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men waren. Es giebt Charten, die um zwey oder drey Jahr von ihrer wahren Zeit: angabe entfernet sind. Hr. Muratori (c) rechtfertiget sie blos aus den Veränderungen in der Berechnung. Nur die (d) übermäßigen Fehler wider die Zeitkunde machen die alten Stücke der Falschheit verdächtig. Die Unwissenheit der Notarien in Anfe hung derer Begebenheiten, welche sie nicht vor Augen hatten, hat sie gleichfalls in Jrr: thum gestürzt bey historischen Zügen, die auf gemeinen Erzählungen oder auf verborge nen Geschichten beruheten. Es ist klar, daß diese Fehler der Gewißheit der Charte nicht zur last fallen dürfen, noch die Aufrichtigkeit verdächtig machen, mit welcher sie aufgesetzt seyn kann. Sonst müßte man eine große Anzahl Achtungswürdiger Denks måler verwerfen, worinnen einige falsche historische Züge nicht hindern, daß sie für echt and in viel andern Absichten für sehr nüßlich erkannt werden. Man muß eben die ses Urtheil fällen von den Versehen der Notarien, durch was für eine Gelegenheit sie auch entstanden seyn mögen. Ju dem Briefe des Königs Johannes nach der Zeits angabe von 1361. wird Philipp von Valois, dessen Vater, fein Großvater genens net (e). Hr. Secousse hat keinesweges daraus auf die Falschheit des Stückes ge schlossen. Er rechnet dieses Verfehen einzig und allein dem Notarius zu, und indem er auf den Ursprung seines Irrthums zurücke geht, so zeigt er, daß nach der Zurückkunft des Königs Johannes aus England die Stücke, so unter dem Namen des Dauphin genehmiget worden und das Siegel noch nicht erhalten hatten, noch einmal geschrieben · und den Namen des Königs Johannes zur Ueberschrift bekommen håtten; es habe aber der Notar vergessen das Wort avi, welches sich für den Dauphin schickte, wenn er von Philipp von Valois redete, in den Ausdruck patris zu verwandeln, welcher dem König Johannes in den Mund geleget werden mußte.

(6) Antiquit. ital. tom. 3. col. 58. 59. 60.
§. 64. 6. Th. S. 474. §. 786.
P. Vill.

"man nur auf die rechte und fast niemals "auf die umgewandte Seite.

"Man kann annehmen, der Geheimschrei, "ber des Königs oder der Bevollmächtigte, "welchem es aufgetragen gewesen den Brief "zu schreiben, durch welchen Aari der schöne "des Philipps des langen seinen vidimirte, "ein Stück Pergamen genommen habe, wel: "ches er für groß genug hielt diese beyden "Briefe zu fassen: er irrte sich aber; und der "Anfang des Briefes Rarls des schönen "nebst dem von Philipp dem langen füllten "Die rechte Seite ganz an. Er hatte noch "einen Raum von vier oder fünf Zeilen nö: "thig gehabt um das Ende des Briefes "Karls des hönen drauf zu bringen; aber "man mochte nun ihn treiben diesen Brief zu 'liefern, oder es mochte aus Nachläßigkeit "geschehen, daß er nicht genöthiget worden

S. 688.

(d) Man sehe unsern 1. Th. S. 59. (e) Ordonn, des rois de France, ft. 3. pref.

Um jedoch zuwege

"ihn noch einmal abzuschreiben, so ließ er
"den Schluß des Briefes Rarls des schönen
"weg und ließ doch die Acte mit dieses Kö:
"nigs Eiegel fiegeln.
"zu bringen, daß der Schluß dieser Acte mit
"dem Anfang überein kâme, allwo es hieß,
"kund und zu wissen, daß wir den Brief
"gefchen haben n. s w. so kragte er eine
"Stelle des Schluffes des Briefes Philipps
"des langen aus, allwo stund, zum Zeugniß
"dieser Sache haben wir unser Siegel bey
"fügen lassen; indem er nun das Wort
"Sache ausgelöschet, so segte er an deffen
"Stelle das Wort Besichtigung; und ver
"mittelst dieser Veränderung konnte man
"diese Urkunde leichtlich für ein wahres Vidi-
"mus annehmen, das von Karln dem schöz
"nen gegeben sey: vorausgeseßt, wenn man
"auf die Zeitangabe nicht acht hatte.”

