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Güter veräußern oder sich derselben anmaßen würden, dürfen nicht vers worfen werden (t).

VI, Seit der Errichtung der französischen Monarchie darf man die alten Schenkungs- oder Abtretungsurkunden nicht verdächtig machen uns ter dem Fairwand, weil sie denen leibliche und geistliche und Geldstrafen auferlegten, welche sich erkühnen wir den sie anzutasten (u).

Anmerkung.

Die Strafe des Bannes, des Maranatha und anderer Verwünschungen, mit einem Wort die von Weltlichen, Fürsten, Herren und Vasallen ausgelaßuen Bann Frahlen wider die Verleger ihrer Charten sind sehr gewöhnlich, hauptsächlich seit dem 8. Jahrhundert bis zum 13. mit eingeschlossen. Man sehe das 6. Buch dieses Werks nach, und den 6. Band der Werke des Hrn. Cochin S. 271.

§. 1013.

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VII. Reine Charte darf als verdächig verworfen werden, weil man in Die 7 bis den Kirchen, in den Schäzen, und Archiven die von ihr angemeldete Regul von Sinnbiter der Belehnung nicht mehr antreffe.

Anmerkung.

den Sinnbil

dern der Bes

Die mehresten dieser Sinnbilder haben nach einigen Jahrhunderten verderben lehnung. können, entweder weil sie von einem zu zerbrechlichen Zeug gewesen, als daß. sie håtten von langer Dauer seyn können; oder weil sie von einem zu kosibaren Ecoff waren als daß sie der Veränderung ihrer Beschaffenheit hätten entgehen sollen; oder weil sie uns wissenden Bewahrern von keinem Nußen zu feyu gedünket, so mag man se als Dinge weggethan haben, die den Plak unnöthiger Weise einnahmen.

Vill. Courten, ote in wier ganzen Doukommenheit erhalten worden und Sinnbilder der Belchnung anmelden, als ob sie daran angehef er wäs ren, dürfen nicht für Originale gehalten werden; wenn diese Sinnbilder nicht mehr daran erscheinen, und wenn nicht wenigstens einige Spur das von übrig ist.

Anmerkung.

Man begreift leicht, daß Strohälmgen und kleine Stückgen von wurmstichigem Holze in Staub haben verwandelt werden können, und daß dauerhaftere Sunbilder als ein Ring, em Handschuh, ein Messer haben herabgehen oder herab genommen werz den können um unzähliger Zufälle willen. Wenn man aber eme Charte als vollkom men gut erhalten annimt, so muß sie die Bänder, welche dergleichen Simmbilder hiels ten, gemeiniglich von Pergamen haben oder wenigstens die Löcher, wo sie durchgingen. Mit denen Charten muß es ebenfalls so seyn, wo diese Zeichen mit Fäden angehestet waren. Wenn diese Kennzeichen noch vorhanden sind, so ist von dieser Seite her keine Hinderniß diese Stücke als Originale anzusehen.

IX. Wenn eine Charre, die eine gewisse Art von einem Stabe als un ten an dieses Stück angemacht anmeldet, einen von andein Holze hätte, so war dieses kein gewisser Beweis der Falschheit: sondern daß man ihn von Eeee 2

(t) Uns. 6. Th. §. 714. f. f. S. 434. f. f.

(*) 8. Th. §. 456. f. f. 307. f.f.

der

2

Die ro bis 13. Regul

der Charte herunter genommen, und da man solchen mit unterschiedlichen andern verwechselt, von neuem einen Stock für einen andern angemacht habe.

Anmerkung.

Es ist natürlich zu glauben, daß ein Urkundenschmied, der ein Stück verfertiget, follte einen Stab von einem gewissen Holze für einen andere hineingesteckt haben. Man muß annehmen, er würde vielmehr einen ganz andern Fehler als diesen gemacht haben, dessen der dümmste Mensch nicht fähig ist.

S. 1014.

X. Ein Wachesiegel von gans anoecer sehr kenntlichen Farbe als dies jenige ist, welche auf der Charte selbst angezeigt worden, würde eine Anzeis von Siegeln ge der Falfchheit seyn.

and Namens: augen.

Anmerkung.

Dieses gehet diejenigen Siegel nicht an, deren Farbe bleich geworden oder aus: gegangen ist. Denn mit dem Verlauf der Zeit wird die rothe Farbe weiß, und die grüne braun, die weiße schwärzlich aussehen. Dergleichen Veränderungen werden vornehmlich an den seidenen Schnüren bemerkt.

XI. Line tonigliche Chrie, die einen Namenszug anmelder, welcher nicht darauf gezeichnet gewesen, würde deswegen doch echt seyn und zus verläßig, wenn sie gesiegelt oder unterzeichnet wäre (v).

Anmerkung.

