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S. 847.

Wenn man befand, daß in gewissen Zeiten, in einem gewissen Lande xv. Die funf die Formeln einer Art von Diplomen einförmig gewesen wåten; so würden zehende Res diejenigen, welche zu dieser Classe gehörten, und dem ohnerachter von die: qui von den sen Formeln abgingen, verdächtig seyn.

Anmerkung.

Formeln und
der Schreibs
art der Diplos

men und ans

Man müßte sie für falsch erklären, wenn es schlechterdings gewiß wäre, daß diese Formeln unveränderlich gewesen wären. Wenn aber die rollkomne Emförmig derer Acten. keit in Zweifel gezogen werden könnte, wie es gemeiniglich geschiehet, so würden die Verdachte gegen die Charten, deren Formeln mannichfaltig gewesen, nach dieser Ungewißheit haben beurtheilt werden müssen.

S. 848.

XVI. Die seche

zehende Rei
qul von den

Die Formeln, worinnen man Ausdrücke bemerken würde, die noch nicht erfunden gewesen, oder welche nicht mehr üblich wären, würden verdienen verworfen zu werden, eben so wohl als diejenigen Charten, in Formeln und welchen sie angetroffen würden.

Anmerkung.

Jedoch muß man hierbey die Aufhörung eines Gebrauchs richtig beweisen und Gewißheit haben, daß er noch nicht erfunden, oder daß er gänzlich abgeschaft gewe: fen. Denn wenn z. B. von einer Urkunde oder von einer Würde die Rede wäre, die wirklich vorhanden gewesen, ob man schon damals ihrer nicht pflegen Meldung zu thun, so würde man doch bey einigen besondern Gelegenheiten sich derselben haben ber dienen können.

S. 849.

der Schreibe
art der Diplo,

men und ans

derer Acten.

Dieß ist eine ziemlich unsichere Regul, wenn man gegen eine Charte xvn. Die einwenden will, daß sie besondere Dinge enthalte, deren Gewohnheit noch siebzehende nicht eingeführet gewesen, wenn man es nur durch verneinende Beweis. Regul von thümer beweisen kann.

Beweis und Anmerkung.

den Formeln
und der
Schreibart

und anderer

Acten

Laut des Beweises der vorhergegangnen zweyten Regul, gehen gemeiniglich die der Diplomer besondern Begebenheiten vor den Gebräuchen her. Es ist daher kein Wunder, daß diese Beyspiele vor sich gehabt, ehe die Gewohnheit derselben eingeführet worden. Hingegen kann man gemeiniglich schließen von einer Gewohnheit, die in dieser oder jener Zeit beständig gewesen, daß man bey denen, welche vor ihr vorhergegangen, ihr durch sonderbare Begebenheiten werde zuvor kommen seyn. Da dem ohnerachtet sole che Dinge, die mit dem, was in diesem oder jenem Jahrhundert üblich wäre, nicht zusammen stehen könnten, könnten zusammen kommen; so würde, wenn dieser Punkt einmal erwiesen wäre, die Falschheit des Stückes, welches so widersprechende Dinge mit einander verbånd, keiner weitern Untersuchung bedürfen.

S. 850.

Weil Prälaten, Fürsten und Herren sich selber loben, oder sich in ihren XVIII. Die
Diplomen achtzehende

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Regul von Diplomen große Lobsprüche beylegen lassen, so darf man daraus nichts zum den Formeln Nachtheil dieser Denkmåler schließen.

und der. Schreibart

der Diplomen

Anmerkung.

Die Beweise dieser Regul befinden sich in der Diplomatik des P. Mabillon, und anderer S. 98. 453. 566. und in der unfrigen im 6. Th. S. 539. ff. S. 321, f. und im 7. u. 8. Th. in sehr vielen Stellen.

Acten.

XIX. Die

S. 851.

Man muß Charten nicht im Verdacht halten, obschon die Namen. neunzehende der Könige und der Königinnen, davon sie reden, darinnen nicht ausges drucke sind. (1).

