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IV. Die vier:

ihre Wahrheit streitig machen. 6) Es giebt Formalitåten, welche nicht von der Art sind, daß sie durch häufige Beyspiele bestätiget werden. Ein Herzog der Vors mandie lässet nach der Sieglung eines Diploms sein Siegel daran anhången. Dieses Beyspiel ist zu sonderbar, als daß es sehr gemein werden sollte. Der H. Gregor der große datirt von Rom einen Frenlassungsbrief unter der Formul Actum, welche in seinen Briefen nicht weiter vorkomt. Die Anmeldung des Oris wurde nicht eher eingeführet und ordentlicher Weise beobachtet als etliche Jahrhun: Dert drauf. Aber die Beschaffenheit der Acte muß ohne Schwierigkeit mehr gelten als diese sonderbaren Formalitäten und als der Verdacht, welchen der Gebrauch der spätern Jahrhundert verursachen könnte.

§. 836.

Die kleine Anzahl oder die Seltenheit der durch gewisse Formeln oder te Regul von Ausdrücke bezeichneten Charten kann diese Stücke der Falschheit nicht über, den Formeln weisen noch sie verdächtig machen.

und der Schreibart Der Diplomen und anderer Acten.

und der

Beweis.

Kraft der 6. Hauptgrundlehre und des Zusahes der 8. Regul der Wahrheit kann man, so bald es gewiß ist, daß einige bestimmte Formeln oder Ausdrücke wäh: renden diesen oder jenen Jahrhunderten im Gebrauch gewesen, unter dem Fürwand ihrer Seltenheit die Charten, welche solche enthalten, nicht der Falschheit beschuldigen noch rechtmäßiger Weise verdächtig machen. 3. B. die Ausdrücke Indictio und Incarnatio werden in den Diplomen von Spanien sehr selten angetroffen. (f) Nun aber kann diese Seltenheit diejenigen, welche dergleichen Zeitangaben führen, nicht rechtmäßiger Weise verdächtig machen. Folglich kann die kleine Anzahl oder u. s. w.

1. Schlußfolge.

Diese Regul schlägt alle Schlüsse darnieder, mit welchen man die zweyte Charte des Doubler bestreitet, und etliche von denen, welche man gegen einen guten Theil der Stücke eben derselben Sammlung machet.

2. Schlußfolge.

Die Verdachte gegen ein Diplom dürfen nicht verstärket werden, nachdem der Gebrauch mehr oder weniger gemein ist, den man von einem Ausdruck oder einer Formul in einem gewissen Jahrhundert gemacht hat.

S. 837.

V.Die fünfte Bisweilen ist ein einziges Wort hinreichend die Charte, worinnen es Regul von sich befindet, sehr verdächtig zu machen, wenn es gewiß ist, daß es noch den Formeln nicht gebräuchlich gewesen; jedoch sind etliche Worte, von denen man nur Schreibart muthmaßlich glaubt, als ob sie von der Art des Jahrhunderts, in welches DerDiplomen das Stücke gehöret, abgingen, nicht hinlänglich solches in den Verdacht und andrer der Unterschiebung zu bringen.

Acten.

Anmerkung.

Diese Regul kann durch das folgende Beyspiel bewiesen werden: Das Wort affaffinium ist nicht gebräuchlich gewesen, als seit der Eroberung Jerusalems von

(f) PEREZ. differt. ecclef,. p. 251. fq.

den

den Christen im Jahr 1099. Und doch stehet es in einem Diplom, das Ludwig dem frommen beygelegt wird. (9) Folglich wenn es nicht erst nachher hineins gerückt worden, so kann dieses Stück nicht glaubwürdig seyn oder es ist vielmehr offenbar falsch. Mit einem oder zweyen Worten, deren Zeitpunkt ungewiß ist, und die sich zu entfernen scheinen von der diplomatischen Schreibart des Jahrhunderts der Charte, worinnen sie sich befinden, ist es nicht eben so beschaffen. Non affentior iis, fagt ein gelehrter Diplomatist (h), qui una vel altera in diplomate reperta voce, quæ feculi fui genium non redolet, dictatoria ftatim auctoritate totum privilegium pro falfo et fuppofititio, et a cucullatis conficto habent, licet alia fuppofiti partus indicia non accedant.

