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1) Der gelehrte Abt zu Gottweich bringt in seiner Chronik (r) zuverläßige Charten ben, genau in eben der Absicht, deren Zeitangaben um etliche Jahre vers schieden sind; weil die Sache zu verschiedenen Zeiten beschlossen und gänzlich zu Stande gebracht worden. 2) Er giebt einige Vereinigungsmittel an bey den Dis plomen des Königs Orro, deren einige eine zwanzig Jahr vorher erbaute Abtey annehmen, ehe er sich vorgesehet dergleichen zu erbauen; dieweil, da er solches anfänglich auszuführen angefangen, er durch verschiedene Kriege genöthiget worden Diese Arbeit zu unterbrechen, welche er von neuem wieder vornahm, da er die Unruhen gestiller und seine Feinde gebändiget gehabt.

(r) Man sehe unsern 1. Th. §. 205. S. 197.

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L Die erste
Regul von den
Unterzeich
nungen.

S.904. XXI. Die ein und zwanzigste Regul. §. 915.

S. 895.

ie Weglassung der Unterzeichnungen kann weder der Echtigkeit noch der Zuverläßigkeit der Charren, auch selbst der Originale schaden; vornemlich, wenn solche von einer Anzahl Zeugen bezeugt oder be siegelt worden. (n)

) Man sehe uns. 7. Theil §. 66. f. S. 38. f.

Anmer:

Anmerkung.

Hr. Chantereau le Fevre, em Staatsrath, führet in feinem Traité des fiefs et de leur origine über vierhundert Charten an vom Jahr 1091. bis 1279, auf welchen man deren nicht mehr als zween ant: ift, welche einige Kreuze aufweisen. Die gegenwärtigen Zeugen und nachher die Siegel vertraten die Stelle der Unters schriften. Man hat Jahrhundert gesehen, darinnen die Könige und Großen micht Schreiben konnten. (3) Sie setzten also ihre Namen gar nicht zu denen Diplomen, die sie auffezen ließen. Wir haben aber anderwärts (a) zur Gnúge von den aussengelassenen Unterzeichnungen geredet, daß wir hier nicht nöthig haben, uns hierüber in eine neue Untersuchung einzulassen.

S. 896.

Den öffentlichen Acten geber deswegen an ihrer Ebrigkeit und Zuver: II. Die zweyte läßigkeit nichts ab, wenn sie schon nur mit Kreuzen von einem oder etli, Regul von chen Zeugen unterzeichnet sind. (b)

Anmerkung.

Dieser Satz wird so wohl durch die Geseze als durch eine große Menge Char: ten gerechtfertiget. Man darf nur die Sammlungen von dergleichen Acten nachschlas gen, um davon überzeugt zu bleiben. Die geringste Kenntniß von Archiven wird diese Wirkung noch sichrer thun. Wir haben hiervon so viel im 3. 5. und 6. Buch dieses Werkes gesagt, daß es sehr unnöthig seyn würde, hier Beweise zu geben. Man kann jedoch die Diplomatik des Hrn. Mabillon (c) und dessen Vertheidigung durch den Hrn. Fontanini (d) zu Rathe ziehen. Von aller Zeit her vertraten die von den Händen der Chriften gemachten Kreuze die Stelle der Unterzeichnungen bey de nen, welche nicht schreiben konnten. Ja so gar etliche von denen, die es konnten, un terliessen nicht, ihre Unterschriften damit zu zieren. Uebrigens wurden die eigenhåndigen Zeichen, welche blos in Kreuzen bestunden, zum öftern mit unter die gewöhnli: chen Unterschriften gemenget.

S. 897.

den unter: zeichnungen.

Charten, die durch abwesende unterzeichnet worden, sind deßhalber III. Die dritte nicht verdächtig (e).

Anmerkung.

Wir haben dargethan, daß es sonst nichts seltenes gewesen sey, daß die Charten erst nachher durch abwesende unterschrieben worden. Man nicht dergleichen Bey spiele nicht nur auf den Charten der Prälaten, sondern auch in den Diplomen der Fürsten wahr.

S. 898.

Regul von
den Unter:
zeichnungen.

Man darf die alten Urkunden nicht verwerfen, weil sie von Personen V. Die viers

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te Regul von

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den Unter: unterschrieben worden, welche bey deren Ausfertigung noch nicht auf der zeichnungen. Welt gewesen (f).

V. Die fünfte

Regul von den unter zeichnungen.

VI. Die fech:

Anmerkung.

Der Gebrauch, die Charten lange nach ihrer Aufsehung unterzeichnen zu laffent, vertrat die Stelle der Bestätigung, vornemlich damals, da die spåtern Unterschriften von der Hand der Nachfolger derer, welche einen Freyheitsbrief verwilliget hatten, gemacht wurden.

