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11. Die zwey:

S. 862.

Obschon die römischen Gesetze die öffentlichen Acten nicht billigten, te Regul von worinnen der Tag und der Name des Consuls nicht erschien, so würde es den Zeitanga: ven der Dis grosse Schwierigkeiten gegeben haben, wenn man diese Formalitár in denen Jahrhunderten håtte fodern wollen, worinnen man sich nicht verbunden erachtete solche zu beobachten. (s)

plomen.

1. Die dritte

Regul von den Zeitangaben der Diplomen.

IV. Die vierte Regul von den Zeitan gaben der Diplomen.

v. Die fünfte Regul .

Anmerkung.

Die Sitten der Zeiten und die Gewohnheiten haben die Kraft eines Gesches, Dieß würde so viel heißen als alles unter einander mengen, wenn man foderte, daß die öffentlichen Acten des mittlern Alters nach dem Muster der ersten Jahrhundert oder des Unsrigen eingerichtet werden sollten. (t)

§. 863.

Die allgemeinen Zeitangaben und die einzigen in ihrer Art geben keis nen Beweisgrund des Verdachtes ab, weder wegen ihrer Allgemeinheit oder wegen ihres einzelnen Gebrauchs.

Beweise.

Man sehe die 20. und 21. Erklärung, unsern 6. Theil §. 789. f. S. 475. f. De re diplom. p.212. Mercure de France vom Heumonat 1723. S. 345. ff. S. 864.

Die Weglassung eines oder mehrern Datums, als vom Orte, Tage, Monat und Jahre, darf nicht alle Diplome verdächtig machen, worinnen man diesen Fehler añtrift. (u)

Beweis.

Das 5. und 6. Buch dieses Werkes liefert viel Beyspiele von dieser Weglass, fung. "Man hat ohne weitere Foige in den Kanzleyen unserer Könige mehr oder "weniger Zeichen der Zeit anbringen, die Römerzinszahl benzeichnen können oder "nicht, und die Genauigkeit so weit treiben können, daß man auch vom Tage und "Monat datirt, oder auch solche weggelassen." Dieß ist aus dem zweyten Memoire des Hrn. Languer, des Bischoffes zu Soissons, contre l'exemption de Compiegne, S. 175. in 4. hergenommen.

§. 865.

Obschon unterschiedliche Norizen mit Zeitangaben versehen sind, so giebt es keine Charten, von denen man solches nicht eben so wohl fodern dürfe. Man sehe den weiter oben angeführten Mercure..

S. 866.,

VI.Die fechste
Die Zeichen der Zeit ganz allein, wenn jede besonders genommen wird,
Regul 26. bringen keinen Beweisgrund der Falschheit auf, noch auch des Verdachts,
auf dessen Gründlichkeit man Rechnung machen könne.

(8) Man fehe unf. 6. Th. §. 792. ff. S. 476. ff.

cap. 28. n. 4.

Beweis

(1) De re diplom. lib. 2.

(u) Eben daselbst S. 130, 131, 601.

Beweise.

