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Shne Abse: sung der Worte.

Die siebende

und achte Re

gul von der Minustel: schrift.

Die neunte

Anmerkung.

Die Vermengung der Worte ist jedoch nicht so groß noch so allgemein in den
Diplomen der ersten Zeiten als in den Manufcripten.
S. 969.

VII. Die bey den Römern und hernach bey den rohen Völkern, welche das Reich zertheilten, gebräuchliche Minuskelschrift wurde unter Rarin dem großen erneuret.

VIII. In dieser Schriftart im 8. und 9 folgenden Jahrhunderten ge schriebne Diplome dürfen nicht verdächtig seyn. $. 970.

Diplome deren ganze Schrift oder nur zum Theil in Majuskelbuchstas Regul von der ben oder in ungebundener kleinen römischen geschrieben ist, dürfen nicht vers dächtig seyn von Seiten der Schriftart.

Schrift mit
Majustel:

buchstaben
oder unge
bundenen

kleinen römi: schen.

Die zehende bis zwölfte Regul von der Cursiv fchrift.

Die dreize hende Regul von den tiro: nischen Bei chen.

Die 14. Res gul von den langen Buch: Haben.

Anmerkung.

Ob wir schon seit Chrifti Geburt keine Zeit wissen, da die Cursivschrift nicht ges braucht worden war, so kann man nichts destoweniger annehmen, daß es wenig alte Archive gebe, worinnen sich nicht einiges Stück in Majuskelbuchstaben oder in kleiner römischer Schriftart befinden sollte. Wenigstens können wir versichern, daß wir ohne vieles Suchen dergleichen von beyderley Form angetroffen haben.

$. 971.

X. Die römische Cursiofchrift war von den ersten Zeiten her im Ge: brauch und gab zu den Nationalschriften eben desselben Geschlechts Vers anlassung

XI Die frånkishgallische oder merovingische Cursiv, die verwickelter, und undeutlicher als die römische ist, war die Schrift der Diplomen aller unferer Rönige vom ersten Stamm.

XII. Sie nåherte sich immer mehr und mehr der ungebundenen römis schen Minuskel seit dem Ende des 8. Jahrhunderts bis zu Anfang des 12. §. 972.

XIII Tironische Zeichen in den Diplomen,vom erßten und zweyten Stanım unserer Rönige und in der ersten deutschen Raiser ihren würden günstige Rennzeichen seyn.

S. 973.

XIV. Die Überschrift oder die erste Zeile eines Diploms der Rönige von Frankreich vom ersten und zweyten Stamm oder von den ersten deutschen Kaisern, würde solches nicht verdächtig machen darum, weil es nicht in hohen oder verlängerten Buchstaben geschrieben wäre.

Anmerkung.

Der P. Papebrok behauptete, die erste Zeile der Charten unserer merovingischen
Könige wäre nie in großen Buchstaben geschrieben worden. Hr. Mabillon hat diese
Falsche Regul angegriffen ohne denen Diplomen einen Anstoß zu machen, deren erste
Zeile in Buchstaben geschrieben worden, die denen im Texte gleich sind.
S. 974.

S. 974.

XV. Einige Ueberbleibsel von der merovingischen oder carolingischen Die funfzes Schriftart würden Diplome sehr verdächtig machen, die nach dem Anfang ehende bis des 12. Jahrhunderts ausgegeben worden.

neunzehende Regul von

XVI. Die Manuscripte und die Charten vom 9. und 10. Jahrhundert der merovins weisen viele Spuren auf von der merovingischen Cunsiv.

aischen, weste

XVII. Im zwölften Jahrhundert hörte die westgotbis ́e oder die alte gothischen, gothische Schrift auf bey den Spanien im Schwange zu geben.

lombardi

französischen

Xvill. In eben demselben Jahrhundert wirde die lombardische Schrift; schen, und art in den Diplomen Jraliens keinen Grund des Verdachtes abgeben Schriftart. XIX. England ließ die sächsische Schrift fahren und beachre die fran: zösische an in den Charten und in den Büchern unter der Regierung Wil helms des Eroberers.

S. 975.

Die zwanzige

Je mehr die Schrift nach dem 12. Jahrhundert dem 16. sich nåhert, sie Regul von desto schlechter wird sie und schwerer zu lesen.

Anmerkung

Man muß jedoch hierbey Ausnahmen zulassen. Es scheinet, als habe die Schrift von der Mitte des 15. Jahrhunderts angefangen wieder verneuret zu werden, vor: nehmlich in Wäischland. Also nehmen wir wahr, daß die Schrift des Unions decrets zwischen den Lateinern und Griechen weit besser gebildet und zierlicher ist, als sie damals zu feyn pflegte; ob man gleich übrigens alle Kennzeichen derselben Zeit darinnen antrist.