Die Originaldiplome, welche die Unterzeichnungen solcher Personen führen, die gewiß zu der Seit der Verfertigung derselben gestorben gewesen, müssen als falst, oder als verfälscht, oder als solche angesehen werden, die Linschiebsel erhalten haben.

Anmerkung.

Aber es ist nöthig, daß man sich wohl vorsche, um sich nicht zu irren, in Anse hung der Wirklichkeit des vermeyntlichen Todes. 1) Em Geschichtschreiber, ein Ver fertiger der Zeitbücher mag jemand für todt ausgegeben haben, weil wirklich das Ges richte von seinem Tode allenthalben erschollen war. Inzwischen kann er nachher Chars ten gemacht haben: aber der Irrthum der Geschichte, oder der Chronicken, ist nicht ausgebessert worden. Wir haben auch anderwärts (9) angemerket, daß alsdenn die Charten glaubhafter sind als die Geschichte und die Chroniken. 2) Man hat große Aufs merksamkeit anzuwenden, auf die verschiedenen Weisen die Jahre der Fürsten und Prälaten zu zählen. Denn wenn man sich nur ein wenig verstehet, so lauft man Ge: fahr, die lebendigen für todte, und die todten für lebendige auszugeben. 3) Man muß bemerken, ob die Person, die man für gestorben ausgiebe, nicht von einer an: dern gleiches Namens, die vielleicht in eben der Würde gestanden, unterschieden wer den müsse. 4) Wenn dieses Bischöffe, Aebte und keine Fürsten find, so könnte es geschehen, daß dieß eine Entdeckung wäre, und daß sie nicht in die neuern Verzeich nisse mit gesetzt worden, weil sie dieß oder jenes Bisthum, diese oder jene Abtey kurze Zeit besessen haben, und die Denkmäler, welche die Begebenheit bezeugen, sehr sel ten wären. 5) Wenn die Charte original ist, so könnte es geschehen, daß eine spätere Hand zu wahren Namen aus einer stolzen Unwissenheit falsche Titel gesezt hätte.

§. 900.

Es giebt sehr wenig Unterzeichnungen, die fignum vor sich her haben, *ste Regul von deren Schrift von der Hand desjenigen wäre, dem die Unterzeichnung zu zeichnungen. gehört. (H)

den unter:

VIL. Die fie

S. 901.

Wahre Charten können anzeigen, sie wåren genehmiget, gebilliger

oder

(f) Eben daf. §. 227. ff. S. 121. ff. De re diplom. p. 115. fq. Annal. Bened. t.

(9) Man sehe uns. 1. Th. §. 61. f. S. 56. f.

1. p. 455. 500.
3. Th. §. 119. S. 130. f. und den 7. Th. §. 155. f. S. 82. f.

(h)

oder bestätiger von den Theilnehmern, oder von den Zeugen, ohne daß sie bende Regus einige Unterzeichnungen von ihnen oder von irgend jemand enthalten.

Anmerkung.

Die Theilhaber und die Zeugen hoben die Hand auf, und berührten die Charte, zum Zeichen der Genehmigung. Dieser Gebrauch und die Beniemung der Zeugen gal ten so viel als die Unterzeichnungen (i).

§. 902.

von den Uns terzeichnuns gen,

Die Namen der bey der Verfertigung der Charten gegenwärtigen VIII. Die ach Personen, versehen oft die Stelle der Unterzeichnungen seit dem 7. Jahr- te Regul von hundert (f).

Anmerkung.

Die alten Gesetze machen keinen Unterschied zwischen der Gegenwart der Zeugen und zwischen der Unterzeichnung (1).

S. 903.

den Unter: zeichnungen.

te Regul von den llnter:

Leliche Jahrhundert lang konnten die mehresten Großen, der Geist- IX. Die neuns lichen und Prälaten zu geschweigen, nicht schreiben; oder wenn sie es konnten, so wollten sie sich die Mühe nicht nehmen zu unterzeichnen (m) zeichnungen.

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§. 994.

Eine Unterzeichnung ist nicht allezeit falsch, weil sie nicht von der Hand desjenigen ist, dessen Tamen sie führer (n).

Anmerkung.

Es ist auf den alten Charten nichts gemeiner, als dergleichen Unterzeichnungen, die von den Notarien oder Schreibern dieser Stücke sowohl für die schenkende Per: fon, als für die Zeugen gemacht worden. Die Beyspiele davon sind unzählig, haupts sächlich im 11. und 12. Jahrhundert.

S. 905.

X. Die zehens de Regul von den Unters zeichnungen.

Die Ranzler haben nicht alle Diplome der Könige in Frankreich vom XI. Die eilfte zweyten und dritten Stamm unterzeichnet (0).

