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Wahrheit durch die Lügen zu behaupten, so verdienen diejenigen, welche, um sie zu vertheidigen, sich mit der lettern behelfen, den Schuß der einen zu verlieren und die der andern gebührende Strafe zu übernehmen. Die Sache der Wahrheit muß inzwischen von der Sache des Schuldigen, der sie durch unerlaubte Mittel vertheidigen' wollte, unterschieden werden. Alles, was man bisher in Ansehung derer Urkunden vorgetragen, deren Schrift der Zeitangabe von der im Terte unterschieden seyn möchte, kann gleichfalls auf diejenigen Schriften angewendet werden, es mögen Unterschriften oder ein anderer Theil von den Diplomen seyn, welche die Schriftart eines Jahrhuns derts hätten, der von der in der Acte unterschieden wäre. Die vorhergehenden fünf Regeln sind auf die vermeynilichen beglaubigten Diplomen eben so wohl anzuwenden, als auf diejenigen, welche es offenbar nicht sind.

S. 828.

Die Zeitangaben der Diplomen, welche ålter sind als ihre Schrift, xx. Die würden diese Diplome in einen rechtmäßigen oder in einen gewaltsamen zwanzigste Regul von Verdacht bringen, nachdem die Zeitangaben und Schriften mehr oder wes der Dinte niger von einander entfernet sind.

Erläuterung.

und Schrift der Diplos

Es ist dieß eine Schlußfolge aus der 14. und 17. Regul. Anstatt Verdacht men. würden wir das Wort Falschheit gebraucht haben, wenn es nicht möglich wäre, daß eine Hand die alte Schriftart beybehalten hätte, die in gewiffen Gegenden oder von gewissen Schreibmeistern, die solche durch ihre Schüler haben fortseßen können, långer erhalten worden. Es ist eben so wenig unmöglich, daß jemand (H) seine Schrift nach einer åltern eingerichtet habe. Da dieß jedoch ein entsetzliches Vorurtheil ist gegen das Daseyn dieser Gattungen von abweichenden Schriften, daß sie den geschicktesten, unbekannt seyn sollten, so tragen wir kein Bedenken diejenigen Stücke für verdächtig zu halten, deren Schrift sich von denen Zeitpunkten auf eine merkliche Weise entfernet, da die Alterthumskenner glauben, daß solche aufgehöret haben im Schwange zu gehen.

S. 829.

XXI. Regul Man kann oft die Echtigkeit oder die Falschheit der Charren aus den von der Dins kleinen Totizen von verschiedenem Alter, welche sie auf der Rückseite führen, te und Schrift beurtheilen. (w) der Diplos

(w) Man sehe unf. 3. Th. §. 49. S. 50. f. (H) Wenn die Rede von Manuscripten wäre, so müßte man dieser Regul einen wei tern Umfang geben. Bey den Griechen war es nichts seltenes mit der Feder auf allen Buchstaben von gewissen Manuscripten wie: Der herumzufahren, um alte Schriften, wel: che ausgehen wollten, wieder frisch zu ma chen, und vielleicht auch, um schreiben zu lernen. Man begreift, daß dieß ein ganz ficheres Mittel gewesen sich alle Züge der alten Schriftart anzugewöhnen. Inzwischen Entdecket der Unterschied der Dinte diese neuen

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S. 830, men.

Schriften recht aufmerksamen Personen. Die
kleinen weiter weisende Buchstaben, die nicht
mit neu gemacht worden, thun es noch auf
eine untrüglichere Weise. Aber nichts ist
entscheidender als die Buchstaben oder Zeilen,
die nicht mit betroffen worden. Man siehet
unterschiedliche Seiten dieser Art in dem gries
chischen Manuscript 220, in der Coislinischen
Bibliothek, die, nun zu St. Germain des
Pres ist. Wir hatten dieses nöthig eine von
den Geschicktesten in dieser Art übergangene
Anmerkung zu bestätigen.

