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XIV.Die vier: zehende Re gul vom Ge: brauch der Diplomatik und vom Anses hen der Diplos

men.

S. 713.

Es ist kein hinlänglicher Grund der Falschheit oder des Verdachtes, wenn man einer Charte, welche übrigens von allem Fehler frey ist, ents gegen seget, daß sie mit einem oder mehrern Geschichtschreibern, wenn sie auch von eben der Zeit her wären, nicht übereinstimme.

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Beweis.

Die Charte ist ein beglaubigtes und öffentliches Denkmaal, worinnen man nur gegenwärtige Begebenheiten anmeldet, die sich vor den Augen derer, welche sie in Ordnung bringen oder bekräftigen, zutragen. Wenn man darinnen Stücke der Ge: schichte von einer sehr entfernten Zeit anführte, alsdenn bewiesen sie nichts, weder für noch wider die Wahrheit der Urkunde; weil solche nicht von guten oder schlechten Nachrichten, von wahren oder falschen Erzählungen, nach welchen die Verfasser dice ses Diploms sich gerichtet hätten, abhangt. Dieses würde blos allein den Kunsts richtern zustehen zu untersuchen, in wie weit auf Begebenheiten zu bauen wäre, welche feine sonderlichen Gewährmänner hätten. Wenn folglich dergleichen Beges benheiten von gleichzeitigen Geschichtschreibern widersprochen würde, so würde die Charte in Betrachtung dessen dem Ansehen derselben mit dem ihrigen nicht beykom: men. Wenn sie aber nur Geschichtschreibern von eben derselben Zeit, in welcher sie aufgeset worden wåre, entgegen stünde, warum sollte sie da nicht mehr Glauben verdienen? 1) Was für Genauigkeit und Scharfsinnigkeit man auch nur einem Geschichtschreiber beylegen mag, so siehet er sich doch öfters genöthiget sich aufs Hören: fagen zu berufen, auf öffentliche Gerüchte, welche er nicht allezeit im Stande ist recht gründlich zu erforschen. Wenn er sich auf die Geschichte eines Landes ein: schränket, so ist es nicht möglich, daß er sich nie weder in der Sache selber noch in den Umständen irren sollte. 2) Gemeiniglich hat man nicht die Originale der Ge schichtschreiber selber. Es sind dieses fast allezeit nur Abschriften, worein sich viele Fehler eingeschlichen haben können. Die zum Druck gemachten Abschriften haben fie vermehret. Das Abdrucken hat neue hinzugethan. Die Originalcharten sind allen diesen Unbequemlichkeiten nicht unterworfen. Sie sind folglich der Geschichte vorzuziehen. (h) 3) Das Zeugniß eines Geschichtschreibers, dem viele gefolget sind, wird darum nicht wichtiger, wenn diese nur seine Abschreiber sind. Die Charte wird Ihnen daher vorgehen. Es ist folglich kein hinlänglicher Beweisgrund der Falschheit oder des Verdachtes einer Charte, die sonst von allem Fehler frey ist, den Einwurf zu machen, daß sie mit einem oder mehrern Geschichtschreibern derselben Zeit nicht übereinstimme. Nach diesem Grundfake widerlegt ohne Zweifel der gelehrte Hr. Lancelot in dem 2. Theil seines 3. Memoire pour fervir à l'hiftoire de Robert d'Artois fast beständig den Froissard, einen zu eben derselben Zeit lebenden Schrift: steller durch die Urkunden derselben Zeit (i) Hiftoriæ ex diplomatis, non diplomata ex hiftoriis plerumque corrigenda, fagt ein gelehrter Spanier. (f) S. 714.

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(1) S. den Mercure de France vom Jahr 1725. S. 307. f. oder uns. 1. Th. S. 55. f. §. 60. f. (i) Mem. de l'academ. des Infcript. tom. 15, p. 442. suiv. (1) PEREZ differt. ecclef. p. 259.

