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IV.Die vierte

an welche es angekleibet worden. Jedoch ist, das Siegel nicht allezeit auf Wachs ge druckt worden, oder auf eine andere gleiche Materie. - Man hat hauptsächlich in der Normandie einige Beyspiele vom 11. Jahrhundert, wo Charten, welche von sich melden, daß sie mit dem Ringe des Fürsten versehen wären, nur blos mit einer mit Dinte gemachten Figur bezeichnet sind. Es scheinet dieß der Abdruck des Ringes zu seyn. (c)

S. 739.

Lin Originaldiplom kann des Tamenszuges des Fürsten oder des Regul zur Un Siegels Meldung thun, ob es schon nicht beygefüger ist (d). terscheidung Anmerkung. der Originale von den Ab schriften.

V. Die fünfte
Regul c.

VI.Die sechste
Regul 2.

VII. Die fie:

26.

Dieses trägt sich zu, wenn der Schreiber alte Diplome zu Mustern nimt, oder wenn ein Stück unkräftig oder unvollkommen geworden, weil man die letzte Hand nicht daran geleget hat. In dem Fall ist sie weder unterzeichnet noch gestegelt. Wenn fie aber entweder dergleichen Siegel oder Unterzeichnung hat, als der Namenszug ist, fo kann das Stück ebenfalls gültig und original seyn.

S. 740.

Ob schon die Zeitangabe und die Unterzeichnungen einigen gesiegel, ten Diplomen fehlen, so sind sie dem ohnerachter eigenhändige Schrif ten. (e)

S. 741.

Jedes durch wahre Unterschriften unterzeichnetes Stück darf nicht als eine Abschrift angesehen werden.

§. 742.

Die Abschriften können von den Originalen unterschieden werden, Bende Regul wenn sie gleich nicht viel jünger sind, 1) duch die Schrift, 2) durch die Zeitangabe, 3) durch die historischen Begebenheiten, 4) indem man die Abschriften mit den Originalen vergleicht, wenn man sie bekommen kann.

S.-743.

VIH. Die ach: Fine Abs.brift kann mit Figuren ausgezieret seyn, “auch so gav in den te Regul zur Unterzeichnungen ohne einigen Verdacht der Falschheit.

Unterschei

dang der Ori:

ginale von

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Anmerkung.

Ein Eigenthümer, der ein Original hat, kann nicht der Falschheit verdächtig den Abschrift seyn, dieweil er eine so viel als möglich dem Original ähnliche Abschrift nimt oder nehmen läßt; vornehmlich wenn sich diese Aehnlichkeit nicht bis aufs Siegel erstrecket. Er kann es aus lauter Neugier thun, er kann es thun, um das Original mehr zu schonen, und es nicht eher aufzuweisen, als in einigen unumgänglichen Fällen. In diesem allen siehet man keine rechtmäßige Ursache des Verdachts der Falschheit.

(c) Man sehe oben §. 30. f. S. 28. f.
'Ibid. <

S. 744

(b) De re diplom. pag. 210.

· (e)

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S. 744.

Fine mit Figuren gezierte Abschrift, die bis an die Zeit des Originals, 1x. Die neunz das nicht mehr vorhanden ist, reichet, ist schwer von einem Original zu te Regul zur unterscheiden; wenn sie von einem Jahrhundert ist, da man ordentlicher Unterschei Weise nicht alle Charten siegelte, und sie auch nicht genau unterzeichnete, dung der Oris ginale von so gar auch mit den Kreuzen; und wenn das Swgel und die Unterzeich- den Abschrifnungen nicht angemelder worden. Anmerkung.

Es ist aber auch etwas seltenes, daß alle diese Ümtände auf einmal zusaminci treffen sollten.

S. 745.

ten.

Die Fehler einer Abschrift, auch so gar einer beglaubigten, würden X. Die zehens sie verdächtig machen, wenn es schien als ob sdche vorferzlich gemacht de Regul ic. worden.

S. 746.

über die fol genden Zusä

ge.