XXII. Regul

von der Dinte

S. 830.

Die Verschiedenheit der Schrift in einer Acte ist keine gewisse Anzeige und Schrift ihrer Falschheit. Denn es ist nicht unmöglich, daß eine wahre Acte von zwoen Hånden geschrieben worden.

der Diplo:

men.

unrichtige

Regul von der Schrift der Diplo:

men.

S. 83T.

Unter denen Regeln, die von dem belüchtigten Richard Simon (r) gegeben und nachher vom Hrn. Lenglet (y) angenommen und in die Encyclopädie einges führet worden, befindet sich eine, die sie für untrüglich haben ausgeben wollen, und also lautet:

Man muß dasjenige Stück, worüber man einen Zweifel hat, mit ans dern Stücken derselben Zeit vergleichen, und wenn es denselben nicht gleichförmig ist, solches verwerfen.

Untersuchung dieser Regul.

Wenn man die Zusammenhaltung dieser Stücke blos auf die Formeln derselben Zeit einschränken wollte, so wird die Regul nicht anders als für falsch gehalten werden können. Denn wie viel giebt es nicht unterschiedene Formeln in eben den Jahrhunderten! weswegen wir auf das 5. und 6. Buch dieses Werks verweisen. Wenn die Regul auf die äussern Kennzeichen eingeschränkt wäre, so würde sie wahr seyn. Jedoch könnte dieselbe nur von Leuten ausgeübet werden, die mit den alten Schriften bekannt wären. Ein bloser kunsterfahrner Schreibmeister, welcher eine alte strittige Charte nach einer andern unstreitigen beurtheilen wollte, würde dar: innen Berschiedenheiten antreffen; weil sie von einer andern Hand seyn würde: und wenn sie von einerley Hand wäre (welches was ziemlich seltenes ist) so verursachen Dinte und Federn in den Schriften merkliche Verschiedenheiten. Der Gebrauch dieser Regeln muß folglich allein den Alterthumskennern vorbehalten bleiben. Ausser dem, daß sie alle diese kleinen Verschiedenheiten voraus sezen, so entscheider ben ihnen der erste Blick, von welchem Jahrhundert die Schrift sey, auf eben die Weise, wie die Kenner mit einem einigen Anblick unter den Schriften unseres Jahrhunderts Die italianische, die französische, die deutsche unterscheiden u. s. w. An die Alters thumskenner richtet Hr. Rudimann (3) diese allgemeine Regul: Nulla re certius accuratiusque diplomatum fides explorari poteft, quam eorum cum illis, quæ manifeftæ funt finceritatis, facta comparatione.

(*) Revenus ecclef. t. 2. p. 263. fq.

(y) Methode pour etud. l'hift. pag. 382. (*) Select. diplom. Scotia thefaur. præfat. p. 28.

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I.

ist.

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§. 844.

S. 832.

an darf nicht erwarten, daß man in den Formeln der öffentlichen Fünf allge: Acten eine Einförmigkeit antreffen wollte, als in sofern thre meine Säge von den For: Schreibart durch die Gesetze und durch den Gebrauch bestimmt meln und der

Anmerkung.

Schreibart der Diplomen

Der Satz ist deutlich. Wir merken nur an, daß man wenig oder gar keine und anderer Acten. alten Geseke antreffen werde, welche die Schreibart und die Formeln der öffentli chen Acten bestimt haben; außer in einigen besondern Stücken. Was die Einförs migkeit anbetrist, welche die Gewohnheit hätte einführen können, so giebt es Jahre hundert, darinnen die Formeln gewisser Acten ganz ähnlich sind; andere, darinnen sie es nicht so sehr sind; und endlich andere, wo man kaum einige Züge von Einförs migkeit unter einander entdecken kann.