S. 714.

Ein Diplom, worinnen jemand Titel annime, welche ihm nicht zu XV. Die funfe kommen, darf deswegen nicht als der Unterschiebung verdächtig gehalten zehende Res gul 2c.

werden.

S. 715.

Offenbare Fehler wider die Geschichte beweisen die Falschheit desjenis XVI. Die gen Stückes nicht, worinnen sie angetroffen werden; wenn sie sich auf eine sechzehende vorhergehende Zeit beziehen, wenn sie eine vor kurzem in einem entfernten Regul vom Gebrauch der Lande vorgefallne Begebenheit anführen; wenn sie der Schmeicheley ver, Diplomatik dächtig sind; wenn solche durch einen sonderbaren Vorfall entschuldiget und vom Ans werden können; wenn solche der Unwissenheit beygemessen werden müssen sehen der Dis oder der Unachtsamkeit des Votars. plomen. Beweis.

Laut der 4. Hauptgrundlehre kann ein Stück der Falschheit nicht überführee werden, wenn es sittlich möglich ist, daß es wahr sey. Nun aber ist es vermöge der Umkehrung des 3. Zusakes der 3. Hauptgrundleßre sittlich möglich, daß ein Stück, das einige der angeführten Fehler hat, wahr sey. Offenbare Fehler wider die Geschichte beweisen folglich die Falschheit einer Charte nicht in den angezeigten Fällen.

Zu mehrerer Erklärung sagen wir, daß es gar wohl begreiflich sey, daß Notas rien und andere öffentliche Bediente, hauptsächlich zu den Zeiten der Unwissenheit, basjenige nicht sonderlich mögen inne gehabt haben, was in Jahrhunderten oder Ländern vorgefallen war, die von ihnen entfernet gewesen. Der Eigennuß und die Schmeichelen haben zu aller Zeit wenig Achtung gegen die Wahrheit. Man hat Hundert Beyspiele von Versehen, die in den öffentlichen Acten aus Unachtsamkeit oder aus Unwissenheit der Notarien begangen worden. Endlich so ist es mit den Charten, wie mit den Aufschriften und Münzen. Man kennet dergleichen, welche wesentliche Fehler wider die Geschichte enthalten, und doch echt sind. Dergleichen ist die berüchtigte Aufschrift zu Ehren des Kaisers Titus. Selbige besagt der Wahrheit zuwider, vor diesem Herrn habe niemand Jerusalem eingenommen: Urbem Hierofolymam omnibus ante fe ducibus, regibus, gentibusque aut fruftra aut omnino intentatam delevit. Dergleichen ist die Münze auf die Salbung Ludwigs 14. in deren Zeitangabe sich ein Irrthum befindet; weil die Salbung einige Tage aufgeschoben wurde. Man könnte viel andere Beyspiele von fehlerhaften Aufschriften und Münzen anführen, ob sie gleich zu eben derselben Zeit gemacht worden. Würde es wohl bey so bewandten Umständen billig seyn Charten zu verwerfen, weil dergleichen Fehler sich darinnen eingeschlichen? Ja, sagt Hr. Simon (m): "man muß dergleichen Acten gänzlich verwerfen, um der geringsten "darinnen befindlichen Falschheit willen, weil man den Verfälschern niemals etwas "zu gute halten darf." Der Bewegungsgrund ist ohne Zweifel vortreflich. Aber es ist die Frage, zu wissen, ob alle Fehler, von was für Beschaffenheit sie seyn mögen, Ppp 2

(1) Wird in der Anmerk. D. des 62. §. S. 57. uns, 1, Th. erwiesen,
de revenus ecclef. t. 2. p.272

den

(m) Hik.

XVn. Die fie:

den Beweis von einer Betrügeren abgeben. Wir haben das Gegentheil bewiesen. Wenn nun die Originale wirklicher Fehler halber nicht mögen verworfen werden, wie viel weniger darf es mit Abschriften, Auszügen und kurzen Begriffen geschehen. Und dieß um so viel mehr, wenn solche Fehler nur in der Einbildung eines Kunstrichters anzutreffen sind, dergleichen Hr. Simon ist, welcher die unschuldigsten Dinge für entsehliche Fehler hält, wie man es in Ansehung der Copialbücher wahrnehmen S.. 716.

fann.

