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IX. Die neunte
Regul 4.

X. Die zehen:

che verordnen, daß man sie mit den Originalen vergleichen solle, oder als die Streitigkeiten, welche deren Vorzeigung nethig machen.

Zusas.

Weder die Original, noch die beglaubigten, noch die sehr alten Copialbücher dürfen als unnük verworfen werden, wo sie nicht jünger sind als die Zwistigkeit, um derentwillen sie zu Rathe gezogen werden sollten.

S. 780.

Einige Verschiedenheit zwischen unterschiedlichen Copialbüchern bey einerley Gemeinheit beweiser gemeiniglich weder ihre Falschheit noch ihre Verfälschung. (t)

de Regul zu
den Copialbu: gen

chern, Ab schriften und deren Anse

hen.

S. 781.

Die Copialbücher dürfen nicht insgesamt verworfen werden ohne einis
Unterschied, wenn sie einige falsche Stücke enthalten,
Beweis.

Diese von einem gelehrten Spanier (u) entlehnte Regul ist unstreitig. Denn einige Copialbücher haben ohne böse Absicht aus wahren und falschen Stücken zue sammen gesetzt werden können. Es ist dazu hinlänglich, daß ihre Sammler, als Leute, die der Beurtheilungskunst unerfahren, und vielleicht sehr unwissend gewesen, diese mit jenen untereinander vermengt gefunden haben. Uber, ohne zu untersuchen, ob der Fall nicht was sehr seltenes ist, und wenn man solchen so gemein annimit, als man wolle, so müssen wir bemerken, daß es eben so unbillig wäre diese Copialbücher insgesamt zu verwerfen, als die unschuldigen mit den schuldigen zu vermengen und fie mit einerley Strafe zu belegen. Ein so unbilliges Verfahren würde mit nichts auch nur ein wenig bemåntelt werden können, als durch eine offenbare Unmöglichkeit die wahren und falschen Charten in diesen Copialbüchern zu unterscheiden. Aber hat man nicht eben die Gründe diesen Unterschied zu treffen als die wahren und falschen Abschriften zu unterscheiden? Wollte man ferner diese ohne Ausnahme ums Anse: Hen bringen unter dem Fürwand, weil sich auch unter solchen untergeschobue fånden; wer würde verhindern können, daß den Originalen nicht auf gleiche Weise begegner würde? Und so sind ohne einigen Unterschied alle Urkunden verworfen. Wenn man noch einige Schritte weiter geht, so wird sich die Tugend zu einerley Schicksal mit dem Verbrechen verdamt sehen, weil die redlichen mit den ruchlosen vermenget werden. Alle Zeugen würden als falsche Zeugen angesehen werden; weil sich bis: weilen dergleichen unter sie einschleichen. Dergleichen Grundsäße führen zum gånz: lichen Untergang der Gesellschaft. Die Billigkeit verwirft sie und will die Ehre aller Menschen unangerastet wissen, bis es bewiesen ist, daß einige verdienen solcher verlustig zu gehen. Sie misbilliget, daß man das Schandfleck der andern einigen anhänge, wenn man nicht durch unüberwindliche Beweisgründe dazu genöthiget wird. Selbige fodert folglich, daß man sich auf Beweise gründe, um ein an sich untadelhaftes Stück zu verwerfen, das bey einem andern, das für falsch oder ver dachtig erkannt worden, angetroffen wird. Endlich muß eine jede Urkunde das Vorrecht

(t) Man sehe uns. 1ßten Theil §. 207. f. S.200, f.
ecclef. pag. 55.

(u) PEREZ, Differt.

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Vorrecht geniessen, daß sie gemacht worden zu beweisen. Denn aus was für Macht wollte man den Fehler einer untergeschobnen Urkunde auf ein untadelhaftes Diplom bringen? wäre nicht eben so viel Ursach vorhanden, eine falsche Charte für eine wahre anzusehen, weil sie unter wahren Stücken sich befände, als sie für falsch zu halten, ob sie schon wahr wäre, weil sie mit unter falschen Stücken angetroffen würs de? Man muß folglich nothwendig einen Unterschied machen. Nicht alles billigen, nicht alles verdammen, das Wahre vom Falschen, das Recht vom Unrecht zu unters scheiden, ist der grosse Gegenstand, den sich die Gerichtshöfe vorhalten; ihre Eins führung hat keinen andern Entzweck. Der Werth eines jeden Diploms ist folglich nicht von andern ihrem abhängig. Ob sie schon beysammen angetroffen werden, so sind sie doch von verschiedenen Zeiten, bisweilen von verschiedenen Händen und ven verschiedenen Eigenschaften. Eine falsche Urkunde, die in einem Copialbuche wahr. genommen wird, darf der Wahrheit seiner andern Stücke nicht mehr Anstoß machen als eine fälsche in einem öffentlichen Behältniß entdeckte Charte denen zu verursachen vermag, welche darinnen verwahret werden. Einige wahre Stücke in der Gesells schaft der falschen dürfen eben so wenig für diese stehen, als ein ehrlicher Mann für Die Ges einen Schelm haften darf, der mit ihm in einerley Hause sich befindet. sellschaft eines ruchlosen wird für einen rechtschaffnen Menschen nicht eher gefährlicher, als bis dieser lehte das Unglück hat mit demselben in der Ausübung des Verbrechens selber angetroffen zu werden.