Anmerkung.

Der Verfasser des berüchtigten Memoire contre l'exemption de Compieghe behauptete das Gegentheil. Unter unterschiedlichen königlichen Diplomen, die man ihm entgegen gesezt hatte, hatte man vornehmlich auf eine eigenhändige Schrift gedrungen, die von dem Jesuiter P. Chifflet angeführet worden. Aber der Schrifte Feller des Hrn. Languet, des Bischoffes zu Soissons, antwortete (p), es sey nicht hinlänglich, vorzugeben, dieses Stück habe alle Kennzeichen der Echtigkeit. "Wenn

(i) Man sehe uns. 3. Th. §. 119. S. 130. f. (k) 7. Th. §. 183. ff. S. 93. ff.
(1) 4. Th. §. 514. S. 310. (m) De re diplom. p. 163. fq. Uns. 3. Th.
7.Th. §. 151. ff. S. 80. f.

§. 108. ff. S. 114. ff.

(n)

(0) Oeuvres

de Cochin, t. 6. pag. 264. 388. Uns. 7. Th. §. 72. ff. S. 41. f. 8. Th. §. 547. f.

S. 374. P.

Diplom. 9ter Th

(p) 2. Mem. pag. 143. in 4.

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Regul von den Unter: zeichnungen.

XII. Die

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"Wenn also, sehet er hinzu, der P. Chiffler uns eine Charte anführet, worinnen "dergleichen Unterzeichnungen (des Kanzlers) μich, nicht befindet, so, muß er vorher "beweisen, daß diese Charte zuverläßig sen. Sagt denn der P. Chifflet nicht, daß es ein Originalstück sey; daß man noch das königliche Siegel darauf erblicke, das aufs Pergamen gekleibt ist; daß es mit eineni Namenszuge versehen, und von Phis lipp den schönen im Jahr 1309, bestätiget worden sey?--Was braucht es mehr dess fen Zuverläßigkeit zu beweisen?

S. 906.

Man kann die eigenhändigen Zeichen oder Namenszüge eines und zwölfte Regul desselben Fürstens von rechtswegen einander nicht entgegen setzen, um der Verschiedenheit willen in ihren Figuren, oder in ihren Zügen (9).

von den un terzeichnun

gen.

XIII. Die

Beweis.

Unterzeichnungen oder Namenszüge, die von der Hand verschiedener Personen gemacht worden, dürfen einander nicht gleich seyn. Nun aber wurden die Namens: züge eines und desselben Königs mit der Hand feiner Kanzler oder Notarien (r) gez schrieben, und dieser Bedienten war eine gar große Anzahl Folglich durften die fó nigl. Namenszüge nicht allezeit einander gleichen. Folglich kann man die u. s. w. wenn aber auch unsere Könige diese Namenszüge mit ihrer eignen Hand gemacht hätten, wie es gewiß ist daß es diejenigen Fürsten also hielten, von denen sie solche angenommen hatten; so zogen sie solche nicht anders, als vermittelst durchstochner Buchstaben oder Tafelgen, welche ihnen ihre Kanzler oder Geheimschreibes darzureichen hatten (8). Nun aber waren dergleichen Buchstaben von Seiten der Züge einander selten gleich. Von Seiten der Figur war ihre Einförmigkeit nichts beständiges. Einige waren in Gestalt eines Kreuzes, c'ner Rauten, und andere eines Viereckes (t). Also durften. die Namenszüge fast nie einander völlig gleichen. Man setze noch hinzu, daß der ges nauesten Gleichheit der Buchstaben, die zur Bildung der Namenszüge bestimmet was rên, ohnerachtet, die Zeiten, die Dinte und die Federn dabey nothwendig merk liche Verschiedenheiten zuwege gebracht hatten. Alles dieses legt sich zu Tage, wenn man die Namenszüge, welche den Namen von einerley Fürsten führen, gegen eins ander hält.

S. 907.

Die Tamenszüge der Rönige und der Raiser sind darum nicht falsch, dreyzehende weil sie nicht in Kreuzesgestalt gemacht sind.

Regul von den Unters zeichnungen.

Anmerkung.

Ob schon die Kreuzesgestalt in den Namenszügen gewöhnlich ist; so können wir doch deren eine große Anzahl anführen, welche davon abweichen; z. B. einer von Chlorar 2. von Chlodowich 2. die von Ludwig dem frommen, und eine große Menge anderer.

(4) Man sehe unf. 7. Th. §. 249. f. S. 133. 9. Th. §. 21. f. S. 18. ff.
Th. §. 256. ff. S. 137. f. (8) 3. Th. §. 118. S. 128. f.

'S. 908.

(r) 7.

(t) S. oben

§. 21. f. S. 18. ff.

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