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wenn man es nicht vorzeigen, noch durch andere beglaubigte oder genauere Abschriften rechtfertigen kann.

S. 754.

Man kann aus neuen nicht beglaubigten, noch auch aus alten Abschrif: VII. Die sie bende Regul ren, deren Genauigkeit nicht gewiß ist, die Wahrheit der Originale nicht 20. beurtheilen.

༨. ་༥༨.

Man kann bisweilen ein Originalstück aus der blosen Besichtigung VIII. Die ach: einer nicht beglaubigten Abschrift nicht gerichtlich der Falschheit über: te Regul ic. führen.

S. 756.

Line Abschrift beweiser nichts gegen ein Original, wenn es nicht ge- IX. Die neun wiß ist, daß solche demselben gleichförmig ist.

$ 757.

te Regul ic. Line Abschrift beweiser weder für noch wider ein Original, sondern X. Die zehens wider sich selbst; wenn es offenbar ist, daß es nicht treulich abgeschrieben de Regul zur

worden.

Anmerkung.

Beurtheilung der Originale aus den Ab:

Die mehresten falschen Stücke, davon man so viel Lärmens macht, sind nichts schriften. als nicht beglaubigte Abschriften. Ja man hat Ursach zu glauben, daß die Originale von vielen derselben nie vorhanden gewesen. Dergleichen Stücke beweisen also blos wider sich selber.

S. 758.

Nit was für Fehlern auch die Abfhriften behaftet seyn mögen, so be: XI. Die eilfte weisen diese Fehler nichts gegen ein Original, das davon frey ist. Regul .

S. ~59.

Line Abschrift, gegen welche man rechtmäßige Verdachte vorbringt, XII. Die mag noch so wohl beglaubiger seyn, so darf sie die Freyheir doch nicht be, zwölfte Regul nehmen, daß man seine Zuflucht zum Original nehme, wenn es vorhan: den ist.

S. 760.

20.

Es ist nicht hinlänglich, daß man einige Zweifel gegen beglaubigte XIII. Die Abschriften zu machen suche; man kann die Vorzeigung der Originale nur dreyzehende in dem Fall Rechrens fodern, oder wenn man gegen dieselben keine gülti: gen Gründe des Verdachts hervor gebracht hat,

Anmerkung.

Diese drey Regeln sind von einer solchen Gewißheit, daß sie keine Beweise bes darf, und so im Gebrauch, daß sie deren überhoben seyn können.

S. 761.

Stegul 2c.

Wenn man nicht versichert ist, daß die Abschriften unmittelbar und XIV. Die viers treulich von dem Original genoinmen sind, so kann man aus ihren Fehlern zehende Res nichts zu dessen achtheil schliessen.

gul zur Beurs

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Anmerkung.

theilung der Originale

Es ist dich nur ein Zusak der siebenden vorhergehenden Regul.

§. 762.

Man kann vermittelst verschiedener Abschriften, wenn sie anders ohn: XV. Die funfs streitig treulich von dem Originale genommen find, wegen dieses Origi zehende Re gul zur Beur; nals ein gewisses Urtheil fållen, wenn sie alle mit einander übereinstimmen.

theilung der Originalevon

Beweis.

Dergleichen Abschriften können einander nicht vollkommen gleichen, als nur, den Abschrift weil sie dem Original gleichen. Folglich kann man von diesem ein gewisses und vers fichertes Urtheil fållen.

ten.

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XVIII. Die

S. 763.

Man kann mit Gewißheit nicht von dem Original aus den Abschrif ten urtheilen, wenn es nicht gewiß ist, daß sie von dem Original eine jede insbesondere genommen sind.

Beweis.

Es ist genug, wenn man nur mit den Abschriften bekannt ist, um auszusagen, daß deren wenige seyn, welche nicht durch einen Fehler verunstaltet wären, davon das Original fren ist. Also ist es bey denen Schwierigkeiten, die sich darstellen, billig, daß man zu dem Original seine Zuflucht nehme. Nichts destoweniger müssen die Ab: schriften von großen Freyheitsbriefen gemeiniglich hinreichen, wenn dieselben beglaus biget find.

S. 764.

Fine auch beglaubigte Abschrift könnte unterschiedliche Fehler ents halten, ohne daß dieselbe oder ihr Original untergeschoben wåre.

S. 765

Man darf das Original nicht für verdächtig halten, dessen Abschrift achtzehende kurz darauf, da es aufgesetzt worden, vidimitt worden ist. Regul zc. S. 766.

