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S.

985.

VIII. Man würde mit Unrecht die Acten und Diplome des 6.7. und 8. Dies. Neguk Jahrhunderts aus der Ursache für verdächtig halten, weil der Titul Erzs von dem Titul bischoff darinnen Primaten oder Metropolitanen, ja auch gewissen Bischöf: Erzbischoff. fen ertheilet worden. (w)

§. 986.

Knecht JEsu

IX. Seit dem 4. Jahrhundert bis zum 13. sind die Titel eines Knech- Die 9. Regul tes JEsu Chrifti, eines Sünders, des Knechtes eines Schugheiligen, eines vonden Titeln Rnechtes der Knechte, eines demüthigen und unwürdigen Bischoffes, eines Christi, eines Rnechtes der Heerde JEsu Christi u. f. w. Titel, die sich zu der Echtigkeit Schußheili der Briefe und der bischöflichen Charten gar wohl schicken.

S. 987.

gen, der

Knechte u.f.w

von den prache

X. Das 10. und die beyden folgenden Jahrhundert hindurch gaben Die 10. bis sich unterschiedliche Prälaten einander prächtige Titel und Lobsprüche und 13. Regul empfingen sie auch, ohne doch daß die mehresten die von der christlichen tigen Titeln Demuth eingeflößten Ausdrücke aufgegeben hätten.

und Lobsprůs

XI. Die carolingischen Rönige titulirzen die Aebte und mit noch meh- chen der Präs rerm Grunde die Bischöffe illuftres und reverendiffimos. laten.

XII. Durch das 10. und die beyden folgenden Ihrhundert hindurch wurden den Prälaten nicht nur von den Totarien, sondern auch von anges sehenen Personen die Titel illuftres oder illuftrisfimi, reverendi, reverendisfimi, inclyti, gloriofi, magnifici, nobiles, magnitudo, altitudo, majestas, u. d. gl. beygelegt. (r)

XIII. Die Titel princeps, dux, comes, conful würden, wenn sie vor dem 11. Jahrhundert von den Prålaren angenommen worden, ein Diplom verdächtig machen. (y)

S. 988.

Die 14.Regul XIV. Seit dem 11. Jahrhundert zeigten unterschiedliche Bischöffe in vom Range ihren Charten die Ordnung an, in welcher fie unter ihren Vorfahren gleis der Bischöffe ches Namens stunden. (3)

§. 989.

in der Reihe ihrer Vora fahren.

XV. Seit dem 4. Jahrhundert bis zum 12. würde der den Bischöffen Die 15. 16. von den Aebten und Mönchen gegebne Brudertitul eine Acte nicht verdäch- Regul von rig machen. (a)

XVI. Vorzeiten nahmen die mit dem Priesterthum begabten Aebte oft nur den Titul Priester an und erhielten ihn von andern. (6)

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den Titeln Bruder und Priester.

Die 17.Regul

S. - 990.

XVII. Jm 14. Jahrhundert und im folgenden setzten einige Bischöffe von der Stels ihre Namen und Titel nicht vorn an, sondern zu unterst in ihren Briefen,

le der Namen

und Titel der der alten Gewohnheit zuwider. (c)

Bischöffe.

S. 991.

Die 18. Res XVIII. Die vidimirten Charten fingen zum långsten im 13. Jahrhuns gul von den dert an diese Formul zu führen: litteras non cancellatas, non abolitas, nec Formeln litte- in aliqua fui parte vitiatas.' (d)

ras non can

cellatas, non abolitas etc.

(c) Man sehe unsern 8. Th. §. 350. S. 242.

(d).6. Th. §. 438. S. 246.

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ie Anrufungen, welche durch Sinnbilder und verzogne Namen aus, gedruckt oder ganz ausgefchtteben werden, wurden in den Originale diplomen der Könige von Frankreich vom ersten Stamm angebracht.

II. Die

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II. Die römischen Raiser und die westgothischen und angelsächsischen gen in den Rönige vom 6. 7. und 8. Jahrhundert fingen ihre Edicte und Diplome mit Diplomen der Fürsten. ausdrücklichen Anrufungen an.

Anmerkung.

Diese beyden Säße sind in diesem Werke erwiesen worden im 5. Th. §. 275. 28. 307. 314. ff. 322. S. 188. f. 194. f. 208. f. 213. ff. 219. ingleichen im 6. Th. S. 647. ff. S.399. ff. und im 8. Theil S.475. ff. 503. S. 318. f. 338. f. III. Man könnte die Charten Pipins des kleinen für verdächtig halten, welche Anrufungen enthielten, die zu Anfang der Ueberschrift ganz ausges schrieben worden; inzwischen will Hr. Mabillon sie nicht ohne Untersuchung verworfen wissen. (e)

IV. Alle Diplome der abendländischen Raiser bis ohngefähr zum Ans fang des 13. Jahrhunderts enthalten Anrufungen.

V. Von Rarin dem groffen an bis auf Philipp den schönen mit einges schloffen haben alle unsere Rönige ihre Diplome wenigstens die wichtigsten mit verschiedenen ausdrücklichen Anrufungen angefangen.

