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Myn aber vermag man nicht die Kennzeichen der Charten eines mehrerer Jahrhunderte zu erkennen, deren Charton alle falsch oder sehr, verdächtig sind. Man erkennet gew ßlich die Kennzeichen der Charten eines Jahrhunderts nicht anders, als selbst aus den Charten dieses Jahrhunderts. Denn die einem Jahrhundert eigenen Charten sind nicht die von den falschen, sondern von den wahren Stücken. Wenn sie alle falsch find, so bleiben die wahren Kennzeichen dieses Jahrhunderts schlechterdings unbekannt. Wenn sie wenigstens sehr verdächtig sind, so müssen ihre wahren Kemurzeiz chen wenigstens als ungewiß und zweifelhaft angesehen werden. Folglich kann man die Kennzeichen der Charten eines oder mehrerer Jahrhundert nicht sicher erkennen, deren Charten alle falsch oder sehr verdächtig sind. Nun aber muß man sie nicht als folche annehmen, ohne deren Kennzeichen zu erkennen, es müßte denn erlaubt feyn zu urtheilen ohne Kenntniß. Denn daß dergleichen Kennzeichen wahrhaftig die von den Charten eines solchen Jahrhunderts seyn, davon kann man nicht gewisser werden, als von der Wahrheit der Charten dieses Jahrhunderts. Nun aber ist nach dem angez nomnen Saße ihre Wahrheit sehr ungewiß; weil man sie wenigstens für sehr vers dächtig ausgiebt. Folglich kann man die Kennzeichen, welche sie haben müssen, wes der erkennen noch bestimmen, folglich kann man auch nicht beweisen, daß sie solche nicht haben; wenn man nicht wahre anzeigt, nach. welchen man sich richten könne. Aber so bald man alle Charten einiger Jahrhundert für falsch oder für sehr verdächtig annimt, so nimt man an, ihre Kennzeichen wären durchaus falsch, oder sehr ver: dächtig. Man kann folglich deren wahre Kennzeichen nicht bestimmen. Man hat daher keine Gründe, die Diplome dieser Jahrhunderte zu verwerfen oder verdächtig zu machen. Man darf sie folglich weder für falsch noch für sehr verdächtig annehmen. Hier muß man also nothwendig zurück auf die Grundfäße kommen, welche uns nöthigen, für eine Urkunde zu vermuthen, deren Falschheit nicht durch unbeantwortliz che oder sehr glaubwürdige Beweisthümer bewiesen worden, und ein jedes Origi nal für wahr zu halten, dessen Unterschiebung oder Verfälschung nicht bewiesen werden mag (4).

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§. 695.

Man unterscheidet dié glaubwürdigen Urkunden von denen, welche es VI.Die sechste nicht sind, aus ihren Rennzeichen.

Beweis.

Der 12. Erklärung nach ist eine glaubwürdige Urkunde diejenige, welche alle derselben Zeit, zu welcher sie aufgesetzt worden, gemäße Feyerlichkeit enthält. Eine nicht glaubwürdige Urkunde ist diejenige, welche die demjenigen Alter, zu welchem sie gez höret, eigene Feyerlichkeit nicht hat. Wenn man nun die Kennzeichen dieser Stücke mit denen zu ihrer Zeit gebräuchlichen vergleichet, der 15. und 16. Erklärung zufolge, fo unterscheidet man die Kennzeichen, welche einem solchen Jahrhundert zukommen, von denen, welche sich nicht damit reimen. Man unterscheidet folglich die glaubwürdigen Urkunden von denen, welche es nicht sind, durch ihre Kennzeichen.

200 3

(4) Man sehe die 7. Hauptgrundlehre und deren Zusäge nach.

S. 696.

Regul für die Archive und deren Erhal

tung.

VIT. Die fie:

§. €96.

Die Archive der Geißtlichen und der Ordensleute enthalten gegenwär bende Regul tig nur wenige oder gar keine falshen Originalcharten.

für die Archi

ve und deren Erhaltung.

VII. Die ach te Regul für die Archive und deren Er: haltung.

IX. Die neun

Beweis.