Wir vermeynten uns auf diese Regeln von den Abchriften einzuschränken; aber Anmerkung die Memoires de Trevoux vom Jahr 1744. liefern uns einige neue, deren Anfüh rung nicht undienlich seyn wird. Ihr Gebrauch kann sh nicht nur auf die Diplo men, sondern auch auf die Bücher erstrecken, sie mögen gschrieben oder gedruckt seyn. Die Grundfäße, welche erweisen, daß man die kilige Schrift vernünftiger Weise der Unterschiebung nicht beschuldigen könne, müsse so gewiß und so unstreitig seyn, daß man sich keiner Gefahr unterzieht, wenn manie auf alle andere Denkmå ler des Alterthums anwendet. Wenn man, um gründlh zu beweisen, daß die H. Schrift von aller Verfälschung frey sey, Beweise gebrachte, welche falsch befundèn würden, wenn man solche auf andere Dinge anwenden vollte; so würde dicß nichts anders seyn, als den göttlichen Büchern schaden. Lelches man ohne Zweifel von den Verfassern der Nachrichten von Trevour nicht agen wird (f). Nun sehe man, wie sie aus einem Werke, davon sie Nachricht rtheilen, beweisen, daß man die heiligen Bücher nicht mit Recht der Unterschiebun oder der Verfälschung beschuldigen könne. "Die Einwürfe der Unglaubigen kommn darauf an, daß sie zeigen, es "gåb verschiedene fonderbare Stücke in den Büchert Mosis, welche Moses nicht "geschrieben haben könnte. Wenn dieses hinlänglichwäre, die Glaubwürdigkeit der "Bücher Mofis zu vernichten, so würden fast kein alten Bücher denen Verfassern "zügehören, deren Namen fie führen. Denn es gist keine, wo man nicht einige "Verfälschung in einigen Worten oder in einigen Imständen, die hinzugefekt oder "weggelassen worden, anträfe. Es giebt, fagen die Inglaubigen, in den Büchern "Mofis verschiedene Dinge, welche erst nach seinem kode gerchehen sind. "dieses historische Umstände sind.... alsdenn hat marderen Beschaffenheit zu unter fuchen. Hat man auch wohl in die Bücher Woft einiges Hauptfück eingerücht, welches erst nicht darinnen gewesen? Nichts weniger. Es betrift den Namen einer £94.3

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Wenn

"Stadt

Busage.

"Stadt, welcher verändert worden, und den man verbessert hat: es betrift eine Zeits "angabe, die man gesucht hat genauer anzuzeigen: es betrift emen historischen Umstand, "welcher die Erzählung vollständiger macht: es sind einige so alte Anmerkungen, daß "man sie schon in dem samaritanischen Exemplar ja so gar in dem hebräischen wahrs "nimt; oder es find geringe Zusäße und Verbesserungen, die man dem Esdra zu "danken hat, und die nur wenige Stellen betreffen. Hat man darüber so viel Ge: "schren zu erregen? darf man daraus auf die Unterschiebung dieser so alten und so ehr: "würdigen Bücher schliessen (*)?" Wir wollen alsbald die nothwendigen Folgen vors tragen, welche aus diesem Unterricht fließen. Sie dienen zum Beweis, das Stücke, worinnen alle vorgebliche Feller anzutreffen seyn möchten, die man angeführet, wes der untergeschoben noch verfäschet noch verdächtig seyn.

S. 747.

r. Es giebt keine Schriftsteller, worinnen man nicht einige Verfälschungen antrift.

2. Wenn solche nur in einigen eben nicht sonderlich dazu unentbehrlichen Worten bestehen; so ist dieß kein Beveis der Verfälschung (g)

3. Gewisse Umstände welche der Verfasser des Originals nicht geschrieben ha ben kann, find keine Merknaale der Unterschiebung einer Abschrift.

4. Einige hinzugefege Umstände beweisen nicht, daß eine Acte untergescho ben sey.

Anmerkung.

Sie beweisen nur, då etwas hineingeschoben worden oft auch ohne böse Absicht, wenn es auch ein Original táre; wenn man nur nicht augenscheinlich gesucht hat, die Schrift desselben nachzumacen, oder wenn nur die Zufäße nicht, wegen ihrer Wich: tigkeit, verdächtige Stücke etreffen.

5. Einige weggelaßne instände beweisen eben so wenig ihre Unterschiebung.

Anmerkung.

Diese Weglassungen aueden Abschriften können von der Unachtsamkeit des Ab: Schreibers herrühren, oder darus, daß das Original von dem Ungemach der Zeiten etwas gelitten hat.

6. Der Zusak von einiger Hauptstück in einer Schrift, ist ein Beweisgrund der Falschheit; wenn er nichts auptsächliches betrift, so ist der Beweisgrund ohne Kraft.

7. Der veränderte Nam eines Ortes ist kein Beweis der Falschheit.

(p) Man sehe uns. 4. T. §. 70. S. 66.
(*) Man findet dergleichen Enwürfe weit
beffer beantwortet in den fürtreichen Bries
fen des Hrn. Abts Jerusalem wer olemos
faischen Schriften und Philosphie: und
noch umständlicher in verschieder Theilen der
guten Sache der in der . Echrift alten

8. Der

und neuen Teftaments enthaltenen göttlis chen Offenbarung, wider die Feinde ders selben erwiesen und gerettet von Theodor Christoph Lilienthal sc.

Uebersetz.

8. Der verbesserte Name eines Orts ist es eben so wenig.

Anmerkung..

Diese beyden Zusäße erklären einander.

Und wenn man es aufs schlimmste deutete, so würde der 7. die Untüchtigkeit und Verwogenheit des Abschreibers beweis fen, wenn die Veränderung gewiß ist.

9. Eine Zeitangabe, die man genauer anzuzeigen gesucht hat, beweiset nicht, daß ein Stück untergeschoben sey.

10. Man darf ein Stück nicht verwerfen, weil man einen historischen Umstand darein eingerückt hat, welcher die Erzählung vollständiger macht.

Anmerkung.