Die Weglaf

Die Siegel vertraten oft die Stelle aller andern Formalitåten. fung des Namenszuges hätte auch aus Vergessenheit geschehen können. In gewissen Jahrhunderten hätte man etwa sie nicht für eine wesentliche Formalität angesehen (w). Es ist gewiß, daß der Gebrauch der Namenszüge abgeschaft worden nach der Regie: rung Philipps des schönen, und daß man vorher, da er ohngefähr drey Jahrhundert hindurch noch üblich war, fich der Mühe überhoben habe solchen zu den königlichen Dis plomen zu segen. Da jedoch derjenige, welcher sie auffette, Protocolle, welche deren Meldung thaten zu Mustern nahm, so war es natürlich, daß er sie also einrichtete, wie fie in Betrachtung dessen waren vornehmlich zu einer Zeit, da die Namenszüge noch im Schwange gingen. Da jedoch der Schreiber eine Charte nicht allezeit derjenige war, welcher anstatt der Zeugen unterschrieb; so war es eben so wenig derjenige, welcher allezeit den verzognen Namen des Königs zeichnete. Die Theilhaber bekümmerten fich wenig um den verzognen Namen, wenn sie sahen, daß ihre Urkunde recht gesiegelt und unterzeichnet war.

XII. Die Acten, worinnen nichts von der Beyfügung des Siegels gedacht worden, ob si gleich gesiegelt waren, dürfen nicht für verdächtig ge; halten werden (r).

XIII. Die blose Anmeldung des Siegels auf einer Charte beweiser, daß sie nicht original sey, wenn man darauf nicht die geringste Spur vom Sie: gel entdecker.

(v) De re diplom. pag. 111. S. auch oben §. 90. f. S. 81. f.
259. f. S. 133. (F) 6. Th. §. 365, S. 193.

(w) 7.Th. §.

Dreys

Dreyzehender Abschnitt.
Besondere Regeln

von den

Zeitangaben, Siegeln, Unterzeichnungen der geistlichen sowohl als der weltlichen Diplomen und Acten.

Erster Artikel.
Besondere Regeln

von

den Zeitangaben.
Inhalt:

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1019.

Di

S.

Die 15. und 16. Regul von den Zeitangaben
nach der Römerzinszahl, § 1020.
Die 17. und 18. Regul von den Zeitangaben
der Menschwerdung und der For
mul Regnante Chrifto, S. 1021.
Die 19. und 20. Regul von den Fehlern
wider die Zeitkunde, §. 1022.

Die 21. bis 23. Regul vom anno gratiæ, vom
laufenden Jahr ohne die Tausende
und Hunderte, von Ostern, § 1023.
Die 24. Regul von den arabischen Ziffern,
S. 1024.

Die 25. bis 27. Regul von der Weglaffung
der Zeitangaben und der Angabe
eines andern Orts, §. 1025.

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ie Zeitangaben vom Tage, Conful und der Römerzinszahl sind in den Rirchenacten des 4. 5. und 6. Jahrhunderts zu seben (y). II. Die Bischöffe von Spanien und Frankreich fingen von dem 6. Jahr: hundert an ihre Acten von der Regierung ihrer Könige zu datiren (8).

S. 1016.

Dier und 2. Regul von den Zeitangas ben vom as ge, Consul

Die 3 und 4.

III. Die Feitangabe von der Menschwerdung oder von den Jahren Christi in einigen Aeren vor dem 8. Jahrhundert ist kein binlänglicher Be, Regul von weisgrund der Falschheit; sie müßten denn vor dem Anfang des 6. Jahre gabe der hunderts her seyn (a).

Eeee 3

IV.

(3) 8. Th. §. 12. f. S. 10. f.

(y) Unf. z. Th. §. 867. f. 890. S. 492. 506.
(a) 8. Th. S. 34. S. 28. 6. Th. S. 833. ff. S.499. f.

der Zeitan

Menschwers

Sung.

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Die 5 Regul
von der Ver:
vielfältigung
der Zeitanga
ben.

Die 6 bis 11.
Requl von

IV. Seit dem Jahr 740. da f die Zeitangabe von der Menschwerdung nicht den geringsten Verdacht wider die Acten der Kirchenversammlungen erwecken auch derer in Frankreich nicht (b).

zu datiren

Anmerkung.

Der P Papebrock (c) siehet es für wahrscheinlich an, daß die Acten und Diplomen in Frankreich seit 727. von dem Jahr der Menschwerdung datirt worden seyn, da Karl Martell sich der königlichen Gewalt augemaßet ohne doch den Titul anzuz nehmen und ohne einen Schatten des Königreichs übrig zu lassen, wie man bis dahin gethan hatte; man sahe sich also genöthiget nicht mehr von den Jahren unserer Könige Jedoch erkennet er zu gleicher Zeit, daß seine Muthmaßung auf keine Begebenheit gegründet sen. Er behauptet noch überdieß, sie habe aufgehöret Start zu finden unter Childerich, dem letzten unter den merovingischen Königen, und seit dem Er würde Begebenheiten angetroffen haben, Pipin auf den Thron gestiegen war. welche beweisen daß die Zeitangabe von der Menschwerdung im Jahr 742. und 744. wirklich gebräuchlich geworden sey, auch selbst zur Zeit des Königs Childerichs; wenn er nicht den Vorsah gehabt hätte diese Zeitangaben zu verwerfen. Jedoch sind die Gelehrten von seinen Ursachen, die sehr schwach sind, nicht schüchtern geworden, und Hr. Baluze (d) hat die beyden alfo datirten Capitularien als von allem Verdachte frey heraus gegeben.

