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6ten Erklärung zu Folge ein rechtmäßiger Verdacht gegen Diplome, deren Stoff unter den Gelehrten für ganz ausser den Gebrauch gekommen zu seyn geglauber wird, ein Jahrhundert vor demjenigen, in welches sie gehören, und man nimt an, dieser Verdacht könne nicht abgelehnet werden. Folglich müssen Diplome u. s. w.

Anmerkung.

Es scheinet nicht sittlich unmöglich, daß Acten auf gewisse Materien geschrie ben worden, die ausser Gebrauch gekommen seyn, wenn nur dieser Gebrauch nicht durch ein Gesek abgeschaft worden. Obschon die Einfuhre gewisser Waaren wegen Unterbrechung des Gewerbes oder vermittelst des Untergangs der meisten Handwer: ker aufhört, so können dergleichen noch übrig seyn, und sind oft deren noch einige übrig, welche gewissen Gegenden solche verschaffen. Die Nebenwege u. s. w. leisten eben dieses. Die Gegenden, wo diese Waaren im Schwange gingen, können dergleichen in einigen Städten, in einigen Niederlagen, in einigen Gemeinheiten, bey einigen Privatpersonen aufbehalten haben: so siehet man, warum es nicht sittlich unmöglich gewesen, daß man Acten auf ägyptischen Papier oder Rinde angetroffen, seitdem solche aufgehöret haben üblich zu seyn. Man würde auch im Fall der Noth ein Blat von dergleichen Papier haben abschneiden können, das weiß geblieben war zu Ende eines Buches oder einer Rolle und daraus eine Charte machen. Es müssen folglich mehrere Jahrhundert verflossen seyn, seitdem dieses oder jenes Zeug nicht mehr üblich gewesen, um davon auf die Falschheit derer Urkunden zu schließen, wozu man solches gebraucht hat, wenn sie glaubwürdig scheinen. Denn so wenig glaube haft es auch scheint, daß man sich dessen bedienet habe, so ist doch die Falschheit eines beglaubigten Originals nicht bewiesen. Jedoch wird das Original selbst vers dächtig bleiben, wenn es nicht beglaubiget ist, und sich auf ein Jahrhundert beziehet, in welchem die Kenner nie gesehen noch gelesen noch sagen gehört, daß es Charten gabe, die auf dergleichen Stoff geschrieben wären, jedoch vorausgeseßt, daß man das Gegentheil nicht beweisen könne.

S. 801.

Diplome, die auf Zeug geschrieben worden, das damals noch nicht Ir. Die zweyt üblich war, da sie ausgefertiger worden, müssen für sehr verdächtig ger te Regul von halten werden, ja gar für falsch, wenn dieses Zeug noch nicht erfunden dem Stoff gewesen.

-Beweis.

Laut der 11. Erklärung sind Diplome sehr verdächtig, wenn sie gegen sich gez waltsame Verdachte haben; und falsch, der 8. Erklärung zu Folge, wenn es uns möglich ist, daß sie wahr sind. Nun aber haben, laut der 7. Erklärung, Diplome, welche auf Zeug geschrieben worden, das zu der Zeit noch nicht üblich war, da sie geschrieben worden, vielfachen gewaltsamen Verdacht wider sich; und kraft des 1. Hauptgrundsakes ist es, wenn dergleichen Zeug noch nicht erfunden gewesen, unmögs lich, daß sie wahr sind. Folglich müssen Diplome, die auf Zeug geschrieben worden x.

Erläuterung.

