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VII. Die sie:

bende Regul

"ganzen Umfang einer Landschaft nicht blos ein und eben das Geschlecht von Schrifts "arten beobachtet worden. Man braucht mehrere Gattungen derselben, wie es die "Erfahrung beweiset in Ansehung unserer Zeit; und es können übrigens nicht alle "Schriftarten eines und desselben Jahrhunderts mit der duffersten Genauigkeit vorges "stellet werden." Dieß heist deutlich genug zu verstehen geben, daß man nicht be: haupte, als hätte man alle Schriftarten in den Mustern erschöpft, welche man bes kannt gemacht hat.

S. 815.

Die Zuflucht zu den Alterthumskennern ist von einer unnachläßlichen von der Dinte Nothwendigkeit, wenn man von dem Alterthum der Diplomen aus dem und Schrift Stoff, aus der Dinte und aus der Schrift ein Urtheil fållen will. (q)

der Diplomen

VIII. Die ach:

S. 816.

Die Schriften von eben derselben Zeir, obgleich von verschiedenen Vol te Regul . kern, die durch eine gelehrte Sprache vereiniger sind, haben unter einans der, ihrer Verschiedenheiten ohnerachtet, doch große Aehnlichkeiten. S. 817.

IX. Die neun:

Die Schriften von verschiedenen Tationen find leicht zu erkennen, ob te Regul . fie gleich von einerley Zeit und von einerley Schriftart sind.

X. Die zehens

S. 818.

Don einer jeden für echt erkannten Schriftart können die Renner zus de Regul . rück gehen auf die Schriften der entferntesten Zeiten, und zu denen von den legten Jahrhunderten herab.

XI. Die eilfte
Requl von

der Dinte und
Schrift der
Diplomen.

S. 819.

Man kann gemeiniglich die Schriftart von Jahrhundert zu Jahrhun: dert unterscheiden.

Anmerkung.

Der gelehrte Christoph Pfaff glaubt, (r) man könne diese Regul, in Anfes hung der alten Manuscripte, über tausend Jahr nicht brauchen, es sey denn, daß man anstatt des Umfanges eines Jahrhunderts den Umfang von etlichen Jahrhunderten fete. Aber man kann behaupten, wo nicht von allen, wenigstens doch von den meis ften dieser Manuscripte, daß fie entweder ålter oder neuer sind als von diesem oder jenem Jahrhundert. Eben dieses ist noch besser anzubringen bey den Diplomen (8), diese führen gemeiniglich in ihren Zeitangaben oder in den Begebenheiten und in den Namen der Personen, welche darinnen angeführet werden, die Merkmale der Zeit, in welche sie gehören; da hingegen die Schriftart allein das Alter der mehresten Manuscripte entscheidet. Wenn man also keine gewissen Regeln hätte, das Jahrhundert der Manuscripte von mehr als tausend Jahren zu bestimmen, so könnte man derz gleichen

(4) Diese und die folgenden Regeln find in dem 6. und 7. Abschnitt des 3. Haupts stückes in unserm 3. Th. bewiesen worden (r) Differt. in epitom. Inftit. (8) COUSTANT Veter. cod. Vindic. confirm. p. 163.

LACTANTIE

et feqq.

gleichen für die Diplomen haben, welche nicht über dreyzehen hundert Jahr hinauf. fteigen: ein Zeitpunkt, über welchen hinaus man keine Originale dieser Art kennet.

S. 820.

XII. Die

Die Cursivschrift ist den Diplomen so eigen, daß man keine Zeit angez zwölfte Res ben kann, von weicher man beweisen könne, daß selbige darinnen nicht gut von der úblich gewesen.

S. 821.

Dinte 2.

Aus der römischen Cursivschrift sind die gothischen, merovingischen, XIII. Die lombardischen und fächsischen Schriftarten entstanden. (t)

S. 822.

dreyzehende Regul 2c.

Es ist unmöglich alte Schriftarten nachzumachen mit allen Umständen, XIV. Die die sie bey sich haben, etliche Jahrhundert nachher, da sie aufgehöret haben gebräuchlich zu seyn. (u)

§. 823.

vierzehende Regul von der Dintex.

Aus der blosen Besichtigung eines Diploms können die Alterthums- XVI. Die kenner allezeit mit Gewißheit von ihrem Alterthum ein Urtheil fallen, Regul von wenn man dieselbe in den Zeitraum von zwey Jahrhunderten einschrån der Dinte Eet. (v)

Beweis.