S. 1017.

V. Die mir Fleiß vorgenommene Aufbåufung der Zeitangaben auf den Charten ist kein Beweis des Betruges, und. man darf keinen denen Stücken, darinnen sie angetroffen werden, nachtheiligen Verdacht erregen, insonders heit seit dem 9. Jahrhundert an bis zum 14.

Anmerkung.

Obschon diese Menge der Zeitangaben, dergleichen die von der spanischen Jahr: zahl, vom Monden, von der Epacte, von der Concurrente, von der Woche u. s. w. sind, nie allgemein üblich ja nicht einmal gewöhnlich gewesen; so ist solches doch gewiß haupts Das 5. und 6. Buch sächlich in dem 11. und 12. Jahrhundert häufig geschehent. dieses Werks und die Stücke, welche man in den verschiedenen Sammlungen der Diz plomen antrift, bewähren die Wahrheit unsers Sahes (e).

S. 1018.

VI. Don dem 8. Jahrhundert an bis zum 15. dürfen die Zeitangaben von der Sigung der Einweihung der Bischöffe und des Pabsts die Accen ben von der nicht verdächtig machen, darinnen sie sich befinden.

den eitanga:

Sisung der

VII. Fin Diplom von den merovingischen Königen würde falsch seyn, Bischoffe und wenn es die Zeitangabe vom Consular oder von den Jahren der Raiser der Päbste führte (f).

VIII.

(c) Propyl. 2. tom. april. p. VII. n. 30. et 31.

(b) 8. Th. S. 99. f.f. S.69.
(d) Tom, 1. capit. col. 145. et 155.
(f) 8. Th. §. 463. S.311.

(e) De re diplom, p. 179. 180..

VIII. Unsere Rönige vom ersten Stamm haben ihre Diplome nur sehr und andern felten von der Röme zinszahl datirt; ob sie schon damals in den Rirchen: unter den versammlungen gebraucht worden (g).

franz. und

IX. Rein Diplom 'von den merovingisben Rönigen ist echt, das von engl. Königen den Jahren Christi oder de: Menschwerdung dariet worden. Wenn, diese Zeitangabe darinnen volkomt, so ist sie von einer spåtern Hand dazu gesetzt worden (h).

X. Die Formul feliciter ist zu Ende der Zeitangaben und in den Un: terschriften der königlichen Diplomen vor dem 11. Jahrhundert üblich.

X Die Zeitangaben von der Indiction und von den Jahren der Menschwerdung in den Diplomen der Rönige von England vom 7. Jahr, hundert sind keineswegs verdächtig (i).

§. 1019.

XII. Die Diplome von Karln dem großen, die von der Indiction und Die 12. bis den Jahren der Menschwerdung datirt worden, vorher ehe, und nachher, 14. Regul von da er Raiser war, dürfen nicht verworfen werden, wenn sie sonst nicht ta: den Zeitan: delhaft sind (k).

gaben nach den Regie:

XII. Rarl der große und Orto 1. haben alsbald nach ihrer Erhebung rungsjahren. zum Raiserthum die Jahre von ihrer Regierung gezähler, eben als ob solche sich bey diesem lezten Jahrtermin geendiget håtten; so daß sie die Monate weggelassen haben, welche noch übrig waren um mit zu ihrer Regierung gezählt zu werden, damit die Jahre derselben voll würden (I).

XIV. In den kaiserlichen und königlichen Kanzleyen Frankreichs und Deutschlands, vornehmlich währendem 9 Jahrhundert, wurden die Regie: rungsjahre bisweilen so gezåhlet, daß man ein neues Jahr anfing zu Anfang eines jeden bürgerlichen Jahrs, so daß ein Fürst, welcher nur etliche Mo: nate vom Jahr regieret hatte, das zweyte Jahr von der Regierung nach dem ersten Jänner des folgenden Jahres zählte, und also auch mit den ans dern Jahren der Regierung (m).

S. 1020.

den Zeitanga

XV. Die römische Indiction wurde wenigstens seit dem 9 Jahrhun: Die 15. und dert bis zum 14. beobachtet, obschon dieser Gebrauch viel Veränderungen 16. Regul von gelitten. Die constantinische, die in eben dem Jahrhundert gebraucht wor: ben nach der den, wurde in Frankreich und England im 14 und 15. Jahrhundert die gez Römerzins. meinste. Man sehe uns. 8. Th. §. 131. 524. 558. S. 89. 356. 380. und 6. Th, zahl. S. 802. f. 815. S. 481. f. 488.

S. 312.

(g) De re diplom. p. 178. Uns. 6. Th. §. 811. f. S. 486. f.
(i) Eben das. §. 489. f. G. 328. f.
G. 349. f. (1) Chronic, Godw. pag. 189.
Th. 1. 553. f. S. 377. f. und 6. Th. §. 92. S. 39.

XVI.

(h) 8. Th. §. 465. (H) Even das. §. 517. (m) Unf. 8'

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