S. 688.

"Wenn man in einem einzigen Stück, welches nur von Leuten unter: XIV.Die vier "stüßer wird, welche ihren Vortheil dabey haben, es zu vertheidigen, etli zehende allge "che Zuge beysammen antrift, die es verdächtig machen; so muß es entwe: meine falsche "der für falsch, oder wenigstens für sehr verdächtig gehalten werden. (f)" oder unzus Diese Regul erscheinet auch in der Encyclopădie, wo man es als wahre Acten erken: längliche Res gul. so lange der Eigennutz sich nicht darein gemischer habe. (g)

net,

Anmerkung.

Wir haben schon das lächerliche einer gleichen Regul in der Vorrede unsers zweyten Bandes (h) bewiesen. Der Vortheil, den man hat ein Stück zu hehaupten, darf im geringsten nichts beytragen solches verdächtig zu machen. Dieß würde das Schicksal aller Originale seyn, bey denen es was seltenes ist, daß jemand keinen Nu hen davon haben sollte. Aus vielen Zügen beysammen, die ein Stück verdächtig maz chen, schliessen, daß es für falsch oder für sehr zweifelhaft gehalten werden müsse, dieß ist so viel als den Schlußsaß höher treiben, als in den Vordersägen enthalten gewe sen. Uebrigens müßte man untersuchen, ob das, was man zum Grunde des Argwohns legt, auch solches wirklich sey; welches man bey denen nicht wahrnimt, wor auf sich der Verfasser steift, den wir widerlegen.

(f) 2. Mem. de M. Languet, eveque de Soiffons, contre l'abb. de Compiegne, p.
(g) Tom. 4. p. 1023. col. 2.. (h) S. dieselbe vor dem 3.

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157.
deutschen Theil.

Vierter Abschnitt.

von den

allgemeinen Regeln für die Archive, zur Erhaltung dersel-
ben, zum Gebrauch der Diplomatik und zum Ansehen
der Diplomen.

Erster Artikel.

Von den

Regeln für die Archive, und zur Erhaltung derselben.

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Einleitung. Grundsäge dieser Regeln.

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S.

IX. Die neunte, §. 698.

X. Die zehende, §. 699.

689.

nsere Regeln gründen sich auf folgende Säge, deren Beweise unten angezeiget

werden.

1) Man hat die alten Diplome erhalten müssen (i),

1

2) Man hat sie wenigstens eben so wohl erhalten können, als die Handschriften (k).

3. Die geistlichen Archive haben den Vorzug wegen ihres Alterthums vor allen den andern. (1)

4. Sie sind, um nicht mehr zu sagen, mit den öffentlichen Behältnissen in gleiz chem Ansehen. (m)

5. Es sind kaum zweyhundert Jahr, daß einige calvinistische Rechtsgelehrte ans gefangen haben, den aus den Kirchenarchiven genomnen Stücken das Recht Zeugniß abzugeben streitig zu machen.

6.Ob sie schon nicht nach den juristischen Formeln eingerichtet waren, so wurden fie doch damals vor Gericht zugelassen. (n)

7. Man kann einige Archive für verdächtig halten: man kennet keins, davon man bewiesen hätte, daß sie es seyn müßten.

8. Die weltlichen und regulären Geistlichen haben, ohne mit unstreitigen Ur: kunden versehen zu seyn, die Güter nicht in den Besitz nehmen können, die sie genießen.

9. Sie bedurften der falschen Urkunden nicht, um sich in deren Besiße zu ers

halten.

10. "Der alte Adel kann nicht bewiesen werden, als nur durch die aus dem Ar "chiv der alten Abteyen hergenommene Charten."

Anmerkung.

