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im Sinne gehabt; so hätte gemeldet werden müssen, worinnen die Fehler bestünden,
worinnen man augenscheinliche Rennzeichen der Unterschiebung anzutreffen
vorgab. Denn bey den Zeitangaben und Unterzeichnungen giebt es eine Menge
Fehler, welche sehr wichtig scheinen, um derer willen aber sie als falsche Stücke zu
verwerfen man sehr unrecht handeln würde. Es ist dieß ohne Zweifel in den Zeits
angaben ein wichtiger Fehler, daß darinnen ein Jahr anstatt eines andern gesekt
wird. Inzwischen kann man viel Beyspiele von diesem Fehler anführen, welche der
Wir
Wahrheit der Stücke, in welchen sich solcher zeiget, keinen Anstoß machen.
wollen es daben bewenden lassen, daß wir den Leser auf die in diesem Werke unten
angeführten Stellen (0) verweisen. In' Ansehung der Unterzeichnungen wird man
vermuthlich es als einen wesentlichen Fehler ansehen, daß einige Diplome durch ab:
wesende unterschrieben worden, oder auch durch Leute, welche noch nicht auf der
Welt gewesen. Wir haben jedoch erwiesen, daß dieser Gebrauch beynahe zu allen
Zeiten Statt gefunden habe.

S. 682.

Jede Regul, welche eine große Anzahl aus verschiedenen Archiven VIII. Die genomner Originalien verwerfen oder verdächtig machen würde, muß für achte allges falsch gehalten werden.

Beweis.

meine falsche oder unzus längliche

Vermöge der 6. Hauptgrundlehre muß man eine Charte nicht verdächtig mas Regul. chen oder für falsch halten, weil sie einige Kennzeichen enthält, die einem wahren Stück eigen sind. Wenn man nun vermittelst einer einzigen und eben derselben Regul eine große Anzahl Originale verwerflich oder verdächtig machen wollte, so würde man es darum thun, weil sie einige den echten Stücken eigene Kennzeichen enthielten. Gewißlich, wenn man nicht um dieser Ursach willen also mit ihnen ume ging, so würde es blos darum geschehen, weil sie Kennzeichen enthielten, die den falschen Stücken eigen sind. Um nun versichert zu werden, daß sie dergleichen Kennzeichen enthielten, so müßten alte Denkmäler und gleichzeitige Geschichte wider die Wahrheit oder wider die Formeln, ob sie gleich mit diesen Originalien einstim mig waren, Zeugniß ablegen, oder es müßten Urkundenschmiede alle diejenigen geschmiedet haben, welche die Kennzeichen führten, auf welche man ihre Verwer fung gründen würde. Denn wenn sie nur einen Theil dieser Schriften geschmiedet hätten, so würden diejenigen, welche nicht von dieser Anzahl wären, und die ihnen jedoch ähnlichten, mit denen Kennzeichen versehen seyn, welche man zu einem Bewegungsgrund gebrauchte sie beyde zu verwerfen. Es würden daher die wahren und falschen überein um ihr Ansehen kommen, weil sie die Kennzeichen wahrer Stücke enthielten. Nun aber ist es gewiß, daß weder die alten Denkmåler, noch die gleichzeitigen Geschichtschreiber weder wider die Wahrheit noch wider diejenigen For: meln Zeugniß ablegen, die mit einer großen Anzahl Originalien einstimmig sind, welchen

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Man sehe uns. 6. Th. S.471. f. 488. §.785. 815. ingl. den 7. Th. S. 111. ff.
420. f. §. 218. ff. 750. ff. ferner den 8. Th. S. 192. f. 312. 367. §. 273. f.

465. 537. und oben S. 30. f. §. 32. f.

IX. Die

welchen ein gemeinschaftlicher Fehler einerley Schande zuziehen würde; welches jedoch nothwendig seyn würde, damit sie alle durch eine einzige und eben dieselbe Regul vers worfen werden möchten. Uebrigens würde es abgeschmackt seyn vorzugeben, daß eine Menge Urkundenschmiede verschiedener Zeiten und verschiedener Länder alle mir eben diesen Kennzeichen verschene Charten gemacht hätten; eben als ob sie ohne Verabre dung an so viel Orten und in verschiedenen Ländern sich in einerlcy Kennzeichen hätten. befinden können, oder als ob sie ohne daß es jemand gewahr worden, es miteinander hätten verabreden können solche damit zu versehen, oder als ob es nicht klar gewefen wäre, daß dicß nichts anders sey als ein fehr leichtes Mittel zu verschaffen ihre unter: geschobnen Stücke von den wahren zu unterscheiden und ihnen einförmige Kennzeichen beyzulegen, welche ihnen mit denen von echten Urkunden nicht gemein gewesen seyn würden. Folglich wenn man vermittelst einer einzigen Regul eine große Anzahl Oriz ginale als falsch oder verdächtig verwürfe, so würde man es darum thun, weil sie Kennzeichen enthielten, die den wahren Stücken eigen wären. Folglich jede Regul u. f. w. Zusag.

