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§. 908.

Originale sind darum nicht untergeschoben, weil man darinnen die XIV. Die viers Namenszüge nicht antrift, welche sie anmelden, oder anzumelden scheis sehende Res nen (u). gul ic.

S. 909.

XV. Die

Die Vergleichung der wahren Unterzeichnungen mit denen, welche funfzehende man in Zweifel ziehet, kann in Ansehung der alten Diplomen keinen Grund Regul von der Falschheit abgeben, noch auch des gewaltsamen Verdachts.

Anmerkung.

Jederman weiß, daß einerley Personen zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Umständen mit unterschiedenen Federn bisweilen so schreiben, daß man solches kaum kenner. Man kann nachsehen, was wir hievon im ersten und zweyten Buche dieses Werkes gesagt haben (v).

S. 910.

den Unter: zeichnungen.

Linerley Personen schrieben bisweilen ihre Namen in ihren Unter: XVI. Die secht, schriften auf verschiedene Weise. Man sehe unf. 7. Th. S. 709. S. 401. f. zehende Re und Hrn. Mabillon De re diplom. p. 154.

S. 911.

gul c.

Zum öftern brauchen einerley Personen unterschiedliche Formeln bey XVII. Die dem Unterschreiben. De re diplom. ibid.

S. 912.

fiebenzehende Regul xc.

Die Unterzeichnungen der Rinder machen die alten Charten keineswe- XVIII. Die ges verdächtig, darinnen sie vorkommen (w).

S. 913.

achtzehende Regul 2c.

Regul von

Die Verschiedenheit der Hånde, welche die Unterzeichnungen, einer al, XIX. Die ten Charte gemacht haben in den Landen, wo das römische Recht im neunzehende Schwange ging, beweiset nicht, daß sie von den Hånden derer herrühren, den Unter deren Tamen sie führen.

S. 914.

zeichnungen.

Der Unterschied der Schriften in den Unterschriften, beweiser feit dem xx. Die zwanzigste 9. Jahrhundert hauptsächlich in denen Låndern, wo man sich nicht nachh Regul von dem römischen Recht richtete, gemeiniglich, daß sie in der That von der den Unters Hand der Unterschriebnen herrühren.

S. 915.

zeichnungen.

Durch Zusage fehlerhaft gewordene Unterschriften, oder auch in die xx1. Die ein Urschriften eingerückte Erklärungen, dürfen sie nicht verwerflich machen (F), und zwanzige ste Regal 16,

3332

Zweya

(v) 1. Th. S. 44. f. S. 40 f.
(w) 7. Th. §. 78. S. 43. f. (F) D# -

(u) Man fehe unf. 6. Th. §. 730. ff. S. 443. f.
3. Th. S. 125. f. S. 141. ff.

re diplom. p. 242. Ups. 5. Th. S. 308. f. S. 209. f.

Zweyter Artikel.

Allgemeine Regeln von den Siegeln.

Inhalt:

XI. Die eilfte Regul,

1. Die erste Regul von DenSiegeln.

11. Die zwey

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XII. Die zwölfte Regul,

$.918.

XIII. Die dreyzehende Regul,

$.919

XIV. Die vierzehende Regul,

$.925. §. 927. $.928. S. 929.

$.920.

XV. Die funfzehende Regul,

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$.930.

S.921.

XVI Die sechzehende Regul,

: $.931.

§. 922.

XVII. Die siebenzehende Regul,

0.932.

$.923.

XVII. Die achtzehende Regul,

6.933.

$94. XIX. Die neunzehende Regul,

$.934.

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$.925.

III. Die dritte Regul,
IV. Die vierte Regul,
V. Die fünfte Regul,
VI. Die sechste Regul,
VII. Die siebende Regul,
VIII. Die achte Regul,

IX. Die neunte Regul,
X. Die zchende Regul,

S. 916.

edes Siegel von einer weit neuern Form, als die Zeitangabe des Di: ploms leider, muß unter die untergeschobnen Siegel gezählet wer den (9).

