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Beweis.

Vermöge der vorhergehenden Regul muß man von beglaubigten Urkunden nicht anders als von Grundsägen urtheilen. Nun aber wird die Wahrheit der Hauptgrundlehren hinlänglich bewiesen durch triftige Beantwortung der Einwürfe. Wenn also die Einwürfe aufgelöset sind, so erhalten die Diplome das Ansehen, welches sie aus ihrer eigenen Beschaffenheit bekommen. Nun aber ist das Ansehen, welches sie von sich selbst haben, so groß, daß fie, vermöge des Zusages der 7. Hauptgrundlehre, nicht schlechthin als wahr vermuthet werden dürfen, sondern ihre Wahrheit muß für gewiß und ungezweifelt gehalten werden, so fern ihre Falschheit nicht durch Beweisthümer von einer fittlichen Gewißheit gerechtfertiget worden, die man nicht umstoßen noch schwächen kann. Folglich wird die Wahrheit der beglaubigten Diplomen hinlänglich bewiesen, wenn man sie von den Beschuldigungen der Falschheit befreyet, welche man wider fie anbringt.

S. 724.

Man beantwortet die gegen die Wahrheit eines jeden beglaubigten VII. Die fies Diploms gemachten Linwürfe, wenn man zeiget, daß solche in denen Um: bende Regul stånden, worinnen sich selbiges befinder, sittlich möglich sey, der Schwierig: für die Origi teiten und historischen Widersprüche, welche diesen Linwürfen zum Grunde

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Es verhält sich mit der Wahrheit eines Diploms, wie mit einer genugsam be: zeugten Begebenheit. Denn laut der 4. vorhergehenden Regul rechtfertiget das Ori ginal und beglaubigt: Diplom seine eigene Echtigkeit; und laut der 5. Regul darf man eben so wenig fodern, daß man die Wahrheit eines beglaubigten Diploms beweise als eines Grundfakes seine. Ein beglaubigtes Diplom und eine hinreichend bewiesene Begebenheit. führen folglich ihren Beweis bey sich. Nun aber beantwortet man die Einwürfe gegen eine genugsam bezeugte Begebenheit, wenn man zeigt, daß es sittlich möglich sey in denen Umständen, worinnen es sich befindet, der Schwierigkeiten und Widersprüche, so es bestreiten, ohnerachtet: weil beweisen, daß eine Begebenheit fittlich möglich sey in den Umständen, darinnen es stehet, so viel ist als beweisen. Daß fie glaubwürdig oder wahrscheinlich sey. Nun aber braucht es laut des 1. Zusages der 9. Hauptregul der Wahrheit nichts weiter als Wahrscheinlichkeiten zur Auflösung der Einwürfe, die gegen eine fattsam bezeugte Begebenheit gemacht worden, von was für Schwierigkeiten und Widersprüchen mit der Geschichte es auch bestritten werden möge, Man beantwortet daher die gegen die Wahrheit eines beglaubigten Diploms gemache ten Einwürfe gründlich; wenn man darthut, daß sie sittlich möglich sey in den Umstån: den, darinnen es sich befindet, der Schwierigkeiten und historischen Widersprüche, welche zum Grunde dieser Einwürfe dienen, ohnerachtet.

S. 725.

nale und de:
ren Ansehen.

VIII. Die

Die Wahrheit eines beglaubigren Diploms wird bewiesen, wenn man achte Regul darthur, daß es, der Einwürfe ohnerachtet, in dergleichen Umständen sicts für die Dris lich möglich sey.

ginale und

Beweis,

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deren An fehen.

IX. Die neune te Regul für die Originale und deren Ansehen.

Beweis.

Vermöge der 6. vorhergehenden Regul beweiset man die Wahrheit eines jeden beglaubigten Diploms, wenn man die ihm entgegen gesetzten Schwierigkeiten gründ lich beantwortet. Nun aber beantwortet man laut der 7. Regul die Schwierigkeiten gegen die Wahrheit eines beglaubigten Diploms, wenn man darthut, daß sie bey sole chen Umständen sittlich möglich sey. Folglich wird, der Einwendungen ohnerachtet, die Wahrheit eines beglaubigten Diploms bewiesen, wenn man darthut, daß sie bey solchen Umständen sittlich möglich sey.