Man kann denen Charten die Fehler der Zeitangaben nicht mit Recht vor: rücken (v), welche ihre Abschriften an sich haben." Ueberhaupt sind alle Abschrifs ten, und besonders diejenigen, welche keine Beglaubigung haben, großen und häu. figen Irrthümern in ihren Zeitangaben unterworfen. Die wahren Gelehrten geben ju, man fónne daraus nichts wider die Echtigkeit derer Stücke schließen, welche sie verunstalten. 2) Die Zeitangaben der Urschriften, deren Beglaubigung nicht zweifelhaft ist, und von Fehlern nicht fren, die man der Unwissenheit, der Unachte famkeit und der vorgefaßten Meynung der Notarien zuschreiben muß. Wir geben davon anderwärts triftige Beweise. 3) Die Zeichen der Zeit (w) stürzen in ents seßlich viel Verwirrung. Die Indictionen (r) verändern sich so weit, daß sie vom 1. und vom 24. des Herbstmonats, vom 25. des Christmonats und vom 1. Janner, von Ostern und vom 25. März angehen. Die Zeitangaben von der Regierung der Kaiser und unserer Könige werden nach verschiedenen Jahrterminen Berechnet. Einige führen die Zeitangabe von ihrer Theilnehmung an der kaiserlichen oder königs lichen Würde, andere von ihrer Krönung, andere von der Zeit, zu welcher sie allein regiert haben, einige von ihrer Mündigkeit, unterschiedliche von ihrer Erobe: rung oder Wiedereinnehmung gewisser Landschaften u. f. w. Die Zeitangabe der Menschwerdung (4) fångt bald mit Ostern, bald mit dem 25. März, bald den 25. des Christmonats, bald den 1. Jänner an. In gewissen Zeiten und an gewissen Orten fångt man, was die verschiedenen Weisen das Jahr der Menschwerdung zu zählen anbetrift, es bald um drey Monat eher oder später an, bald un neun Monat, bald um ein Jahr, bald um funfzehen Monat u. f. w. Man streitet über die Zeit, zu welcher man angefangen sich in einem jeglichen Lande der christlichen Jahrzahl zu bedienen. Viele vermengen den Anfang dieses Gebrauchs mit der Zeit, zu welcher er gemein würde. Es fließet aus dem allen, daß man nicht leicht über die Diplome das Endurtheil fållen müsse wegen einiger wirklichen oder anscheinenden Fehler der Zeitkunde in den Zeitangaben nicht allein der Abschriften, sondern auch der Urschrif ten selber. Wir sind jedoch nicht in Abrede, daß dergleichen Fehler von einigem Gebrauch, ja gar entscheidend seyn können, wenn sie über die Schnur oder gar zu aufgehäuft sind in einer Urschrift; wenn man nur gewisse Weisen zu zählen, die mehr oder weniger sonderbar sind in Ansehung der Zeiten, der Derter und der Personen, nicht als Irrthümer ansiehet.

S. 867.

1

Line Charte würde wegen einer sonderbaren Zeitangabe der Falschheit VII. Die fier überwiesen werden, wenn es sirrlich unmöglich wäre, daß der Schreiber bende Regul sie angebracht hårre, oder wenn die Zeitangaben damals von einer unvers angaben der leglichen Linförmigkeit gewesen wären.

Anmerkung.

Die Regul ist von sich selbst offenbar. Man kann viele Fälle annehmen, wo gewisse Zeitangaben gegen das Stück, worinnen sie sich zeigen würden, eine Uebers

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jeugung

(w) Eben daf. §.775. f. S. (v) Eb. daf. §: 824- ff. S. 495· F.

von den Zeite

Diplomen.

VII. Die ach:

te Regul von den Zeitanga: ben der Dis plomen.

IX. Die neuns te Regul von

den Zeitans gaben der Diplomen.

zeugung verursachten. Wenn z. B. in Frankreich eine Charte vom 9. Jahrhundert von dem Jahr eines Herzogs der Normandie datirt wäre, so brauchte es nichts weiter den Betrug zu entdecken. Wenn aber nur die Rede von einigen Formeln der Zeitangaben wäre, deren man sich schon bedienet hätte, oder die man währendem eben demselben Jahrhundert angebracht hätte; wenn die Weise zu datiren dem Willkühr der Notarien überlassen worden; alsdenn würden die sonderbaren Zeits angaben gegen die Urkunden, die sie angenommen, nichts beweisen.

S. 868.

Die Zeitangaben, deren Formeln mit denen keine Aehnlichkeit haben, welche man in demjenigen Jahrhundert beobachtete, in welchem der Frey heitsbrief, worinnen sie stehen, verwilliget worden, machen sie sehr vers dächtig, vornehmlich wenn diese Zeitangaben vollkommen mit einem spätern Jahrhundert übereinkommen. Wenn aber die Schrift des Originals mit diesem letztern Jahrhundert sich reimet, nicht aber mit demjenigen, davon die Charte den Namen führet, so darf man nicht an der Unterschiebung des Stückes zweifeln. (3)

Anmerkung.

Herr Simon (a) merket hierbey unrecht an, die Verfertiger der falschen Ur: kunden "haben zum öftersten das nachgethan, was zu ihrer Zeit im Gebrauch war:" und Hr. Lengler (b) dehnt eben diesen Gedanken etwas weiter aus und sagt, "ein "Verfälscher, der mit blosen Händen geschickter ist als in der Geschichte der Fürsten bedienet sich gemeiniglich der zu seiner Zeit üblichen Zeitangaben, die vor "seinem Jahrhundert vorhergegangenen Jahrhunderte zu bezeichnen.' Es ist folg: lich natürlich zu schließen, daß Zeitangaben zc.