Anmerkung.

3. B. Wenn jemand Karln dem großen ein achteckiges, ein kegelförmiges, ein spikiges, oder ein dreyeckiges Siegel beylegte, so würde blos die Form eines solchen Siegels, das damals schlechterdings unbekannt war, dessen Falschheit offen:

baren.

$ 917.

Lin Diplom, das von einem unserer Rönige vom ersten oder zweyten te Regul von Stamm ausgegeben und mit einem Ringe besiegelt worden, das den Kopf den Siegeln. des Bacchus, des Jupiter, oder einiger anderec heydnischen Gottheir vor: Heller, daif dessentwegen nicht verdächtig werden. (8)

JH. Die dritte

Anmerkung.

Die geschicktesten Alterthumskenner gestehen ein, daß eine große Anzahl gegrab ner Steine und Siegelringe der heydnischen Fürsten unfern alten Königen in die Hån de gerathen seyn, welche sich kein Bedenken draus gemacht haben, sich solche zuzueigs nen, und sich derselben bey verschiednen Gelegenheiten zu bedienen.

S. 918.

Die Bildnisse der Siegel müssen für verdächtig gehalten werden, wenn Regulvonden sie allzusehr von der Form derer von eben dem Orden und von even der Zeit Siegeln. abweichen, und allzuviel Aehnlichkeit mit den neuern haben. (a) ·

Anine kung.

Wenn ein Ring, oder ein Siegel, welches Ludwig den frommen abbilder, ihn nicht auf die Weise abbildet, wie alle Kaiser seiner Zeit, sondern nach neuerer Art, fo,

(Man fehe uns. 5. Th. §. (a) HEINECCIUS ibid. pag. 178.

(y) HEINECCIUS de veter. figillis p. 177.
493. S. 73. f. S. 325.371. f.

fo, daß man ihn auf seinem Throne sißen siehet, in der rechten Hand einen Scepter und in der linken eine Kugel haltend; so kann man ein solches Siegel nicht für echt erkennen.

S. 919.

Man muß ein Diplom nicht für falsch ha ́ten, weil fein Siegel einen V. Dievierte Fürsten einen Bischoff einen großen Herrn auf eine andere Weise vor. Regul von den Siegeln. fteller, als man es auf andern Siegeln oder Münzen oder Denkmålern an: trift; oder weil es dem Bildniß nicht gieicher, das ein zu eben der Zeit le: bender Schriftsteller davon hinterlassen hat (b).

Anmer ung.

Es verhält sich mit den Bildnissen der Könige und anderer großen Männer, welthe man auf den Siegeln oder auf den Münzen erblicket, nach dem Untergang des römischen Kaiserthums, nicht eben so, wie mit denen zur selben Zeit, da es noch blúz hete. Die Alterthumskenner erkennen oft die Münzen der Kaner blos an dem Gefichtszuge, ohne auf ihre Umschriften zu sehen. Aber vor der Wiederherstellung der freyen Künste ist es was seltenes, daß Stempelschneider die Züge der Fürsten treulich ausgedruckt haben sollten, welche sie vorstellen wollen. Man muß also nicht hoffen auf den Siegeln eine genaue Gleichheit mit den Schilderungen der Fürsten anzutref fen, welche uns die Geschichte davon aufbehalten hat. Uebrigens hat der Geschichts schreiber selbst damals seinen Helden uur in einem Zeitpunkt seines Lebens malen können, einige große Züge ausgenommen. Man müßte daher gewiß seyn, daß das Sies gel, welches man demselben entgegen sehet, zu eben der Zeit und durch einen sehr geschickten Künstler gestochen worden. Die Menge der Münzen, die man von römischen Kaisern hat, setet einen gar leicht in den Stand, alle Veränderungen des Gesichts, die sie erfahren, zu beobachten; da hingegen, wenn die Siegelgraber unserer Könige auch so fähig gewesen wären, als sie es nicht waren, uns nicht Siegel genug übrig geblieben sind von einem jeden Fürsten, um davon alle Aehnlichkeiten abzunehmen. Es ist wahr, daß einige dieser Siegel einander so wenig ähnlich sind, daß man kaum glaus ben möchte, daß sie einerley Person vorstellten, Aber ohne weiter bey der Ungeschicks lichkeit der Siegelgraber stehen zu bleiben, so mußten die Fürsten nothwendig von Zeit zu Zeit die Siegel ändern, wenn sie so viel als möglich vorgestellet seyn wollten, wie fie in den verschiedenen Altern aussahen. Hier hat man eine von den Hauptursachen der Unåhulichkeit des Gefichts des nämlichen Fürsten auf verschiedenen Siegeln. Man Fann eben so wenig zweifeln, daß fie eben so viel Siegel gehabt, als sie Bediente geHabt zur Beyfügung derselben. Nun aber ist es gewiß, daß sie deren etliche gehabt. Vielleicht bedienten sie sich ohne Bedenken der Siegel eben desselben Fürstens, die zu verschiedenen Zeiten gestochen waren. Daß einerley Fünften dergleichen mehrere auf einmal gehabt haben, dieß ist eine (M) ausgemachte Sache, davon man die Beweise 3113

