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XI. Indicali, in Gestalt der Briefe nach dem 10. Jahrhundert, würe den fuggeftioden verdächtig seyn. (1) nibus und fugXII. Die königlichen Pancarten, welche alle Namen der Oerter, deren gerendis, von Besitz fie bestätigen, umständlich melden, würden vor dem Anfang des 9. und königl. Jahrhunderts verdächtig seyn. (a)

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den Indiculis

Pancarten.

XIII. Man unterscheider die Votizen nicht sicher dadurch von den an- Die dreyzer dern Charten, weil die erstern also anfangen: Notum, noveritis, noverint, hende bis noffe debetis etc. (b)

sechzehende XIV. Die lotizen vom 10. 11. und 12. Jahrhundert unterscheiden den Notizen. Regul von fich gemeiniglich von andern Acten dadurch, daß man darinnen in der drits ten Person redet. (c)

XV. Ein fichres Merkmaal zur Unterscheidung der Notizen vom 6. 7. 8. und 9. Jahrhundert ist, wenn sie mit Notitia qualiter etc. anfangen. (d) XVI. Die Kennzeichen der Notizen und Charten werden gegen das Ende des 11. Jahrhunderts mit einander vermenger. (e)

S. 957.

XVII. Bricfe, die nach dem 13. Jahrhundert den Titul formatæ führe ten, würden verdächtig seyn. Eben dieß muß man von den sogenannten tractoriis oder tractatoriis fagen. (f)

Anmerkung.

Was wir von den litteris formatis ecclefiafticis behaupten, ist nicht auf die Briefe der Füsten und Gerichtshöfe anzuwenden. Man kennet Empfehlungsschreiben ven dieser Art vom 14. Jahrhundert.

Die siebene zehende Res

gul von den litteris for.

matis.

XVIII. Nach dem 13. Jahrhundert würden die so betitelten Commo- Die achtze nitoria verdächtig seyn. (9)

S. 958.

Anmerkung.

hende bis zwey und zwanzigste Regul von den commo

Wir begreifen in dieser Regul nicht die litteras commonitorias mit. XIX. Acten, welche das Anathema mit dem Bann, nicht allein dem bedrohten, sondern auch den schon gegen beniemte Personen ausgesproche, nitoriis: Ber nen, verbinden würden, müßten als untergeschobene verworfen werden, wenn sie nich jünger wären als vom 8. Jahrhundert her. (h)

legung mit dem Bann und Inter

XX. Vor duser Zeit dürfte man Briefe nicht als verdächtig ansehen, dict. worinnen man überhaupt Anathema, Banne und Verfluchungen gegen die unrechtmäßigen Besitzer der Kirchengüter und der Verleger der Freyheits briefe aussprechen würde. (i)

XXI.

(3) Man sehe unf. 1. Th. §. 299. S. 287. (a) Eben daf. §. 318. S. 303. f.
Eben da. $. 334. ff. C 215 ff.-

(e) Eben das.
(f) Eben daß §.
(g) Eben das. §. 265. ff. S. 261. f.
(i) Eben daselbst.

(c) Eben das. 255. F. S. 251. f.

(h) Eben das.

(d) Eben daselbst. §. 260. f. S.257. f. S. 269. f. S.265. f.

Die drey und vier und zwanzigste

XXI. Die Verordnungen, welche den Bann iplo facto enthalten, find nicht älter als vom 13. Jahrhundert. (f)

XXII. Briefe des Interdicts über ein ganzes Rönigreich vor dem 10. Jahrhundert würden verdächtig seyn; aber Interdicta über befondere Rirchen und deren Zubehör würden es nicht seyn. (1)

S. 959.

XXIII. Was die Appellation anbetrift, so würden Briefe vor dem ró. Jahrhundert unter dem Namen apoftolos, oder welche dergleichen begeh, ren würden, vom Verdacht_nicht frey seyn. (m)

Regul von den Appella: XXIV. So genannte offene Briefe im 12. Jahrhundert würden nicht tionsbriefen verdienen für verdächtig gehalten zu werden. (n)

und Patenten.

§. 960.

Die fünf und XXV. Der Gebrauch der durch Cyrographum oder einige andere Worte zwanzigste bis zertheilten Charten geher bis aufs 9. Jahrhundert hinauf. (0)

neun und zwanzigste Regul von den zertheils ten Charten.

Die dreyfig:

XXVI. Die durch das Alphabeth oder durch Figuren zertheilten Charten waren seit dem 11. Jahrhundert üblich. (P)··

XXVII. Eine Intendur oder eingekerbte Charte, die die Zeitangabe vom 10. Jahrhundert führer, darf nicht verdächtig seyn. (q)

XXVIII. Der Gebrauch der zertheilten Charten hat bis auf unser Jahrhundert gedauret. (r)

XXIX. Die zertheilten Charten, so kein Siegel haben und die Inden» turen ohne Cyrographum dürfen nicht verdächtig seyn. (8)

S. 961.

Die Freylassungscharten sind bis zum 16. Jahrhundert, solches mit ste Regul von den Freylas eingeschlossen, im Schwange gegangen. (t) fungsbriefen.