Lin Diplom, das allen Geschichtschreibern und Gebräuchen der Zeiten benzehende und Oerter entgegen ist, mag mit Recht der Falschheit beschuldiger werden. (n)

Gebrauch der

Regul vom

Diplomatik

und vom An;

Anmerkung.

Die Regul ist ohne Zweifel unstreitig. Aber dem Misbrauch, den man damit sehen der Dir machen möchte, zuvor zu kommen, so wird es nicht undienlich seyn einige Einschrån: plomen. fungen daben zu machen. Es müssen 1) die Geschichte und die Gebräuche gewiß seyn: 2) muß der Widerspruch des Diploms mit denselben mit Recht nicht in Zweis fel gezogen werden können. 3) darf die Gewißheit der Geschichte und der Gebräus che nicht auf das Vorurtheil einer Originalcharte oder einer beglaubigten Abschrift noch auf einen einzigen oder mehrere Geschichtschreiber, die einander ausgeschrieben haben, gegründet seyn. Denn es ist weit leichter, daß ein Geschichtschreiber, ob er schon zu derselben Zeit gelebet hat, sich bey einer Begebenheit, worauf der Grund und das Wesen eines Diploms ankommen könnte, geirret habe, als die Urheber und unterschreibenden Personen dieses Diploms. Die 4te und lehte Einschränkung er: fodert, daß es unwiderleglich dargethan sey, daß die besagten Gebräuche damals einstiminig und unveränderlich gewesen. S. 717.

XVIII. Die

Die Saalbücher, die Grundzinsbücher u. d. gl. beweisen allezeit für achtzehende den Erbherrn gegen den Lehnsmann und zwischen einem Erbherrn gegen Regul vom den andern nach dem Herkommen der Oerter, ob sie schon nicht nach der Gebrauch der Diplomatik juristischen Art eingerichtet, noch aus den öffentlichen Behältnissen genom and dem Anse: men worden: sie müssen aber ålter seyn als die Streitigkeit, bey welcher hen der Di sie vorgezeigt werden. (0) plomen.

(n) Man sehe uns. 1sten Theil S. 200. f. §. 207. f. (0) Eben das. §. 76. f. S.71. f.

Fünfter Abschnitt.

Von den

allgemeinen Regeln für die Originale und deren Ansehen
zu ihrer Unterscheidung von den alten Abschriften und zur
Beurtheilung der eigenhändigen Urkunden
aus den Abschriften.

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Pede Urkunde, die mit dem Siegel und den Unterzeichnungen versehen 1. Die erste ist, und deren Schriftart mit ihrer ursprünglichen Zeitangabe über- Regul für die einstimmt, hat die Kennzeichen eines Originals und einer beglaubig- Originale ten Schrift und muß für ein solches gehalten werden, bis ihre Falschheit und deren Ansehen. augenscheinlich oder sehr wahrscheinlich erwiesen worden: Statur fcripturæ et inftrumento, nifi contrarium probetur. (p)

Beweis.