Wenn man die Zeit sicher angeben könnte, zu welcher man zum erstenmal eins gewisse Materie gebraucht hätte, ohne auf den Zeitpunkt ihrer Erfindung zurück zu

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geben,

der alten Charten,

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III. Die dritte

gehen, so könnte man jede Urkunde als falsch verwerfen, welche sich älter nennte, als diese Materie üblich gewesen. Aber die genauen Zeitpunkte, da dieses oder jenes Zeug angefangen hat gebraucht zu werden, find unbekannt geblieben. Daß die Gelehrten keine Diplome von diesem oder jenem Zeug kennen, die ålter sind als von diesem oder jenem Jahrhundert her, daraus darf man nicht schließen, daß man dergleichen nicht antreffen könne, und daß man wirklich in Zukunft dergleichen nicht antreffen werde. Man hat hundert Beyspiele von Denkmälern, die nachher entdeckt worden, welche angenomne Sage umstoßen, die vorher als sehr gründlich angesehen worden. Das einzige Mittel diefer Schwierigkeit abzuhelfen ist, daß man ziemlich große Entfer nungen annehme, um nicht leicht in verdrießliche Fehler zu gerathen. Welches wir auch in Ansehung der Schriften und der Formeln beobachten werden.

S. 802.

Reine Urkunden, deren Stoff nur vor ihrer Zeitangabe gebräuchlich Regul vom gewesen, so fern man nåmlich von keinen neuen Diplomen von dergleichen Stoff der als Groff 3. B. von Papierrinde etwas weiß, dürfen für falsch gehalten wer ten Charten. den, als wenigstens die von einem Jahrhundert nachher, seitdem man keis

IV. Die viers

ten Charten.

ne Schriften von diesem Sroff mehr antrift; und nicht anders für ver: dächtig, als nachdem sie auf demjenigen Zeitpunkt eher oder spåter folgen, von dem man weiß, daß solcher Stoff nicht mehr gebräuchlich gewesen.

S. 803.

Reine Diplome, deren Eroff z. B. von Baumwollenpapier erst nach te Regul vom ihrer Zeitangabe gebraucht worden, in so fern man nåmlich dergleichen Stoff der al alte Urkunden nie gesehen, dürfen für falsch gehalten werden, als die sich über ein Jahrhundert ålter ausgeben, als die Zeit, da man angefangen. Schriften von solchem Stoff anzutreffen; und nicht anders für verdächtig, als nachdem sie weit eher, oder nicht zu lang vor derjenigen Zeit herge: hen, von welcher man weiß, daß solche Materie üblich geworden.

Anmerkung.

Diese beyden Regeln fliessen aus den beyden vorhergehenden, davon fie blose Zus fåge find. Aber sie schicken sich nicht auf beglaubigte Urkunden, welche keine unstreis tigere Fehler haben; weil das glaubwürdige nie vor dem gewissen den Vorzug haben, darf. Die folgende hingegen betrift eben so wohl die Originale, welche auch noch so glaubwürdig scheinen möchten.

S. 804

V. Die fünfte Wenn man das Siegel oder die Unterschriften einer Charte, deren alte Regul vom Schrift man etwa ausgelöscher haben mötyre, beybehalt, obne voden Stoff der als Eiger khaften oder innerlichen Kennzeichen des Stückes etwas zu gedens Fen, so werden die De ånderung des Pagamens so wohl als die Neuigkeit der Dinte und der Schrift den Zerug effeaba.en.”

ten Charten.

VI. Die sechste

805

Die von den Mäufen zeinagten, durch die Fäulniß oder durch das Al

ter,

cer; oder sonst durch einen Zufall verdorbenen Charten, sind noch immer Regul vom gültig vor Gericht. (f)

S. 806

: Stoff der al ten Charten. Die Auslösungen einer Acre machen weder ihrer Wahrheit noch vII. Die fies der Gültigkeit derer Dinge, die nicht ausgelöscht worden, einigen An- vende Regul stoß. (1)

§. 807.

Man kann die Falschheit der neuern Stücke an dem königlichen Stem: VIII. Die pel, oder an den Zeichen des Papiermachers erkennen, wenn es gewiß ist, achte Regul daß diese Wertmaale zu der Zeit noch nicht üblich gewesen, davon diese vom Stoff der alten Charten Acten dativt sind. Darauf lief das Urtheil des pariser Parlements hinaus. Man sche-den Cujas in expofit. nov. 44. und uns. 1. Th. §. 616. f. S. 553. f.