VI. Die Anrufung der heiligen Dreyeinigkeit, die von Rarln ́dem Rahlkopf angebracht worden, unterscheider seine Diplome von Rarls des großen seinen und behauptet sich bis zur Regierung Philipps des schönen, ihn mit eingeschlossen.

S. 993.

VII. Die Rönige von Frankreich vor dem 10. Jahrhundert und die Rönige oder Raiser in Deutschland haben nos in der Ueberschrift ihrer Charten nie gebraucht.

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8.

Die 7. und Regul von dem Fürwort Nos und Ego in den Uebers

Hieraus schlieffet der Abt Gottfried, das Diplom des Orto, das zu Mag- schriften der deburg aufbehalten wird, sen mit gutem Fug, diesem Ausdruck zu Folge, vom Leu: Diplomen. berus der Falschheit beschuldiget worden (f).

VIII. Einige unserer Könige im 9. Jahrhundert, segten vor ihrem Namen vorher das Fürwort ego in ihren Ueberschriften; aber dieser Ge: brauch wurde, nicht eher sonderlich gewöhnlich, als im 11, und 12. Jahr hundert.

Anmerkung.

Man kann dieser Regul das Beyspiel Chlodowichs und Childeberts nicht ent: gegen fezen. Sie haben sich zwar beyde des Fürworts ego in dem Text ihrer Diplo men bedient, aber nicht in den Ueberschriften.

§. 994.

IX Der Titul erlaucht vir inlufter oder illuftris ift von allen franzó: Fischen Königen bis auf Railn den großen mit eingeschlossen angenommen worden.

Die 9. bis 1r. Regul von dem Titul vis

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X. Ob

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inlufter oder

älluftris.

Die 12. und 13. Regul von den in den

Diplemen gebrauchten

Anfangsfer meln und

X. Ob man schon ein Diplom als verdächtig ansehen kann, worinnen einer der merovingischen Rönige in der Anfangsformul den Titul vir inlulufter nicht annehmen wů de; so dürfte man dasselbe nicht als falsch vers werfen, wenn solches keinen andern Fehler hätte.

Anmerkung.

Alle Gelehrte nach dem Hrn. Mabillon werden ohnbeschwert zugeben, daß man Diplome von merovingischen Königen für verdächtig halten könne, deren Anfangsfor mul vir inlufter nicht führet. Aber dieß hieß vielleicht die Kritik misbrauchen, wenn man keine Charten der merovingischen Könige, die diesen Titul nicht haben, gelten lass fen wollte. Hr. Mabillon erkläret (g) daß er unter dreyfig merovingischen Diplo: men im Original deren keins wahrgenommen habe, welches denselben nicht gehabt Håtte. Aber sind wohl dreyfig Diplomen von Königen in einem Zeitraum von zwey und einem halben Jahrhundert auch hinlänglich eine Regul ohne Ausnahme einzufüh ren? Wieviel giebt es Gebräuche, die man in weit kürzerer Frist durch etliche tausend Stück erweisen könnte, und die demohnerachtet größere oder kleinere Ausnahmen dulden? Uebrigens erkennet Hr. Mabillon, daß unfere merovingischen Könige fich in ihren Briefen nicht vir inlufter titulirt haben. Nun aber ist zwischen den Briefen und Charten allezeit eine solche Aehnlichkeit gewesen, daß die Titel, so in einem ange: nommen worden, leichtlich auch in den andern gebraucht worden. Ueberdieß bekennet dieser Alterthumskenner, daß in den auch an die Bischöffe oder an die Großen ihrer Staaten gerichteten Diplomen unsere Könige vom ersten Stamm unterlassen haben sich den Titul viri inluftres beyzulegen. Nun aber waren ihre meisten Diplome an Biz schöffe oder an Grafen gerichtet. Also wird die Anzahl der Diplomen der merovingiz schen Könige, worinnen dieser Tittul nicht statt findet sehr beträchtlich; wenn man dazu seket, daß dieß in den Schlüffen oder Urtheln, die von den Königen vom ersten Stamm oder in ihrem Namen abgefasset worden, was gewöhnliches sey.

XI. Man muß die Diplome Pipins des kleinen als unzweifelhaft anse: hen, welche übrigens von allem andern Fehler frey in der Ueberschrift vir inlufter und gratia Dei führen würden (h).

S. 995.

XII. Man kann die Beschaffenheit der Diplomen nicht ordentlicher Weise aus ihren Anfangsformeln beurtheilen.

Anmerkung.