Zufaz.

Eine falsche Urkunde kann Veranlassung geben, daß eine andere auch in einen gleichen Verdacht gerathe, wenn sie durch gemeinschaftliche Umstände und Gegers stände so mit einander verbunden werden, daß man rechtmäßige Ursache hat eine wie die andere für gleich falsch zu vermuthen.

Die Erfahrung zeigt, daß die Copialbücher gemeiniglich sehr richtig XI. Die eiffte Regul . find. (v)

S. 782.

S. 783.

Die mehresten Originale sind ganz in die Copialbücher eingetragen XII. Die

worden.

S. 784.

zwölfte Res gul ic. Linerley Stücke in den neuen Copialbüchern sind nicht weiter ausgez xi. Die dehnt als in den alten; wenn nur dieses keine nach der Zeitfolge eingerichtete dreyzehende Copialbücher oder kurze Auszüge aus den Copialbüchern sind.

Anmerkung.

Diefe Säße können nur aus der Erfahrung bewiesen werden. Man sehe im übrigen den 10. Abschnitt des ersten Hauptstückes unsers ersten Theils nach.

S. 785.

Regul .

XIV.Die vier: zehende Res

Die beglaubigten Abschriften können ohne vollkomne und genaue Aehnlichkeit mit den Originalen sich befinden. (w)

gul x.

§. 786.

(v) Man sehe uns, 1, Th. §. 227. S.219,
S. 217. f.

(1) Siehe uns. 1, Th. §. 225. f.

XV. Die funf

S. 786.

Jede kraft offentlicher Gewalt aufgesetzte Abschrift wird als einstim

zehende Re: mig mit seinem Original in allen wesentlichen Stücken angesehen. (x)

gul zu den

Copialbů:

chern 2.

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S. 787.

Es ist nichts seltenes, daß beglaubigte Abschriften von den Originalen in Dingen von einander abgehen, die keine Hauptstücke sind.

Anmerkung.

Dieß ist eine mehr als einmal dewiesene Sache in Ansehung der Originale, die voller Abkürzungen sind, die schwer zu lesen und halb ausgelöscht sind. Ob wir gleich hier nicht von diesen geringen Fehlern reden, die oft der Aufmerksamkeit der Abschrei ber entwischen, so behaupten wir dem ohnerachtet nicht, daß es nicht noch mehrere beglaubigte, so gar alte Ubschriften gebe, die genau mit den Originalen übereins stimmen.

$. 788.

Die Fehler der Schreiber oder der Abschreiber find keine hinreichenden Gründe die Originale oder die Abschriften zu verwerfen. (y)

§. 789.

Es ist eben nichts aufferordentliches, daß Abschriften falsch sind.

1. Zufag.

Man darf die von verschiedenen Sammlern bekannt gemachten Charz ten blos wegen Fehlern in den Zeitangaben nicht verwerfen.

Anmerkung.

Dieser Zusatz ist aus dem zweyten Memoire des Hrn. Languet in 4. gegen die Befreyung von Compiegne bergenommen. (3) "Soll man aber dieser offen: "baren Fehler halber in den Zettangaben, heist es daselbst, alle diese Charten ver "werfen, welche die Verfasser beygebracht haben? Nein: wenn diese Charten sonst "Kennzeichen an sich haben, welche ihr Alterthum rechtfertigen. Man siehet wohl, "daß ihre Zeitangaben entweder aus Unwissenheit der Abschreiber oder aus allzus "grossem Bedenken verfälschet worden.”

2. Zusag.

Eine Abschrift kann fehlerhafte Zeitangaben haben ohne falsch zu seyn. Man sehe unsern 5. Th. S. 92. f. S.72. f. 6. Th. §. 775.f. S.465.ff. §.785. S. 471. ff. Die geschriebnen und gedruckten Abschriften fehlen zum öftern, indem aus der römischen Zahl XI. die arabische Ziffer 2, und aus der arabischen Ziffer 2 die römische Zahl XI. gemacht wird. Die Ursach davon ist, daß in der Schrift die Ziffer 11 der Zahl 11 ähnlichet, (a)

() Man sehe unsern 1. Th. §. 228. S. 221. f.
ff. 6. Th. §. 775. f. 785. S. 465. ff. 47x. ff.
De re diplom. p. 224.

§. 790.

(y) Eben das. §. 233. S. 226. (1) S. 151, (a)

S. 790.

Die historischen Copialbücher setzen bisweilen unschuldiger Weise bes XIX. Die kanntere Zeitangaben für diejenigen, welche es nicht sind.

S. 791.

neunzehende Regul 26.