Lehnsag.

Das weniger wahrscheinliche kann das mehr wahrscheinliche umstof sen, wenn nur das nicht so wahrscheinliche anderweit von dem gewissen unterstüget wird.

Beweis.

Wenn auf beyden Seiten alles gleich ist, so vermag das mehr wahrscheinliche nie von dem weniger wahrscheinlichen umgestoffen zu werden: dieß ist der 12. Haupts grundsak. Gegen eine nicht sonderlich wahrscheinliche Auflösung würde die wahrscheins lichere Einwendung, die einen Umstand einer Sache betrift, gegen den Grund dieser Sache selber Verdacht erregen, wenn solcher sonst nicht gewiß wäre. Aber wenn das weniger wahrscheinliche unter einem andern Verhältniß auf die Gewißheit gegründet ist, da hingegen das wahrscheinlichere dergleichen nicht hat: so ist es klar, daß das nicht so wahrscheinliche, wenn es von dem gewissen unterstüßet wird, das wahrscheinlichere überwinden müsse oder daß die wahrscheinlichere Einwendung durch eine Erörterung, die an sich selbst nicht so wahrscheinlich ist, aufgelöset werde. Die Widersprüche mit der Geschichte werden für wahrscheinlicher gehalten als blose Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten. Inzwischen heben vermöge der 7. Regul solche Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten, wenn übrigens die Begebenheit gewiß ist, die Widersprüche mit der Geschichte selbst auf, eben so wohl als die Vermuthungen. Folglich kann das nicht so wahrscheinliche das wahrscheinlichere umstoßen, wenn das nicht so wahrscheinliche übrigens von dem gewissen unterstüket wird.

$. 726.

Obschon die Verdachte, welche sich auf Gebräuche gründen, die als unveränderlich angenommen werden, weil deren Ausnahmen unbekannt sind, nicht durch eine blose sittliche Möglichkeit, die aller andern Unterstü gung beraubt ift, aufgehoben werden mögen; so können und müssen sie es doch, wenn folche sich auf ein beglaubigtes und Originaldiplom stüger. Beweis.

Obschon das wahrscheinlichere Hurch das nicht so wahrscheinliche nicht umgestoss sen werden kann, wenn dieses nicht von einem andern Beweisgrund unterstüßet wird; vermöge des vorhergehenden Lehnsahes und der 4. Regul kann und muß es geschehen, vorausgeseßt, daß das weniger wahrscheinliche anderweit von einem ges wissen Beweisgrund, von einer Original: und glaubwürdigen Urkunde, unterstüßet werde. Nun aber müssen Gebräuche, die blos als unveränderlich angenommen

werden,

werden, ohne es gewiß zu seyn, höchstens dafür gehalten werden, daß sie auf eine mehr wahrscheinliche Weise unveränderlich als veränderlich seyn. Ob also gleich diese Gebräuche durch eine blose sittliche Möglichkeit, die von nichts anders unter: stüßet ist, nicht widerlegt werden können; so kann und muß es doch geschehen, wenn sie durch ein beglaubigtes Diplom bestätiget werden.

I. Zusatz.

Das von Seiten der Geschichte, der äussern Kennzeichen und der Formeln, die nicht zusammen stehen können, untadelhafte Original darf nur vorgezeigt werden um allen Argwohn zu vertreiben, es sey nun der gewaltsame oder der rechtmäßige, der auf gewöhnliche Gebräuche, die auch als unveränderlich gehalten werden, gegrúns det ist; wenn man nur darthut, daß die Ausnahme dabey nicht sittlich unmöglich sey. 2. Zusatz,

Die sittliche Möglichkeit ist hinreichend jeden Argwohn gegen ein gegenwärtis ges Original, wenn es glaubwürdig ist, aufzuheben.