§. 808.

lerhafte Re:

Unzulängliche oder fehlerhafte Regeln sind 1) der schlechte Zustand Unzulänglis eines Stückes; 2) dessen anscheinendes Alter; 3) dessen Farbe; 4) einige the oder feh Gleichheit oder einige Ungleichheit mit Charten von eben demselben Jabr hundert; ungewisse Zeichen der Wahrheit oder der Falschheit, ja auch des Alterthums oder der Teuigkeit.

Anmerkung.

Der Fehler der drey ersten in der 4. enthaltenen Regeln ist an verschiedenen Or ten dieses Werks genugsam entdeckt worden. Die Gleichheit oder Ungleichheit einer Urkunde mit einer andern non eben derselben Zeit könnte manchen damit verführen, wenn er dabey nicht aufmerksam genug ist. Aber in der That laufen sie nur auf einen verfänglichen Schluß hinaus, da man von dem besondern auf das allgemeine schließt. Sie werden oft gar mannichfaltig eingerichtet, nicht nur zu einerley Zeit, sondern auch unter den Händen von einerley Personen, welches beständig in diesem Werke bes stätiget wird.

(F) Digeft. 1. 37. tit. x1. leg. 1. §. 11.
§. VIII.

(1) Ibid. lib. 28. tit. 4. leg. 1.

geln.

Zweyter Artikel.

Allgemeine Regeln von der. Dinte und von der Schrift

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1. Die erste Regul von

der Dinte und Schrift der Diplomen,

II. Die zwey:

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er Hauptbeweis des Alterthums oder der Neuigkeit eines Diploms, und folglich seiner Lchtigkeit oder Unechtigkeit muß aus der Bes schaffenheit der Dinte und der Schrift genommen werden.

Anmerkung.

Die schärfsten Kunstrichter kommen darinnen überein, daß man bey den Urkuns denschmieden keine so gar ausserordentliche diplomatische Gelehrsamkeit vermuthen dürfe. Wenn man ihnen jedoch eine erstaunende Gelehrsamkeit beylegen wollte, so würde dar: aus nichts anders folgen, als daß sie die Formeln derfelben Zeit, von welcher sie Charten nachzumachen unternommen, ziemlich gut nachahmen können. Hingegen wenn sie von dieser Zeit um etliche Jahrhundert entfernet gewesen, so wäre die Nachahmung ihrer Schrift unmöglich, wie in dem achten Abschnitt des zweyten Buches dieses Werks dargethan worden, 3. Th. S. 100. ff. S. 104. ff. Folglich muß der Hauptbeweis u. s. w.

S. 810.

Diplome, die ganz oder zum Theil, entweder von einer oder mehrern te Regul von Personen, mit einer von der unsern unterschiedenen Dinte unterzeichnet der Dinte und worden, mir göldenen, mit rothen u. a. Buchstaben, dürfen nicht insge Schrift der mein für falsch oder für verdächtig gehalten werden. Wenn sie aber nach Diplomen. dem 12. Jahrhundert ohne sonderliche Feyerlichkeiten weder von großen Her: ren, noch in ihrem Namen verliehen worden, so sind sie nicht von allem rechtmäßigen Verdachte frey. (m)

III. Die dritte

Dinte und

S. 811.

Roth unterschriebne Diplome würden in dem ganzen Gebiet des grie: Regul von der hischen Raise chums sehr verdächtig seyn, wenn solche nicht von den Rais Schrift der fern, hauptsächlich von denen zu Constantinopel, noch von deren Anvers Diplomen. wandten ausgegeben worden. (n).