S. 869.

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Man kann nichts aus den fehlerhaften Zeitangaben der Abschriften gegen die Echtigkeit der Charten schließen.

Beweis.

"

Wir könnten diese Regul durch unterschiedliche von denen rechtfertigen, welche wir festgesezt haben zur Beurtheilung der Originale aus den Abschriften. Wir wollen sie aber lieber unterstüßen mit einem Beyfall, welchen man nicht in den Verdacht haben wird, daß er für die Archive zu viel Nachsicht enthalte. Wir wollen von dem zweyten Memoire des Hrn. Languet, des Bischoffes zu Soissons, gegen die Befreyung der Abtey zu Compiegne reden. Diese Schriftsteller, "heist es daselbst (c) in Ansehung der vom Duchesne, Besly und andern anges "führten Diplomen, haben diese Charten für sicher und für alt gehalten, und sie kön: nen es wirklich seyn; aber diejenigen, welche sie anführen, haben sie nicht von den "Urschriften selber abgeschrieben: es sind Abschriften, die sie aus den Copialbüchern Coder andern Abschriften, genommen. Nun aber ist in den alten Abschriften, der: "gleis

30

(3) Man sehe oben die 23. allgemeine Regul nach von der Dinte und Schrift. (a) Hift. de's revenus ecclef. tom. 2. p. 265. (b) Methode pour studier (c) S. 147. in 4.

l'hift. tom. 2. pag. 382.

"gleichen die Copialbücher sind, nichts gemeiner als dergleichen Irrthümer. Sie "find entweder aus der Nachläßigkeit der Abschreiber oder aus ihrer allzugroßen "Spitfindigkeit gekommen. Da sie gesehen, daß diese Zeitangaben sich zu denen "Jahrbestimmungen nicht reimten, welche ihnen bekannt waren, oder mit der fehlers "haften Berechnung, welche sie mit der Römerzinszahl machten, so haben sie sich "die Freyheit genommen dergleichen Veränderungen in den Abschriften vorzuneh "men." Es giebt noch weit gröbere Irrthümer von dieser Art. Dergleichen ist 3. B. derjenige, welchen der Abt Lengler in der Sammlung des Hrn. Leibnitz (d) angemerket hat. Der Vertrag zwischen Philipp, dem König von Frankreich, und Balduin, dem Grafen von Flandern, ist darinnen vom Jahr 1099 datirt, anstatt daß er vom Jahr 1199 datirt seyn sollte. Als Hr. Dumont eben diesen Friedensschluß wieder auflegen lassen wollte, so schien er über dieser Schwierigkeit verlegen zu seyn. Ein anderer würde nicht mehr verlangt haben solchen als falsch zu verwerfen. Wenn es aber keine dunkeln Begebenheiten berrist, so verschwinden Diese Nebel gar leicht, wenn man zu den historischen Quellen zurückgeht, wenn auch Die Urschriften der Diplomen verloren gegangen wåren.

S. 870.

.

Ein Jerthum in der Zeitangabe der Urschriften ist kein hinlänglicher Die zehene Grund sie als verdächtig anzusehen. Man sehe nach MABILL. de re di- de Regul von plom. S.221. den 6. Band der Oeuvres des Hrn. Cochin, S. 262. 263. gaben ber den Zeitans Defense des droits de l'abbaye de S. Ouen, p. 173. Unsern, 6. Th. S. 775. f. Diplomen. S.465. f. 8. Th. S. 537. S. 367. f.

-Anmerkung.

Ein Schreiber kann dergleichen Fehler aus Unachtsamkeit, ja auch aus vorges faßter Meynung begehen. Wir haben eine Anzahl Beyspiele davon angeführt; nichts aber übertrift dasjenige, welches die Urschriften der Bullen und das Vers zeichniß selbst des Innocent des 3. bey dem Jahr 1207 (e) verschaffen.