Regul 2c.

XX. Die zwanzigste

Regul von den Formeln

und der Schreibart

der Diplomen und anderer Acten.

XXI. Die ein

S. 852.

Man darf gegen die Diplome, darinnen die eignen Tamen eben die: ser Personen verschiedentlich geschrieben sind, keinen Beweisgrund der Falschheit noch auch des Verdachtes aufbringen.

Anmerkung.

Diese Regul ist in dem 6. Th. dieses Werkes §. 496. f. S. 287. f. erwiesen. Man sehe auch den Hrn. Lebeuf, Differt. t. 1. p. 100. 423. Recueil, p. 116. 117. 162. 163. 176. 232. f. 251. 252. Tom. 2. p. 171. GERMON, difcept. 1. p. 70.71. Spicileg. t. 9. p. 343. MARILLON, de re diplom. pag. 69.95. etc. Ausser diesen angeführten Stellen haben wir eben diese Regul in uns. 7. Th_§. 709. S. 401. f. durch ein richtig entscheidendes Beyspiel bewiesen, da wir von Emerich, dem Kanzler der Päbste Callircus, Sonnorius, Innocents des 2. dieses Na: mens geredet.

§. 853.

Es ist keine Ursache Verdacht zu schöpfen gegen die Echtigkeit eines und zwanzig: Briefes, oder einer Charte, weil die eignen Tamen derer, welche sie an ste Regul von andere gerichtet, oder an welche sie gerichtet worden, nur nach ihrem er: den Formeln Ben Buchstab angezeichnet werden.

und der Schreibart der Diplomen und anderer

Acten.

XXII. Die

awey und zwanzigste

Anmerkung.

Man trift den Beweis dieser Regul in unserm 5. Th. S. 69. f. S. 53. f. an. Man sehe weiter nach Annal. Bened. tom. s. p. 674. et feq. 693. et feq. Thefaur. anecdot. tom. 1. col. 334. 350. 351. 366. 373. 376. 383. 391. 397. 398. 401. 408. 412. et feq. 447. 452. 477. 494. 559. 576. 585. 597. Ampliff. collect. col. 584. 620. 642. 644. 663. 679. 687. 691. 694. 703. 706. 717. 721. 722. etc. Bibliotheca Cluniac. 1444. etc. Concilia Norman. II. parte 221. etc. Bibliotheca Sebufiana, p. 98. 367. 370. 378. etc.

S. 854.

Die Ordnung anzuzeigen, welche ein Pabst, ein Bischoff oder ein Fürst unter seinen Vorgängern eben dieses Tamens entweder in dem In nersten des Diploms, oder in seinen Zeitangaben, oder in seinen Unterzeich

(1) Oeuvres de COCHIN, t. 6. p. 277. 278.

nungen

nungen hat, alles dieses verschaffer keinen rechtmäßigen Beweisgrund ge, gen dieses Stück.

Anmerkung.

Regul von den Formeln und Schreib art der Diplo

Die Beweise dieser Regul find in unserm 6. Th. §. 531. f. S. 317. f. gege: men und an ben worden. Die Sammlungen der Bullen und der Charten sind voller Beyspiele,derer Acten. welche eben diese Regul bestätigen. Man trift deren eine große Anzahl an in dem 4. 5. und 6. Buch unsers Werks.

§. 855.

Es ist nichts seltenes, daß man glaubt Urkunden der Falschheit xx111. Die überwiesen zu haben, weil man sie solchen beylegt, denen sie nicht zuge: drey und hören.

Anmerkung.

zwanzigste Regul von den Formeln

derer Acten.