Hr. Mabillon giebt zum Grunde dabey an 1) die Notarien hätten ausserordentliche und ungebräuchliche Formeln gebrauchen können. 2) Er führet die Ueberschrift Formeln des eines Briefes des Alcuin an Karln den großen an, welchen jederman für verdächtig Marculphs. halten würde, wenn solcher von einem andern Schriftsteller herrührte (1). XIII. Man darf nicht verlangen, daß jede Charte, die unter dem ersten Stamm unserer Rönige ausgegeben worden schlechterdings den Formeln des a culphs gleichförmig sey.

Anmer:

(3) De re diplom. pag. 69.

(h) Ibid. pag. 61. 72.

(i) Ibid. pag. 74

Anmerkung.

Sie sind nicht von Protocollen genommen, die durch öffentliche Gewalt zu Re: geln gefekt worden, sondern von verschiedenen Charten die schon vorhanden waren und von verschiedenen Mustern, welche Marculph aus seinem Kopfe aufjchte; welche nie so weit bestätiget worden, daß alle diejenigen genöthiget gewesen wären sich darnach genau zu achten, welche Acten aufsehen wollen. Uebrigens gingen auch so gar in Frank: reich gewisse Formeln von einander ab nach den verschiedenen Gegenden Endlich Kennet man ja Formeln (k), die sehr von des Marculphs seinen unterschieden und doch auch gebräuchlich waren. Einige waren so gar ålter.

$ 996.

XIV Die Rauhigkeit der Schreibart und die fehlerhafte Rechtschreis Die 14. und bung schader der Echtigkeit der ältesten Charten keinesweges, fondein giebt 15. Regul von der Rauhigs seit dem 6. Jahrhunderr an bis zum 11. vielmehr einen Beweis davon ab (1). feit der

XV. Jede Originalchatte, die entweder im Namen des Königs aus Schreibart gegeben worden oder einige Privatpersonen von den Layen zu Verfassern und der Rechthaben; würde wenigfiens verdåchrig seyn, wenn ihre Rechtschreibung or, schreibung. dentlich wäre von dem 6. Jahrhundert bis auf Rarin den großen.

Anmerkung.

Diese beyden Regeln sind dem Vorgeben des (V) P. Germon entgegen gefeßt. Aber es ist dem ehnerachtet wahr, daß solche unstreitig sind. Alles redet für sie:

Denkmäler auf Stein und Erz, Manufcripte, Acten und Diplomen derselben Zeit und aller Nationen. Diese Regeln werden in dem 3. und 6. Buche dieses neuen Erhrge:

Dodd 3

gebau

(1) Eben das. §. 643. f. S.

(F) Man sehe unf. 6. Th. §. 635. S. 388. ff.
262. f. und die 4. und 5. S. der Vorrede zum 3. Bande der Verfasser vor dem
4. deutschen Theil.

(B) Dieser Jesuit (n) kennet keinen står tern Grund die Gleichförmigkeit der Origi: nalformeln des Marculphs mit der Aus: gabe des Hrn. Bignon zu vertheidigen zum Nachtheil der Ausgabe des Hrn. Baluze, als weil der H. Gregor von Tours und Mar: culph alle beyde eine bäurische Schreibart führeten (0). Nun aber stimmet die vom 3. Gregor von Tours besser mit der Aus: gabe des Hrn. Bignon überein als mit des Hrn. Baluse feiner. Aber 1) die drev ålte: ften Manuscripte vom H. Gregor von Tours als die von Beauvais, von Corbie und von Cambrai ähnlichen der Rechtschreibung und der Schreibart der Formeln des Marculphs, die vom Hrn. Baluse bekannt gemacht wor: Den, 2) hat denn die Schreibart bey nahe

ein Jahrhundert hindurch sich nicht vers
schlimmern können? der H. Gregor schrieb
gegen das Ende des 7. Jahrhunderts. 3)
Kann es denn bey der bâurischen Schreibart
nicht noch noch viel Grade geben? Es ist
daher nicht nöthig, daß die Schreibart des
H. Gregor eben so schlecht sey als des Mars
culphs seine. Der P. Germon schiebt die
Fehler, die Schniger und rauhen Ausdrücke
der angevinischen und marculphischen Fors
meln auf die Abschreiber. Dieß heist aber
den Abschreibern zu viel aufbürden. Hat
man je ein einziges Manuscript in guter
Schreibart gesehen, wo die Abschreiber in
jede Zeite eine so rauhe Redensart und eine
so schlechte Rechtschreibung eingeführet håts
ten?

(n) De arte fecern. antiq. diplom. cap. 6. pag. 93. (0) Man sehe die Vor
rede des Hrn. Ruinart und Bouquet von der Ausgabe des Gregor von Tours,

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