Dieß find die eignen Worte der Verfasser des Dictionnaire Univerfell. (0) Man weiß, daß unterschiedliche unter denselben den Archiven der Abteyen gar nicht günstig waren. Inzwischen geben sie diese Hauptlehre, oder, wenn man lieber will, diefen rechtlichen Beweis für so beständig aus, daß sie nicht nöthig erachten, solchen mit einem Zeugniß zu unterstüßen, noch andere Beweise dazu benzubringen als sie sels ber. Es ist jedoch dieß eine Sache, die ihnen kein Gelehrter streitig macht.

(i) Vermöge des 1. Th. 1. Hauptst. 5. Abschn. S. 88. f. f. §. 97. f. f.

S. 690.

Ebendas. 7. Abschn.

(E) (1) Ebendas. 6. Abschn. §. 115. f. 119. f. S. 106. f. 110. F. (m) Ebendas. §. 121. f. S. 112. f. (n) Ebendas. 4. Abschn. §. 78. f. f. S. 73. f. f. (0) Tom. 5. col. 337. edit. de

1721.

§. 690.

Jedes aus den öffentlichen Behältnissen genomne Stück darf nicht für 1. Die erfte wahr und beglaubiger erkläret werden, ohne alle seine Kennzeichen der Regul für die Wahrheit und der Glaubwürdigkeit, es mögen duffere oder innere seyn. Archive und deren Erhals

Beweis.

Wenn ein Stück einzig und allein deswegen, weil es aus einem öffentlichen Behältniß genommen ist, für echt und glaubwürdig müßte erkläret werden; so müßte aus zweyen Dingen eins angenommen werden, entweder, daß es keine so ungewöhnliche Formeln keme so seltsame Schreibart zur Zeit der Acte, keine so neue Schriftart, Die mit einer sogenannten sehr alten Zeitangabe zusammen steht, keine so groben Fehs ler an dem Siegel, bey den Zeichen der Zeit, den Personen, den Unterzeichnungen, mit einem Wort, keine so offenbaren Widersprüche mit der Geschichte gabe, die kraft des Aufenthalts dieses Stückes in einem öffentlichen Behältniß nicht bedecket und cas nonisirt würden; oder daß es überein unmöglich sen, daß eine fehlerhafte Urkunde habe hinein gebracht werden, oder daraus kommen können. Nun aber wird man so wunderliche Säße nicht behaupten können, ohne einer Seits der Vernunft Gewalt anzuthun, und anderer Seits wider die Erfahrung zu streiten. Man hat hohe Ges richtshöfe, Untergerichte verurtheilen sehen, entweder wegen Mishandlungen dieser Art, oder wegen so grosser Verbrechen, daß kein Zweifel ist, daß ihnen dieses nicht zu schwer vorkommen seyn würde, wenn es nöthig gewesen wäre, zur Vollstreckung ihrer greulichen Verständnisse. Man mag eben dieses von einigen Personen sagen, die die Verwahrung der öffentlichen Archive auf sich haben. Wenigstens könnte man nicht leugnen, daß die Verfälschung einiger unter ihnen nichts weiter als nur möglich sen. Also haben die öffentlichen Behältnisse keinen Vortheil vor den Kirchenarchiven, als nur in so weit die erstern anfänglich mit einer Beurtheilungskunst und mit unbes schreiblicher Vorsicht eingerichtet, und mit åusserfter Sorgfalt bewahret, und Leuten von einer unüberwindlichen Redlichkeit anvertrauet worden sind. Es beruhet folglich hier alles auf blosen Vermuthungen, die zwar billig sind, aber keine unbedingte noch moralische Gewißheit zuwege bringen. Wer will uns nun hindern, eben so günstig von den weltlichen und regulären Geistlichen zu urtheilen? Sind sie weniger aufgeklä ret als die Layen? Haben sie weniger Redlichkeit? Haben sie mehr Vortheil falsche Urkunden zu schmieden ? Wagen sie nichts wenn sie sich bestechen lassen, oder wenn sie die ihrer Verwahrung anvertrauten Charten verfälschen? Warum sollte also das Vors urtheil nicht gleicher Weise zum Besten der geistlichen Archive ausfallen? Warum sollten augenscheinlich verfälschte Urkunden nur einzig und allein darum verschonet bleiben, weil sie eine Zeitlang in einem öffentlichen Behältniß gelegen hätten, da man die aus den Stiftskirchen und Abteyen verdächtig machen wollte, blos darum, weil sie aus ihren Archiven genommen worden? Folglich dürfen die aus öffentlichen Behältnissen genomnen Stücke nicht weit mehr für echt und glaubwürdig erkläret werden, als die aus den Kirchenardiven, ohne auf alle ihre Kennzeichen der Echtigkeit und Glaubs würdigkeit zu rechnelle