So würde die Regul beschaffen seyn, welche fest sehen würde, die Anathema und Verfluchungen machten die Charten verdächtig, welche sie enthielten.

Anmerkung.

Diese Regul würde eine sehr große Anzahl Charten vor dem 14. Jahrhundert her um das Ansehen bringen, in welchen die Verwünschungen, Verfluchungen und die Anathema ohne Unterlaß unter einer unzähligen Menge von Gestalten immer wieder vorkommen.

S. 683.

Die Acten oder Diplome als falsch oder als verdächtig zu verwerfen neunte allge unter dem Vorwand, sie würden Misbräuche enthalten, wenn sie wahr wåren, ist eine offenbare Ausschweifung.

meine falsche oder anzuz Jängliche. Regul.

Anmerkung.

Diese Regul wird wenigstens durch diejenigen Schriftsteller bey der Ausübung beobachtet, welche die alten Freyheiten und Befreyungen angegriffen haben und durch viel andere Schriftsteller (p). Wir könnten deren eine Menge nennen; aber der ein: sige P. Papebrok soll uns anstatt vieler andern seyn. Er verweigert die Acten einer in (E) Deutschland im Jahr 742. gehaltenen Kirchenversammlung für echt zu erkennen, weil Rarlomann, ein Fürst der Franzosen darinnen anzeigt, er habe die Bischöffe und Priester seines Königreichs zusammen berufen und sich die Ehre zueignet Bischöffe in den Städten eingesetzt zu haben, und den H. Bonifaz zu ihrem Erzbischoff; ob er gleich bekennet, daß dieß mit Einwilligung und Rath der Diener Gottes, der Prälaten

und (p) Man sehe uns. 6. Th. S. 381. §. 624. 7. Th. S. 245. ff. 292. f. 521. f. §. 461. 462.531.. 916. f. 8. Th. S. 367. ff. §. 537. f.

(E) Die mehresten Schriftsteller nennen folche blos eine in Deutschland gehaltene Kirchenversammlung. Dent P Labbe nach ißt es glaublicher, daß sie zu Regensputg ge:

halten worden sey. Er thut ferner einer Handschrift aus dem Vatican Meldung, wels che mit ihrem Alter die Zeit der Kirchenvers sammlung selber erreichet.

und der Großen geschehen sen: Sed cum hæc omnia, antwortet der P. Papebrok (q, excedant poteftatem fecularem, et principem laicum faciant conventui ecclefiaftico præfidere, eaque ordinare, quæ difciplinam et correctionem cleri ac monachatus concernunt, abfit ut ea habeamus pro genuinis. Er verwirft noch heftiger die Acten der Kirchenversammlung zu Soissons vom Jahr 744. Weil Pipin ein Fürst der Franzosen sich darinnen eben diese Vorzüge in Kirchenfa chen angemaßet. Inzwischen hat Baronius, welcher in dem Stück eben nicht viel hingehen ließ, die Acten der Kirchenversammlung vom Jahr 742. nicht für unwürdig gehalten seine Jahrbücher damit auszuzieren, anstatt sie für verdächtig auszugeben. Drey in der neuen Sammlung der französischen Schriftsteller angeführte Chroniken bezeugen die Echtigkeit dieser Kirchenversammlung (r). Othlon, der Verfasser einer Lebensbeschreibung des H. Bonifaz von Mainz im 11. Jahrhundert, hatte die Acten derselben gesehen. Wir wollen nicht darauf dringen, daß diese Acten in der Kirchens versammlung zu Leptines vom Jahr 743. vorgelesen und bestätigèt worden. Es ist dieß kein geringes Vorurtheil für sie, daß die PP. Sirmond und Labbe sie in ihre Kirchenversammlungen als unstreitig eingerückt haben, anstatt sie einiger Maaßen zu tadeln; obschon dergleichen Sammlungen nach dem Urtheil des P. (8) Papebrok viele untergeschobne Stücke enthalten. Was aber die Schwierigkeit von Grund aus hebt, ist dieses, daß der H. Bonifaz in seiner Zuschrift an den Pabst Zacharias ihm die nahe bevorstehende Haltung dieser Kirchenversammlung anmeldet und ihm Nachricht giebt (t) die Bisthümer wären seit geraumer Zeit in den Händen der Layen, und es wåre zur Erleichterung der Mittel diesem und vielen andern Misbräuchen abzuhelfen nothwendig, daß man thue als merke man nicht auf den Antheil, den der Fürst nehmen wolle an Widerherstellung der guten Ordnung.