Man hat diesen Umstand anders woher wissen können. Man wird ihn wahrs scheinlicher Weise aus andern Denkmälern genommen haben, wenn auch derselbe nicht eingestanden werden sollte. so wird solcher blos die Unwissenheit oder die Leichtglaubigkeit des Abschreibers beweisen.

11. Einige alte in den Text eingerückte Anmerkungen beweisen nicht, daß er verfälschet sey.

Anmerkung.

Diese Worte haben können am Rande eines aftern Copialbuches stehen; derjemige, welcher es abgeschrieben hat, mag solche, wie es oft geschichet, für eine Auss laffung gehalten haben, welche erst nachher von dem ersten Abschreiber gemerket wors den. Also wird er solche in der besten Absicht von der Welt in den Text einges sückt haben.

12. Einige geringe Zusäge und Verbesserungen, welche nur wenige Stellen einer Abschrift betreffen, sind kein hinlänglicher Beweisgrund der Falschheit.

Anmerkung.

Fast alle diese Zusäße sind nur auf die ein wenig alten Abschriften anzuwenden. Wenn daher die Charten mit Einschiebseln weit gemeiner wären, als sie sind; so würz den die Gelehrten, und selbst die Richter doch daraus vieles Licht bekommen, wenn fie nur die Zusäge von dem Originaltefte unterscheiden könnten.

*&3++E3++83++E3++E 3+ *E-3+ +E 3+ +8=3+$83++&3++83++&3++8-3++E3++83++83+*83+*+&3+ Dritter Artikel. Von den

Regeln zur Beurtheilung der Originale aus den Abschriften.

Inhalt.

1. Die erste Regul zur Beurtheilung der Oriz
ginale aus den Abschriften, §. 748.

11. Die zweyte Regul, §. 749.
11. Die dritte Regul, §. 750.
V. Die vierte Regul, 751.
*. Die fünfte Regul, §. 752

VI. Die sechste Regul, §.753-
VII. Die fiebende Regul, §. 754-
VII. Die achte Regul, S. 755..
IX. Die neunte Regul, §.756.
X. Die zehende Regul, §. 757.
XI. Die eilfte Regul, F.758,

XII. Die

1. Die erste
Regul zur Be
urtheilung
der Originale
aus den Ab:

schriften.

11. Die zweyte Regul .

III. Die dritte
Regulz.

IV. Die vierte
Regul 26.
V. Die fünfte
Regul 2c.

VI. Die sechste
Regul 2.

XII. Die zwölfte Regul, $.759.
XIII. Die dreyzehende Regul; §. 760.
XIV. Die vierzehende Regul, S. 761....
XV. Die funfzehende Regul, §. 762.
XVI. Die sechzehende Regul, S. 763.
XVII. Die siebenzehende Regul, §. 764.
XVIII. Die achtzehende Regul, §. 765.

M

XIX. Die neunzehende Regul, §.766.
XX. Die zwanzigste Regul, §.767.
XXI. Die ein und zwanzigste Regul, §. 768.
XXII. Die zwey und zwanzigste Regul, $.769.
XXIII Die drey und zwanzigste Regul, §. 770.
XXIV. Die vier und zwanzigste Regul, J. 771.

§. 748.

an kann gemeiniglich den Inhalt eines Originals aus den Abschriften beurtheilen, wenigstens was den Grund und die Haupt, sache betrift. (h)

S. 749.

Die Uebereinstimmung der Abschriften mit dem Original wird durch ihre Gleichheit unter einander bewiesen; wenn sie nicht von einander ab geschrieben sind, sondern entweder von dem Original selber, oder von be glaubigten oder vollkommen richtigen Abschriften genommen worden.

S. 750.

Wenn die vermeynten Fehler, die man den Abschriften, und folglich den Originalcharten beymißt, sich in einer großen Menge Stücke von einerley Geschlecht und von einerley Zeit befinden, so müssen sie beyderseits von allem Verdacht befreyet, und in Ansehung dessen für sehr echt erkannt werden.

Sufat.

Man hat nicht nöthig sich zu den Originalurkunden zu wenden, um versichert zu werden, daß in diesem oder jenem Jahrhundert diese oder jene Diplome mit gewissen Formalitäten versehen gewesen, wenn solche in allen oder in den meisten ihrer Abschrif: ten überein gebraucht worden.

S. 751.

Man darf die Fehler der Abschriften nicht auf das Original schie: ben. (i).

S. 752.

Ein nicht vorgezeigtes Original kann der Falschheit überführet wer den, wenn man blos einige beglaubigte, oder von diesem Original gewiß und genau abgeschriebne Abschriften befieher; wenn jedoch nur eben die selben Abschriften historische Rennzeichen enthalten, welche sich zu diesem Original nicht schicken, und welche man billiger Weise nicht auf die Rech: nung der Abschreiber bringen kann.

§. 753.

Eine beglaubigte Abschrift voller wichtiger Fehler wider die Geschich: te und die G.bräuche derselben Zeit würde ein Original verdächtig machen,

wenn

(h) Man sehe uns. 1. Th. §. 85. S. 78. §. 189. f. f. S. 182. f. §. 239. f. 6,232. f.

(i) Ebendas. §.84, S. 77.

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