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dazu sehen. ließ, oder das Wort fignum, das ausgeschrieben oder blos mit seinem Ans fangsbuchstab geschrieben wurde; welcher Gebrauch der gewöhnlichste ist,: 3) Man zeichnete oft nur die Namen der Zeugen an, welche die Formul Teftes funt etc. vor sich her hatten' ohne emige Spur der Unterzeichnung: 4) Man billigte die Acten, wenn man sie mit der Hand berührte, wie aus dieser Formul erhellet: Præfentibus (n) iftis fubfcriptis ac fibi invicem pellem porrigentibus. 5) Die Herren mach: ten die Acten gültig (o) indem fie die linke Hand in die Höhe hoben um ihre Zufrieden: heit damit anzuzeigen, darauf denn der Schreiber (D) ihre Namen zu Ende des Tere tes anmerkte. 6) Da die Herren und Privatpersonen noch keine Siegel hatten, so ersetzten sie dieses (dadurch, daß sie lederne Riemen unten an die Charten annachten, und sie sowohl als ihre Zeugen ein jeder einen Knoten daran knüpften. Man trift Beweise von diesem sonderbaren Gebrauche des 11. Jahrhunderts in dem Archiv von der Normandie und von Aquiranien an. 7) Um den Acten mehr Ansehen zu ver schaffen ließ man solche (P) von den Königen und andern Oberherren bestätigen, wel che nur (p) ihre Siegel oder Unterzeichnungen dazu sekten. 8) Wenn die Kinder, die Brüder oder andere Anverwandten die von ihren ersten Stiftern gemachten Schenkungen bestätigten, so seßten sie öfters ihre Bestätigung hinter die erstere Urkunde, ane statt eine neue Acte darüber auszufertigen. Wenn neue Schenkungen, dazu kamen, so verband man sie mit der erstern. Also trift man auf einer einigen Charte deren (Q) unterschiedliche andere an, welche von unterschiedenen Händen und zu verschiedenan $ 3

(n) BESLY Comtes de Poitou, p. 373.
Annal. Bened. t. 4. p. 600.

(0) De re diplom. p. 168.

Zeis (p)

"selber nach Patis um felbige von dem Kd: "nig Heinrich 1. seinem Bruder, bestätigen zu "laffen, welcher sie wirklich bestätigte und un "terschrieb, da diesem Geschäfte der Bischoff "von Paris 3mbert, und der Bischoff zu "Senlis Guido beywohnte."

(D) In diesem Jahrhundert waren die Notarien sehr selten; aber die Geistlichen und Mönche erfesten diesen Mangel. Was Walschiand anbetraf, so befanden sich das selbst öffentliche Gerichtsschreiber, vor denen man die Acten untersuchen ließ. Herr Fontanini (f) hat deren eine vom Jahr 1068. bekannt gemacht, worinnen der Stadtschrei: ber zu Horta nach einer Anzahl Unterzeich: nungen, die † fignum etc. anfangen, also un terschreibt: Ego Bernigerius Tribunus et Domini gratia judex et tabellio civitatis Hor tanæ fcriptor hujus chartula complevi et abfolvi. (P) Sogar auch die Fürsten ließen ihre Acten von dem König bestätigen. "Nachdem "Robert (f) Herzog von Bourgogne zu "Dijon im Jahr 1042. eine Charte für die "Abtey zu St. Germain des Pres hatte aus: "fertigen laffen, die von ihm, von seiner Geschen zu erkennen. Daher entstehet auch die "mahlinn Helid, von Ermuin dem Bischoff "zu Autun und unterschiedlichen andern Zeus "gen unterschrieben war, so brachte er solche

(Q) Die Alten, welche Notizen auffeßten über die Schenkungen, die den Kirchen von unterschiedenen Personen und zu verschiede: nen Zeiten gemacht worden, hatten auf die verschiedenen Jahrtermine dieser Schenkun gen nicht Acht; sondern verbanden sie auf einmal unter einerley Zeitangabe zusammen nebst den nachherigen Bestätigungen. Das her rühren unterschiedliche Widersprüche in den Unterzeichnungen der Notizen, weiche man nach fiehet um die Wohlthäter der Kirs

unmöglichkeit gewisse historische Begebenheis ten zu bestimmen. Diejenigen, welche an der Geschichtkunde arbeiten und von den No.

tiz

(f) De antiquit. Horta, p. 397.(f)DUCHESNE, hift. de Montmorenci p. 72

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der man an:

Beiten geschrieben worden. 9) Die Privatpersonen ließen Cirographen oder Charten machen, die auf verschiedene Weise zertheilet wurden. Man bewahret in dem Archiv der Abtey zu St. Maixent eine Originalurkunde, auf welcher zur Seite ein grosfer halber Cirkel nobst einem halben Durchmesser abgerissen worden; welches denn beweis fet, daß die Acte zweymal auf einerley Pergamen geschrieben worden, und daß man solche zertheilet habe um sie den Antheil daran habenben Parthien auszuhändigen.