3. Zusatz.

Eben diese Auflösung, welche den Beweisgrund der Falschheit völlig umstösset, Hebet allen Verdacht auf, so bald man ein beglaubigtes Original aufweiset.

4. Zusatz.

Wenn nach der Beantwortung, die zur völligen Umstoffung der Beweisgründe der Falschheit nicht hinreichet, noch stärkere oder schwächere Zweifel übrig bleiben, nämlich wenn gewisse Formeln in diesen oder jenen Umständen haben angetroffen werden können; so können sich die rechtmäßigen oder gewaltsamen Verdachte gegen gegenwärtige Originalcharten behaupten.

5. Zusatz.

Der gewaltsame oder rechtmäßige Verdacht gegen Originale, die man aufs weiset, entstehet nicht sowohl aus Formeln als aus der Geschichte und äussern Kenna zeichen.

Man kann die Wahrheit der beglaubigten Urkunden beweisen.

S. 727.
Beweis.

Ob man gleich nicht verbunden ist die Wahrheit der Grundsäße zu beweisen; so kann man es doch öfters aus noch allgemeinern Grundsätzen bewerkstelligen oder aus weit ausgedehntern Begriffen. Weil folglich, der vorhergehenden 1. 2. und 3. Regul zu Folge, die beglaubigten Urkunden das Vorrecht der Grundsäke haben; so stehet nichts im Wege, daß ihre Wahrheit nicht eben so wohl bewiesen werde, ob fie es schon nicht nöthig hat.

S. 728.

x. Die je hende Regul für die Oris ginale und deren An fehen.

Man beweiser die Wahrheit der beglaubigten Urkunden, indem man XI. Die eilfté sie von solchen unterscheider, die es nicht sind.

Beweis.

Regul für die Originale und deren

Es ist nicht jede wahre Originaturkunde beglaubiget; aber jede beglau: Ansehen. bigte Originalurkunde ist wahr. Denn welcher von etwas beglaubigtem Diplom. 9ter Th.

299

redet

XII. Die

awölfte Re gul für die Driginale und deren Ansehen.

Xm. Die

redet (G) ben den Diplomen, der nennet eine oder mehrere Stücke, die mit offents
lichem Unsehen versehen sind. Nun aber können eins oder mehrere mit öffentlichem
Ansehen versehene Stücke nicht fälscher seyn als die vermöge eben dergleichen Gewalt
geschlagne Münze. Nun aber kann die durch öffentliche Gewalt geprägte Münze nie
falsch seyn, was auch für Zusah dazu genommen wird, was für Metall auch dazu
gebraucht wird. Folglich wird ein mit öffentlichem Ansehen verwahrtes Diplom es
auch niemals seyn. Es ist daher hinlänglich die beglaubigte Urkunde von derjenigen
zu unterscheiden, welche es nicht ist, zur Bestätigung der Wahrheit des erstern.
S. 729.

Die beglaubigten und Originaldiplome haben Rennzeichen, welche
einem jeden Jahrhundert zukommen.
Beweis.

1) Wenn die Diplome keine besondern jedem Jahrhundert gemäße Kennzeichen hätten, so könnte nicmand das Ulter cines Originals weder in der Nähe noch in der Ferne bestimmen. Daß man nun dieses Alter bestimmen könne, dieß ist eine in der bürgerlichen Gesellschaft gewisse Sache, welches unser 2. 3. 4. und 4. Heischesaß voraussetzet. Folglich haben die Diplome besondere jedem Jahrhundert gemäße Kennzeichen. 2) Es wäre sittlich unmöglich, daß eine unfägliche Menge Originate unter einander offenbare Verhältnisse der Einförmigkeit entweder von Seiten der Echrift oder von Seiten der Formeln hätte, nach den Jahrhunderten, zu denen sie gehören; wenn ein jedes dieser Jahrhundert keine Kennzeichen hätte, die ihnen eigen wären. Nun aber sind diese Verhältnisse der Einförmigkeit und der Aehnlichkeit samt allen ihrem Steigen und Fallen, wenn man sich also ausdrucken darf, offenbar. Dieß ist eine Sache, die einem jeden, der nur die geringste Kenntniß von Charten hat, bekannt ist. Folglich haben die beglaubigten und Originalcharten Kennzeichen, welche zu einem jeden Jahrhundert gehören.