2. Es wird eine Formul selten auf einmal zu einer allgemeinen, wenn sie nicht durch ein Gesetz fürgeschrieben wird, oder welche die Nothwen digkeit oder einige offenbare Lutzbarkeit, die aus den Umständen der Zeit herkomt, nicht anzunehmen nöthiger.

Anmerkung.

Es ist einige Zeit darzu nöthig, daß eine Formul, die durch blose Notarien eingeführet worden, sich weiter erstrecken und gemein werden könne; da hingegen ein Gesetz, eine Veränderung im Regiment, eine neue Art von Acten gewisse Gez bräuche geschwind genug zu einer Gewohnheit machen können.

3. Bisweilen gehören etliche Jahrhundert dazu, daß ein Gebrauch, der schon sehr gemein ist, einstimmig werde.

Anmerkung.

Dergleichen ist z. B. die Formul der päbstlichen Bullen, Servus fervorum Dei, die im 6, Jahrhundert gebraucht worden; sie hörete seitdem bis zum 12, nicht

guf

Allgemeine
Regeln von

auf immer weitern Fortgang zu haben. Sie wurde damals allgemein üblich, ob man schon nicht versichern kann, daß es ohne Ausnahme geschehen; wenn man Schwierigkeit macht, von da an gewisse apostolische Rescripte, welche den Breven ihren Ursprung gegeben zu haben scheinen, von den Bullen zu unterscheiden.

4. Je unwissender die Jahrhundert gewesen sind, desto weniger muß man Reinigkeit der Schreibart und Regelmäßigkeit der Formeln in den öffentlichen Acten fodern.

Anmerkung.

In den ersten Jahrhunderten unserer Nation wurde seit ihrer Niederlassung in Gallien die Unwissenheit und das båurische Wesen unter den angesehensten No: tarien so groß (a), daß sie nicht beffer Latein schrieben als heut zu Tage die gemeinen Bauern französisch schreiben können. Diese Rauhigkeit die Schreibart betreffend findet man vollkommen wohl von dem Hrn. Fontanini bewiesen in seiner Defense des anciens diplomes. (6) Dieser gelehrte Prålat nennet übrigens (I) die erste Abhandlung des P. Germon eine närrische, worinnen dieser Jesuit die Schreibart unserer alten Diplomen mit der in den Briefen und Bullen der Påbste vergleicht, und aus dieser Vergleichung schließet, die ältesten Charten der Läyen und der Geistli chen wären falsch.

5. Man muß in den alten Diplomen keine Einförmigkeit der Schreibart in Ansehung des Gebrauchs oder der Weglaffung gewisser Ausdrücke in dem Text der Acten suchen.

Anmerkung.

"Wenn man alle Urkunden verwerfen sollte, sagt Hr. Cochin (c), welche ganz "besondere Arten zu reden für sich haben, so müßte man fast alle Archive verachten.

§. 833.

Man muß Charten deswegen nicht verwerfen, weil sie in einer bessern den Formeln Schreibart abgefasser sind als es das Jahrhundert mit sich bringet, in Schreibart welches sie gehören.

und der

Anmer

(c)

(a) Man sehe die Vorrede zu uns. 3. Bande S. 4. f. vor dem 4. Th. der Ueber.
fegung. Ingl. den 6. Th. §. 466. ff. S. 264. ff.
Oeuvres de CoCHIN, t. 6. pag.277.278.

(3) Confulto, sagt er, (d) dedimus illud
(Decretum Gelafio attributum) cum nævis et
mendis fuis, quia et hæc antiquitatis ftudiofo
non inutilia effe poterunt. Inde enim difcet
jam tunc vulgarem linguam, artis grammati-
cæ folutam, obtinuiffe, qua indocti homines
utebantur: quaque fcribebantur non folum
quævis obvia, fed ipfa quoque diplomata, in-
ftrumenta et pleraque ata publica in curiis
principum laicorum et non raro etiam ecclefia-

(b) S. 112. f.

fticorum: ex quo apparet ftulte difceptare et de his judicare eos qui ad exfufflanda antiqua hujusmodi inftrumenta ob ftili diverfitatem, ea conferunt cum bullis et epiftolis fummorum Pontificum eo vitio non laborantibus: quafi hæc defcribi debuiffent lingua illa vulgari, non latina; quæ romanæ ecclefiæ femper ita fuit propria, ut pro conditione temporum in ea omnium difertiffimi fcriptores floruerint.