S. 871.

Es folger nichts wider die Echtigkeit einer Charte aus der Zeitangabe: 1. Die ellfte Regnante Chrifto. (f)

S. 872.

Die Veränderungen in den Zeitangaben der Regierung eben dieser Fürsten, beweisen die Falschheir der Diplomen nicht, worinnen sie anges troffen werden.

Beweis.

Die Jahrbestimmungen der Fürsten sind zu aller Zeit mannichfaltig gewesen, entweder in einerley Lande oder in verschiedenen. Unter den römischen Kaisern wurs den die Jahre ihrer Regierung verschiedentlich gezählet. Anstatt daß man gemeiz niglich senst diese Jahre von demjenigen Tage anfing, da sie zur kaiserlichen Würde gelanget, zählte man sie in Aegypten von dem Monat Thot an, der vor ihrer Auss

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Regul 2c.

XII. Die zwölfte Re gul von den Zeitangaben der Diplos men.

XIII. Die

Ausrufung vorher gegangen war. Dieses hat der Hr. Baron de la Bastia deuti lich gezeigt in einer Abhandlung (M), die mit in die Memoires der Föniglichen Akademie der Aufschriften und der schönen Wissenschaften eingerückt worden. Also konnte man binnen der Frist von einem Jahr und zweenen Tagen das dritte Jahr eines Kaisers zählen. Der Hr. Baron de la Bastia unterstüßet seine Meynung mit des Cardinal oris, des P. Pagi und des Hrn. de la Torre, des Bischof: fes zu Hadria, Ausspruch. Er schränkt sich aber nicht darauf ein, daß er zeigt, daß die Aegyptier die Jahre der römischen Kaiser vom Monat Thot gezählet, er zeiget auch, daß die Juden ihrer Könige ihre mit dem Monat Nisan an gezähler, welcher vor ihrer Gelangung zum Thron vorher ging, und der ausländischen Könige ihre mit dem Monat Tisti. Eine Abhandlung vom Hrn. de la Nauze, die Ausz zugsweise in der Geschichte eben dieser Akademie geliefert worden, beweiset, daß man zween Jahrtermine der Regierung des Tiberius unterscheiden müsse. Herr de la Barre, der es noch höher treibt, als sein gelehrter Mitbruder, behauptet in feinen Remarques fur les années de J. C. die Jahre der Regierung des Tiberius könnten auf dreyerley Weise gezählet werden.

Es wäre leicht hier die Mannichfaltigkeiten in den Zeitangaben der andern Fürsten durch einige tausend Beyspiele zu beweisen; aber dieses würde uns zu weit führen. Wir haben dergleichen genug in dem 6. Buch dieses Werks bengebracht. Man kann es also nicht überhoben seyn zu der Vervielfältigung der Zeitangaben die Zuflucht zu nehmen, um die Zeitkunde der Regierungen der mehresten Oberherren zu berichtigen. Es ist dieß eine unentbehrliche Auflösung eine unsägliche Menge Schwierigkeiten, welche ben jedem Schritt die größten Zeitberechner aufhalten würden, wenn sie davon nicht Gebrauch genug machten.

Zusatz.

Das Lehrgebäude der Veränderungen in den Jahrbestimmungen der Regierun: gen ist das einzige wahre. Man sehe unsern 7. Th. nach §.7. S.7.

S. 873.

Die Zeitangaben von der Regierung unserer Könige gehen von einans dreyzehende der öfters ab.

Regul 2.

XIV. Die

S. 874.

Es ist dieß eine dem Betrug sehr unterworfne Regul, wenn man eine vierzehende Charte für falsch halten will unter dem Fürwand, es reime sich ihre Zeits Regul von angabe nicht mit der wahren Zeitbestimmung der Regierung eines Königs von Frankreich.

den Zeitangas ben der Dis plomen.

Beweis.

Diese beyden Regeln sind gründlich bewiesen von dem berühmten Hrn. Cochin in seinem ersten Memoire pour l'exemption de Compiegne. (g) Er erkennet daselbst, daß die Schwierigkeit dergleichen Zeitangaben der Regierungen zu vergleis

(g) S. 25.

chen

(M) Hr. de Boze hat einen gelehrten faffer verfertigten Nachricht geliefert um seis Auszug aus der von diesem berühmten Ver: ne Abhandlung zu vertheidigen.

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