(b) Digeft. lib. 37. tit. 11. leg. 1. §. II. (N) Ich habe wirklich drey Originalerem plare von einerley lateinischen Charte vor Aus

in

gen, die im Jahr 1264 vom Kaiser Balduin
2. verliehen worden. Zwo find mit bleyer:

nen

V. Die fünfte
Regul von

den Siegeln.

VI.Die sechste

Regul von den Siegeln.

VII. Die fie:

in unserm 5. und 6. Theil antrift. Endlich ist es sehr schwer, daß sehr alte Siegel nicht einigen Zufall sollten erfahren haben, welcher das Gesicht des Fürsten, den es vorstellet, verunstältet.

S. 920.

Man muß ein Siegel für verdächtig halten, dessen Wachs eine Farbe hat, welche zur Zeit des gestegelten Diploms nicht üblich war. (c)

Anmerkung.

Wenn man z. B. unter den Diplomen der Karle vom zweyten Stamm unse: rev Könige oder der fächsischen und frånkischen Kaiser dergleichen mit grünem Wachs antráf, so würde diese Farbe die Falschheit des Siegels verrathen. (0)

§. 921.

Wenn man ein fettes und nur ein wenig zähes Wachs an dem Rücken eines alten Siegels angemacht siehet, so würde dieß ein Beweis seyn, daß man es von einem Diplom abgenommen, um es an ein anders anzubrins gen. (e)

Beweis.

Das Wachs der alten Siegel ist durch den Verlauf der Zeit trocken und dürr geworden, so daß es mehr einem Stück von gebrannten Thon als einer in seinem Ursprung fetten Materie ähnlichet.

S. 922.

Die Versetzung eines Siegels von einer Charte an eine andere ist ein Bende Regul richtiger Beweis der Falschheit, dessen man jedoch mit ein wenig Aufmerks samkeit versichert werden kann.

von den Siegeln.

Anmerkung.

Wenn die Rede von einem bleyern Siegel ist, so ist nichts leichter zu entdecken. Denn es wird nothwendig einige Spur entweder in dem Bley oder in den seidenen Fåden oder Bindfåden davon übrig bleiben. Mit den Wachssiegeln wird es eben so gehen, wenn sie Rücksiegel führen. Wenn sie aber dergleichen nicht haben, so wird Der Betrug so offenbar nicht seyn. Es ist demohnerachter ziemlich schwer die Strie: men oder Bånder mitten aus einem Siegel, das schon alt ist, heraus zu ziehen, und sie wieder in eben dieses Siegel hinein zu bringen, ohne daß man es merke. Uebri gens werden die Umstände der Zeit, der Orts, der Formeln und hauptsächlich der Schrift den Betrug an das helleste Licht bringen. Also hinderte die ausserordentliche Geschicklichkeit der Fräulein Divion in Losmachung der Siegel nicht, daß man den Betrug nicht alsbald gemerket hätte, obschon das Wachs der Siegel, mit welchem

ke (c) Man sehe `uns. 5. Theil `§. 462. S. 306. (d) Eben das. §.475. ff. S. 314. f. (e) Eben daselbst §. 463. S. 306. f.