(0) Eben das.

(E) Man sehe uns. 8. Th. §. 315. S. 218. (1) 1.Th. §. 270. f. S. 265.f.
(m) Eben das. §. 273. S. 267. f. (n) Eben daselbst.
$.424. f. S. 385. (p) Eben das. §. 426. 438. S. 386. 395.
daselbst §. 427. S. 387.

(r) Eben das. §. 428. S. 387. f.

daselbst §. 437. S. 393. f.

(t) Eben das. §. 444. S. 405.

(q) Eb.

(6) Eben

Zweyter Artikel

von dem

Stoff und der Dinte der Diplomen.

Inhalt:

Die erste bis sechste Regul von dem Stoff Die siebende Regul vom Stempelpapier oder der Charten und Diplome aus Mar:

Stempelpergamen, §. 963.

mor, Erz, Pergamen, ägyptischen

papier, §. 962.

Papier, Baumwollen und Lumpens Die achte bis eilfte Regul von der Farbe des

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Die zwölfte und dreyzehende Regul von der Die vierzehende Regul von der göldenen und
schwarzen Dinte, §.965.
rothen Dinte, §. 966.

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S. 962.

ie ältesten bis hieher aufbehaltenen Acten sind auf Marmor, Erz Die 1. bis 6. und auf ägyptischem Papier. Regul von i II. Man kennet kein Diplom auf Pergamen vor dem 6. Jahr, dem Stoff hundert her. der Charter III. Eine lateinische Charte auf ägyptisch Papier oder Baumrinde nach men aus und Diplos dem 13. Jahrhundert könnte für falsch erkläret werden; zu Anfang des Marmor, 13. als sehr verdächtig; durch das 12. würde der Verdacht rechtmäßig seyn; Erz, Perga vor diesem Jahrhundert würde er alle seine Kraft verlieren. men, ägyptis

Baumwollen

IV. Line Charte von Baumwollenpapier vor, dem 9. Jahrhundert schem Papier, würde mit Recht verdächtig seyn; wenn sie neuer wäre, so würde der und Lumpens Verdacht keinen Grund mehr haben in Ansehung eines griechischen Stückes. papier.

V. Jedes Diplom von Baumwollen Papier, das in Frankreich haupt, sächlich in den nordlichen Landschaften sowohl als in den nordlichen Rönigs reichen, Rußland ausgenommen, ausgefertiget worden, würde verdächtig seyn; jedoch würde es solches kaum in denjenigen Landen seyn, welche mit den Griechen Gewerb getrieben, und ganz und gar nicht in Griechenland, ja auch nicht einmal in Wälschland seit dem 10. Jahrhundert.

VI. Der Verdacht, den man gegen eine Acte von einiger Erheblichkeir wegen des Lumpenpapiers seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts machen könnte, würde nichtig seyn; durch das 12. sehr stark; vorher würde er bis zur Ueberzeugung der Falschheir kommen. (u)

Bildurerung.

Diese vier leßten Regeln find Folgen von allgemeinen Regeln von dem Stoff der Diplomen. Sie werden überdieß unterstüket von den acht ersten Abschnitten des 2. Buches dieses Werks (v), und von dem achten Hauptstück des ersten Buches der Diplomatik des Hrn. Mabillon. Was die letzte dieser Regeln anbetrift, ́ so ift es nach dem Zeugniß des Peters des ehrwürdigen fast nicht zweifelhaft, daß das Lums penpapier im 12. Jahrhundert üblich gewesen. Da es aber nicht folget, daß es alss bald zu den Acten von einiger Erheblichkeit gebraucht worden sey, so würden wir eine Charte vom 12. Jahrhundert, die auf dergleichen Papier geschrieben worden, für fehr verdächtig halten. Uebrigens seßen alle diese Regeln voraus, daß es nicht offens bar fen aus der Schrift und andern Merkmaalen der Zuverläßigkeit, daß die Stücke, auf welche man sie anwenden würde, von demjenigen Jahrhundert her seyn, davon sie fich angåben. Ohne diese Bedingung müßte man blos schließen, daß der Gebrauch von dergleichen Stoff viel eher angefangen oder später fortgeführt worden sey, als man bis hieher geglaubet.

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§. 963.

(v) x. Theil §. 529, fb

Die siebende
Regul vom
Stempel

papier oder
Stempel:

pergamen.

Die achte

bis eilste

Regul von

der Farbe des Perga mens.