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tung.

11. Die zweyte

S. 691.

Es ist billig, daß aus den öffentlichen Archiven genomne Stücke, ob Degul für die fie gleich die juristischen Formeln nicht haben, vor Gericht zum Zeugniß deren Erhalt gebraucht werden, wenn sie nur keine wesentlichen Fehler haben.

Archive und

tung.

III. Die dritte

Regul für die

Anmerkung.

Es ist eine Rechtsregul, welche also nicht braucht bewiesen zu werden.

S. 692.

Es ist eben so billig, daß unter eben diesen Bedingungen und in eben Archive und diesen Umstånden die geistlichen Archive eben dieses Vorrecht behalten; vor deren Erhal: nemlich in Ansehung der alten Charten. (p)

tung.

IV. Die vierte

S. 693.

Es ist was ungereimtes, alle alte Charten für falsch oder verdächtig Regul für die anzunehmen. Archive und deren Erhal

tung.

V. Die fünfte
Regul für die

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Beweis.

Wenn man annimt, alle alte Charten wären falsch oder verdächtig, so würde man die einem jeden Jahrhundert eignen Kennzeichen nicht angehen können, ausgenommen etwa der leztern ihre. Denn aus dem Falschen nimt man nicht das Wahre, laut des 3. Hauptgrundsaßes, noch das Gewisse aus dem Ungewissen, laut des 8. Haupt: grundfakes. Nun aber sind vermöge der 11. Erklärung die sehr verdächtigen Charten wenigstens ungewiß und zweifelhaft. Also müssen die in schlechtem Verdachte ste: henden Charten in gewisser Absicht an dieser Ungewißheit Antheil nehmen. Wenn folglich alle alte Charten falsch oder verdächtig wären, so könnte man die einem jeden Jahrhundert eigenen Kennzeichen nicht sicher angeben, ausgenommen etwa die von den legtern. Nun ist aber vermöge des 4. und 5. Heischesages zugegeben, daß man diese Kennzeichen angeben könne. Es ist auch überdieß eine Sache, die jederman zuz giebt. Alle alte Charten als falsch oder als verdächtig annehmen, würde nichts an ders seyn, als den Grund zu einer allgemeinen Zweifelsucht zu legen. Dergleichen angenomner Satz würde die allergrößte Ungereimtheit seyn. Wie will man endlich das Ziel fest sehen, wo die Verdachte ihre Gränzen haben sollen? Man wird sich ge wißlich nie anders daraus helfen, als wenn man sich auf Grundsäße gründet, da im mer einer ungercimter ist als der andere.

S. 694.

Man darf eben so wenig alle Charten von einem oder mehreren Archive und Jahrhundert insonderheit für falsch oder sehr verdächtig ansehen.

deren Erhal

tung.

Beweis

Wenn man die Charten eines oder mehrerer Jahrhundert, insonderheit mit Grunde für falsch oder für sehr verdächtig annehmen will, so muß man der 15. und 16. Erklärung zu Folge, wenigstens die Kennzeichen der Charten diefer Jahrhunderte kennen, weil man diese Stücke nicht anders als aus ihren Kennzeichen beurtheilen kann.

Man sehe uns. 1. Th. 1. Hauptsk. 6. Abschn. §. 117. f. S. 108. f.

Mun

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