Die Acten der Kirchenversammlung zu Soissons vom Jahr 744. find eben so wohl bekräftiget. Außer dem daß die PP. Sirmond und Labbe daran nichts aus: zusehen finden, bemerket man darinnen nichts, das sich nicht zum 8. Jahrhundert schicke und zu den Umständen, worinnen sich damals Frankreich befand. Der berüchtigte Abt von Longuerue giebt ihnen Zeugniß durch den Gebrauch, welchen er davon in seinen Jahrbüchern der Franzosen macht (u). Endlich wenn man alle diejenigen. unter die falschen Kirchenversammlungen verweisen sollte, wo die Fürsten und großen Herren mit bengewohnet, und das Ihrige mit beygetragen haben; wie viel müßte man Capitularien unserer Könige ausstreichen? was für Ausmusterungen müßte man in den Mational- und Provincialkirchenversammlungen machen? Uebrigens da die Bürgerliz chen- und Kirchengefeße, die man darinnen machte, alle nacheinander gesetzt sind ; - konnte es wohl anders gehen, als daß man sie der ganzen Versammlung zucignete, obschon gewisse Stücke von einigen ihrer Glieder angeordnet worden mit Ausschließung der andern, so wie es in den Staaten des Königreichs gehalten wurde? Im übrigen, wenn die Layen ausgeschweifet hätten, indem sie sich in Kirchensachen gemischer, hat man Nnn 3

denn

(9) Propyl. antiquar. tom. 2. act. SS. april pag. VII. n. 30. (r) T. 3. p. 349. (1) Rerum Gallic, ex Francice fcript. tom. 4, P. 94.

(6) Propyl. ibid. n. 30.
(u) ibid, t. 3. p. 704.

x. Die ze: hende allge:

denn nie dergleichen Misbrauch wahrgenommen? Man muß folglich dieser Ursach hal
ber die Denkmäler, welche diese Begebenheiten bestätigen, nicht als falsch ansehen.
S. 684.

Lin Stücke für falsch halten, weil solches ein anderes augenscheinlich meine falsche falshes anführet, oder sich darauf steifer.

unzulängliche Regul.

XI. Die eilfte allgemeine

falsche oder unzulängliche Regul.

Xn. Die

Anmerkung.

Es ist dieß eine Ausschweifung, die weiter oben durch die 13. Regel der Falschs heit dargethan worden. Der Pabst Hadrian führet in feiner Zuschrift an Ravln den großen die berüchtigte Schenkung des Constantins an; und der König Robert machet in einem Diplom vom Jahr 998. davon Gebrauch. Da diese vermenntliche Schenkung weit älter ist, so darf man sich nicht verwundern, daß sie in einigen Stücken vom 9. und 10. Jahrhundert angeführet worden ist.

S. 685.

Eine (p) wesentliche Regul ist die Zeitangabe oder die Zeitberechnung der Acten oder der Briefe zu untersuchen.

Anmerkung.

Diese Regul ist falsch oder wenigstens zweydeutig und unzulänglich. 1) Nach dem Geständniß der geschicktesten Diplomatisten giebt es viel wahre Geseze und Acten, deren Zeitangaben fehlerhaft find. Der Fehler der Zeitangaben ist folglich nicht alle: zeit ein wesentlicher Mangel für die Wahrheit der Charten. 2) Es giebt deren cine sehr große Anzahl unstreitiger, welche nicht datirt sind oder welche es nur uiroollkomner Weise sind; das ist vom Tage, vom Monat allein, ohne das Jahr zu beniemen u s. w. Um von den Urkunden recht zu urtheilen muß man also nicht blos auf die Zeitangabe sehen, sondern auf alle ihre Kennzeichen, so wohl auf die innerlichen als äußerlichen. Neque ex uno folo characterifino, fed ex omnibus fimul de vetuftis chartis pronunciandum (4).

S. 686.

"Was die Jahre Chrifti anbelangt, so sind sie zu den Charten und Dimeine falsche "plomen nicht eher als im eilften Jahrhundert gebraucht worden." (8)

zwölfte allge: »

oder unzu längliche

Regul.

XII. Die dreys

Anmerkung.

Wir haben die Falschheit dieser und unterschiedlicher andern Regeln in der Vor: rede des zweyten Bandes dieses Werkes (a) erwiesen. Was die Zeit anlangt, da die Zeitangabe von den Jahren Christi in den öffentlichen Acten eingeführet worden, so · haben wir gezeigt, (b) daß sie seit dem 7. 8. und 9. Jahrhundert gebräuchlich gewesen. §. 687.

Line Charte wegen einer fehlerhaften Zeitangabe oder wegen eines falsehende allge: schen oder nicht genauen hißtorischen Zuges verwerfen. meine falsche

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Anmer:

(p) De re diplom. pag. 241.