Die falschen Diplome find blos darum untergeschoben, um sie vor Gerichte vors zuzeigen. Ohne dieses würde man sie vergeblich geschmiedet haben. Wenn sie zur Zeit ihrer Zeitangabe vorgezeigt worden, so haben sie als falsch verworfen werden müssen. Die Siegel, die Notarien, die Zeugen, alles mußte wider sie Zeugniß abs Legen. Es konnte also nicht fehlen, sie mußten von den Richtern verworfen und unterdruckt werden. Wenn fie lange Zeit nach ihrer Zeitangabe vorgezeigt worden; so haben sie als unnük verworfen, und in Betrachtung deffen von den Partheyen selbst zu Grunde gerichtet werden müssen, weil die Rechte, die sie wieder verschaffen solls ten, erdichtet oder für ungültig erkläret waren. Folglich enthalten die geistlichen Ars chive nur wenig oder gar keine falschen Originalstücke.

S. 697.

Wenn einige falsche Stücke in den alten Archiven. sich befinden, so ift es gewiß.... daß sich deren eine Menge finden, welche die Rennzeichen einer gewissen Lhrigkeit führen, und welche man nicht bestreiten kann, ohne allen Einsichten eines gesunden Verstandes und der Vernunft zu entsagen. (r).

Anmerkung.

Es ist hier nicht schlechterdings von den geistlichen Archiven die Rede, sondern von allen Archiven überhaupt. Wenn diese Regul die erstern eigentlicher angeht, so ist es blos darum, weil sie älter sind. Dergleichen falsche Stücke, davon die Regul Meldung thut, sind wahrscheinlicher Weise mehr Abschriften als Originale. Wenn dieselbe aber von diesen zu verstchen wäre, so ziehet sie in Zweifel, ob in den Archi: ven falsche Stücke von dieser Art anzutreffen seyn; da sie hingegen ausdrücklich erkläret, daß deren eine unfägliche Menge vorhanden seyn, deren Echtigkeit gewiß ist. Der Hr. Abt von St. Victor billiget daher den Einfall eines berüchtigten Feindes der Diplomatik nicht, welcher die Archive mit den Fündelhäusern verglich. Könnte man an der Wahrheit diefer unsäglichen Menge Stücke zweifeln, die die Kennzeichen einer gewissen Echtigkeit bey sich führen, wie man zweifeln könnte an der ehlichen Er: zeugung dieser Kinder, bis solche durch Beweise dargethan werde, welches keme öf fentlichen find, wie die von diesen Charten?

S. 698.

Die Klosterarchive, deren Echtigkeit mit noch mehr bitterung bes te Regul für ftritten worden, sind entweder für Ståge der glaubwürdigsten und ges Die Archive beiligten Charten, oder wenigstens für öffentliche Wiederlagen erkannt worden (s).

und deren Er: baltung.

(r) Juftific. du Mem. de l'abbé de S. Victor en Caux, p. II.
uns. 1. Th. 1. Hauptsk, 6. Abschn.

§. 699.

(6) Man sehe

§. 699.

Man muß das Zeugniß der Charten nicht verdächtig machen ein: X. Die ze zig und allein darum, weil solche in keinem Archiv mehr angetroffen hende Regul

worden.

Anmerkung.

Diese Regul ist von dem gelehrten P. Herrgott in seiner diplomatischen Genea: logie des Hauses Habsburg bewiesen worden.

Sweyter Artickel.

Von den

Allgemeinen Regeln vom Gebrauch der Diplomatik und dem
Ansehen der Diplomen.

Inhalt.

1. Die erste allgemeine Regul vom Gebrauch
der Diplomatik und dem Ansehen
der Diplomen, §. 700.

11. Die zweyte Regul, §. 701.
III. Die dritte Regul, §. 702.
IV. Die vierte Regul, 703.
V. Die fünfte Regul, §. 704.
VI. Die sechste Regul, §. 705.
VII. Die siebende Regul, §. 706.
VIII. Die achte Regul, $.707.