S. 49.

*Durch was Was die Weise anbelangt, wie man andere in den Besik der verkauften oder flir Sinnbils geschenkten Güter gefeßet, so bediente man sich willkührlicher Sinnbilder, welche man Zum öftersten ist es ein Stab, daher der Grundsaß der alten dere in den auf den Altar legte. Besis der ges Rechtsgelahrten komt : Tu venditor, fuftem illum in veftito: Tu emptor, fufhenkten oder ftem illum manu capito. Man ertheilte die Belehnung auch mit Handschuhen: verkauften per Wantos fuos, mit einem Meffer, mit dem Bogen (R) dem Ringe, dem Meße Güter gefeßt. buche u. a. m. In einer Acte vom Jahr 1045. wird gesagt, daß Pontius, Graf von Toulouse "jum (9) Zeichen seiner Verwilligung und zum Gedächtniß für die "Nachwelt sich den Nagel am Daumen also beschnitten habe, daß das Blut darnach "gegangen." Da im Jahr 1074. Odolrich, Probst der Kirche zu Rheims, in eis nem Streithandel gegen einen (r) Ritter Namens Drogo gewonnen hatte, so nahm er zwölf Münzen davon, durchstach fie in feiner Gegenwart und nahm sie mit, daß sie als ein Denkmaal des Urthels, das zu seinem Vortheil gesprochen worden, aufbehal

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(4) VAISSETTE, hist. de Langued. t. 2. p. 170.
76.

tizen Gebrauchy machen, müssen sich vorsehen,
daß fie nicht auf Jrrwege in Ansehung der
Zeitkunde gerathen, davon man nur allzuviel
Beyspiele auch sogar in einigen berühmten
Werken antrist. Sie haben sich vornehms
lich zu erinnern, daß es Charten gebe, welche
Unterschriften führen, die in verschiedenen
Jahren gemacht worden.

(R) "Constantia (g) eine Tochter Ros
"berts, des Herzogs von Burgund, des Soh:
"nes Roberts, des Königs in Frankreich,
"und Gemahlinn Alphons des 6. des Kö:
"nigs von Caftiliten, reisete durch Tournus
"ohngefähr im Jahr 1078, und hielt sich
"daselbst auf um nach ihrer Gewohnheit den
""Segen von den Heiligthümern zu empfahen.
"Da sie nun die Mönche zusammen tommen
laffen, so machte sie ihnen eine Schenkung
"yon etlichen Grundstücken die fie von dem

ten

(r) Annal. Bened. t. 5. p.

"Vermögen ihres Vaters besaß. Um biefe "Schenkung ju bestärken, so zog sie den Ring "von ihrem Finger, welchen sie trug, und "schenkte ihnen denselben samt einem reichen "Topas, welcher in dem Kasten eingefaffet "war, und welcher heutiges Tages, wie "Falcon sagt, auf dem Evangelienbuche "leuchtet. Die Mönche schenkten ihr ihrer "Seits einen priesterlichen Schmuck, den fie "sich von ihnen ausbat, indem sie dieselben "versicherte, daß sie sich ihrer Lebenslang er: "innern und ihr Bestes suchen werde." Das Geschenke, welches die Mönche der Konts ginn machen, bestätiget dem Gebrauch, nach welchem die Urheber der Schenkungen pfleg ten verschiedene Kleidungsstücke oder Geld: summen von denen, welchen die Schenkungen gemacht wurden, ohne welches man die Schenkung nicht für gültig erkannt haben würde.

(g) IWENIN, hi dej Touraus, 2. part. t. 1. p. 102. 103.

ten werden sollten. Man liefet in einer Acte vom Jahr 1094. daß Raymund von St. Gilles, der Graf von Toulouse, zum Zeichen der Abtretung der Schatzungen, welche er vorher von den Gaben verlangte, die der Abtey St. Gilles dargereicht wors ben, zween Thaler (s) auf den Altar gelegt habe, eine Münze, die den Namen eben beffelbigen Heiligen führete.

'S. 50.