(a) Man findet sie vor dem 3. deutschen Theil. S. 500. f. 505. f. §. 834. f. 843. f. 8. Th. S. 28.69. f. 387. f. §. 34. f. 99. ff. 487. ff. 525. 537, f. 568. ff.

Anmerkung.

Wir führen in verschiedenen Stellen dieses Werks wahre und beglaubigte Char: oder unzus ten an, wo man Irrthümer (F) in den Zeitangaben bemerket, entweder aus Versehen längliche der Notarien oder aus falfa,en Grundsägen der Zeukunde, davon sie einmal eingenom: Regul.

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(F) Die Memoires de l'Academie royale des Inferiti.ns et Belles lettres liefern ein besen: deres Beyspiel davon (c). Es ist ein Ver: trag, welcher die Reichsfolge von Zavarra, Champagne und la Brie betrift. Er wur de zwischen Philipp dem langen und Eudes, dem Herzog von Burgund, den 27. März 1317. gesälossen, und eben diesen Tag durch eine andere Acte bestätiget, welche man in den Beweisen der Geschichte von Euvreur (d) fehen kann. Die Erklärung dieses Ver: trags, die vom Hrn. Secoufft gemacht wor: den, wird von der folgenden Anmerkung be gleitet.

"Die Einrichtung der Acte, davon ich Be: "richt erstattet habe, enthält etwas sonder "bares, das vielleicht das einzige in seiner "Art ist, und welches dazu dienen kann, daß "es bekannt macht, mit was für einer bedacht: "samen Beurtheilungskunst man nicht nur "die Geschichtschreiber, so wohl alte als neue, "fondern auch die glaubwürdigßten Urkunden "untersuchen müsse. Diese aus dem Urkun: "denschaße hergenomne Urkunde, die gewiß "zu der Zeit geschrieben worden, da die Acte, "welche sie enthält, genehmiget worden, und "woran das königliche Siegel ganz und wohl "erhalten hångt, hat jedoch eine augenschein: "lich falsche Zeitangabe, und enthält noch "eine Verfälschung in ihrem Contert. Es "verhält sich also damit. Diese Urkunde ist "nicht das Original des zwischen Philipp "dem langen und dem Herzog von Burgund "geschloßnen Vertrages: es ist nur eine Ab: "schrift davon, die einem Briefe Rarls des "fchönen einverleibet worden. Wenn man Wenn man "zu selbiger Zeit eine glaubwürdige Abschrift "von einer Acte machen wollte, so ließ man "es dabey bewenden, daß man unten auf die "Abschrift diese Worte segen ließ: Mit dem "Original 3. minen gebaiten, nebst der "Unterzeichnung eines öffentlichen Bedienten, "wie es heut zu Tage geschiehet; sondern

(c) Tome 17. p. 202.203.

men

"man machte eine neue Acte, in welche man "die alte ganz eincücte; und diese neue "Acte war ohngefähr in diesen Ausdrücken "abgefaffet: Rund und zu wissen, daß "wir einen Brief gesehen haben, der "also eingerichtet ist, wie folget. Darauf "schrieb man die alte Acte ab, nach dessen "Beschluß man segte: zum Zeugniß, daß "wie sie gesehen, haben wir unser Stegel "beyfügen lassen u. f. w. so daß dieses zwo "unterschiedne Acten ausmachte, welche zwo "unterschiedne Zeitangaben hatten.

"In unsrer Urkunde ist das Ende des Brie: "ses des Philipps des langen, wo die Zeits "angabe seyn sollte, nicht vorhanden, und "es stehet nur da: Zum Zeugniß derselben "Besichtigung haben wir unser Siegel an "diesen Brief anmachen lassen, der gegeben "ist zu Paris den 27. Måts 1317.

"Rail der schöne ist erst im Jahr 1321. "König geworden und folglich hat er im Jahr "1317. einen Brief von seinem Vorfahren, "welcher damals noch am Leben war, als "König nicht bestätigen können. Hier ist "also ein Brief vom König Karln dem scho"nen, der mit seinem königlichen Siegel be "siegelt worden vier Jahr vor dem Anfang "seiner Regierung.

"Da Hr. Lancelot nebst mir diese Acte "untersuchte, so wurde er gewahr, daß in der "Zeile, worinnen diese Worte stehen: Summ "Zeugniß derselben Besichtigung, das Per: "gamen beschabet war, und die Stelle, wo "dieses Wort Besichtigung stehet, welches an "die Stelle eines andern das ausgelöschet "worden, geseget ist. Diese Entdeckung gab "uns Gelegenheit eine Weise zu erdenken um "zu erklären, wie diese Urkunde, welche an fich selbst echt ist, doch so starken Schein der "Falschheit bey sich führen könne. Vor Al"ters schrieb man die Briefe der Originals "acten auf Stücke von Pergamen, die man "zusammen rollte; und um deswillen schrieb

(d) Pag. 32.

man

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