M

IX. Die neunte Regul, S.708.
X. Die zehende Regul, S. 709.
XI. Die eilste Regul, $.710.
XII. Die zwölfte Regul, §.711.
XIII. Die dreyzehende Regut, §. 712.
XIV. Die vierzehende Regul, S. 713.
XV. Die funfzehende Regul, §. 714.
XVI. Die sechzehende Regul, S.715.
XVII. Die siebenzehende Regul, §. 716.
XVIII. Die achtzehende Regul, S. 717.

§. 700.

für die Archie ve und deren Erhaltung.

an kann das Alter und die Wahrheit oder die Falschheit der Urkun: 1. Die erfte den aus ihren Rennzeichen beurtheilen.

Beweis.

Regul vom
Gebrauch der
Diplomatik

Der 15. und 16. Erklärung zu Folge, haben die Originale und die Abschriften und dem Une Kennzeichen, welche jedem Jahrhundert gemäß sind. Nun aber kann man dem 2. sehen der Dis und 3. Heischesaß zu Folge aus den Kennzeichen, die jedem Jahrhundert zukommen, plomen. das Alter, die Echtigkeit und die Falschheit entweder der Originalurkunden oder der Abschriften beurtheilen. Folglich kann man das Alter, die Wahrheit oder die Falsch: heit der Urkunden aus ihren Kennzeichen beurtheilen.

§. 701.

Es ist nicht unmöglich gute Alterthumskenner zu finden, die geschickt 11. Die zwee find das Alterthum, die Echtigkeit und die Falschheit der Diplomen zu Regul vom beurtheilen. (1) Gebrauch der

) Man sehe unf. 1, Th. §. 30, S. 26. Anmerk. (M)

Beweis,

Beweis.

Diplomatik Gute Alterthumskenner, was die Diplomatik aubet-ift, find diejenigen, welche und Anschen die den Acten eines jeden Jahrhunderts eigue Kennzeichen kennen und davon zu urtheis der Diplomen len wiffen. Nun aber kann man vermittelst der vorhergehenden Regul von dem Alterthum, von der Echtigkeit und von der Falschheit der Charten zum Vortheil derer Kennzeichen, die ihnen eigen sind, urtheilen. Folglich ist es nicht unmöglich u. f. w.

III. Die dritte Requl vom Gebrauch der Diplomatik und dem Anse: hen der Di plomen.

IV. Die vierte

S. 702.

Es komt nur den Alterthumskennern, als erfahrnen Meistern, zu, von den äussern Kennzeichen der Diplomen den Ausspruch zu thun. (u) Beweis.

Man kann von den äussern Kennzeichen der Diplomen nicht als ein erfahrner Meister urtheilen, ohne sie recht zu kennen. Man kennet sie aber nur aus der Erfah: rung recht, dem 4. Heischesatze zu Folge. Diese Erfahrung haben, heist ein Alter: thumskenner seyn. Solcher entbehren, heist, ein solcher nicht seyn Man kann an: nehmen, ein Schreibmeister verstehe die Schriftarten seiner Zeit wohl, aber nicht die entfernten Jahrhundert, wenn er nichts weiter ift.

§. 703.

Es ist sietlich unmöglich, erst nach der Zeit mit so viel Kunst ein vors Regul vom gebliches altes Original zu machen, daß es nicht entdecker werden können Gebrauch der von geschickten Alterthumskennern, was es für ein Stück sey. (v) Diplomatik Beweis und vom Anfer hen der Diplo

men.

Der ersten Regul und der 15. und 16. Erklärung zu Folge, haben die Jahr: hundert Kennzeichen, die ihnen eigen sind. Das Pergamen, die Schrift und die Siegel machen einen beträchtlichen Antheil davon aus. Die Schreibart und die For: meln machen noch einen andern dergleichen. Aber wenn sie auch nur durch die Schrift unterschieden wären, so haben wir bewiesen, (w) daß es sittlich unmöglich sen, solche einige Jahrhundert hernach vollkommen nachzuahmen. Um so viel weniger würde ein Betrüger alle Eigenschaften einer alten Charte haben ausdrucken können, so gar, daß er auch die geschicktesten Alterthumskenner hätte äffen sollen. Es ist folglich sitt: lich unmöglich, eine dergleichen so künstlich zu schmieden, daß sie nicht durch gute Als terthumskenner entdeckt werden könnte.