Das Jahr fängt in England und in Deutschland zu Weihnachten an, aber x1. Verschie in Frankreich fängt es auf (S) Ostern an. Von diesem Termin ist diejenige Charte dener Anfang datirt. vermittelst deren ein Herr, Namens Ingelelm, die Darbietung seiner Leibeig des Fahrs nen an das Kloster zu Toaillee verrichtete: Datum (f) eft anno ab Incarnatione und Zeitanga ben der Pri Domini millefimo feptimo, tertia feria, IV. idus februarii, natalæ fanctæ Scho- vatcharten. lafticæ, luna trigefima. Diese Zeitangaben treffen mit dem Jahr 1008. zusammen Anfang des nach der neuen Berechnung. "Der Gebrauch (f) war schon in Languedok vor dem Jahrs und "Ende des 11. Jahrhunderts eingeführt, daß man das Jahr nicht eher als zu Ostern der Indiction. "anfing; jedoch war dieser Gebrauch nicht so allgemein, daß man nicht unterschiedliche Spanische und christlis "Beyspiele von dem Gegentheile antreffen sollte; so daß man den Anfang des Jahre che Jahrzahl. "dieses ganze Jahrhundert und das folgende hindurch ohne Unterschied entweder von der "Geburt Jefu Chrifti und den ersten Jäuner oder von der Menschwerbung und dem "Ostertag an zählte. Die spanische Jahrzahl wurde ebenfalls (T) nebst der christlis chen Jahrzahl auf den Charten Languedoks und anderer Provinzien Frankreichs, die an Spanien angränzten, angebracht. Die Franzosen fingen nach dem Beys spiel des Hofes zu Rom zum öftern (B) die Indiction den ersten Jänner an und ens digten sie mit dem Jahre. Aber die constantinische Indiction, welche den 24. des Herbstmonats anfängt, war die üblichste in Frankreich und in England.

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in den Pri vatcharten.

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S. I.

Mancherley Wenn die Privatcharten der Layen sehr oft keine Zeitangaben haben, so werden Zeitangaben sie auch bisweilen auf solchen überaus sehr (U) vervielfältiger. Sie enthalten gemeis niglich historische Begebenheiten. Folgende Beyspiele zeigen es: Radulph, ein Sohn des Lancelin von Beaugenci trat an die Kirche der Mönche zu Marmoutier eine Kirche ab, und sehte sie in den Befiß derselben vermittelst eines eichenen Nagels per cavillam caifninam. Die Notiz, welche man darüber aufseßte, ist datirt von der Vermählung der (V) Bertha mit Philipp 1.. Die Schenkung, welche von Gil: duin, dem Vicomte von Charries, dem Grafen von Clermont und von Breteuil, der Abtey zu St. Pere gemacht worden ist vom zweyten Jahr nach dem Kriege datirt, darinnen Theobald 3. Pfalzgraf von Champagne, von Gottfried, dem Grafen von Anjou im Jahr 1042. zum Gefangnen gemacht worden: Tertio (t) kalendas maii hoc actum eft regnante invictillimo Rege Henrico, fecundo anno poft bellum quo captus eft Theobaldus Comes Palatinus. Die Acte, kraft welcher Raymund Berengar, Graf von Barcellona im Jahr 1056. seiner Gemahlinu Almodis de la Marche ein Leibgedinge aussette, ist (tr) vom 4. des Wintermonats des 26. Jahrs der Regierung des Königs Heinrichs und vom 3. Jahr ihrer Vers måhlung datirt. Die Acte einer Schenkung, welche Raymund von St. Gilles im Jahr 1096. der Kirche zu Puí machte, ist (u) vòm Tage hernach datirt, `da er die Festung St. Marimin eingenommen hatte. Unter den Schenkungen, welche dem H. Sugo, dem Bischoff zu Grenoble gemacht n orden, befinden sich deren einige, welche von dem Kreuzzuge datirt sind: Diese (v) Schenkung ist gemacht wors den, ehe die Christen dieses Landes nach Jerusalem gezogen, oder auch ehe Jerufalem von den Franzosen und Burgundiern eingenommen worden. Der Delphinat wurde damals unter dem Namen Burgundien begriffen. Die Anz kunft des . Bruno in dem Lande führte daselbst eine neue Zeitangabe ein. Denn die Acten dieses Jahrs haben keine andere als diese: Jm Jahr (w) da der Linsieds

(tt) VAISSETTE, t. 2. p. 192. (v) CHORIER hift. de Dauphine, p. 20.

(t) Archives de S. Pere de Chartres.
Ibid. p. 296.
P. 16.

CU) Die im Jahr 1079. dev. Kirche zu
Maguelone von dem Grafen von Substans
tion gemachte Schenkung liefert ein Beyspiel
von aufeinander gehäuften Zeitangaben: Fa-
Eta (v) eft autem hæc titulatio in menfe Julii,
fub die martis, X. kal. auguftas in ariere, luna
XX. Elios morante in Leone, dies V. horas
XI. ab Incarnatione Dom. annorum circulus
MLXX. vero nonus, indicio II. atque concur
rens I. regnante Philippo Rege ex Francia,
providente Bertrando cetu Magalona, et Gre-

(v) Ibid, tom. 2. Preuv. col. 3or.

ler

(u) (m) Ibid.

gorio Papa in Roma, cui fubjacet univerfalis ecclefia.

