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das Jahrhundert, davon die Rede ist, noch die nächsten Jahrhunderte ein bekanntes
Beyspiel des Gegentheils verschaffen. Es würde folglich hinlänglich seyn solchen
schlechthin aufzuheben, wenn man in den nächsten Jahrhunderten einige Ausnahme
zeigte, welche bewies, daß dergleichen Gebrauch eben zu der benannten Zeit nicht als
unveränderlich angenommen werden dürfe. Aber um den gewaltsamen Verdacht
ganz und gar zu vernichten, so gar, daß der rechtmäßige Verdacht keine Statt mehr
finde, so muß man aus deutlichen Beyspielen dieser oder jener päbstlichen oder königs
lichen Regierung, oder wenigstens dieses oder jenes Jahrhunderts, beweisen, daß
dieser Gebrauch damals nicht ohne Ausnahme gewesen sey. Denn wenn man nur
Begebenheiten anführte, die aus den nächsten Zeiten oder Jahrhunderten genommen
wåren, so würde der gewaltsame Verdacht schlechthin in den rechtmäßigen Verdacht
verwandelt worden seyn. Der gewaltsame Verdacht würde folglich nicht gänzlich
unterdrückt seyn als durch einige ausdrückliche Ausnahmen entweder bey einem solz
chen Gebrauche insonderheit, oder bey ähnlichen Gebräuchen eben derselben Zeit.
S. 670.

XVII. Die
Wenn der Beweisgrund der Falschheit wegfält, so wird der gewalt,
fiebenzehende
same Verdacht bleiben; wenn, der 7. Erklärung zu Folge, eine Formul
Regul des
Verdachtes. der Charte auf kein Beyspiel gegründet ist, weder von der Zeit, darauf sich
das Stück beziehet, noch von den allernächsten Jahrhunderten. Wenn der
gewaltsame Verdacht abgethan ist, so kann sich der rechtmäßige Verdacht
behaupten, dem Beweis der vorhergehenden Regul gemäß. Folglich u.s. w.
S. 671.

XVIII. Die Wenn der rechtmäßige Argwohn abgethan ist, so fällt der gewaltsame achtzehende Verdacht hinweg: wenn der gewaltsame Verdacht niedergeschlagen ist, so Regul des ist auch der Beweisgrund der Falschheit nicht mehr vorhanden. Verdachtes.

Beweis.

Laut der 8. allgemeinen Regul der Falschheit, ist der Beweisgrund der Falsch: heit umgestossen, wenn bewiesen worden ist, daß ein dergleichen Gebrauch, der für Fittlich unmöglich gehalten wird, es nicht mehr sey. Laut der 15. vorhergehenden Regul wird der gewaltsame Verdacht aufgehoben, wenn man darthur, daß ein für unverleßlich gehaltener Gebrauch es nicht seyn dürfe. Laut der 10. vorhergehenden Regul, wird der rechtmäßige Argwohn niedergeschlagen, wenn man zeigt, daß der Gebrauch, welcher für beståndig und gewöhnlich gehalten wird, es jedoch nicht ohne Ausnahme sen. Wenn man nun beweiset durch Begebenheiten derselben Zeit, daß ein Gebrauch nicht ohne Ausnahme sey, um wie viel mehr beweiset man, daß er nicht für unveränderlich darf angenommen werden, oder daß es nicht glaublich sey, daß er es sey. Wenn man beweiset, daß er nicht dürfe als unveränderlich angenommen. werden, um wie viel mehr bringt man es zur augenscheinlichen Gewißheit, daß er nicht sittlich unmöglich sen. Der Untersaß ist übrigens nichts anders, als eine naturs liche Anwendung des 4. Hauptgrundfakes. Folglich wenn der rechtmäßige Urg wohn u. s. w.

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Zusatz.

Wenn der Beweisgrund der Falschheit und des gewaltsamen und rechtmäßigen Verdachts umgestoffen ist, so hörer das Stück auf verdächtig zu seyn.

S. 672.

neunzehende

Ein Stück hat allen Anschein der Falschheit ohne doch die Wirklich, XIX. Die keit derselben zu haben, wenn solches der gewaltsamsten Verdachte fähig Regul des ist, ob es schon nicht sittlich unmöglich ist, daß solches wahr sey..