S. 976.

der fe mehr und mehr unleserlichen

Schriftart.

Die 21. bis

23. Requl von der gothischen

XXI. Die neue gothische Schriftart erscheinet in den Manuscripten und in den Charten seit dem Eintritt des 13. Jahrhunderts. XXII. In diesem Jahrhundert zeigt sich die Kanzleyschrife mannich Schriftart faltiger als in einem andern nach der Verschiedenheit der Votarien oder Secretarien.

XXII In den Charten des 13. Jahrhunderts können funfzig Jahr in Ansehung der Schriften eben das zuwege bringen was ein oder zweyhun dert Jahr bey den Schriften der andern Jahihundert ausrichten.

§. 977.

und der Kanzs leyschrift.

XXIV. Die in den Manuscripten und Charten gebräuchlicher gewor: Die 24. bis dene Abkürzungen zeigen ein geringeres Alterthum an, so wie sie sich ver, 27. Regul von mehren.

XXV. Die übermäßige Menge der Abkürzungen bezeichner die Acten und Manuscripte vom 13. 14. und 15. Jahrhundert.

XXVI. In den Manuscripten von sechs bis siebenhundert Jabren wird das Zeitwore it oft mit einem krummen oder wagrechten Strich zwischen zweyen Tüpfelgen gezeichnet

den Abkür zungen.

Cccc 3

XXVII.

Die 28. bis

XXVII. Die Diplomen worinnen die eignen Tamen blos mit den Anfangsbuchstaben bezeichnet werden, dürfen deswegen nicht verdächtig wer den, vornehmlich seit dem 9. Jahrhundert.

S. 978.

XXVIII. Seit dem 10. Jahrhundert fing man in den Diplomen an 30. Regul von scharfe Tonzeichen über die beyden auf einander folgende ü zu setzen um sie von dem u zu unterscheiden cancellarii (i).

den Tonzei:

chen und Tüpfelgen über den ä und i.

Die 31. und 32. Regul von dem &

und bem e

1

XXIX. Die Originalmanuscripte und Diplome, worinnen die Tüpfelgen gemeiniglich über den i stehen vor dem 14. Jahrhundert müssen für verdäch tig gehalten werden (f).

Anmerkung.

Wenn das Tüpfelgen über dem i sich bisweilen von dem 12. und 13. Jahrhun: dert an sehen lässet, so komt dieß von ungefähr und nicht von dem Gebrauch her. XXX Die Tonzeichen waren in der Schrift seit der Zeit des August üblich und in den göldenen Alter der Latinitår (1).

Anmerkung.

Die gelehrten Herausgeber der alten Schildereyen von Herculanum die nebst der Erklärung der Sachen in Kupfer gestochen worden, führen einen griechischen Spruch an in Cursivschrift, die der Unsrigen sehr ähnlich ist und Hauch: und Tonzeichen hat. Dieser Spruch hatte vermuthlich einiges Alterthum, da die Stadt Herculanum im Jahr 79. nach Christi Geburt unterging.

S. 979.

XXXI Die Weise das Bindewort & in die Wörter als in p&ite hin ein zu bringen börte im 12. Jahrhundert auf.

XXXII Man trift den Doppellaut æ in den Manuscripten und Chars anskatt das æ. ten des 13. Jahrhunderts und der beyden folgenden nicht an, sondern ein bloses e, ob er gleich öfters auf den Siegeln zum Vorschein kommt.

Die 33. bis 35 Regul von den rauhen Zügen der

$. 980.

XXXIII. Je weiter man hinauf zu dem 7. Jahrhundert zurück geher, je mehr Rauhigkeit trift man in den Figuren an, damit die Manuscripte ausgezieret sind. Jedoch fingen ihre mit Bildergen gezie ten Buchstaben Buchstaben, und ihre Gemälde im 15. Jahrhundert an sich mit der Scheinheit der Natur zu vereinbaren (m).

deren Male: reyen, und Verwechse lung des t

mit und des n mit u.

XXXIV. Die Buchstaben t und in den Charten und Manuscripten werden seit dem 13. Jahrhundert wegen einer allzugroßen Aehnlichkeit ihrer Figuren mit einander verwechselt. Dieß ist eins von den Mitteln, welches David Casley vorschlägt zur Beurtheilung des Alters der Scheiften (n).

XXXV.