XIX. Die

Man kann aus der Besichtigung der Abschriften eher zum Vortheil neunzehende als zum Nachtheil der Originale urtheilen.

Regul 2.

XX. Die

Regul 2c.

§. 767.

Die Vidimus und andere gerichtliche Abschristen können dienen die zwanzigste Wahrheit der Originale zu beweisen. (F)

XXI. Die ein

$..768.

Bey jeder Abschrift, welche blos geringe Fehler aufweiser, wenn an: und zwanzig: ders ihre Formeln und historischen Begebenheiten mit dem Original überein Be Regul . kommen, beweisen sie zu dessen Vortheil, und müssen die Vermuchung für dessen Wahrheit abgeben. (1)

XXII. Die zwey und

zwanzigste

Regul X.

S. 769.

Wenn sich mit diesen Vortheilen die Beglaubigung der Abschrift ver: binder, so muß sie allen Argwohn gegen ihi Original aufheben.

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S. 770.

Wenn die eigenhändige Schrife nicht mehr vorhanden ist; so kann XXIII. Die man seine Wahrheit aus den Abschriften beurtheilen, wenn sie auch nicht drey und beglaubiget sind, wenn sie nur mit historischen Begebenheiten angefüllet, zwanzigste und wenigstens zwey hundert Jahr alt find.

1

Anmerkung.

Regul zur Be urtheilung der Originale aus den Ab

Diese Regul ist der 11ten des Verfassers der bürgerlichen Geseze u. f. w. nicht entgegen. Diese sehet so gar etwas hinzu. "Wenn das Original einer Acte schriften. "verloren ist, sagt er, (m) als wenn es in einer Feuersbrunst oder durch einen ans "dern Zufall zu Grunde gegangen; so kann man in dem Fall den Inhalt der Acte "beweisen entweder durch gehörig mit einander verglichene Abschriften, oder durch an: "dere Beweise, wenn solche vorhanden sind, daß sie nach der Klugheit des Richters "angenommen werden können.' Der Verfasser redet von neuen Acten, wie man davon überzeugt werden kann, wenn man das folgende lieset S. 365.

S. 771.

Um die meisten Rennzeichen, welche jedem Jahrhundert zukommen, XXIV. Die darzuthun, hat man nur blose abgedruckte Abschriften nochig. (n)

Beweis.

Jederman, der Geduld und Scharffinnigkeit gnug hat, die alten Diplomen sich bekannt zu machen und mit einander zu vergleichen, wird darinnen Formeln bemerken, die jedem Jahrhundert eigen find, die im ganzen einförmig, im einzeln mannichfaltig, jedoch fast nie solchergestalt veränderlich sind, daß eine mehr oder weniger ausgebreitete Gattung von Einförmigkeit sich nicht in denenjenigen zeigen sollte, welche zu einers Zeit gehören, und welche von einerley Art sind. Derohalben sind wir verbunden, uns auf die Erfahrung zu berufen, und auf das 5. und 6. Buch dieses Werkes zurück zu verweisen. Nun aber machen diese Formeln den mehresten Theil der einem jeden Jahrhundert eigenen Kennzeichen aus, und die Abschriften allein machen sie zur Gnüge bekannt. Folglich um die meisten Kennzeichen, welche jedem Jahrhundert zukommen u. s. w.

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Regeln zu den Copialbüchern, Abschriften und ihrem Ansehen.

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vier und zwanzigste Regul 26

1

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1. Die erste

Regul zu den
Copialbů:

chern, Ab

schriften

und für

ie Copialbücher, welche nichts anders sind als Sammlungen von Originalstücken, verdienen eben den Glauben, als die Originalur. kunden. (0)

Beweis.

Der Sak ist offenbar, weil diese in einem einigen Verzeichniß zusammen ges ihr Ansehen. gebrachten Stücke nicht weniger Ansehen haben können, als wenn eins von dem ans dern abgesondert wäre. Man sehe die Bibliothek der Manuscripten Englands nach, in welcher oft von dergleichen Sammlungen geredet wird. Es finden sich des ren unterschiedliche in den berühmtesten Bibliotheken dieses Königreichs. Die Diplos me, so man darinnen siehet, sind oft mit ihren Siegeln versehen.

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chern, Ab

schriften und

S. 773.

Die durch öffentliches Anseben mit den Originalien verglichene Cor pialbücher, müssen eben so wohl Glauben finden wie sie. (p)

Die beglaubigten oder gerichtlichen Abschriften sind den Originalen an Ansehen gleich.