Beweis.

Die heftigsten Verdachte entspringen aus den Wahrscheinlichkeiten, daß ein Stück falsch sen. Man kann aus der 7. Erklärung sehen, worinnen sie bestehen. Eine Charte, welche allen Unschein der Falschheit hat, ohne die Wirklichkeit derselben zu haben, hat nichts als nur die Muthmaßung wider sich, welche selber blos auf Folglich lässet diese Wahrscheinlichkeiten gegründet ist, laut der 3. Erklärung. Muthinaßung, vermöge eben derselben Erklärung, allezeit dem Zweifel noch Plaß. Die Falschheit der Diplomen, ob sie schon wahrscheinlicher ist als ihre Wahrheit, ist folglich nicht gewiß. Die gewaltsamen Verdachte können daher nicht für sich selbst und ohne-von allen dergleichen Umständen abzuhangen, als diese sind, daß sie nicht zusammen stehen können, und die Unmöglichkeit ihrer Vereinigung, diese Gewißheit zuwege bringen. Denn obgleich ein jeder insonderheit zu der Wahrscheinlichkeit der Falschheit des Stückes etwas hinzuseßet, da laut des 5. Sakes die Verdachte ins unendliche fortsteigen können; so ist keiner darunter, der mit den andern verbunden Dieses ist klar vermittelst des endlich den Betrug dieser Urkunde gewiß beweise. Beweises der 13. Regul. Welches denn nicht verhindert, daß die Vereinigung aller Verdachte oder der Gründe, worauf sie beruhen, nicht bisweilen beweise, daß es Es ist jedoch der größten sittlicher Weise unmöglich sey, daß das Stück wahr sey. insonderheit betrachteten Verdachte, und der scheinbarsten Wahrscheinlichkeiten der Falschheit ohnerachtet, nicht allezeit sittlich unmöglich, daß ein Stück echt sey, weil es möglich ist, daß alle seine Eigenschaften aus Vorsak oder von ungefähr etwas besonders haben. Es giebt deutliche Beyspiele von dergleichen sonderbaren und wunderlichen Dingen auch unter den Diplomen.

S. 673.

Verdachtes.

Ein Stück, welches allen Anschein der Falschheit bey sich führet, vers XX. Die dienet keinen Glauben, bis es erwiesen ist.

Beweis.

Wenn der 4. Regul zu Folge eine gewaltsam verdächtige Urkunde ungewiß und unnüße wird; wie viel mehr miß es diejenige werden, welche im höchsten Grað vær: dächtig ist. Nun aber ist diejenige, welche allen Anschein der Falschheit hat im höchs sten Grad verdächtig. Die Ungelegenheiten weder der Wahrheit noch der Priväts personen dürfen nicht von einem Suck abhangen, das wenigstens sehr ungewiß ist. Alles aber, was man daraus schließen kan, muß als überaus zweifelhaft und unmiße angeschen werden; es en denn, daß man alle dergleichen Scheinbarkeiten der Falsch heit entferne durch die Einsicht in die Begebenheiten und Gebräuche derjeiben Ait.

$.674.

zwanzigste
Regul des
Verdachtes.

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S. 674.

1

XXI. Die ein So falsch als auch ein Stück scheinen mag von Seiten der sittlichen und zwanzig Unmöglichkeit; so verdächtig als es auch seyn mag wegen eines oder meh ste Regul des rern nachtheiligen Rennzeichen; so wird es doch, wenn man durch beståns Verdachtes. dige Begebenheiten beweiset, daß die Unmöglichkeit nicht wirklich sey, daß eine Ausnahme Statt finde in Ansehung der Zeiten, der Personen, der Umstände, völlig gerechtfertiger. Man müßte so gar eine jede Regul in dem Stück und wegen ihres allzuweiten Umfangs als fehlerhaft ansehen, welche dasselbe ums Ansehen brächte, und die übrigens hinlänglich wäre die Ungültigkeit eines Stückes zu beweisen oder auch seine Falschheit in ans dern Umständen.

Beweis.