So zahlreich auch die Fehler der Abschreiber sind, so sind sie doch xx. Die fast nie Beweise der Unterschiebung noch der Verfälschung. (b).

S. 792.

zwanzigste Regul .

Sie dürfen nicht einmal die Abschriften, die damit angefüllet seyn xxI. Die eins möchten, verdächtig machen. (c) und zwanzigs ste Regul 2.

§. 793.

Die Verfälschung der Abschriften darf ordentlicher Weise nur der Uno XXII. Die wiffenheit, der Nachläßigkeit oder der Unachtsamkeit der Abschreiber bey- zwey und gemessen werden. (d)

S. 794.

zwanzigste Regul ic.

Abschriften, die in wichtigen Stellen fehlerhaft sind, sind der Ver- XXIII. Die fälschung verdächtig. (e)

Anmerkung.

drey und zwanzigste

Die seit ohngefähr zwen Jahrhunderten angehäuften Beschuldigungen der Regul 2. Falschheit gegen die Charten fallen gemeiniglich nur auf die Abschriften.

S. 795.

Man kann die Fehler dieser Stücke aus bessern Abschriften berichtis xxiv. Die geh, wenn man das Original nicht hat. (f)

Zusatz.

Die Verfälschung der Abschriften kann durch das Original oder durch beglau: bigte oder richtigere Abschriften bewiesen werden.

S. 796.

vier und zwanzigste Regul ic.

Unterschiedliche grobe Fehler machen nicht beglaubigte noch sehr alte XXV. Die Abschriften der Falschheit nicht verdächtig (9)

§. 797.

fünf und zwanzigste Regul 25.

Ein solcher Fehler, der hinlänglich seyn würde ein Original zu vers xxvi. Die werfen, ist nicht hinreichend zur Verwerfung einer Abschrift.

Anmerkung.

sechs und zwanzigste

Es giebt so übermäßige Fehler, daß sie sich in eine wahre Originalurkunde Regul für die Copialbücher, nicht können eingeschlichen haben; ob es schon nicht unmöglich ist, daß solche in seine Abschriften Abschriften eingedrungen sind auch ohne eine böse Absicht von Seiten der Abschreiber. und deren Oft würde die Vorzeigung des Originals oder einer bessern Abschrift die Schwierig: Ansehen. keit verschwindend machen.

S. 798.

Die Fehler der Abschriften beweisen ordentlicher Weise weder ihre Un≤ xxvII. Regul terschiebung noch der Originale ihre. (h) für die Copie

(b) Man sehe uns. 1. Th. §. 235. ff. S. 229. f. (c) Eben daselbst.
Eben daselbst. (e) Eben daselbst. (f) Eben daselbst.

§. 799. albüæer.

(D)

(g) Eben

daselbst.

Diplom. 9ter Th.

(h) Eben daselbst §.246. f. S. 239. f.
Sss

دو

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S. 799.

XXVIII. Die "Dieß sind (i) Grundregeln, die von allen denen beständig angenommen wors acht und "den, welche mit Verstand in der diplomatischen Wissenschaft unterrichtet sind: zwanzige 1) daß man daraus, daß eine Urkunde nicht mehr im Original vorhanden Regul für die Copialbücher,,ift, nicht schließen könne, daß die Abschriften, welche man davon hat, ein Abichriften 'Wert der Verfälscher wären, so lange man nicht im Stande ist aus dem und deren "Innersten der Sachen selber zu beweisen, daß die Urkunde untergescho, Ansehen. ben sey: 2) daß die Irrungen in den Begebenheiten, welche sich in den "Abschriften der Acten befinden, deren Originale nicht mehr vorhanden "find, keine hinlänglichen Gründe sind, um diesen Abschriften allen Glau "ben zu benehmen; wenn diese Irrungen in den Begebenheiten dasjenige "nicht niederzureiffen suchen, was diese Acten festsetzen sollen, als ihren "Hauptentzweck, der nur durch entgegen stehende Acten aufgehoben wers "den kann, deren Glaubwürdigkeit wohl erkannt worden, indem diese "Irrthümer zum öftersten nichts als Fehler der Abschreiber sind, so wie "man es bey unterschiedlichen Gelegenheiten gezeigt hat."

(i) Hift. d'Angleterre de Rapin Thoyras t. I. preface p. CXLV. nouvell. edit. à la Haye 1749.

Sechster Abschnitt.

Allgemeine Regeln von dem Stoff, der Dinte und Schrift

der Diplomen.

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1. Die erste Regul von dem Stoff der alten Charten.

iplome, von deren Stoff die Gelehrten glauben, daß er ohngefähr ein Jahrhundert vor demjenigen, in welches sie gehören, gänzlich aufgehörer habe üblich zu seyn, müssen als verdächtig angesehen

werden.

Beweis.

Laut der 10. Erklärung ist ein Suck verdächtig, • qram heffelfe ein rechts mäßiger Verdacht entstehet, den inan nicht abiely, in

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