S. 704.

V. Die fünfte Es mag eine vermeynte alte Charte auch noch so wenig besondere hiRegul vom Gebrauch der storische Begebenheiten enthalten, so ist doch beynahe unmöglich, daß ein Diplomatik Urkundenverfälscher solche mit satisamer Geschicklichkeit habe verfertigen und vom An Eönnen, wenn auch das Stück ihnen nicht im Original vorgezeigt wor: fehen der Dis den wäre. (f)

plomen.

S. 705.

(v)

(u) Man sehe uns. 1. Th. §. 44. f. S. 40. f. 3. Th. §. 132. f. S. 152. f.
Ebendas. 1. Hauptst. 2. Abschn. §. 52. f. S. 47. f. und die Vorrede zum drit
ten Bande S. 10. vorn vor dem 4. deutschen Theil. (w) S. uns. 3. Th.
S. 58. f. G. 62. f. (x) Laut des 3. Zusages der 3. Hauptgrundlehre,
und der 4. u. 5: Regul der Falschheit. Man sehe auch uns. 1. Th. 1. Hauptst.
3. Abschn. §. 57. f. S. 51, f.

S. 705.

S. 706.

Die Diplomatik hat in sich selbst eine Gewißheit, die aller historischen VI. Die seche Denkmäler ihre übertrift. (y) ste Regul . Der Alterthumskenner kann bisweilen eine physischmoralische Gewiß, Vu. Die fie: heit haben von der Echtigkeit der Diplomen; fie kan jedoch in Ansehung bende Regul. ihres Alters und ihrer Falschheit physisch werden (¡).

S. 707.

Er kann den andern in allen diesen Stücken eine moralische Gewißheir VIII. Die achs mirtheilen. (a) te Regul x. Die Runst der Diplomatik wird bisweilen nur auf blose Muthmass IX.Die neunte sungen eingeschränkt. (6) Regul 2. Die feyerlichen Diplome haben ein Ansehen, das aller andern gericht. X. Die zehens lichen Beweise ihrs übertrift. (c) de Regul x.

S. 709.

S. 710.

Das Ansehen der Diplomen übersteiger der heydnischen Denkmåler XI. Die eilfte hrs. (0) De re diplom. pag. 241. 242. n. VI.

Zusatz.

Die Aufschriften, Münzen und andere gleichzeitige Denkmåler beweisen nicht allezeit die Falschheit der Diplomen, welche ihnen widersprechen.

S. 711.

Regul k.

Das Ansehen einer Charte muß, wenn übrigens alles gleich ist, mehr x11. Die gelten, als das von einem Geschichtschreiber derselben Zeit. (e)

Anmerkung.

zwölfte Regul vom Ge brauch der

Der gelehrte Hr. Joseph Perez, döffentlicher Lehrer auf der hohen Schule zu Diplomatik Salamanca, bestätiget diese wichtige Regul in diesen Ausdrücken: Non diplo- und vom Ans mata ad hiftorias (nifi alioquin ejusmodi fint, de quibus dubitare non liceat) sehen der Dis exigi, fed hæ contra debeant et foleant ad illa: nec injuria quando multo plomen. facilius eft privatum fcriptorem alicubi labi, quam publicum inftrumentum

mentiri. (f)

S. 712.

Das Ansehen der Geschichte ist bisweilen einer Charte ihrem vorzus XI. Die ziehen. (g) dreyzehende S. 713. Regul .

() zu Folge der 15. 16. Regul der Wahrheit. Siehe auch uns. 1. Th. 3. Abschn.

S. 54. ff. 57. f. S.49. ff.

18. Erklärung.
1.Th. § 47. S.43.
§. 66. f. . 61. f.
ecclef. pag. 167.

Diplom. 9ter Th.

(a) zu Folge eben dieser Regeln

und der 2. und

(b) S. uns. (d) Eben das.

(a) 14. und 15. Regul der Wahrheit.
(c) Eben das. §.70. f. S. 65. f.
(e) Eben das. §. 57. f. S. 51. f.
) Man sehe uns. 1. Th. S. 56. f. §. 62. f.
Ppp

(f) Differt.

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