(3) Apud (w) Chilziacum menfe maii, ipfo anno quo Philippus Rex Francorum accepit uxorem Bertream nomine, uxorem Fulconis Andegavenfium Comitis, anno videlicet ab Incarnatione Domini MXCII. Die Stiftungss charte des Klosters zu St. Cofme les Tours ist von dem imperio des Königs Philipps Datirt: MXCXX. anno a Nativitate Domini indict. XV. anno XXV. Imperii Philippi etc.

**(w) -Armala Bened. t. 5. (p. 299.

ler angekommen ist. Die Charteuser, davon der H. Bruno der Stifter war, wurs den anfänglich Einsidler genennet. Nach dem (W) tausenden Jahr datirte man, Poft mille, vornehmlich in Italien.

S. 52.

Die chriftliche Jahrzahl befindet sich auf den angelsächsischen Charten, da sie hin: Gebrauch gegen auf den angelnormännischen fast allezeit fehlet. Das Jahr der Trabeationis und Unters schied der (oder Einkleidung) für das Jahr der Menschwerdung ist ganz (X) gemein in den christlichen Acten der Layen. Sie datiren von der (V) Regierung Jesu Christi nach dem Tode Jahrzahl von ihres Oberherrn und noch öfterer von (3) der Sitzung ihrer Bischöffe. Die ganze der Einklei Zeit über, da der König Philipp r. in den Bann gethan war, datirten sowohl die dung oder der geistlichen als weltlichen gemeiniglich ihre Acten von seiner Regierung. Dieß ist eine Menschwers. bung giữ bis zum Beweis von den Herren Blondel und Besly gebrachte Begebenheit. Die Christi, und Zeitangabe von der Regierung Jesu Chrifti ist mit der von der Regierung Philipps von seinem verbunden in einer Schenkung Wilhelms von Thierne vom Jahr 1077: Philippo Leiden. Rege humano, et Chrifto Rege fuperno. Hr. du Lange führet bey dem Wort annus drey Zeitangaben an. darinnen die Jahre von dem Leiden, des Herrn von denen von seiner Menschwerdung unterschieden werden. Aber auf einer Originalcharte des Theobalds, des Pfalzgrafen, wird das Jahr von seinem Leiden für das von der Menschwerdung genommen: Data V. idus januarii, indictione VI. anno a Paffione Domini MLXXXIII. regni autem Philippi XXIII fcripta manu Ingelrami Carnotenfis ecclefiæ Decani et Cancellarii. Man nimt aus der Zeitangabe einer ·Motiz, die von (F) Camuzar herausgegeben worden, wahr, daß die Schenkungschar

(x) Promptuar. Tricaff. fol. 373. (13) Acta (x) funt autem hæc anno jam pene finito X. poft millefimo, indictione IX. luna XX. epacta XIV. menfe februarii, fub imperio Rodberti clariffimi Regis Francigeni five Aquitanici. Dieß ist die Zeitangabe ei ner Schenkung, welche der Abtey zu Brioude von Pontius, dem Grafen zu Gevaudan ge: macht worden, der sich schreibt: Divina annuente gratia Comes eximius Gabalitanenfis telluris, necnon Forensis patriæ, vita et moribus præclarus.

(E) Eine Verpfändungsacte über einige Güter verschaffet uns davon ein Beyspiel: Facta hæc (y) pignora II. idus maii, feria II. poft Pentecoften, in die quo fuprafcriptus Raymundus fuit fepultus, anno Dominicæ Trabeas tionis MLX. in præfentia dompni Berengarii Vicecomitis etc. et aliorum multorum bono. rum hominum.

ten

(Y) Nach dem Tode Friederichs, des Herz 3ogs von Lothringen an der Mosel seßte man anstatt der Zeitangabe von seiner Res gierung die von der Menschwerdung Christi, wie aus derjenigen Schenkung erhellet wel: che ein für sich lebender Mensch der Abtey zu St. Michel machte: Acta in atrio fancti Michaelis, anno ab Incarnatione MLXIV. indict. V. imperante Henrico III. in Francia autem Philippo, nobis autem Jefu Chrifto.

(3) Die Acte einer Wiedererstattung, wel che der Abtey zu Vendome von einer Privatperson gemacht worden, ist also datirt: Actum (2) Andecavis anno Dominicæ Incarnationis MLXXIIII. indictione XII. menfe augufto, præfulante domno Eufebio Andecavorum epifcopo anno Pontificatus ipfius XXVI. domno quoque Oderico monafterii Vindoci. nenfis TUNC TEMPORIS dicto abbate.

(x) Hift. de Langued. t. 2. Preuv. col. 166.
(z) Annal. Bened, t. 5. p. 8R

Diplom: 9ter Th.

$

(y) Annal. Bened. t. 4. p. 656.

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