So bald man weiß, in welches Jahrhundert die Schriftart einer Charte gehd: ret, so kennet man das Alterthum dieses Stücks. Nun aber können laut der 7. 8. 9. 10. und 11. Regul die Alterthumskenner gemeiniglich die Schriftart von Jahrhundert zu Jahrhundert unterscheiden: um wie viel mehr von zweyen zu zweyen Jahr. hunderten. Folglich können die Alterthumskenner aus der blosen ic. Wenn nun dessen Alterthum bekannt ist, so kann man laut der vorhergehenden Regul sicher schließsen, daß ein solches Diplom erst nachher geschmiedet worden, wenn diese Erdichtung erliche Jahrhundert hernach geschehen.

Zusatz.

Es giebt keine Charten, die eine geraume Zeit nach ihrer Zeitangabe erst ges schmiedet worden, die nicht der Falschheit überwiesen werden könnten, oder daß sie rechtmäßiger Weise in Verdacht zu ziehen.

Anmerkung.

Man kann die Schrift mit der Malerey vergleichen. Es ist wahr, daß die Vergleichung der Schriften der Privatpersonen vielem Versehen unterworfen sey. Wir sehen auch mit einem berühmten Rechtsgelehrten die daraus gezogne Regul für nicht sonderlich gewiß an. Wir glauben daher keinesweges, daß es sich mit zweyers ley Schrift von zwoen Personen eben so wie mit Gemälden von zweenen Malern verhalte; weil außer dem, daß es weit schwerer ist, ein Gemälde vollkommen zu trefs

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fen

(u) Man

(v) Ebendas. §. 60, f. 66, f. S.

XVI. Die

fen als einige Schriftzeilen, ein kunsterfahṛner Schreibmeister keine so genaue Kennt niß der Hand eines Privatmenschen erlangen wird, als einer, der sich auf Gemälde versteht, von der Zeichnung eines berühmten Malers, welche er sich durch eine vieljährige Untersuchung genau bekannt gemacht hat. Aber die Vergleichung wird sich besser schicken, in Ansehung der Alterthumskenner, welche sich die enem jeden Jahre hundert und einer jeden Nation besondere Schrift bekannt gemacht haben. Wenn dann, wie es einer der Verfasser des Journal des favans aus dem Verfasser des Abrégé de la vie des plus fameux peintres bemerket, "ein einziger Strich des "Pinsels, ein bloses Laubwerk auf einem Gemälde den Meister dieses Gemäldes ents "decket, und wenn der Abschreiber allezeit genug von dem Seinigen darzu thut, um "sich zu verrathen:" um wie vielmehr wird sich der Verfälscher, der Abschreiber einer alten Schrift, verrathen durch Züge, die feinem Jahrhundert eigen sind, die ihm entwischen werden? "Die Hand wird müde nur immer nach zu machen: sie kann es "nicht lange aushalten im Gezwang: sie erlaubet sich Züge, die ihr gewöhnlicher find; "und dieß sind eben diese lettern Züge, die den Nachahmer verrathen, und den Bez "trug zu entdecken Gelegenheit geben. Endlich kann die Art zu zeichnen bey einem Mas "ler sich unterscheiden, wie die Schriftart, und noch besser als die Schreibart eines "Verfassers. Nun aber weiß man, daß die Gelehrten, welche ein zartes Gefühl und "einen guten Geschmack haben, sich darinnen felten irren." Man tadelt an dem Hrn. Abt Dubos, daß er gesagt: 'die Kunst, den Urheber eines Gemäldes zu errathen, "indem man die Hand des Meisters erkenne, sey die betrieglichste unter allen Künsten,” und man giebt vor, er fen kein Kenner gewesen. Er müßte es aber noch viel weniger feyr in alten Schriftarten, weil er die Veränderungen nicht bemerket, die ein jedes Jahrhundert mit sich bringet..

S. 824.

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Eine auch so gar dem Anschein nach beglaubigte Charte, deren Schrift fechzehende so wohl als die in ihren Zeitangaben um etliche Jahrhundert jünger ist als Regul von fie, muß für falsch gehalten werden.

der Dinte und Schrift der Diplomen.

Beweis.