S. 730.

Die Vervielfältigung der Originale von einerley Stück darf solches brerzehende nicht verdächtig machen noch ihm lachtheil zuziehen. (u) Regul 2. S. 731.

XIV. Die

Es ist nicht ein jeder Unterschied zwischen unterschiedlichen Originalien vierzehende von einerley Stück hinlänglich, eins derselben zu verwerfen. (v) Regul x.

XXV. Die

S. 732.

Die Originale können Fehler enthalten auch in den Zeitangaben ohne Funfzehende zu verdienen für verdächtig gehalten zu werden. (w) §. 733.

Regul 20.

(i) Man sehe uns. 1. Th. §. 178. f. S. 171. f.
S. 175. f. 202. ff (w) Eben das.
(G) Wir fagen eine Originalutkunde. Es
giebt beglaubigte Abschriften, welche nicht
wahr find; fic find jedoch wenigstens wahr,
in so fern sie Abschriften sind, obgleich diese
Stücke an sich selbst falsch sind. Es giebt eine
andere Art von Glaubwürdigkeit, welche die
Wahrheit der Denkmäler, denen sie ertheilet

(y) Eben das. §. 182. f. 209. ff.

worden, nicht gewiß versichert. Dergleichen ist die Beglaubigung, damit die falschen Des cretalien versehen wurden, da sie durch die geistliche Gewalt aufgenommen wurden, als Fürschriften, welche bey den Urtheilen die Kraft eines Geseyes haben sollten.

S. 733.

In den eigenhändigen Schriften sind die Zusage, das dazwischen ges XVI. Die schriebne, die Auskragung oder die Durchstreichung der Falschheit nicht sechzehende verdächtig als nur in wichtigen Stellen. (x) Regul x.

S. 734.

Line halb ausgelöschte, vom Alter vermoderte oder von Mäusen zero XVII. Die nagte Originalcharte legt doch ein gültiges Zeugniß ab, wenn sie nur in fiebenzehende den wesentlichen Stellen leserlich ist. (n)

Anmerkung.

Regul für die
Originale
und deren

Also hat das Parlement zu Grenoble geurtheiler laut des Urthels vom 2ten Unsehen. März 1546.

S. 735.

Die öffentlichen oder vor den Richtern oder blos vor einer gehörigen xvIII. Die Anzahl Zeugen genehmigten Notizen müssen cls beglaubiger angenommen achtzehende werden. (8)

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S. 736.

Regul 26.

ie Originale unterscheiden sich vornemlich von den alten Abschriften 1. Die erste durch die wirklichen Unterzeichnungen und durch die Siegel, fie mögen Regul x. nun wirklich vorhanden seyn oder nur noch einige Spur derselben, (a)

S. 737.

Jedes gesiegeltes Stück ist original. Jede gesiegelte Urkunde kann folglich nie als eine blose Abschrift angesehen werden.

S. 738.

11. Die zweys te Regul ic.

Ein Stück, daß sich gesiegelt nennet und doch keine Spur von einem I. Die dritte Siegel zeiger, ist gemeiniglich nur eine Abschrift. (b)

Anmerkung.

Requl zur Unterschei dung der Oris

In den alten Charten ist oft nichts mehr vorhanden als der Plah des Siegels, ginale von wenn solches angekleibt worden, and die Striemen oder auch blos die Defnungen, den Abschrift

Q992

an ten.
(1) Eben das. §. 415. f. Š. 226. ff.
(a) 1. Th. §. 189. f. S. 182. f. (b) Eb. daf.

Man sehe unf. 6. Th. §. 421. ff. S.234.ff.
(1) 1, Th. §. 336, f. S. 316. f.

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