IV.Die vierte

Regul von

S. 812.

Jedes Diplom der Raiser von Constantinopel, welches nicht roth unterzeichnet worden, von dem Raiser entweder bey Hinzusetzung seines Nas mens, oder in Beyzeichnung des Monats und der Römer Zinszahl, sollte Diplomen. für falsch gehalten werden oder wenigstens für sehr verdächtig.

der Dinte und Schrift der

Anmers

(m) De re diplom. lib. I. cap. 10. Man sebe uns. z. Th. §. 637. f. S. 569. fe

(n) Eben das.

Anmerkung.

Man muß diese Regeln auf die beglaubigten Originale nicht anders als mit ebent der Behutsamkeit ziehen, deren wir gedacht haben bey den Regeln für die Diplomen.

S 8:3.

Je ålter die Schrift der Urkunden ist, desto mehr muß man für ihre V. Die fünfte Wahrheit die Vermuthung haben.

Beweise.

Regul von der Dinte und Schrift der Es ist nicht wahrscheinlich, daß eine Urkunde, deren Schrift beftändig zu dem Diplomen. höchsten Alterthum hinauf fteigt,' nichts anders sey, als ein altes Denkmaal der Be: trügerey. Wenn es dergleichen wäre, so würde man es nicht so sorgfältig so eine Lange Reyhe Jahre hindurch aufbchalten haben. 2) Ein solches Diplom har um so öfterer der Besichtigung der obrigkeitlichen Personen ausgescht werden müssen, je åle ter es ist. Da fie allezeit auf der Hut find gegen den Betrug, wie hätten sie solchen nicht entdecken, oder nachdem sie solchen entdeckt, nicht beschämen sollen? Wie sollten sie also das Stück nicht unterdrücket haben, wo es niedergeleget war? 3) Die Grünz de, womit man diese Charten bestreiten kann, müssen größtentheils als ungewiß ges achtet werden, je weniger derer Diplomen sind, welche zu dergleichen Stücken dienen können. Wie viel Gebräuche und historische Begebenheiten sind in der Vergessenheit begraben, deren Andenken durch etliche mehrere Denkmäler würde erhalten worden feyn? Wie viel Schwierigkeiten würden folglich gehoben feyn worden, die man heut zu Tage nicht anders als nur muthmaßlich auflösen kann? Es ist daher billig von Sti cken ein geneigtes Urtheil zu fällen, die von so vielen Jahrhunderten her auf uns gebracht worden, wenn solche keine gewissen Merkmaale von Hinterlift bey sich führen. 4) Es muß sich mit wirklichen alten Urkunden eben so verhalten, wie mit dem Bes fit. Man muß denjenigen, welcher etwas wirklich besiket, für den rechtmäßigen Bes fizer halten, bis die unrechtmäßige Anmaßung dargethan worden. Eben so muß man die Vermuthung für die Wahrheit einer Urkunde haben, bis man die Unterschiebung derselben unwiderleglich bewiesen habe. Dieß ist in der That eine Grundregul in beys den Rechten. Also haben wir auch keinen Anstand genommen, solche als einen unstreis tigen Grundsak anzugeben.

S. 814.

Man muß ein Originalftück nicht für falsch halten, weil die Schrift VI. Die sechßte derfelben derjenigen Schrift nicht ähnlich genug ist, die in unsern und des Regul von 4 Hrn. Mabillon Mustern abgebilder worden, oder der von einem beglau: bigten Stück von eben derselben Zeit.

Anmerkung.

Wir liefern diefe Regül nirgends anders her, als aus diesem gelehrten Benės dictiner Er will die Wahrheit oder die Falschheit der Charten nicht blos aus der Schrift oder aus ihrer Schriftart beurtheilt wissen, sondern aus der Vereinigung aller Umstände. "Gewiß, sagt er (p), es ist das ganze Jahrhundert hindurch, und in dem "ganzen

() De re diplom. p. 241. n.

der Dinte und Schrift der Diplomen.

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