Nun

Laut der' 12. Erklärung ist eine beglaubigte Urkunde diejenige, welche mit öffentlichem Unsehen und allen ihren Formeln versehen ist. Eine Originalurkunde ist beständig eine solche, die nicht von einem Muster abgeschrieben worden. aber ist jedes mit Siegel und Unterschriften versehenes Diplom, dessen ursprüngliche Zeitangabe mit der Schriftart übereinstimmet, mit öffentlichem Ansehen und allen seinen Formeln, wenigstens der vornehmsten versehen, und ist übrigens von keinem Muster abgeschrieben. Es ist zwar nicht jedes Original und beglaubigtes Diplom mit Siegel oder Unterzeichnungen versehen: aber es giebt keins, das mit Siegel oder Unterschriften versehen ist, und deren ursprüngliche Zeitangabe mit der Schrift: art sich reimet, welches nicht die Kennzeichen eines Originals und einer glaubwürdi gen Schrift führete: welche Kennzeichen es mit keiner andern Gattung von Acton gemein bat. Folglich hat eine jede Urkunde, die mit Siegel oder Unterzeichnungen versehen ist, deren Schriftart mit ihrer ursprünglichen Zeitangabe übereinstimmet, die Hauptkennzeichen eines Originals und einer beglaubigten Schrift, und muß für ein solches gehalten werden, bis ihre Falschheit augenscheinlich oder höchst wahrs scheinlich erwiesen worden. Denn wenn man nach den Ausdrücken des 1. Zusakes Der 7. Hauptgrundlehre für die Wahrheit eines Diploms, wenn es auch nicht bes glaubiget wäre, die Vermuthung haben soll, so fern seine Falschheit im geringsten nicht erwiesen worden; so muß man um so mehr für eine Charte die Vermuthung haben, welche die deutlichsten Kennzeichen eines Originals und einer glaubwürdigen Ppp 3 Schrift

(p) Cod, 1. 8. tit. 38. ad leg. 14.

II. Die zwey:

Schrift bey sich führet, bis man vermittelst tüchtiger Beweisthümer ihre Falschhell dargethan hat.

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Die Charten, worinnen solche Bedingungen beobachtet worden, sind eben so glaubwürdig an sich selbst, als die Acten der Notarien zu unsern Zeiten (q).

S. 719.

Ein von einer Privatperson in Gegenwart dreyer Zeugen aufgesetztes te Regul x. Stück ist glaubwürdig nach dem Urtheil des Verfassers der Glosse über die Decretalen. (t).

III. Die dritte

S. 720.

In demjenigen Lande, wo das geschriebne Recht gilt, ist ein Stück Regul für die glaubwürdig, wenn es von einem mit öffentlicher Gewalt versehenen Mens Originale und schen oder von einem Richter aufgefegt worden, nebst der Unterschrift oder deren An: dem Zeugniß wenigstens von zweenen Zeugen. (8)

fehen.

IV. Die vier:

§. 721.

Die Original und beglaubigten Charten beweisen ihre eigene Echtigs te Regul für keit selber. die Originale und deren Ansehen.

Beweis.

Acten, die gemacht sind zu beweisen nicht aber bewiesen zu werden, rechtfertigen ihre eigene Echtigkeit selber. Wie folten fie denn eine Sache beweisen, wenn ihre Ech: tigkeit nicht gewiß wäre? Nun aber sind die Original und beglaubigten Charten solche Acten, die nach der 7. Hauptgrundlehre gemacht sind zu beweisen nicht aber bewiesen zu werden. Folglich rechtfertigen die Original und beglaubigten Charten ihre eigene Echtigkeit selber.

S. 722.

V. Die fünfte Man darf eben so wenig die Wahrheit der beglaubigten Urkunden ber
Regul für die weisen, die als solche erkannt worden, als der Grundsätze ihre (t).
Originale und
deren Ans

sehen.

VI. Die sechste

Beweis.

Dem 11. Hauptgrundsak zu Folge ist man nicht verbunden die Wahrheit der Grundfäße zu beweisen, weil die Grundfäße sich selbst aus sich selber beweisen. Nun aber beweisen sich der 7. Hauptgrundlehre zu Folge die beglaubigten Urkunden selbst und aus sich selber. Folglich darf man eben so wenig fodern, daß man die Wahrheit derselben beweise, als bey den andern. S. 723.

Man beweiset die Wahrheit eines jeden beglaubigten Diploms, wenn Regul für die man die dagegen gemachten Linwürfe gründlich beantwortet, Originale und

deren An:

sehen.

Beweis.

(4) Man sehe den Mercure vom Monat August 1723. S. 345. f. und uns. 1. Th. C. 50. f. §. 55. f. (t) Lib. 2. decret, tit, 22. cap. I. (8) Ibid. (1) Man sehe uns. 1. Th. S. 39. §. 42,

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