S. 838.

Man muß die Urkunden von einem entfernten Jahrhundert nicht als VI. Die secha falsch oder als verdächtig verwerfen, wenn sie Clauseln führen oder Formeln fte Regul von den Formeln oder Ausdrücke gebrauchen, die die einzigen in dieser Art von Diplomen und der sind, wenn sie damals entweder in andern Werken oder in verschiedenen Schreibart Charten oder in Stücken von eben demselben Geschlecht bey benachbarten der Diplomen Völkern wären gebraucht worden.

Beweis.

Es ist nicht nur sittlich möglich, sondern noch überdieß sehr glaubhaft, daß man sich sonst der streitig gemachten Formeln bedienet habe, wenn man sie auf an dern Charten in den Denkmålern eben desselben Jahrhunderts von angränzenden Völkern gebraucht siehet. Wenn man solche nicht mehr in den Acten von eben der Art und von eben der Nation antrift; so muß man sich an die kleine Anzahl der alten Diplomen halten, welche erhalten worden. Uebrigens würde es, um diese Urkunden der Falschheit zu überzeugen oder sie um allen Glauben zu bringen, nicht genug senn, daß es ungewiß wäre, ob die besagten Formeln in den Acten derselben Zeit angebracht worden seyn; man dürfte nicht in Zweifel ziehen können, daß sie angebracht wären. Ohne dieses würde ihre Unterschiebung nicht erwiesen noch ihr Ansehen ihnen benommen seyn. Haben nicht einige Notarien aus Versehen oder auch aus Ueberlegung einige Formeln aus einer Acte in die andere verseken können, vornehmlich in diesen alten Zeiten, da sie fast nie an ordentliche Formeln gehalten waren ?

Zusatz.

Man würde unrecht thun, wenn man Diplome verdächtig machen wollte, deren Formeln zum Theil sich nicht in Charten eben derselben Zeit befanden; wenn sie in andern Stücken eben desselben Jahrhunderts sehr gemein sind.

S. 839.

und andere
Acten.

Wenn die Formeln dem Eigensinn einzeler Menschen überlassen wers VII. Die fies den, so kann man in Betrachtung dessen nichts zum Nachtheil einer Urkunde bende Regul aus ihrer Ungleichheit mit einer oder mehreren Acten eben derselben Zeit von den Fors und eben derselben Person schließen.

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(g) MURATORI antiquit. ital. tom. 3. col. 32. (h) HAHNIUS in diplom,
fundationis Bergenfis ad Albim coaob, præfat. pag. 3

meln und den

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Schreibart

der Diplomen

Anmerkung.

Die Regul ist offenbar gewiß. Es ist noch übrig zu wissen, ob die Sache sich und anderer bisweilen also bestätige. Das 5. und 6. Buch unserer Diplomatik verschaffen dazu triftige Beweise.

Acten.

VIII. Die ach

§. 840.

Eine sonderbare Formul, und die für diejenige Zeit, da sie zum Vor te Regul von schein komt, die einzige in ihrer Art ist, darf ganz und gar nicht verdächtig den Formeln seyn, wäre es auch in nicht beglaubigten Stücken; wenn man sie durch und von der unterschiedliche Beyspiele in einem Zwischenraum von ohngefähr einem Jahrhundert unterstüßer sicher.

Schreibart der Diplomen und anderer Acten.

IX. Die neun:

Beweis.

So allgemein auch ein Gebrauch seyn mag, wenn er durch kein Gesek fürge: schrieben, noch durch einen ausserordentlichen Vorfall veranlasset worden, so hat er anfangen müssen durch eine sonderbare Begebenheit eingeführet zu werden. Daß diese Formul, wie es oft geschiehet, anfänglich nur in einigen feltenen Fällen beobachtet worden, dazu gehörer eine ziemliche Zeit, um eine gute Anzahl Beyspiele ihrer Be obachtung zu liefern. Das Sonderbare einer Formul in einem ziemlich eingeschränk ten Zeitraum darf sie folglich nicht verdächtig machen, um so viel weniger, wenn sie von unterschiedlichen Beyspielen währendem einem Jahrhundert unterstüßet wird.