S.. 774.

Anmerkung.

Der Beweis wird in allen Büchern, die von diesen Materien handeln, ange: deren Anse: troffen. Man sche hauptsächlich den 6. Band der neuen Memoires du Clergé, hen. COL 1081. 1082. 1083.

IV. Die vierte
Regul x.

V. Die fünfte
Regul .

Zufas.

Die von den Mächten erneuerten Urkunden und Freyheitsbriefe vertreten die Stelle der Originale.

S. 775.

Die Abschriften und alten Copialbücher haben ein Ansehen, das vOIR ihrer Beglaubigung nicht abhangt. (9)

S. 776.

Eine nicht beglaubigte aber alte Ahfhrift darf nicht ola nesflucht

(0) Man sehe uns. 1. Th.20..

Eben das. §. 95. .86.5

oder falsch verworfen werden, ohne deutliche Beweise der Verfälschung. oder der Unte schiebung.

$ 777.

Alte Copialbücher, deren Verfasser man als einen, der des Betrugs VI.Die sechste unfähig ist, kennet, dürfen nicht verdächtig seyn, ob sie schon nicht mie öf: fentlichem Ansehen verwahret sind.

Beweis.

Regul zu den Copialbů: chern, Ab: schriften und

Das Alterthum verdienet allezeit unsere Hochachtung, man habe denn sehr wich; deren Ansehen tige Ursachen, ihm solche zu versagen. Wenn man solche nicht hat, so muß man die Denkmäler, welche es auf uns bringt, mit Hochachtung aufnehmen. Je mehr man Ursache hat, von denen Personen, von denen wir diese Denkmäler haben, eine gute Meynung zu hegen, je mehr muß sich unsere Achtung und Zutrauen vermehren. Wie sollte man nun diese schönen Copialbücher nicht hoch schäßen, die durch die Sorgfalt und unter der Aufsicht so heiliger Personen in Ordnung gebracht worden, dergleichen die Odo; die Odilo, die Hugo, Aebte zu Cluni, und so viel andere große Månner waren, als vollkomne Muster der genauesten und gewissenhäftesten Redlichkeit? Wollte man sich weigern dergleichen Denkmälern zu glauben, weil der Gebrauch noch nicht eingeführet war, dergleichen Copialbücher durch öffentliche Gewalt bestätigen zu laffen? Sollten hier die Gefeße eine rückwärts fich erstreckende Wirkung haben? Man darf daher diese strengen heut zu Tage zu ihrer Glaubwürdigkeit nöthigen For malitäten höchstens nur von denen Copialbüchern verlangen, die erst nach diesen Ge= setzen gemacht worden. Man muß gegen die Tugend schlechte Gesinnung hegen, wenn man der Treue des geringsten Richters, einer öffentlichen Person vom niedrigsten Range, mehr zutrauen will als Heiligen, welche keinesweges sich der Gerechtsamen eines andern angemaßet, sondern vielmehr großmüthig allen irdischen Gütern entsa get, welche die Kirchengüter nicht anders als das Erbtheil der Armen erhielten, welz che davon nichts liebten, als den Vortheil, solche in die himmlischen Schätze überz bringen zu können, welche sich derselben nicht anders als Pilgrimme bedienten, und nach nichts seufzeten, als nach dem glücklichen Augenblicke, da sie solche aufgeben könnten, um zu dem Besitz eines weit wichtigern Erbtheils zu gelangen. Wollte man sich wohl erkühnen, so vollkommnie Menschen im Verdacht der Unmaßung fremder Güter, der Schelmeren und des Betrugs zu haben?

S. 778.

Die wie Chroniken eingerichtete Copialbücher verdienen wenigstens VII. Die fe eben den Glauben wie die besten Geschichtschreiber. (s) bende Regul

§. 779.

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Die Copialbücher müssen auch ohne die gerichtlichen Formeln Beweis VIII. Die achy, abgeben; wenn sie nur alter sind als die Gesetze oder Gewohnheiten, wels te Regulæ.

Rrr 3

che

(r) Man sehe unf. 1. Th. §. 202. S. 193. f. 8. Th. §. 111. f. S. 77. F. §. 147.
S. 102. f S. 194. ff. S. 133 f §. 290. ff. S. 203. ff.
204. S. 196. §. 208, S. 201, §. 227. ff. 219. f.

(3) 1. Th. S.

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