Die Ursache ist, weil man täglich neue Entdeckungen macht in der Geschichte, in der Kenntniß der Gebräuche, der Formeln, der Schreibart des Alterthums, wie in den andern Wissenschaften. Ein einziger Mensch weiß nicht alles, hat nicht alles gesehen, und hat nicht alle mögliche Ueberlegungen und Anmerkungen angestellet. Wenn man folglich unsern Regeln bestimmte Gründe entgegen sehen wird, die nicht auf blose Möglichkeiten, sondern auf beständige Begebenheiten gegründet sind; so wird es billig seyn, daß man nicht nur keine Rücksicht hat auf die gewaltsamsten Verdachte, noch auf eine vermeynte sittliche Unmöglichkeit, sondern daß man auch gewisse Regeln widerrufe oder einschränke, welche man für hinreichend gehalten ha: ben möchte das Schicksal der alten Urkunden zu entscheiden.

Wenn etwas sonderbares, weswegen eine Charte mehr oder weniger verdächtig worden ist, sich unter vielen Charten eben desselben Jahrhunderts befindet, sie mögen original seyn, oder von Originalen oder Abschriften genommen seyn, die man mit Recht nicht verwerfen kann; so muß dergleichen Stück von allem Verdachte befreyet

werden.

Zweyter Artikel.

Von den

allgemeinen falschen oder unzulänglichen Regeln.

Inhalt.

1. Die erste allgemeine falsche oder unzulängs VII. Die siebende, §. 681.

liche Regul, §. 675.

II. Die zweyte Regul, §. 676,

11. Die dritte, §.677.

IV. Die vierte, §. 678.
V. Die fünfte, §. 679.
VI. Die sechste, §. 680.

VIII. Die achte, §. 682.
IX. Die neunte, §. 683.
X. Die zehende, §. 684.
XI. Die eilfte, §. 685.
XII. Die zwölfte, §. 686.
XIII. Die dreyzehende, §. 687.
XIV. Die vierzehende, §. 688.

S.675.

·S. 675.

orgeben alle alte Charten wären ungewiß, und verdienten durchaus 1. Die erste nicht, daß man ihnen traue.

Anmerkung.

allgemeine falsche oder unzulängliche

Der Beweisgrund, den man wegen eines so seltsamen Vorgebens anbringt, ist Regul. dieser, weil alle Kennzeichen der alten Acten håtten nachgemacht werden können. Sie haben ohne Zweifel nach der metaphysischen Schärfe es gekennt. Aber sind sie auch wirklich nachgemacht worden und zwar so genau, daß alle Einsichten des Aterthums den Betrug nicht haben entdecken mögen? Wenn ein Betrüger ́ es dahin gebracht hätte einen Theil der Kennzeichen des Alterthums vollkommen vorzustellen, sollte es ihm denn auch gelingen bey den andern nichts zu versehen? Wenn auch die Sprache des 7. Jahrhunderts z. B. jemanden aus dem 15. Jahrhundert geläufig wäre, ist er darum im Stande alle unter den Regierungen der merovingischen Könige gebräucha liche Formeln zu wissen? Ist die Geschichte dieser Zeit demselben genau bekannt, da unsere gelehrtesten Alterthumsforscher so viel Mühe gehabt haben die Verwirrung dieser finstern Jahrhundert zu entwickeln? Wie soll nun also die Lägen allen Schein der Wahrheit entlehnet haben, daß sie nicht von derselben unterschieden werden köns nen? Dieses würde eben so wunderbar seyn, als wenn man die Werke des Cicero aus einigen Scheffeln auf die Erde in grosser Menge ausgeschütteten Weißen entstehen sehe. Die Wahrheit aller alten Charten zweifelhaft machen wollen, das ist eben so viel als alles einem unbedingten Zweifel übergeben und sich dieser gefährli chen Weltweisheit überlassen, deren einziger Zweck ist alles niederzureissen ohne je etwas wieder aufzubauen.

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Die Falschheit dieser Regul wird durch die 7. Erklärung erwiesen, ingleichen durch die 1. 3. und 7. Regul des Verdachtes, ferner durch den 2. Abschnitt §. 47 :: 51. des ersten Hauptstückes des 1sten Theils dieses Werkes.

§. 677.

II. Die zwey te allgemeine falsche oder unzulängliche Regul.

III. Die

Die Wahrheit der alten Diplomen hangen von einer strengen Gleich- dritte allges förmigkeit mit den vom Hrn. Mabillon in seiner Diplomatik vorges meine falsche tragnen Mustern ab.