S. 841.

Sonderbare Formeln, die binnen einem Jahrhundert, aus welchem re Regul von eine Anzahl sehr wichtiger Urkunden vorhanden ist, kein Beyspiel aufweis den Formeln sen können, würden verdächtig scheinen, wenn sie drey oder vier Jahr: Schreibart hundert spåter zu einem gewöhnlichen Gebrauch gelangten.

und von der

der Diplomen und andrer Acten.

Anmerkung.

Die mehresten Verfälscher bilden sich ein, die Gebräuche wären allezeit mit de nen überein gekommen, welche sie eingeführt sehen. Wollen sie ein falsches Stück schmieden, so machen sie es in dem Geschmack und nach den eingeführten Gebräuchen ihres Jahrhunderts. Also verrathen fie sich selber vor den Augen der Kenner. So ist beynahe der Grundsatz beschaffen, darauf sich der gelehrte Akademist Hr. Lance: lot (i) stüket in feinen Rechercher fur Gergovia, um eine Urkunde der Abtey zu St. Andreå, Pråmonstratenserordens bey Clermont in Auvergne, als falsch zu verwerfen. Er läffet jedoch die in den Charten derselben Zeit eingeführten Formeln nicht gelten, sondern die Schreibart und die Ausdrücke, deren man sich in dieser bedienet. Damit nun die Beweisthümer, die daher fliessen, entscheidend würden, so hätte gezeigt werden müssen, daß die Schreibart dieses Stückes mit derjenigen im 12. Jahrhundert schlechterdings nicht überein komme: welches nicht scheint bewiesen zu feyn. Also würden wir Bedenken getragen haben, nicht diese Charte für verdächtig, sondern sie der Falschheit überwiesen zu halten, wenn Hr. Baluze, welcher das Original gesehen, und geschickten Alterthumskemern gezeigt hatte, nicht wider ihre Echtigkeit

(i) Mem. de l'Academie des Infcript. t. 9. pag. 400. fq.

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tigkeit ein Zeugniß abgelegt hätte, so viel Vortheil er auch dabey hatte, sie zu vers theidigen.

S. 842.

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und von der

Die Vereinigung aller oder einer großen Anzahl von Formeln, deren x. Die zehens eine jede insonderheit ungebräuchlich ist in dem Zeitraum von zweyen Jahr- de Regul von hunderten, die aber doch drey oder vier Jahrhundert spåter, allgemein den Formeln üblich werden, würden wenigstens, wenn die Beschaffenheit des Stückes Schreibart sie nicht zu erfodern scheint, seine Echtigkeit in einen sehr gewaltsamen der Diplomen Verdacht bringen.

Beweis.

Diese Regul ist aus der Ursache geseßt, weil es nicht sonderlich oder gar nicht wahrscheinlich ist, daß eine große Anzahl Formeln, die alle in einem ziemlichen Zeits raum ungebräuchlich, und alle etliche Jahrhundert drauf üblich geworden, auf einmal dem Notar sollten in den Sinn gekommen seyn, daß er sie sollte in eben der Orde nung gestellet haben, welche sie nachher gehabt, und daß er ihnen den Vorzug vor allen denen von seinem Jahrhundert eingeräumet haben sollte, wenn auch damals kei ne davon beständig üblich gewesen. Dem ohnerachtet ist dieß alles nicht schlechterdings unmöglich Viele Sachen sind wahr, welche nicht wahrscheinlich sind. In Jahrhun derten, da die Notarien an keine feste Formul gebunden waren, jåtte es geschehen können, daß sie mit denen von den spåtern Jahrhunderten, in Ansehung dreyer oder vier Formeln, welche von der unterhabenden Handlung selbst veranlasset worden, auf einerley gerathen können. Folglich würde eine Ausnahme dabey Statt finden, ob schon die von der Vereinigung der Formeln der Ueberschrift, des Beschlusses, der Zeitangaben und der Unterzeichnungen verstandene Regul hinreichend ist, auch so gar eine Originalacte, wo nicht der Falschheit zu überweisen, doch wenigstens unkräftig zu machen.

S. 843.

und andrer Acten.

Unterschiedliche wichtige Fehler in den innern Formalitäten, beweis XI. Die eilfte fen nicht allezeit alleine unumstößlich die Unterschiebung einer Urschrift, Regul von welche kein Versehen hat in einem seiner äusserlichen Rennzeichen.