nen Bullen versehen, die mit rothseidenen
Schnüren angeheftet worden, und welche
auf einer Seite diesen Herrn auf einem Thron
figend vorstellen, mit kaiserlichen Kleidern
angethan, und auf der andern zu Pferd.
Das dritte von eben der Seitangabe ist mit

einem Siegel von rothem Wachs ohne Rück siegel besiegelt, das an einem Striemen von Pergamen hängt und den Balduin blos auf feinem Thron vorstellet mit eben dem kaisers lichen Schmuck.

fie sich beschäftigte, zu neue war, als daß es ihren Unternehmungen hätte widers stehen können. (f)

S. 923.

Wenn man ein Wachsfiegel antrift, das an einer Charte hångt zu der vn. Die ach Zeit, da der Gebrauch dergleichen Siegel anzuhängen noch nicht eingeführet te Regul von war; oder wenn das Siegel auf die Charte gekleibt ist, da der Gebrauch den Siegeln. das Wachs also anzukleiben abgeschaft war, so kann man versichern, daß Das Siegel nicht von derjenigen Zeit herrühret, davon die Charte datirt worden.

S. 924.

Ein Siegel, welches vor dem 11. Jahrhundert Wappen enthält, zx. Die neune würde ein offenbares Rennzeichen der Falschheit bey sich führen.

Anmerkung.

Derjenigen Regul zu Folge, die von unsern geschicktesten Diplomatisten zuges lassen worden, muß man die merovingischen und carolingischen Siegel, die mit Lilien angefüllt sind, von welchen der berüchtigte Rosieres, der Jesuit Coccius, und andere Schriftsteller von diesem Schlage, so viel Wesens gemacht haben, für falsch anschen. Man kann einwenden, wir hätten eine Urkunde vom Jahr 1000 angeführt (h), das mit sieben hangenden Siegeln nebst Wappenschilden besiegelt gewesen. Es ist an dem, daß diese Urkunde von einem Schilde rede, auf welchem man einen Windhund gestochen sahe; aber die Schreibart und die zur neuen Formeln haben uns überführet, daß diese Acte wenigstens sehr verdächtig sey.

§. 925.

Wenn die Umschrift eines alten Siegele eben so lang und nach eben dem Geschmack ist, wie die in den niedern Jahrhunderten; wenn man darauf einen eignen Namen antrift, welcher noch nicht üblich gewesen; so kann man mit Grunde an der Echtigkeit des Siegels zweifeln.

S. 926.

te Regul von den Siegeln.

. Die zehene de Regul von den Siegeln.

Man muß ein altes Siegel, in dessen Aufschrift eine neue Formul xz. Die eilfte angetroffen würde, für falsch oder wenigstens für sehr verdächtig halten. Regul von 3. B. Wenn ein Bischoff vom 11. Jahrhundert sich auf solchem nennte den Siegelni. Epifcopus gratia Dei et fedis apoftolicæ, so würde das Siegel augenscheina lich untergeschoben seyn.

S. 927.

Um von dem Alter der Siegel zuurtheilen muß man auf die Buchstaben XII. Die acht haben, die auf ihren Umschriften angebracht worden. Wenn man zwölfte Re folglich auf einem Siegel vom 10. oder 11. Jahrhundert die neuere gothische gul von den Schriftart bemerkte, so würde man kein Bedenken haben dieses Siegel für eins aus den niedern Zeiten zu halten.

$.928.

(9) 6. Th. §. 300, f.

(h) Eben das. §.340, S. 175.

(f) Man sehe oben das 7. Buch 14. Jahrhundert.

S. 153. f.

Siegeln,

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