Damit ein Diplom, dessen Schrift ganz um etliche Jahrhundert jünger ist als ihre Zeitangaben, wahr wäre, so müßte nicht nur die Schrift der Charte und der Zeitangaben von einerley Zeit seyn, sondern das Alterthum der Schrift und dasjenige, welches die Zeitangaben angeben, müßen vollkommen überein stimmen, oder es müßte der Schreiber aus einem lautern Versehen die Zeitangaben und die Begebenheiten eines andern Jahrhunderts anstatt der Zeitangaben der Begebenheiten desjenigen geseher haben, in welchem er gelebet: welches lauter unmögliche angenomne Säße sind. Es kann ein Schreiber aus Unachtsamkeit oder aus Vorurtheil wohl ein Wort für ein anz ders, eine Zahl, eine Zeitangabe für eine andere in eine Acte hinein bringen, aber er kann eben dieses ohne Vorsatz nicht bey mehrern Zeitangaben thun, welche sich alle auf einerley Jahrhundert und auf einerley Entzweck beziehen, noch viel weniger die Beges benheiten und die Personen eines Jahrhunderts an die Stelle derer aus einem andern Jahrhundert sehen. So bald nun das Verschen keine Statt mehr findet, so können

Schriften

Schriften und Zeitangaben nicht mehr beysammen bestehen, ohne daß die Schrift den Zeitangaben widerspreche, noch daß die Zeitangaben der Schrift entgegen seyn. Nun aber widerspricht hier die Schrift den Zeitangaben, und die Zeitangaben widersprechen der Schrift, das ist, es ist nicht möglich, daß die Schrift wahr sey, wenn sie von der Zeit her ist, welche in der Zeitangabe angegeben wird, noch daß die Zeitangaben wahr seyn, wenn sie von derjenigen Zeit sind, welche die Schrift anzeigt. Es ist also hier auf einer oder der andern Seite etwas falsches, entweder in den Zeitangaben oder in der Schriftart. Nun aber, wenn die Zeitangaben oder die Schrift falsch sind, ohne daß ihre Falschheit einem Versehen beygemessen werden könne, so ist dieß eine nothwendige Folge, daß das Stück für falsch gehalten werde. Es ist diese Regul folglich auf die Unmöglichkeit gegründet, Begebenheiten, die nicht beysammen stehen können und widersprechend sind, mit einander zusammen zu bringen. Laut der vorher: gegangnen vierzehenden Regul ist es gewiß unmöglich eine Schrift vollkommen nach zumachen etliche Jahrhundert nachher, nachdem sie aufgehöret im Schwange zu gehen. Nun aber erkennet man, laut der 11. und 25. Regul, außer allen Zweifel die einem jeden Jahrhundert eigne Schriftart, welchem selbige beygelegt worden. Folglich zeigt das Diplom oder die Acte, welche diesem Jahrhundert beygelegt wird, die Falschheit an. Folglich ist es untergeschoben.

Uebrigens, wenn man zu einer untrüglichen Regul der Falschheit den Wider: spruch zwischen der Schrift und den Zeitangaben angiebt; so muß dieses eben sowohl von den Stücken ohne Zeitangaben verstanden werden, deren benannte Personen jedoch anders woher bekannt sind. Man muß demohnerachtet alle Spißfündigkeit vermeiden und nicht auf die Unterschiebung eines Stückes- schließen unter dem Fürwand einer mehr errathenen als in den Original gelesenen Zeitaugabe; einer Zeitangabe, die uns rechtmäßiger Weise sich in die Abschrift eingeschlichen hat, sie mag beglaubiget seyn. oder nicht; und endlich einer zweyten, dritten u. f. w. dergleichen auf einander folgende Zeitangaben in den Stiftungsbriefen hauptsächlich im 11, und 12. Jahrhundert gang gewöhnlich sind.

S. 825.

Wenn die Zeitangabe eines vermeynten beglaubigten Diploms um XVII Die etliche Jahrhundert ålter wår als seine Schrift, ausgenommen die in der siebenjehende. Zeitangabe, welche von der Zeit, welche sie anmeldete, wäre oder zu seyn Regui ven schien, so müßte dergleichen Stück eben so wohl für falsch gehalten werden. Schrift der

Beweis.

