zu Folge, auf die unterlaßne Beobachtung der für unveränderlich gehaltenen Gebrauché gegründet; dieweil weder Mmm 3

das

Regul des
Verdachtes

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