Die zwölfte

S. 963.

VII. Das gestempelte Papier oder Pergamen war in Spanien und Holland im Jahr 1555 eingeführt, zu Brüffel im Jahr 1668 zum långsten und in Frankreich im Jahr 1673. (w)

S. 964.

VIII. Alte Urkunden auf Pergamen können nach fünf und sechshundert Jahren ja noch länger beynahe eben so weiß und sauber angetroffen wers den, und werden wirklich auch so angetroffen, als ob sie neu wären. (r)

IX. Die rauchrichte Farbe des Pergamens ist ein sehr ungewisser Bes weisthum für oder gegen das Alterthum der Charten. (y)

X. Das Rålberpergamen der Manuscripte und der Diplomen ist bis ans Ende des 11. Jahrhunderts weiß und sehr fein, so daß das zarteste das größte Alterthum anzeigt. (3)

XI. Seit dem Jahr 1000 bis 1400 ist das Pergamen dicker und von einer schmuzigen weißen Farbe. Von diesem leztern Jahrtermin an find dessen Blätter überaus dicke.

Anmerkung.

Diese beyden letzten Regeln fodern einige Ausnahmen. Man sehe uns. 4. Th. S. 403. S. 242.

S. 965.

XII. Die Dinte mit allen ihren Schattirungen und Farben trågt eben und drevze, nicht sonderlich viel bey zur Bestätigung der Manuscripte und der Chare hende Regul von der ten. (a) schwarzen Dinte.

Die vierze hende Regul

von der göl

denen und rothen Dinte.

XIII. Das Alter dieser Denkmäler darnach beurtheilen, nachdem die Dince schwarzer, lebhafter und glänzender ist, das ist nichts anders als fich der Gefahr groffer Vergehungen aussetzen. (6)

Anmerkung.

Die Verschiedenheit der Dinte kann gute Dienste thun zur Entdeckung der Zu fähe und der Verbeßrungen, die in den Manuscripten und Diplomen gemacht wor den; sie kann aber keinen sichern Grund abgeben, das Alter der Schriften zu bes stimmen.

S. 966.

XIV. Die goldene Dinte, die rothe und die hellrothe in den Diplomen

machen sie nicht verdächtig. (c)

(w) Man sehe unf. 1. Th. §. 614. S.552.
(y) Eben das. §. 618. ff. S. 554. f.

(x) Eben das. §. 619. S. 555. (3) 3 Th. §.79. S. 86. 6. Th. S.

413. ff. S.225. f.

§. 151. S. 178. f.

(a) 3. Th. §. 151. E. 177. f (c) 1 Th. §.636. fi. . 568. ff.

(b), Eben daf.

Dritter

Dritter Artikel.
Besondere Regeln,

Von der

Schrift der Manuscripte und der Diplomen.

Inhalt.

Die erste bis fünfte Regul von den großen
Buchstaben in den Manuscripten und
Diplomen, § 967.

Die sechste Regul von der Schrift ohne Un:
terscheidung der Worte, §. 968.

Die zwanzigste Regul von der je mehr und
mehr unleserlichen Schriftart, §. 975.

Die ein und zwanzigste bis drey und zwan
zigste Regul von der gothischen Schrift:
art und der Canzleyschrift, §. 976.

Die siebende und achte Regul von der Mi Die vier und zwanzigste bis sieben und zwanz zigste Regul von den Abkürzungen, §. 977.

nuskelschrift, $.969.

Die neunte Regul von der Schrift mit Mas

juskelbuchstaben oder ungebundenen Die 28. bis 30. Regul von den Tonzeichen
und Tüpfelgen über den ü und i. §.

kleinen römischen, §.970.

Die zehende bis zwölfte Regul von der Cur:
fivichrift, $971.

Die dreyzehnde Regul von den tironischen
Zeichen, §. 972.

Die vierzehende Regul von den langen Buch;
fiaben, § 73.

Die funfzehnde bis neunzehende Requl von

I.

978.

Die 31. 32. Regul von dem & und dem e an:
statt des æ. §. 979.

Die 33. bis 35. Regul von den rauhen Zu
gen der Buchstaben und Malereyen,
und der Verwechselung der Buchsta:
bent und und n und u. §.980.

der mer vingischen, westacthischen, Die 36. Regul von dem einfachen e anstatt
lombardischen, französischen Schrift;
art, §. 974.

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des æ. §. 981.

S. 667.

s giebt sehr wenige Manuscripte nach dem 6. Jahrhundert, welche
ganz mit Copitalbuchstaben geschrieben find (d).

II. Jm 1. Jahrhundert trift man einige Charten an, die ganz in die fer Schriftart geschrieben worden (e),

Ill. Das 7. Jahrhundert liefert unterschiedliche Diplome, die in Uncial Majuskelbuchstaben geschrieben sind (f).

Die 1. bis 5. Regul von den großen Buchstaben in den Mas

nuscripten und Diplo:

IV. Diese Schriftart erscheiner in einer großen Anzahl Manuscripte men. seit dem 4. Jahrhundert bis zum 9. solches mit eingeschlossen. (g) V. Die balbuncial in dem Manuscripten erstrecker sich kaum bis aufs

9. Jahrhundert. (H)

S. 968.

VI. Die ganzen ohne Absetzung der Worte geschriebnen Zeilen machen die Manuscripte vor Karln dem großen kenntlich und die Diplomen die al rer sind als Pipin der kleine.

Die sechste Segul von

der Schrift

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An

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