Diese Regul ist durch die 16. bewiesen, davon sie nur darinnen unterschieden ist, daß man in dieser die Schrift der Zeitangabe von einerley Zeit mit dieser Zeitangabe annimt; da man hingegen bey jener die Schrift der Zeitangabe von einerley Zeit mit der Charte ihrer angenommen. Nun aber kann die Schrift des Stückes nicht jünger Fenn als die von der Zeitangabe und als die Zeitangabe selber als wenn man sich deren bedienet hätte eine alte Charte zu schmieden aus einem leeren Blat, welches diese Zeit: angabe seit etlichen Jahrhunderten geführet, oder wenn man die alte Schrift eines Diploms ausgelöscht hätte, um eine neue dafür zu setzen, da die Zeitangabe allein aus? genommen oder gelassen worden, oder indem man eine alte Zeitangabe ziemlich eben

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nach:

der Dinte .

Diplomen.

nachgemacht hätte, ob man schon mit Nachahmung der Schrift der Charte es nicht so eben getroffen hätte. Nun aber würde in allen diesen Fällen das Diplom augens scheinlich erdichtet seyn. Folglich muße es für falsch gehalten werden.

S. 826.

XVI. Die Jede Charte, deren Schrift um ein oder etliche Jahrhundert von ihrer achtzehende Regul von Zeitangabe entfernet wåre, wenn die Schrift der Zeitangabe nicht von der der Dinte u. Schrift des Stückes unterschieden wår, und diese keine andern Fehler hätte, Schrift der müßte als wahr angesehen werden, und der Fehler der Zeitangabe auf die Diplomen. Unachtsamkeit des Notars oder des Schreibers geschoben werden.

Beweis.

Eine Acte, deren Schrift ganz von der Zeitangabe um etliche Jahrhundert ents fernet ist und keinen andern Fehler hat, würde blos um des Fehlers ihrer Zeitangabe willen verdächtig seyn. Da nun die Zeitangabe eben die Schrift hat, wie das übrige des Stückes, so gehöret sie gewiß in eben diese Zeit, welche übrigens laut der 11. Regul leicht zu bestimmen ist. Folglich könnte die Charte billiger Weise nicht für ver: dächtig ausgegeben werden. Der Fehler der Zeitangabe ist folglich nur eine blose Unachtsamkeit. Sie darf eine Urkunde nicht ungültig machen, wenn man nicht dar thut, daß damals in demjenigen Lande, wo die Charte gemacht worden, ein Gesetz üblich gewesen, welches eine jede Acte für ungültig erkläåret hätte, worinnen dergleichen Unachtsamkeit begangen worden: in welchem Fall das Stück noch zu einem historischen Denkmaal und zu einem aussergerichtlichem Beweis dienen könnte. Man muß nicht vergessen, daß man nur einzig und allein die Zeitangabe oder die Begebenheit annehme, welche ein Jahrhundert für ein anderes angiebt, und daß man hier die Zeitangabe des Tages und des Monats nicht mit dazu rechne, es wäre denn, daß sie einige Anzeis gung des Jahrhunderts enthielte.

S. 827.

XIX. Die Wenn die Schrift und die Zeitangabe einer Charte um ein oder mehrere neunzehende Jahrhundert älter wäre als die Schrift ihrer Zeitangabe, so könnte man Regul von daraus nicht schlieffen, daß die Charte falsch wäre, sondern daß die Zeirans Schrift der gabe erst nachher hinzugefeze worden entweder aus allzugroffer Vorsichtigs Diplomen. keit oder aus Einfalt.

der Dinte u.

Beweis.

Die Schrift der Charte ist nach Anzeige der 10. Regul bekannt, daß sie zu diesem oder jenem Jahrhundert gehöre. Nichts zeigt an, daß sie nachgemacht sey. Die Schrift reimet sich mit der Zeitangabe. Bis hieher ist also nichts auszusehen. Aber die Schrift der Zeitangabe beweiset, daß diese Zeitangabe von einer spätern Hand hin: zugesetzt sey. Die Charte war also vorhanden, ehe etwas hineingeschoben wurde. Ihre ursprüngliche Echtigkeit kann nicht von den Mishandlungen abhangen, die man nachher mit ihr vorgenommen aus irgend einem Bewegungsgrunde. Sie muß folg tich bleiben, was sie war, che diese Zeitangabe hinzugesetzt wurde. Es würde unbillig feyn fie als ungültig zu verwerfen, wenn es nicht offenbar ist, daß der Zusah in der Absicht gemacht worden, um damit zu betrügen, Denn da es nie erlaubt ist die

Wahr:

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