(i) 2. Th. §. 348. S. 446. f. (E) Eben das. §. 349. S. 447. und 5. Th. §.
20. S. 20. (1) 5. Th. §. 27. f. S. 25. f. (m) 2. Th. §. 267. ff. S.
357. f.
(n) Eben das. §. 415. S. 520. f. (R)

XXXV. Tach dem Anfang eben dieses Jahrhunderts wurden die Figu ren von n und u gemeiniglich) iucht von einander unterschieden; sondern man setzte oft zwey Conzeichen über dasıu. (0).

S. 981.

XXXVI. Das einfache e wird häufig für den Doppellant æ in den Auf Die 36. Res fchriften und ältesten Manuscripten gesetzt. Man darf daher nicht zur gul von dem Regul angeben, die einfachen e bezeichneten die Denkmåler des 12. oder anstatt des z. 13. Jahrhunderts (p).

Anmerkung.

Alle diese Regeln und viel andere von den Mitteln das Alter der alten Denkmå ler zu entdecken, sind in dem 3. und 4. Hauptstück des 2. Buches dieses Werks be:

einfachen e

wiesen.

(0) Eben das. §. 422. S. 529. (E).

(p) 4. Th. S. 487.489. S. 289.

Zwölfter Abschnitt.

Besondere Regeln,

von

der Schreibart und den Formeln der Diplómen und anderer Acten, den Strafelaufeln und Anmeldungen der gebrauchten Vorsichtigkeit die Stücke zu beglaubigen.

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Die r. und 2. I.
Regul von
den Anrufun

gen in den borgen
geiffl. Acten.

Die 3. und

§. 982.

eit dem 4. Jahrhundert setzten die Bischöffe vorn vor ihren Briefen und Acten verschiedene Anrufungen, die unter dergleichen Sinn: bildern als dem Labarum, dem Kreuz dem Alpha und Omega ver: waren, oder durch unterschiedene Formeln ausgedruckt wurden (4). Anmerkung.

Viele geistliche Diplome und Acten vornehmlich der niedern Jahrhundert führen die Anrufung des Namens GOttes nicht vorn an.

II. Die Anrufung ist allezeit in unterschiedlichen geistlichen Acten und in den Testamenten, bey eidlichen Angelobungen, Huldigungen u. f. w. beybehalten worden.

S. 983.

III. Man darf die ältesten Diplome und Acten nicht der Unterschiebung 4. Regul von beschuldigen, weil die Prälaten sich darinnen Bischöffe oder Aebte von GOG der Redens tes Gnaden nennen. (r)

art miferi.

gratia Dei et

IV. Obschon einige Prälaten feit dem 12. Jahrhundert den Ausdruck cordia oder der Bischöffe Mifericordia oder Gratia S. Sedis (1) gebraucht haben, so ist fancta Sedis. Doch folcher nicht eher für eine Formul gehalten worden, als im folgenden Jahrhundert, und hauptsächlich seit der Bulle, worinnen Clemens 4. bes hauptet, daß die Austheilung aller Pfründen dem römischen Pabst zukomme. (8)

Die 5. bis 7. Regul von den Ti

S. 984.

V. In den vier ersten Jahrhunderten werden die Titel episcopus und presbyter oft für einander gebraucht. (t)

VI. Die Acten und Briefe, worinnen die Bischöffe den Titul Presby. teln der Bi ter 'annehmen in dem 11. 12. und 13. Jahrhundert, dürfen nicht verdäch schöffe, Pries Ser u. Pabst. tig scheinen. (u)

VII. Bis zu der Mitte des 8. Jahrhunderts ist der Titul Papa den Bischöffen beygelegt worden; nachher aber ist er ihnen nur selten gegeben worden. (v)

(r) 6. Th. §. 626. ff. S. 382. ff.
6.Th. §. 630. f. S.384. f.

$.673. S.413.

8. Th. §. 199.

(v) 8. Th. §. 6. S. 7.

$.985.

(9) Man sehe unf. 7. Th. §. 865. S. 491. 8. Th. §. 22. 25. S. 16. f. 19. u. s.w.
(3) 8. Th. §. 257. 312. ff. S. 183. 217.
(t) 7.Th. §. 863. S.490. (u) 6. Th.
S. 136.
Domino Alexandro fummo et univerfali Pon
tifici, P. eadem gratia et fanctæ romanæ eccle-
fiæ, ac Domini regis Francorum, ecclefiæ beati
Aniani Decanus fervicium debitum ac dero-

(U) Einige Prälaten segen zu der Formul
Gratia Dei noch diese Worte: ecclefiæ romanæ
et Domini regis Francorum. So lautet die
Ueberschrift eines Briefes Peters, des Der
chants zu St. Agnan in Orleans an den
Pabst Alexander 3. Venerabili (m) Patri et

tum.

(m) DUCHESNE, t. 4. fcript. Franc, epift. 37. p. 575.

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