(d) De antiquit, Horta coloniæ Etrufc. p. 332.

Anmerkung.

der Diplomen

Es hat und anderer
Acten.

1. Regul.

Diese Regul ist von dem gelehrten Engländer Georg Hickes. (d) allezeit Personen gegeben, welche reiner geschrieben haben als ihre Zeitgenossen.

S. 834.

Wenn ein Jahrhundert nur ein einziges Beyspiel verschaffer von einem II. Die zwey: Gebrauch, der kurz darauf ziemlich gemein geworden, so dürfte man te Regul von den Formeln dasselbe nicht für falsch ansehen, ja nicht einmal als verdächtig, wenn es durch eine Originalcharte oder einen andern gleichgültigen Beweis gerecht- Schreibart fertiget würde.

Beweis.

und der

der Diplomen und anderer

Obgleich die 9. Regul von den Originalen und ihrem Ansehen beweiset, daß die Acten. Verdachte, wenn sie auch auf Gebräuche sich gründen, die als unveränderlich ver: muthet werden, durch eine blose sittliche Möglichkeit aufgehoben werden können, wenn solche von einem beglaubigten Diplom unterstüket wird; so wollen wir lieber unsern Sah durch einen Schluß des berühmten Hrn. Cochin, der so kurz als ́gründlich ist, beweisen. "Alle Gebräuche, sagt er (e), haben einen Anfang `.... "Dieß würde eine seltsame Weise zu schließen seyn, wenn man das Beyspiel für "falsch ansehen wollte, welches sehr alt scheinen würde, unter dem Fürwand, weil "man feins entdecke, welches vor solchem vorhergegangen sey.". Es ist eben so we nig nothwendig für einen sonderbaren Vorfall, dergleichen eine neue Freyheit wäre, daß er alsbald ein oder mehrere ähnliche Beyspiele nach sich habe. Je mehr eine Sache über den gemeinen Gebrauch gehet, je weniger darf man erwarten, daß solche so geschwind werde wiederholet werden.

S. 835.

Eine nur ein einzigmal vorkommende Formul auch sogar in Stücken, m. Die dritte die nicht beglaubiger und original sind, ist nicht allezeit verdächtig. Aber Regul von fie darf es nie seyn, wenn das Sonderbare von der Beschaffenheit des Stü, den Formeln ckes oder von gewissen Formalitåten herrührt, die man nicht vermuthen darf, daß man sie zu mehrern malen wieder erneuret sehen werde.

Beweis.

und der Schreibart

der Diplomes und anderer

1) Kann derjenige, welcher in eine Acte eine Neuigkeit einführt, sich schmei: Acten. cheln, daß sie zukünftig werde gebräuchlich werden? Er hat solche gewagt ohne dafür stehen zu können, ob jemand dieselbe nachthun werde. Da viele Nachahmer bes kommen, so finden sich auch solche, die keine haben. Daher kommen die nur eine mal vorkommenden Formeln. 2). Es ist nicht genug, um eine Gewohnheit einzus führen, daß einige solche nachgethan haben. 3) Nicht alle Acten, worinnen man diese Sonderheit durch Benspiele gerechtfertiget sehen könnte, sind bis zu uns gez kommen. 4) Sie sind nicht bekannt gemacht worden, ob sie schon vorhanden sind. 5) Man hat sie bekannt gemacht, sie sind aber denen nicht bekannt worden, welche ihre

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