Man hat etwa eine Bulle für eine vom Innocent 4. ausgegeben. Der Ge: und Schreibs gentheil wird durch die darinnen angebrachten Formeln und historischen Begebenheiten art der Diplo unwidersprechlich darthun, daß sie diesem Pabst nicht zukommen könne. Ist das men und ans Stück falsch? Nein, es ist von Innocent 2. es hat alle Kennzeichen davon: alle Begebenheiten schicken sich recht eben dahin. Aber derjenige, der sie vorzeigte, gab fie für eine Bulle Innocents des 4. aus. Ein falscher Zeddel, der um erliche Jahr: hundert erst nach der Ausfertigung des Stückes gemacht worden, hatte ihn betrogen. Inzwischen merken weder der Titul noch die Unterschrift, noch die Zeitangabe, noch das Jnnerste der Bulle an, welchem von den Påbsten dieses Namens solcher zuge: schrieben werden müsse. Man håtte also aus den Umstånden und aus den Formeln, oder aus der Schrift derselben Zeit beurtheilen sollen, ob die Rede von einem Origi nal wäre. Von Innocent 2. bis zu Innocent 4. ist der Zwischenraum ziemlich beträchtlich, und der Unterschied der Schrift merklich gnug, daß ein oder mehrere ge meine Alterthumsforscher hierüber ein unwiderleglich Urtheil fällen können. Was wir von den Påbften fagen, kann ebenfalls auf die Könige, Prälaten, Fürsten und Her: ren angewendet werden, welche eben denselben Namen nebst eben denselben Titeln ge führet haben. Man hält ein vermeyntlich Diplom Rarls des grossen für verdäch tig. Man siehet es als falsch an: der Titul ist von Rarln dem Rahlkopf; und in Betrachtung dessen ist ihm unmöglich etwas anzuhaben.

S. 856.

Es dürfen Charten nicht als falsch verworfen werden, weil man L7a, xxI. Die men oder Worte, welche darauf anfänglich nur mit ihrem ersten Buchstab vier und angezeichner waren, richtig oder schlecht ergänzer hat. (m)

S. 857.

zwanzigste Regulx.

Weder die Vermengung der Stiftungs und der Ueberlieferungschar, XXV. Die ten, noch ihre Unterscheidung, noch die Verschiedenheit des Inhalts dieser fünf und

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Stücke,

swanzigste Stücke, ob sie schon einerley Gegenstand gehabt, dürfen Veranlassung ge Regul 2c. ben sie als falsch anzusehen. (n)

XXVI. Die sechs und zwanzigste Regul 2c.

XXVII. Die

fieben und

zwanzigste Regul ic. XXVII.Die

acht und

zwanzigste Regul ic.

S. 858.

Obschon des Abts keiner Meldung geschehen in den Schenkungs: briefen für die Klöfter, so sind dergleichen Stücke doch von dem Verdachy; te frey. (0)

S. 859.

Der Ausdruck tunc oder tunc temporis, welcher gebraucht worden, wenn von einer gegenwärtigen und mit den Charten zu schaffen habenden Person geredet wird, darf sie nicht verwerflich machen (P).

S. 860.

Man darf die feyerlichsten Diplome und Acten nicht dazu annehmen, daß sie allen andern zur Regul und zum Muster dienen sollen, noch sie alle über einen Leisten geschlagen wissen wollen, unter der Bedrohung für falsch erkläret zu werden (9).

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II. Die zweyte Regul,

S. 862.

XX. Die zwanzigste Regul,

$.880.

III. Die dritte Regul,

S.863.

IV. Die vierte Regul,

S. 864.

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S. 865.

VI. Die sechste Regul,

S.866.

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XXI. Die ein und zwanziglie Regul, S. 881. XXII. Die zwey und zwanzigste Regul, S. 882. XXIII. Die drey und zwanzigste Regul, §. 883. XXIV. Die vier und zwanzigste Regul, S. 884. 8.867. xxv. Die fünf und zwanzigste Regul, S. 885. S. 868. XXVI. Die sechs und zwanzigste Regul, §. 886. S.869. XXVII. Die sieben u. zwanzigste Regul, §. 887. S.870. XXVIII. Die acht und zwanzigste Regul, §. 888. 5.871. XXIX. Die neun und zwanzigste Regul, S. 889. 6.872. XXX. Die dreyßigste Requl, S.873. XXXI. Die ein und dreyßigste Regul, $ 891. S.874. XXXII. Die zwey und dreyßige Regul,§. 892. 0.875. XXXII.Die drey und dreyßigste Regul, S. 893§. 876. XXXII. Die vier und dreyßigste Regul, §. 894.