Erläuterung.

den Formeln und der Schreibart

Acten.

Es giebt aufserliche Fehler, man wird es nicht in Abrede seyn, welche, ohne der Diplomen von innern Fehlern abzuhangen, im Stande seyn würden, den Originalstücken ein und anderer Schandfleck anzuhängen. Ja ein einziger von diesen Fehlern würde hinreichen, sie ums Ansehen zu bringen, wenn er so grob wäre, daß der Notar darein nicht hätte fallen können, weder aus Uebereilung noch aus Schmeicheley, noch aus Verschen, noch aus Unwissenheit. Wenn aber dergleichen Fehler von einer dieser Mrsachen her: rühren können, so darf man daraus nicht auf die Falschheit eines Originals schließen.

S. 844.

Die Beweisgründe der Falschheit oder des Verdachts, die aus der XII. Die Schreibart eines Diploms, das mit andern Charten von eben dieser Person, zwölfte Regul

Uuu 3

oder

von den For oder von eben diesem Jahrhundert verglichen wird, sind vielen Fehlern unmeln und der terworfen.

Schreibart der Diplomen und anderer

Acten.

XIII. Die

Erläuterung.

Die Diplomen von eben den Prälaten, Fürsten und Herren, wurden oft von verschiedenen Schriftstellern aufgesetzt, deren einige bisweilen die schönen Wissenschaf ten so ziemlich getrieben, da hingegen die andern nur bey der Rauhigkeit ihres Jahr: hunderts blieben. Man nahm mit den Protocollen Aenderungen vor nach der Bes schaffenheit der Acten, die man aufzusetzen Willens war. Defters hatte man, in Ansehung eben dieser Art von Diplomen, keine einförmliche Schreibart; alles wurde dem Gutbefinden der Notarien überlassen. Um auf die Einförmigkeit der Schreibart eines Jahrhunderts oder einer Person Rechnung zu machen, müßte es gewiß seyn, daß dieses Jahrhundert oder diese Person etwas bestimmtes in ihrer Schreibart gehabt hätten. Die Gegeneinanderhaltung (K) neuerer Urkunden gegen die ältesten Muster der Acten, beweiset, daß die Notarien oft Gebrauch von diesen Protocollen bey den Charten, die sie auffeßten, gemacht haben. Da sie nun aus unterschiedlichen Samms lungen genommen waren, und diese Sammlungen aus Stücken von verschiedenen Altern und verschiedenen Verfassern verfertiget waren: so mußte die Schreibart diefer Protocolle nothwendig mannichfaltig werden, und folglich die Acten der Notarien, welche sie abschrieben.

S. 845

Man kann die nicht beglaubigten und neuen Abschriften nur aus den drenzehende Formeln, der Schreibart und den historischen Beweisen beurtheilen. Anmerkung.

Regul von

den Formeln

20.

XIV.Die viers

Diese Regul hat es nicht nöthig bewiesen zu werden.

§. 846.

Wenn die Formeln einer Charte so unnatürlich wären, daß sie mit zehende Re denen aus demjenigen Jahrhundert, auf welches sich das Stück beziehen gul von den würde, keine Aehnlichkeit hårten, so müßte solches für untergeschoben ge, Formeln und der Schreibs halten werden.

art der Diplo

men und an:

derer Acten.

Anmerkung.

Diese Regul ist aus dem 1. Zusatz der 3. Hauptgrundlehre erwiesen. Also har der Abt Esnault in feiner Differtation fur les Offifmiens (f) richtig auf die Un terschiebung einer Charte vom 7. Jahrhundert geschlossen, weil man darinnen den Bevollmächtigten des Fürsten, denen man übrigens Zunamen beyleget, den Titul Råche und Doctors beyder Rechten giebt,

(F) S. 129.

(K) Diese Vergleichung ist in dem Diur. nus des P. Gatiner angestellet worden. Man könnte die Formeln des Marculphs und an: þere, die von Hrn. Baluze gesammlet wors

S. 847.

den, mit unterschiedlichen Diplomen zusam men halten, die unter unsern Königen des ersten und zweyten Stammes ausgegeben worden.

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