Anmerkung.

Der Fehler dieser Regul ist durch die 15. Erklärung, durch die 2 und 3. Regul der Wahrheit und durch den 2. Abschnitt des 1sten Hauptstückes unsers ersten Theils erwiesen worden. Es nennet zwar Hr. Mabillon vern vor seinem Supplement seine Master archetypa pro regulis propofita. Diefe Muster sind Regeln für Diplome von einerley Geschlecht und von einerley Alter, so daß die von eben dersels ben Zeit, welche ihnen gleichen, ohne Schwierigkeit zugelassen werden müssen, Jedoch sind diese Muster keine Regeln in Unjehung der Stücke aus Italien und England, der Diplome der Könige in Frankreich nach dem H. Ludwig, und der Privatacten, die in den alten Formeln augeführet werden, ja auch der königli Diplom, 9ter Th. chen

Nnn

oder unzu längliche Regul.

IV. Die vier: te allgemeine falsche oder

chen Diplome von einer andern Gattung. Mit einem Wort, es sind nur Regeln der Schriftart und der besondern Fermeln, die man nicht auf die ganze Diplomatif ziehen kann. In diesem Verstande haben wir gesagt (1) Hr. Mabillon habe nie daran gedacht seine Muster für Regeln auszugeben.

S. 678.

Die foåtern und widersprechenden Diplome beweisen die Falschheit der unzulängliche altern Stücke. · S. 679.

Degul.

V. Die fünfte

allgemeine

falsche oder unzulängliche Regul.

VI. Die fech

Von dem Gebrauch einer Zeit auf den Gebrauch einer andern entferns tern Zeit zu schließen.

Anmerkung.

Das heißt alles unter einander mengen, wenn man die Gebräuche eines Jahr: hunderts rom mittlern Alter mit denen von den vorhergehenden oder nachfolgenden Jahrhunderten vergleichen will. (m).

S. 680.

Annehmen, daß Archive sehr verdächtig werden können durch die Anste allgemeine sprüche derer, welchen sie gehören. falsche oder unzulängliche

Regul.

VII. Die fie:

oder unzu

Anmerkung.

Dieser von dem Sammler der neuen Memoires du Clerge gewagte Heisches sah wird in dem 8. Abschnitt §. 155. ff. des 1sten Hauptstückes unsers 1sten Theils umgestoffen.

S. 681.

"Jede Charte, welche augenscheinliche Kennzeichen der Unterschiebung bende allee "bey sich führer, entweder aus Ermangelung der Zeitangaben und der meine falsche Unterzeichnungen; oder weil die Zeiten, die Umstände, und die Personen, "welche als Zeugen erscheinen, sich nicht zusammen reimen; oder weil dem längliche Res›› Inhalt von gewissen und unstreitigen Begebenheiten widersprochen wird, "muß ́als ein falsches Stück verworfen werden, sie mag in einem Archiv "angetroffen werden, in welchem sie wolle." (n)

gul.

Anmerkung.

Der geringste Vorwurf, den man dieser Regul machen kann, ist, daß sie sehr ungewiß ausgedruckt ist. Man giebt zu augenscheinlichen Kennzeichen der Unter: schiebung den angel der Zeitangaben und der Unterzeichnungen an: eben als ob alle Arten der Ermangelungen der Zeitangaben und der Unterzeichnungen offenbare Beweise der Falschheit eines Stückes wären. Wenn man durch die Ers mangelung der Zeitangaben und der Unterzeichnungen ihre aussenlassung hat anzeigen wollen, so ist es gewiß, daß eine Menge Charten, auch so gar in den öffent lichen Behältnissen vorhanden sey, die beyder und hauptsächlich der letztern ermans geln. Hat man, wie es natürlich scheint, nicht die Weglaffung der Zeitangaben und Der Unterzeichnungen, sondern die Fehler, dadurch sie möchten verstellet worden seyn,

in (1) Man sehe unfern 1. Theil S. 36. §. 40 (m) De re diplom. pag. 212. (n) Juttific, du Memoire de l'abbé de S. Victor en Caux, pag. 11.

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