§. 877.

$.890.

§. 816.

S. 861.

ie gånzliche Ermangelung oder die vollige Weglaffung der Zeitanga: 1. Die erste
ben in den Diplomen ist ordentlicher Weise kein Beweis der Falsch- Regul von
heit, noch auch des Verdachtes (r).
Beweis.

Hr Mabillon meldet, er habe viele Charten in Frankreich, und besonders
in der Tormandie angetroffen, ohne einige Zeitangaben. Er setzet hinzu, eine uns
fägliche Menge Beyspiele, infinita exempla, machten diese Aussenlafsung glaubhaft,
hauptsächlich seit dem 11. und 12. Jahrhundert bis zum 13. Er führet nicht nur
dergleichen vom 9. und folgenden an; er unterstüget auch sein Zeugniß mit des Pes
rard und verschiedener Schriftsteller ihrem. Die Gelehrten find von dieser Wahrheit
so fest überzeugt worden, daß sie vor mehr als vierzig Jahren die Ursach dieses Ge
brauchs untersuchet haben. Man fragte folglich damals in öffentlichen Schriften an,
warum die Charten des 11. und 12. Jahrhunderts nicht datirt wären. Die Ants
wort erschien in dem Mercure vom Jahr 1723. Wenn es nicht gewiß gewesen wäs
re, daß eine große Anzahl Charten von zweyen beniemten Jahrhunderten der Zeitans
gaben berauber gewesen so hätte man mit zweyen Worten antworten können, daß,
ehe man frage, warum diese Zeitangaben in unterschiedlichen Acten nicht angezeigt
wären, man sich zu versichern habe, ob solche in der That darinnen je weggelassen
worden. Im Gegentheil begnügte man sich anzumerken, daß es eine Anzahl Chars
ten von diesen Jahrhunderten gåbe, die mit Zeitangaben versehen wären; welches
nicht verhinderte, daß deren noch viel andere übrig blieben, aus welchen fie verbannet
waren. Nachdem man auch diese Ausnahme zum Vortrag gebracht, welche zu allge:
mein schiene, so fuhr man in diesen Ausdrücken fort: "Aber warum trift man Chars
"ten von einerley Zeit an, welche nicht datirt sind? Dieß komt daher, weil es keine
"Charte gab, die nicht (1) ihr Siegel gehabt hätte, und auf dem Siegel das Bild:
"niß desjenigen, welcher die Charte verwilligte: und die Zeitangabe dieser Zeiten war
"die von dem ganzen Leben eines Menschen, und vornemlich eines angesehenen Herrn,
"indem die gemeinen Leute (beynabe) keine Charten machten. Man zeigte durch
"das Siegel die Zeit des Lebens an, wie man heut zu Tage durch die eitangabe das
"Jahr der påbstlichen Sigung zu Rom, und der königlichen Regierung in Frank
”Jahr
Preich anmerket."

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(r) Man sehe uns. 6. Th. §. 768. f. S. 462. f. De re diplom. p. 422. 562. 211.

212.471.

() Dieß ist zu viel gesagt: man hat eine große Anzahl Originalacten vom 11. und 12. Jahrhundert, welche keine Spur vom Sie gel aufweisen. (e) Die Privatherren fingen nicht eher an sich deren zu bedienen, als ger

gen das Ende des 11. Jahrhunderts. Der
Gebrauch derselben wurde nicht recht bes
festiget, als bis gegen die Mitte des folgens
deu. (f)

(e) Man sehe uns. 6, Th. §, 1, ff. S. 5. ff.

(f) Eben daf. §. 108. f. S.

den Zeitangaz
ben der Diplos

men.

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